TE Dok 2024/3/19 2024-0.062.372

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2024
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
B-GlBG §§8, 9
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verdacht der sexuellen Belästigung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 19. März 2024 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seinen Verteidiger sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:

Der Beamte, geb. N.N., wird vom Verdacht, er habe

in der Zeit vom 03.12.2018 bis 14.09.2022 A.A. während der Dienstzeit sexuell belästigt, indem er ihr gegenüber die in der Folge dargestellten Sachverhalte verwirklichte, und zwar

I.  in verbaler Form die Äußerungen getätigt habe:

?     Sie soll mit ihm in den Keller, damit er ihr dort was Gutes tun kann (E-Mail vom 21.04.2023),

?     Sie soll kurze Röcke anziehen (E-Mail vom 21.04.2023),

?     Er legt sie übers Knie (E-Mail vom 21.04.2023),

?     Er muss sie mal über den Tisch legen, ihm gefällt es, wenn sie sich über den Tisch lehne (E-Mail vom 21.04.2023),

?     Er muss sie mal über den Tisch hauen (Äußerung vom 14.09.2022).

II. in schriftlicher Form per Skype- Nachrichten wissen habe lassen:

?    „Lol...ja die Akten müssen zu Jahresende auch gemacht werden und dann können wir das mit dem 4 Augengespräch gleich verbinden“ (E-Mail vom 21.04.2023),

?    „Hätt ja gerne was Gutes für dich getan“ (E-Mail vom 21.04.2023),

?    „Glaub wird langsam mal höchste Zeit für ein 4-Augen Gespräch im Kammerl“ (Skype-Nachricht vom 10.03.2022),

?    „Gestern hätt ich deine Hilfe brauchen können, im Keller Akten schlichten, wollt immer schon mal mit dir in Keller“ (Skype-Nachricht vom 19.12.2019),

?    hahaha ... na dann komm i kurz rauf und beiß di mal (Skype-Nachricht vom 31.08.2020),

?    und wenn mir nochmal Zunge zeigst, komm ich nochmal kurz vorbei und beiß dir mal kurz ins Genick (Skype-Nachricht vom 10.03.2022),

?    mit dir hat man auch schon mal mehr anfangen können (Skype-Nachricht vom 10.03.2022),

?    komm zu mir auf 15 min Psychominuten, danach geht’s dir wieder besser (Skype-Nachricht vom 08.04.2022),

?    jetzt wird’s ja nur mal zeit dass vo dir a bissl was mit liebe kommt (Skype-Nachricht vom 08.07.2020),

?    achja...und hoffentlich wird bald wieder Sommer, dass sommeroutfit hat mir besser gefallen (Skype-Nachricht vom 08.11.2019),

?    na wär ned schlecht wenn ich dich wieder bissl mal in meiner Umgebung hätte. brauch ja wieder wen zum lästig sein (Skype-Nachricht vom 17.06.2020),

?    so jetzt hab ich endlich bissl luft um dich zu verwirren (Skype-Nachricht vom 25.10.2020),

?    und war deine neugier zu ende des gestrigen tages befriedigt als ich dir gestern gesagt hab was dir gut steht? (Skype-Nachricht vom 28.07.2020),

?    flott bist heute wieder unterwegs (Skype-Nachricht vom 28.07.2020).

III.  im Frühling 2022 zwei Mal handgreiflich wurde, nämlich unter anderem am 31.03.2022 unter Gewaltausübung in den linken Oberarm geboxt habe und

IV.  beginnend mit Anfang 2019 die Beziehung von A.A. zu ihrem Lebensgefährten schlechtgemacht und gesagt habe, dass der zwischen diesen beiden Personen stattfindende Geschlechtsverkehr schlecht sei und gleichzeitig A.A. suggeriert habe, dass ein Geschlechtsverkehr zwischen ihm und ihr „besser“ wäre.

und somit vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten freigesprochen und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 eingestellt.und somit vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten freigesprochen und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 eingestellt.

Gemäß § 117 Abs. 1 Z 2BDG 1979 werden dem DB keine Verfahrenskosten auferlegt.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2 B, D, G, 1979 werden dem DB keine Verfahrenskosten auferlegt.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen: römisch eins. Verwendete Abkürzungen:

AS-Team = Team der Abgabensicherung

BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

B-GlBG = Bundesgleichbehandlungsgesetz

BMF = Bundesministerium für Finanzen

DA = Disziplinaranwältin

DAUS = Dienststellenausschuss

DL = Dienststellenleiter

FAÖ = Finanzamt Österreich

FOI = Fachoberinspektor

IKT-Infrastruktur = „Hardware“, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird

