Norm
ABGB §758 aFRechtssatz
Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach § 758 aF ABGB (nunmehr § 745 ABGB) resultiert ebenso wie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners (§ 747 ABGB idgF) auf dem Familienrecht und hat ebenfalls Unterhaltscharakter. Es erlischt wie das Recht auf Unterhalt bei Wiederverehelichung des Berechtigten (§ 747 iVm § 94 ABGB analog).Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach Paragraph 758, aF ABGB (nunmehr Paragraph 745, ABGB) resultiert ebenso wie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners (Paragraph 747, ABGB idgF) auf dem Familienrecht und hat ebenfalls Unterhaltscharakter. Es erlischt wie das Recht auf Unterhalt bei Wiederverehelichung des Berechtigten (Paragraph 747, in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB analog).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134927Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024