TE Dok 2024/3/4 2022-0.711.297

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2024
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Norm

BDG 1979 §§44 iVm 47, §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §126 Abs2 iVm §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988

Schlagworte

Amtsmissbrauch, Weisungsverstoß

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 4. März 2024 gegen die Beamtin, in Anwesenheit der Beamtin und ihres Verteidigers, sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:

Die Beamtin, geb. N.N., ist schuldig,

sie hat schuldhaft in der Zeit von 10.05.2019 bis 27.01.2022 auf Daten ihrer Angehörigen (Pkt. 1-6), Bekannten (Pkt. 8-11) und von Einwohnern ihrer Heimatgemeinde N.N. (Pkt. 12-14) sowie auf ihre eigene Steuernummer (Pkt. 7) im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 94 Mal zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.

Davon sind die in der Folge dargestellten Datenzugriffe betroffen:

1.  A.A. (Tochter der Beamtin)

9 Abfragen zw. 26.02.2020 und 19.03.2020

2.  B.B. (Sohn der Beamtin)

8 Abfragen zw. 26.02.2020 und 19.03.2020

3.   C.C. (Mutter der Beamtin)

4 Abfragen zw. 04.06.2020 und 12.08.2021

4.  D.D. (Schwiegermutter der Beamtin)

10 Abfragen zw. 01.12.2020 bis 23.09.2021

5.  E.E. (Schwiegervater der Beamtin)

4 Abfragen zw. 23.08.2021 und 23.09.2021

6.  F.F. (Gatte der Beamtin)

3 Abfragen zw. 17.08.2020 und 16.09.2021

7.  Die Beamtin (Abfragen die eigene Person betreffend)

12 Abfragen zw. 10.05.2019 und 27.01.2022

8.  G.G. (Bekannte der Beamtin)

2 Abfragen am 22.07.2020

9.   H.H. (ledig); verheiratete H.H. (Bekannte aus der Heimatgemeinde der Beamtin)

15  Abfragen zw. 10.05.2019 und 26.05.2021

10. I.I. (Bekannte aus der Heimatgemeinde der Beamtin)

3 Abfragen zw. 22.07.2020 und 11.08.2021

11. J.J. (Bekannte aus der Heimatgemeinde der Beamtin)

1 Abfragen am 22.07.2020

12. K.K. (Einwohner der Heimatgemeinde der Beamtin)

10 Abfragen zw. 03.09.2019 und 22.04.2020

13. L.L. (Einwohnerin der Heimatgemeinde der Beamtin)

2 Abfragen am 22.04.2020

14. M.M. (Einwohner der Heimatgemeinde der Beamtin)

11 Abfragen zw. 20.10.2019 bis 11.11.2019

Die Beamtin hat dadurch in allen Fällen gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verstoßen.Die Beamtin hat dadurch in allen Fällen gegen ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verstoßen.

Weiters hat die Beamtin schuldhaft durch die unter Punkt 10 dieses Bescheides dargestellten Datenzugriffe auf Daten von I.I. (Bekannte aus der Heimatgemeinde der Beamtin) 3 Abfragen zw. N.N. und N.N., im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB erfüllt und dadurch die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Weiters hat die Beamtin schuldhaft durch die unter Punkt 10 dieses Bescheides dargestellten Datenzugriffe auf Daten von römisch eins.I. (Bekannte aus der Heimatgemeinde der Beamtin) 3 Abfragen zw. N.N. und N.N., im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB erfüllt und dadurch die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über die Beamtin gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,00 (in Worten: Euro achthundert) verhängt.Es wird daher über die Beamtin gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,00 (in Worten: Euro achthundert) verhängt.