PA = Personalabteilung

PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz

Rev.in = Revidentin

Skype for Business = verschiedene Kommunikationsmedien in einer Anwendungsumgebung zusammengefasst

StGB = Strafgesetzbuch

TeamEx = Teamexperte

TLin = Teamleiterin

WILAGE = Wirtschaftliche Lage eines Abgabepflichtigen

II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?   Disziplinaranzeige vom 09.10.2023, GZ N.N. (AS 1 bis 41),

?   Daten zur Person (Beilage A, AS 43, 45),

?   E-Mail vom 21.04.2023 der A.A. an den DL N.N. (Beilage B, AS 47 bis 51),

?   Darstellung „Zeitliche Abfolge“ incl. Skype-Unterhaltungen (Beilage C, AS 53 bis 81),

?   Niederschrift vom 23.05.23 mit A.A. (Beilage D, AS 83 bis 88),

?   Niederschrift vom 29.08.23 mit A.A. (Beilage E, AS 89 bis 100),

?   Beilagen zur Niederschrift vom 29.08.23 mit A.A. (Beilage F, AS 101 bis 119),

?   Niederschrift vom 23.05.23 mit B.B. (Beilage G, AS 121 bis 124),

?   Niederschrift vom 23.05.23 mit C.C. (Beilage H, AS 125 bis 128),

?   Niederschrift vom 23.05.23 mit D.D. (Beilage I, AS 129 bis 131),

?   Niederschrift vom 23.05.23 mit E.E. (Beilage J, AS 133 bis 135),

?   Niederschrift vom 23.05.23 mit F.F. (Beilage K, AS 137 bis 140),

?   Schreiben vom 07.06.23 der N.N. Rechtsanwälte (Beilage L1, AS 141, 143),

?   E-Mail vom 13.06.23 der DA an N.N. Rechtsanwälte (Beilage L2, AS 145)

?   Vollmachtbekanntgabe vom 14.06.23 und Antrag RA (Beilage M, AS 147, 148),

?   Schreiben vom 21.06.23 der N.N. Rechtsanwälte (Beilage N, AS 149, 150),

?   Niederschrift vom 27.06.23 mit den Beamten (Beilage O, AS 151 bis 160),

?   Skype-Verkehr zwischen A.A. und den Beamten (Beilage P, AS 161 bis 189),

?   Ärztliches Attest vom 16.06.2023 für A.A. (Beilage Q, AS 191)

?   Schreiben vom 20.09.23 der N.N. Rechtsanwälte an den Beamten (Beilage R, AS 193 bis 195),

?   Schreiben vom 20.09.23 der N.N. Rechtsanwälte an DA (Beilage S, AS 197, 199),

?   Umlaufbeschluss Jänner 2024 (AS 201),

?   EB vom 3.01.2024, GZ N.N., samt RS (AS 203 bis 233),

?   Akteneinsicht RA (AS 235),

?   Rechtsmittelverzicht DB vom 19.01.2024 (AS 237, 239),

?   Ausschreibung der mündlichen Verhandlung für den 19.03.2024 (AS 241 bis 263),

?   Bezugszettel März 2024 DB (AS 265, 267),

?   Verhandlungsschrift vom 19.03.2024 (AS 269 bis 331).

?   

III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf die bezeichneten Beweismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird als Sachverhalt festgestellt:

Zur Person

Der Beamte steht als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Beim FAÖ ist seine Dienststelle das N.N., wo er in der Abgabensicherung am Standort N.N. im Team N.N. als Teamexperte, mit Höherverwendung in N.N., verwendet wird.

Am 21.04.2023 übermittelte der Dienststellenleiter des FA N.N. der PA eine an ihn gerichtete E-Mail der A.A. (Beilage B, AS 47 bis 51), betreffend ein mögliches Fehlverhalten des Beamten im Zeitraum beginnend mit dem Dienstantritt von A.A. am 13.12.2018 bis 14.09.2022.

A.A., die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls an dieser Dienststelle und zwar im Team der N.N. am Standort N.N. ihren Arbeitsplatz hatte, wandte sich an G.G., weil sie sich von ihrem Kollegen, dem Beamten sexuell belästigt fühlte.

Im E-Mail vom 21.04.2023 führte sie Nachstehendes aus (AS 47 bis 51):

[...] Schon seit Dienstbeginn in der Dienststelle N.N., Standort N.N., in der Abgabensicherung wurde ich mehrfach von dem Beamten sexuell belästigt.

