RS OGH 2024/10/22 4Ob109/24v

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Rechtssatz

Ist ein Produktfehler iSd § 5 PHG zu bejahen und damit ein zumindest potentiell schädigendes Ereignis, und ein künftiger Schadenseintritt nicht ausgeschlossen, kann auf Feststellung der Haftung iSd § 228 ZPO geklagt werden.Ist ein Produktfehler iSd Paragraph 5, PHG zu bejahen und damit ein zumindest potentiell schädigendes Ereignis, und ein künftiger Schadenseintritt nicht ausgeschlossen, kann auf Feststellung der Haftung iSd Paragraph 228, ZPO geklagt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0134922">4 Ob 109/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 109/24v
    Für die Produkthaftung ist auf eine Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens iSd § 6 PHG) abzustellen und entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist, nicht aber, ob bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist. (T1)
    Ein konkreter Schadenseintritt sowie der Kausalzusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt wäre in einem (allfälligen) nachfolgenden Leistungsverfahren vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134922

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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