Hingegen wird die Beamtin vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG mit Bezug auf den Nachtragseinleitungsbeschluss vom 23.01.2023, GZ N.N., vom Vorwurf hinsichtlich der Erfüllung des Straftatbestandes des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB durch die unter Punkt 9 dargestellten Datenzugriffe auf Daten von H.H. (Bekannte aus der Heimatgemeinde der Beamtin) 5 Abfragen zw. N.N. und N.N., unter Punkt 13 dargestellten Datenzugriffe auf Daten von L.L. (Einwohnerin der Heimatgemeinde der Beamtin) 2 Abfragen am N.N. und unter Punkt 14 dargestellten Datenzugriffe auf Daten von M.M. (Einwohner der Heimatgemeinde der Beamtin) 11 Abfragen zw. N.N. bis N.N. im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Hingegen wird die Beamtin vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG mit Bezug auf den Nachtragseinleitungsbeschluss vom 23.01.2023, GZ N.N., vom Vorwurf hinsichtlich der Erfüllung des Straftatbestandes des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB durch die unter Punkt 9 dargestellten Datenzugriffe auf Daten von H.H. (Bekannte aus der Heimatgemeinde der Beamtin) 5 Abfragen zw. N.N. und N.N., unter Punkt 13 dargestellten Datenzugriffe auf Daten von L.L. (Einwohnerin der Heimatgemeinde der Beamtin) 2 Abfragen am N.N. und unter Punkt 14 dargestellten Datenzugriffe auf Daten von M.M. (Einwohner der Heimatgemeinde der Beamtin) 11 Abfragen zw. N.N. bis N.N. im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.

Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Der Beamtin werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:

AIS = Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung

ADin = Amtsdirektorin

AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

BV = Team der Betrieblichen Veranlagung

BAO = Bundesabgabenordnung

BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

BIA = Büro für Interne Angelegenheiten

BMF = Bundesministerium für Finanzen

DA = Disziplinaranwältin

DL = Dienststellenleiter

DS = Dienststelle

FAÖ = Finanzamt Österreich

PA = Personalabteilung

PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz

TEX-P = Teamexperte Prüfer

II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?    Disziplinaranzeige gemäß § 110 Abs.  1 Z 2 BDG 1979 (AS 1 bis 18),

?    Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA v. 17.12.2021 (Beilage A, AS 19 bis 23),

?    Anzeige der N.N. vom 24.08.2021 (Beilage B, AS 25 bis 33),

?    Eröffnung des Ermittlungsverfahrens der StA N.N. vom 31.12.2021 (Beilage C, AS 35),

?    Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 05.04.2021 (Beilage D, AS 37),

?    Logfileauswertung des BIA vom 11.04.2022 (Beilage E, AS 39 bis 51),

?    Dienstanordnung vom 28.04.2022 (Beilage F, AS 53),

?    Vollmachtsbekanntgabe vom 25.05.2022 (Beilage G, AS 55 bis 57),

?    Darstellung der Zugriffe im AIS (Beilage H, AS 59 bis 99),

?    Niederschrift mit der Beamtin vom 09.06.2022 (Beilage I, AS 101 bis 125),

?    BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000 (Beilage J1, AS 127),

?    BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001 (Beilage J2, AS 129, 131),

?    BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom 20.06.2001 (Beilage J3, AS 133 bis 137),

?    BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19.03.2004 (Beilage J4, AS 139, 141),

?    BMF GZ. BMF-320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (Beilage J5, AS 143 bis 155),

?    BMF GZ. BMF-320700/0004-I/1/2017 vom 21.06.2017 (Beilage J6, AS 157 bis 167),

?    E-Learning Kurse über Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag (Beilage K, AS 169),

?    Daten zur Person (Beilage L, AS 171, 173),

?    Umlaufbeschluss August 2022 (AS 177),

?    EB vom 30.08.2022, GZ N.N., (AS 179 bis 203 samt RS),

?    Ermittlungsauftrag der BDB an Dienstbehörde vom 21.09.2022 samt Zustellbestätigungen (AS 205 bis 215),

?    Bevollmächtigungsanzeige N.N. – N.N. vom 24.10.2022 (AS 219 bis 221),

?    Ermittlungsergebnisse Dienstbehörde vom 6.12.2022 (AS 223 bis 289),

?    Einleitung Ermittlungsverfahren wg. § 302 StGB StA N.N. (AS 291),

?    Parteiengehör Ermittlungsergebnisse (AS 293 bis 295),

?    Stellungnahme Beamtin vom 3.01.2023 (AS 297 bis 303),

?    Aktenvorlage BVwG (AS 305 bis 309),

?    BVwG Entscheidung Akt retour (AS 311 bis 315),

?    Sachstandsabfrage an FAÖ (AS 317 bis 319),

?    Sachstandsbekanntgabe (AS 321),

?    Ausschreibung mündliche Verhandlung für den 30.01.2024 (AS 323 bis 333),

?    FAÖ Vorlage Dienstbeschreibung, Monatsbezug Jänner 2024 (AS 335 bis 341),

?    Abberaumung mündliche Verhandlung 30.01.2024, neuer Termin 4.03.2024 (AS 343 bis 359),

?    FAÖ Vorlage Monatsbezug März 2024 (AS 361 bis 363).