Als er dann im Frühling 2022 mehrfach handgreiflich wurde, ich ihn mied und er mich weiterhin belästigte, unter anderem am 14.09.2022 verbal am Gang sexuell belästigte und mir sagte: „Ich muss dich mal über den Tisch hauen“ und meinen Mut zusammennahm und darauf antwortete: „Dann hau ich dich auch wohin!“, und ihm außerdem sagte, dass er mich nicht noch einmal hauen sollte und er aufgrund meines Wissens aggressiv wurde, nur noch von oben herab mit mir sprach, mich respektlos behandelte, mir keine Antworten auf meine dienstlich fallbezogenen Fragen gab und mich all dies aus Furcht vor ihm so belastete, dass ich mich am 15.09.2022 an D.D. (Kollegin in der AS N.N.) wendete und ihr unter Tränen von den Belästigungen und den Handgreiflichkeiten (in den Oberarm boxen) erzählte.“ [...]

A.A. gab in diesem E-Mail auch eine punktuelle Aufzählung der Äußerungen des Beamten ihr gegenüber wieder (AS 47):

?     Ich soll mit ihm in den Keller, damit er mir dort was Gutes tun kann.

?     Ich soll kurze Röcke anziehen

?     Er legt mich übers Knie

?     Er muss mich mal über den Tisch legen, ihm gefällt es, wenn ich mich über den Tisch lehne

Darüber hinaus schilderte A.A. im E-Mail vom 21.04.2023 dem DL, dass sie mehrmals den Beamten gesagt und verdeutlicht habe, dass sie von ihm nicht belästigt werden wolle, zumal der Beamte diese Belästigungen auch in schriftlicher Form über Skype-Nachrichten getätigt habe. Sie zitierte unter anderem der Beamte wie folgt (AS 49):

?     „Lol...ja die Akten müssen zu Jahresende auch gemacht werden und dann können wir das mit dem 4 Augengespräch gleich verbinden“

?     „Hätt ja gerne was Gutes für dich getan“

?     „Wird langsam mal höchste Zeit für ein 4 Augen Gespräch im Kammerl“

?     „Gestern hätt ich deine Hilfe brauchen können, im Keller Akten schlichten, wollte immer schon mal mit dir in Keller“.

Im E-Mail vom 21.04.2023 gab A.A. auch bekannt, dass „sich in der Zwischenzeit weitere Frauen bezüglich den Beamten bei F.F. (Frauenbeauftragte der DL N.N.) meldeten“ (AS 51) und deshalb habe sie am 16.03.2023 den Mut gefasst dieser per Mail von den ihr gegenüber erfolgten Belästigungen und Handgreiflichkeiten des Beamten zu erzählen und um ein persönliches Gespräch zu bitten.

Aufgrund dieses E-Mails wurden von der PA disziplinarrechtliche Ermittlungen aufgenommen und A.A. am 23.05.2023 (Beilage D, AS 83 bis 88) und am 29.08.2023 (Beilage E, AS 89 bis 100) als Auskunftsperson befragt.

In beiden Vernehmungen hielt sie ihre Vorwürfe gegenüber den Beamten aufrecht und legte Unterlagen vor, die die verbalen und schriftlichen sexuellen Belästigungen durch den Beamten untermauern sollten (Beilage C, AS 53 bis 81).

Am 23.05.2023 wurden die TLin des Teams N.N. am Standort N.N., B.B. (Beilage G, AS 121 bis 124), sowie die weiblichen Teammitarbeiterinnen C.C. (Beilage H, AS 125 bis 128), D.D. (Beilage I, AS 129 bis 131), E.E. (Beilage J, AS 133 bis 135) und die Frauenbeauftrage sowie DAUS-Vorsitzende, F.F., (Beilage K, AS 137 bis 140) als Auskunftspersonen vernommen.Am 23.05.2023 wurden die TLin des Teams N.N. am Standort N.N., B.B. (Beilage G, AS 121 bis 124), sowie die weiblichen Teammitarbeiterinnen C.C. (Beilage H, AS 125 bis 128), D.D. (Beilage römisch eins, AS 129 bis 131), E.E. (Beilage J, AS 133 bis 135) und die Frauenbeauftrage sowie DAUS-Vorsitzende, F.F., (Beilage K, AS 137 bis 140) als Auskunftspersonen vernommen.

Keine der befragten Bediensteten bestätigten sexuelle Belästigungen des Beamten ihnen gegenüber. Nachstehende Aussagen wurden protokolliert:

So gab die B.B. zu Protokoll, dass der Beamte seit ca. 10 Jahren Mitarbeiter in ihrem Team sei, er sich sehr gut eingearbeitet habe in die Materie der Vollstreckung und eine tragende Säule im Team sei. Seit 1.02.2023 sei er in N.N.-Verwendung und arbeite auch an Rechtsmitteln aus dem Einhebungsbereich (AS 122).

Mitte September 2022 habe es einen Vorfall zwischen A.A. und den Beamten gegeben. A.A. habe der Teamleiterin mitgeteilt, dass der Beamte gesagt haben soll: „Ich hau dich über den Tisch bzw. er wollte mit mir ins Kammerl gehen.“ Außerdem habe der Beamte sie geboxt. B.B. war sehr erstaunt über diese Aussagen, sie habe ein ganz anderes Bild von den Beamten gehabt und habe es immer noch, sie könne sich nicht vorstellen, dass von seiner Seite jungen Mitarbeiterinnen gegenüber sexuelle Belästigungen getätigt worden seien bzw. er handgreiflich geworden wäre (AS 123).

Auf die Frage, welche Maßnahmen die Teamleiterin als Vorgesetzte getroffen habe, nachdem A.A. die Vorfälle geschildert habe, gab B.B. an, dass sie am nächsten Arbeitstag den Beamten telefonisch zu den Vorwürfen kontaktiert habe. In diesem Telefonat sei zur Sprache gekommen, dass sich die Zusammenarbeit mit A.A. äußerst schwierig gestaltet habe und zwar in fachlicher Hinsicht, den Einbringungsbereich betreffend. Er habe betont, dass er eher ungehalten werde, wenn jemand — so wie A.A. – nach doch jahrelanger Arbeitserfahrung, immer noch nicht das Wesentliche bei einem Einbringungsfall erkenne. Eine solche Situation dürfte sich im September 2022 abgespielt haben und im Zuge dessen habe er sie mit der Faust angestupst, um sie „wach zu rütteln”. Bezüglich der anderen Vorwürfe habe er kundgetan, dass er dies zwar gesagt habe, aber dies von seiner Seite nicht so gemeint gewesen sei (AS 123).Auf die Frage, welche Maßnahmen die Teamleiterin als Vorgesetzte getroffen habe, nachdem A.A. die Vorfälle geschildert habe, gab B.B. an, dass sie am nächsten Arbeitstag den Beamten telefonisch zu den Vorwürfen kontaktiert habe. In diesem Telefonat sei zur Sprache gekommen, dass sich die Zusammenarbeit mit A.A. äußerst schwierig gestaltet habe und zwar in fachlicher Hinsicht, den Einbringungsbereich betreffend. Er habe betont, dass er eher ungehalten werde, wenn jemand — so wie A.A. – nach doch jahrelanger Arbeitserfahrung, immer noch nicht das Wesentliche bei einem Einbringungsfall erkenne. Eine solche Situation dürfte sich im September 2022 abgespielt haben und im Zuge dessen habe er sie mit der Faust angestupst, um sie „wach zu rütteln”. Bezüglich der anderen Vorwürfe habe er kundgetan, dass er dies zwar gesagt habe, aber dies von seiner Seite nicht so gemeint gewesen sei (AS 123).

Es habe auch ein 6-Augengespräch zwischen den Beamten, A.A. und B.B. stattgefunden. Der Beamte habe nochmals erläutert, dass er die Äußerungen nicht so gemeint habe und es ihm leidtue. Das habe sie als Entschuldigung aufgefasst. Er habe auch A.A. zugesichert, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde. In weiterer Folge habe die Teamleiterin regelmäßig bei A.A. persönlich nachgefragt, ob es mit den Beamten noch einen Vorfall in irgendeine Richtung gegeben habe und diese habe ihr versichert, dass dem nicht so sei (AS 123, 124).

Für die Teamleiterin sei die Sache damit aus der Welt geschafft gewesen und sie habe auch keine Veranlassung gesehen weitere Schritte diesbezüglich zu unternehmen.

In Bezug auf die Vorwürfe, die A.A. gegen den Beamten erhoben hat, sind an die Teamleiterin keine weiteren Klagen herangetragen worden (AS 124).

Lediglich C.C., eine ebenfalls junge Mitarbeiterin im Team und die Freundin von A.A., habe sich dahingehend geäußert, dass der Beamte sie von oben herab behandeln würde und sie ihm nichts recht machen könne. Hierzu führte die Teamleiterin aus, dass C.C. Vollstreckerin werden wollte, allerdings ein neuer Mitarbeiter geeigneter für diesen Arbeitsplatz gewesen sei. Der Beamte habe sich ab diesem Zeitpunkt nahezu ausschließlich um diesen neuen Kollegen gekümmert und C.C. dürfte sich vernachlässigt vorgekommen sein (AS 124).

C.C. bestätigte dies – sie habe unter dem Umstand gelitten, dass sie nicht mehr ausgebildet werde als Außendienstmitarbeiterin und es sei ihr in weiterer Folge psychisch immer schlechter gegangen (AS 127).