?    Nachtragsdisziplinaranzeige vom 6.12.2022, GZ N.N. (AS 1 bis 13),

?    Ermittlungsauftrag der BDB vom 21.09.2022 (Beilage M, AS 15 bis 17),

?    Niederschrift H.H. (Beilage N1, AS 19 bis 30),

?    Niederschrift Dr. I.I. (Beilage N2, AS 31 bis 42),

?    Niederschrift L.L. (Beilage N3, AS 43 bis 54),

?    Niederschrift M.M. (Beilage N4, AS 55 bis 66),

?    Anzeige gemäß § 78 StPO an die StA N.N. (Beilage O, AS 67 bis 73),

?    NachtragsEB vom 23.01.2023 (AS 77 bis 89),

?    Beschwerde Beamtin vom 20.02.2023 (AS 91 bis 93),

?    Beschwerdevorlage (AS 97 bis 101),

?    BVwG Entscheidung vom 6.04.2023, GZ N.N., (AS 103 bis 125),

?    Akt retour (AS 135 bis 139).

?    Verhandlungsschrift vom 04.03.2024 (AS 365 bis 373).

III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beamtin, geb. am N.N., steht als Beamtin der Verwendungsgruppe N.N. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Finanzamt Österreich, Dienststelle N.N., tätig, wo sie als N.N. in der Betrieblichen Veranlagung mit Arbeitsplatz in N.N., N.N., verwendet wird.

Am 07.03.2022 hat die Personalabteilung des Finanzamtes Österreich (PA FAÖ) das BIA beauftragt hat, basierend auf dem Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom 17.12.2021 (GZ. N.N.), eine detaillierte Analyse eventuell dienstlich unbegründeter Datenbankzugriffe zu erstellen.

Hintergrund für die Anforderung einer Logfile-Auswertung war ein Schreiben vom 24.08.2021 der Rechtsanwaltskanzlei N.N., verfasst von O.O. in N.N., N.N. an das BMF, wonach der Beamtin beschuldigt wurde, „die ihr eingeräumten Befugnisse willkürlich und eigenmächtig missbraucht“ zu haben (AS 31).

Die in weiterer Folge intern angestellten Ermittlungen des BMF führten am 23.12.2021 gemäß § 78 StPO zu einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft N.N. (StA N.N.), welche am 31.12.2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beamtin eröffnete (AS 35). Die StA N.N. hat mit Schreiben vom 05.04.2022, eingelangt beim Finanzamt Österreich, Personalabteilung am 19.04.2022, mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand (AS 37). Die in weiterer Folge intern angestellten Ermittlungen des BMF führten am 23.12.2021 gemäß Paragraph 78, StPO zu einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft N.N. (StA N.N.), welche am 31.12.2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beamtin eröffnete (AS 35). Die StA N.N. hat mit Schreiben vom 05.04.2022, eingelangt beim Finanzamt Österreich, Personalabteilung am 19.04.2022, mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand (AS 37).

Seit 11.04.2022 liegt ein Bericht des BIA (GZ. N.N.) der PA vor, welches eine Analyse des Abfrageverhaltens der Beamtin und ihre Nutzung der finanzinternen Datenbanken im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat (AS 39 bis 51).

Dabei muss aus den Feststellungen des BIA-Berichtes vom 11.04.2022 (Beilage A) abgeleitet werden, dass bei der Beamtin die dienstliche Notwendigkeit zu den unter Pkt. 1 - 14 der gegenständlich oben dargestellten Abfragen nicht gegeben war.

Aus Sicht der Dienstbehörde konnte im Hinblick auf das zwischen der Neamtin bestehende Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Angehörigen sowie das persönliche Verhältnis zu ihren Bekannten und Mitbewohnern ihrer Heimatgemeinde, keine dienstliche Veranlassung bei den Datenbankzugriffen erblickt werden.