Offensichtlich habe das die Kollegin A.A. mitbekommen bzw. gesehen und habe sie angesprochen, was los sei. Im Anschluss fanden Gespräche statt. Im Zuge dieser Gespräche erfuhr C.C. von A.A. die Vorkommnisse zwischen den Beamten und ihr. So habe sie erfahren, was diese erlebt habe mit den Beamten, wie beispielsweise Chat-Nachrichten per Skype, oder dass sie in den Oberarm von ihm geboxt worden sei (AS 127).

C.C. gab auf die Frage, ob der Beamte sie irgendeinmal sexuell belästigt habe, an: „Nein, nie.“ (AS 127).

D.D. (Auszug aus Beilage I, AS 129 bis 131) gab an, dass sie beobachtet habe, dass A.A. an ihrem Arbeitsplatz sehr ruhig und traurig gesessen sei. Daraufhin habe sie sie angesprochen und gefragt, was denn los sei mit ihr und sie habe ihr dann geschildert, dass der Beamte ihr gegenüber übergriffig geworden sei und Äußerungen getätigt habe, die sie sehr beschäftigten und die sie als Belästigung empfunden habe. Es habe sich dabei um Aussagen gehandelt, dass er mit ihr ins Kammerl oder in den Keller gehen wolle bzw. über den Tisch werfen wolle bzw. sie auch geboxt haben solle. D.D. sei sehr erstaunt gewesen darüber, weil sie sich das gar nicht vorstellen konnte in Bezug auf das Wesen von den Beamten und seine Art wie er sich ihr gegenüber über Jahre hinweg verhalten habe. Es sei immer ein kollegiales und korrektes Arbeitsverhältnis gewesen. D.D. habe daher A.A. geraten zur TLin zu gehen und mit ihr darüber zu reden (AS 131).D.D. (Auszug aus Beilage römisch eins, AS 129 bis 131) gab an, dass sie beobachtet habe, dass A.A. an ihrem Arbeitsplatz sehr ruhig und traurig gesessen sei. Daraufhin habe sie sie angesprochen und gefragt, was denn los sei mit ihr und sie habe ihr dann geschildert, dass der Beamte ihr gegenüber übergriffig geworden sei und Äußerungen getätigt habe, die sie sehr beschäftigten und die sie als Belästigung empfunden habe. Es habe sich dabei um Aussagen gehandelt, dass er mit ihr ins Kammerl oder in den Keller gehen wolle bzw. über den Tisch werfen wolle bzw. sie auch geboxt haben solle. D.D. sei sehr erstaunt gewesen darüber, weil sie sich das gar nicht vorstellen konnte in Bezug auf das Wesen von den Beamten und seine Art wie er sich ihr gegenüber über Jahre hinweg verhalten habe. Es sei immer ein kollegiales und korrektes Arbeitsverhältnis gewesen. D.D. habe daher A.A. geraten zur TLin zu gehen und mit ihr darüber zu reden (AS 131).

Sie habe dann in weiterer Folge gehört, dass die TLin die beiden Personen der Beamte und A.A. zu sich gerufen habe und ein Gespräch geführt habe und sich der Beamte offiziell bei A.A. entschuldigt habe.

E.E. (Auszug aus Beilage J, AS 133 bis 135) gab an, dass sich A.A. kein einziges Mal an sie in Bezug auf den Beamten gewendet habe. Sie finde das seltsam und zwar deshalb, weil sie schon so viele Jahre in der Abteilung sei und auch sehr eng mit den Beamten zusammenarbeite und sie ihn von der Seite, die ihr nunmehr bekanntgeworden sei, nicht kenne und auch nie wahrgenommen habe. Sie glaube auch, dass A.A. sich deshalb nicht an sie gewendet habe, weil sie sie kenne, denn sie hätte sofort der Beamte diesbezüglich angesprochen und ihn gefragt, was da los sei (AS 134, 135).

Jedenfalls möchte sie festgehalten haben, dass sich der Beamte ihr gegenüber nie in einer Art und Weise benommen habe, die sie als unangenehm empfunden hätte. Im Gegenteil, er sei ein sehr zuvorkommender und hilfsbereiter Kollege von dem man auch in schwierigen Situationen erwarten könne, dass er einem weiterhelfe (AS 135).

F.F. (Auszug aus Beilage K, AS 137 bis 140) konnte nicht mehr genau schildern, ob A.A. ihr zuerst eine E-Mail geschickt habe oder ob sie sie angerufen habe. Jedenfalls habe sie sich an sie gewandt, glaublich im Frühjahr 2023 und habe ein Gespräch führen wollen. Für sie sei es dringend gewesen und deshalb sei auch zeitnah ein Termin vereinbart worden (AS 139).