Am 09.06.2022 wurde von der PA eine Niederschrift mit der Beamtin als Auskunftsperson im Beisein ihres Rechtsanwaltes aufgenommen. Sie führte hierbei wörtlich aus (AS 107):

„Die unter "Zugriffe Familienverband" aufgezählten Personen entsprechen bei meinen Datenzugriffen der Richtigkeit. Die Weiters in der Liste der Logefile-Abfragen dargestellten Zugriffe entsprechen der Richtigkeit eben nicht und sind dienstlich veranlasst.“

Die Frage, ob ihr die Einstiegsmaske der Zentralen Anwendungen bekannt sei, wonach die Datenbanken des AIS nur im dienstlichen Interesse genutzt werden dürfen, beantwortete sie mit einem klaren „Ja“. Weiters seien ihr auch die Begriffe „Angehöriger“ und „Befangenheit“ bekannt (AS 123).

Darüber hinaus gab die Beamtin zu Protokoll, dass sie sämtliche Datenzugriffe mit Zustimmung der abgefragten Personen durchgeführt habe und diese auch im dienstlichen Interesse als Finanzbeamtin erfolgt seien. Keinesfalls seien diese Abfragen deshalb von ihr getätigt worden, weil sie neugierig sei oder eine sonstige Motivation gehabt habe (AS 125).

Diese Aussage machte sie auch in Bezug auf die Datenzugriffe zu ihrer eigenen Steuernummer.

Abschließend rechtfertige sich die Beamtin über die Nichteinhaltung von Erlässen bzw. der Nichtbefoldung von Weisungen dahingehend, dass sie lediglich Hilfestellung leisten wollte, nachdem die Compliance und Kundenfreundlichkeit im BMF sehr hoch gehalten werde und sie nach diesen Grundsätzen gehandelt habe.

Am 21.09.2022 erteilte die Beamtin der Dienstbehörde von der Beamtin einen Ermittlungsauftrag gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, im Hinblick darauf, ob diese bei den von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten auch einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen habe.Am 21.09.2022 erteilte die Beamtin der Dienstbehörde von der Beamtin einen Ermittlungsauftrag gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, im Hinblick darauf, ob diese bei den von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten auch einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen habe.

In Ausführung dieses Ermittlungsauftrages hat die Dienstbehörde am 24.10.2022 und am 25.10.2022 in N.N. Erhebungen durchgeführt und es wurden acht Auskunftspersonen niederschriftlich einvernommen.

Dabei trat zu Tage, dass die vier im Spruch dieses Bescheides angeführten Personen von den Datenzugriffen keine Kenntnis und auch nicht ihr Einverständnis zu den Abfragen der DisziplinarBeamtinn gegeben haben.

Aufgrund dieser Tatsache wurde eine Anzeige gemäß § 78 StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet (Beilage O). Die StA N.N. hat mit Mail vom 14.12.2022 mitgeteilt, dass gegen der Beamtin wegen § 302 StGB ein Ermittlungsverfahren zu GZ N.N. eingeleitet wurde.Aufgrund dieser Tatsache wurde eine Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet (Beilage O). Die StA N.N. hat mit Mail vom 14.12.2022 mitgeteilt, dass gegen der Beamtin wegen Paragraph 302, StGB ein Ermittlungsverfahren zu GZ N.N. eingeleitet wurde.

In der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 bekannte sich die Beamtin für schuldig (AS 368).

Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der endgültige Rücktritt von der Verfolgung hinsichtlich der vorgeworfenen Datenabfrage zu Dr. I.I. durch die StA nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 5.500,- erfolgte (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift vom 04.03.2024, AS 379, 380).Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der endgültige Rücktritt von der Verfolgung hinsichtlich der vorgeworfenen Datenabfrage zu Dr. römisch eins.I. durch die StA nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 5.500,- erfolgte (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift vom 04.03.2024, AS 379, 380).

Hinsichtlich der im NachtragsEB vom 23.01.2023 vorgeworfenen Namensabfragen zu H.H., K.K., L.L. und M.M. hat die StA N.N. das Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB eingestellt (AS 391 bis 393).Hinsichtlich der im NachtragsEB vom 23.01.2023 vorgeworfenen Namensabfragen zu H.H., K.K., L.L. und M.M. hat die StA N.N. das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 302, StGB eingestellt (AS 391 bis 393).

IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage

Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

Rechtslage:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:

Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.Paragraph 43,
  1. (2)Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44.Paragraph 44,
  1. (1)Absatz einsDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 47 BDG 1979 lautet:Paragraph 47, BDG 1979 lautet:

Befangenheit
§ 47.Paragraph 47,

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 76 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 76, Absatz eins, BAO lautet:

6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden
§ 76.Paragraph 76,
  1. (1)Absatz einsOrgane der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
    1. a)Litera a
      wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
    2. b)Litera b
      wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
    3. c)Litera c
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. d)Litera d
      im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in Litera a, genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.

§ 7 AVG lautet:Paragraph 7, AVG lautet:

Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz einsVerwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. 1.Ziffer eins
      in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
    2. 2.Ziffer 2
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    3. 3.Ziffer 3
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. 4.Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 25 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 25, Absatz eins, BAO lautet:

5. Angehörige.
§ 25.Paragraph 25,
  1. (1)Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
    1. 1.Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. 2.Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. 3.Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. 4.Ziffer 4
      die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
    5. 5.Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. 6.Ziffer 6
      der eingetragene Partner.

§ 14 DSG 2000 lautet:Paragraph 14, DSG 2000 lautet:

3. Abschnitt
DatensicherheitDatensicherheitsmaßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
  1. (1)Absatz einsFür alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Absatz eins, letzter Satz erforderlich ist,
    1. 1.Ziffer eins
      die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2
      die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
    3. 3.Ziffer 3
      jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
    4. 4.Ziffer 4
      die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
    5. 5.Ziffer 5
      die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
    6. 6.Ziffer 6
      die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
    7. 7.Ziffer 7
      Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    8. 8.Ziffer 8
      eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
    Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
  3. (3)Absatz 3Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 26, unterliegen, sind so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 26, gegeben werden kann. In der Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder in der Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.
  4. (4)Absatz 4Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, dass es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, dass es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
  5. (5)Absatz 5Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
  6. (6)Absatz 6Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

Verwiesen wird zudem auf nachstehend angeführte Weisungen (schriftliche Erlässe) des BMF, mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen, in denen vorgeschrieben ist, dass ein Datenzugriff im AIS nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung zulässig ist.

Dazu ist auszugsweise anzuführen:

BMF GZ. N.N. vom 30. Oktober 2000 (Auszug)

Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“

BMF GZ. N.N. vom 13. Juni 2001 (Auszug)

„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

1. …

2. Erlass O 299 vom 20.06.2001, BMF GZ. N.N.“

"Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS"

BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001 (Auszug)

„Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“

unter Pkt. 8. wird ausgeführt (Auszug):

„...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS –DB2- Systems eingebaut werden.“

AIS Einstiegsmaske gem. Erlass BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001:

„Diese Datenbank darf nur im dienstlichen Interesse genutzt werden.

Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird stichprobenweise überprüft.

Ein Zuwiderhandeln kann als Dienstpflichtverletzung geahndet werden.“

BMF GZ. N.N. vom 19. März 2004 (Auszug)

„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ N.N., über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“

BMF GZ. – N.N. vom 16. November 2004 (Auszug)

„Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“

„Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“

BMF GZ. N.N. vom 21. Juni 2017 (Auszug)

"Aktualisierung des Erlasses vom 16.November 2004 GZ. N.N.: Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.

Mit dem gegenständlichen Erlass werden die Durchführung der laufenden Kontrollen nach DSG 2000 und das Vorgehen bei Verdachtsfällen näher geregelt.

Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden." …

V. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung

Strafrechtliche Beurteilung

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder einer Einstellung des Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt selbständig auch nach strafrechtlichen Erwägungen zu beurteilen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder einer Einstellung des Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt selbständig auch nach strafrechtlichen Erwägungen zu beurteilen.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Hinsichtlich der Datenzugriffe zu Punkt 10 dieses Bescheides hat der Beamtin das Grundrecht auf Datenschutz von Dr. I.I. verletzt. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten/einer Beamtin dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof führt der Befugnismissbrauch bei deliktspezifischem Schädigungsvorsatz zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 302

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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