Ein oder zwei Tage später sei A.A. im Beisein von C.C. zu ihr gekommen und es seine die Vorfälle in Bezug auf den Beamten geschildert und erörtert worden. Sie habe gesehen, dass die Vorkommnisse, obwohl sie teilweise schon lange zurückliegen, A.A. noch sehr belasten und habe ihr verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, welche nunmehr zu Verfügung stehen würden. Das seien gewesen, dass sie als Frauenbeauftragte mit den Beamten spreche, dass der DL mit den Beamten spreche, dass neue Arbeitsplätze für sie oder der Beamte gesucht werden oder die Ausstellung von Coaching-Gutscheinen. Ich möchte das Wort Anzeigenerstattung nicht in den Mund nehmen, eher davon sprechen, dass die offizielle Seite mit einer Meldung meinerseits und einer Zustimmung von A.A. stattfinden soll. Für mich war ersichtlich, dass sie nicht körperlich, sondern seelisch verletzt ist und es wurde in diesem Gespräch eingehend erörtert, welche Maßnahmen ergriffen werden können (AS 139).

Vor kurzem sei sie bei einem Skype-Gespräch zwischen A.A. und dem DL dabei gewesen. Thema bei diesem Gespräch sei bereits die Versetzung der Bediensteten an den Standort N.N. gewesen. Vorher habe sie sich ein paar Wochen Bedenkzeit ausbedungen, denn ich habe ihr gegenüber schon kundgetan, dass eigentlich nicht sie den Standort verlassen müsse, sondern eher derjenige, der die sexuelle Belästigung vorgenommen hat. Es sei eine der vielen Möglichkeiten gewesen, die im Vorfeld besprochen worden seien und sie habe sich für diese Möglichkeit entschieden. Sie habe mir gegenüber geäußert, dass sie womöglich einen Anwalt beiziehen möchte. Wie der Stand diesbezüglich derzeit sei, könne sie allerdings nicht sagen (AS 139).

Am 27.06.2023 wurde der Beamte im Beisein seines Rechtsvertreters als Auskunftsperson von der PA vernommen (AS 151 bis 160). Er schilderte seinen Werdegang im öffentlichen Dienst, dass er im Jahr 2012 aus dem N.N. zum Finanzressort gewechselt sei und bis zum Jahr 2016 bei der N.N. seinen Dienst verrichtete. Im Anschluss sei er in die AS des Finanzamtes N.N., in das Team N.N., gekommen (AS 152).

Mit den Vorwürfen konfrontiert, die A.A. gegen ihn im E-Mail vom 21.04.2023 erhoben hat sowie in der Niederschrift vom 23.05.2023 bekräftigte und weiter ergänzte, gab er Nachstehendes zu Protokoll (AS 153):

„Diese Anschuldigungen bzw. Vorwürfe entsprechen in dieser Form nicht der Wahrheit und Richtigkeit. Ich möchte beginnen mit dem Zeitpunkt als A.A. zu uns in das Team der AS gekommen ist. Wir hatten an und für sich ein korrektes, kollegiales Verhältnis und sind sogar, nachdem wir wenige berufliche Berührungspunkte hatten, auch öfters auf einen Kaffee gegangen. Die dabei geführten Gespräche umfassten sowohl dienstliche Belange als auch Privates. A.A. vermittelte mir den Eindruck einer sensiblen Person und mein Bestreben ging dahin, dass sie sich in unser Team gut integriert.

Der 14.09.2022 war jener Tag wo es zu einer sogenannten Zäsur in der beruflichen Zusammenarbeit kam. Unsere Teamleiterin, B.B., beauftragte mich mit A.A. 10 Vollstreckungsfälle durchzugehen und diese bzgl. der weiteren Vorgehensweise A.A. zu erklären. Zur Durcharbeitung dieser 10 Fälle kam es aber nicht, weil A.A., glaublich beim Fall Nummer 6, bereits kundtat, dass sie sich in der weiteren Bearbeitung auskenne. Dies war nicht der Fall, weil sie mich postwendend zu sich ins Büro bat, um die weitere Vorgangsweise in einem Fall zu erfragen. Ich musste jedoch im Verlauf dieser Einweisung bzw. der Schulung feststellen, dass große fachliche Lücken bei A.A. bestanden. Angesprochen auf den Umstand, ob sie bei der durchgeführten Aktendurchsicht nicht feststehende Tatsachen erkennen könne, antwortete sie wörtlich: „Für das habe ich keine Zeit.“ (AS 153, 154).

Es erübrigt sich die Erklärung, dass wir in der AS unter einem enormen Arbeitsdruck leiden und man sich eigentlich nach einer jahrelangen Tätigkeit in dieser Abteilung von einer Maturantin erwarten darf, dass sie Grundbegriffe wie Existenzminimum, Lohn- und Forderungspfändungen kennt. Ich bemerkte, dass es A.A. an einem grundlegenden Basiswissen mangelte. Sprichwörtlich ausgedrückt verfiel ich »in der Hitze des Gefechtes” womöglich in eine schärfere Tonlage, die die Kollegin von mir bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewohnt war (AS 154).Es erübrigt sich die Erklärung, dass wir in der AS unter einem enormen Arbeitsdruck leiden und man sich eigentlich nach einer jahrelangen Tätigkeit in dieser Abteilung von einer Maturantin erwarten darf, dass sie Grundbegriffe wie Existenzminimum, Lohn- und Forderungspfändungen kennt. Ich bemerkte, dass es A.A. an einem grundlegenden Basiswissen mangelte. Sprichwörtlich ausgedrückt verfiel ich »in der Hitze des Gefechtes” womöglich in eine schärfere Tonlage, die die Kollegin von mir bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewohnt war (AS 154).

Offensichtlich war dies für sie der Anlass, sich bei der Teamleiterin über mich zu beschweren, wobei ich schon bemerken möchte, dass die Vorwürfe hinsichtlich einer sexuellen Belästigung und eines tätlichen Angriffs ihr gegenüber am 14.09.2022 absolut nicht stimmen (AS 154).

Die von der PA gestellten Fragen in Bezug auf die konkreten Vorwürfe, beantwortet er dahingehend, dass er die Aussagen nicht getätigt habe. Lediglich in Bezug auf den Vorwurf „übers Knie legen" gab er Nachstehendes zu Protokoll (AS 155):

„Die Aussage, mit dem „übers Knie legen" konnte tatsächlich mit diesen Worten gefallen sein. Aber in dem Sinn, dass bei einer Antwort zu einer fachlich gestellten Frage eine derart falsche Aussage von A.A. kam, sodass ich womöglich den Ausdruck verwendete in einer bildlichen Sprache darstellend, dass ich sie übers Knie legen müsse. Dies war aber nicht so gemeint, dass ich das wirklich tun würde bzw. das von ihr –im Hinblick auf eine sexuelle Belästigung - falsch verstanden werden hätte können. Es war nämlich im Zuge unserer zwischenmenschlichen Kommunikation immer so gewesen, dass wir im Scherz Ausdrücke wie „wenn du mir noch mal die Zunge zeigst, beiß ich dich mal” bzw. A.A. zurückschreibt ,,dann beiß ich dich zurück” verwendeten (Skype-Nachricht v. 31.08.2020).„Die Aussage, mit dem „übers Knie legen" konnte tatsächlich mit diesen Worten gefallen sein. Aber in dem Sinn, dass bei einer Antwort zu einer fachlich gestellten Frage eine derart falsche Aussage von A.A. kam, sodass ich womöglich den Ausdruck verwendete in einer bildlichen Sprache darstellend, dass ich sie übers Knie legen müsse. Dies war aber nicht so gemeint, dass ich das wirklich tun würde bzw. das von ihr –im Hinblick auf eine sexuelle Belästigung - falsch verstanden werden hätte können. Es war nämlich im Zuge unserer zwischenmenschlichen Kommunikation immer so gewesen, dass wir im Scherz Ausdrücke wie „wenn du mir noch mal die Zunge zeigst, beiß ich dich mal” bzw. A.A. zurückschreibt ,,dann beiß ich dich zurück” verwendeten (Skype-Nachricht v. 31.08.2020).

Überdies legte er auch Auszüge von Skype-Chats vor (Beilage P, AS 161 bis 189), mit denen er den Beweis antreten wollte, dass bis zum 14.09.2023, also jenem Tag, der — nach seinem Dafürhalten— eine Zäsur im Umgang zwischen ihm und A.A. darstellte, ein überaus kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis herrschte. Aus diesen Skype-Chats ist erkennbar, dass unter anderem auch des Öfteren A.A. diejenige war, die die Initiative für persönliche Kontakte mit den Beamten ergriff, obwohl sie sich bereits ab Dezember 2018 von ihm belästigt gefühlt habe.

Auszugsweise sei hier dargestellt:

19.05.2022, 09:54 Uhr Skype-Unterhaltung zwischen A.A. und den Beamten (Beilage P, AS 179):

A.A. 09:53:

kaffeetschi?

Der Beamte 09:53:

Ja könn ma:)

A.A. 09:53:

supi

A.A. 10:06:

Ich lad dich heut ein

20.05.2022, 09:52 Uhr Skype-Unterhaltung zwischen A.A. und den Beamten (Beilage P, AS 181):

A.A. 08:59:

Kaffee in ner 1/2 std ist ok?

Der Beamte 08:59:

ja sollte passen ;)

muss nur um 09:10 schnell kassieren

A.A. 09:06:

ok

A.A. 09:37:

Du gibst mir bescheid wenns geht?

Der Beamte 09:37:

ja die stehen schon unten, mal gucken obs was zum kassieren gibt

A.A. 09:39:

ok

09.06.2022 um 07:50 Uhr Skype-Unterhaltung zwischen A.A. und den Beamten (Beilage P, AS 185):

A.A. 07:50:

hallöchen

Der Beamte 07:59:

moin ^^

bist du herinnen?

A.A. 08:01:

Ja

kann euch ja nicht alleine lassen bei der Besetzung!

A.A. 08:06:

hast du vl 30 € wechselgeld, welches ich mir ausborgen könnte

Der Beamte 08:07:

ja komm mal vorbei

30.06.2022 um 11:14 Uhr Skype-Unterhaltung zwischen A.A. und den Beamten (Beilage P, AS 187):

A.A. 11:11:

hab einen Nudelsalat gemacht, falls du magst. er steht im Kiihlschrank

Der Beamte 11:12:

danke aber geh um 12:00 eh schon ;)

24.08.2022 um 09:28 Uhr Skype-Unterhaltung zwischen A.A. und den Beamten (Beilage P, AS 189):

A.A. 09:21:

hey,

soll ich vl das inkasso am Donnerstag satt dir machen, du bist schon 3 mal eingetragen?

Der Beamte 09:24:

ne passt schon, hast ja eh am nachmittag und vielleicht wird ich dann auch noch fertig

Hast eh sonst genug zu tun

War ja 14 Tage nicht da

A.A. 09:26:

Das ist lieb, danke

In der mündlichen Verhandlung am 19. März 2024 bekannte sich der Beamte für nicht schuldig und blieb bei seiner Verantwortung vom 27. Juni 2023.

Er stellte in Abrede (AS 276) Frau A.A. geboxt zu haben – anlässlich einer von der B.B. angeordneten Schulung habe er sie angestupst um ihre Aufmerksamkeit zu erhalten und über ihren Lebensgefährten habe er nie schlecht geredet (AS 276). Das Thema Geschlechtsverkehr habe es nie gegeben. Im Keller sei auch das Aktenlager, dessen Betreuung der DB übernommen habe (AS 274). Insgesamt blieb der DB bei seinen Aussagen vom 27.06.2023.

Auch die Zeugin A.A. blieb bei ihren Aussagen und fühlte sich belästigt (AS 290 bis 306).

Die ebenfalls vernommenen Zeuginnen B.B. (AS 306 bis 315), D.D. (AS 

315 bis 318), C.C. (AS 319 bis 320), E.E. (AS 320 bis 323) und die Frauenbeauftragte der Dienststelle N.N. F.F. (AS 323 bis 327) hielten ihre Aussagen aufrecht und betonten, dass sie sich vom DB nie belästigt gefühlt haben.

C.C. sagte aus (AS 319), dass es am Anfang ein paar Startschwierigkeiten mit dem DB gegeben habe, aber ihr Ärger nicht damit zusammenhing, dass sie das Gefühl hatte es sei sexuell unangenehm gewesen.

Die Zeugin B.B. sagte aus, dass es Mitte September 2022 einen Vorfall zwischen A.A. und dem DB gegeben hat (AS 307) von dem die Kenntnis erlangte. Sie hat mit A.A. und den Beamten ein 6-Augengespräch geführt. Dann war eine lange Periode von 3 bis 4 Monaten, in der A.A. ihr versicherte, dass alles passt (AS 309). Umso erstaunter war sie über das gegenständliche Verfahren.

IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage

Durch diesen Sachverhalt sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen berührt:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:

Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.Paragraph 43,
  1. (2)Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 8 B-GlBG lautet:Paragraph 8, B-GlBG lautet:

Sexuelle Belästigung
§ 8.Paragraph 8,
  1. (1)Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
    1. 1.Ziffer eins
      von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
    2. 2.Ziffer 2
      durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. 3.Ziffer 3
      durch Dritte sexuell belästigt wird.
  2. (2)Absatz 2Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
    1. 1.Ziffer eins
      eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    2. 2.Ziffer 2
      bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
  3. (3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

§ 9 B-GlBG lautet:Paragraph 9, B-GlBG lautet:

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9.Paragraph 9,

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

§ 91 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

Dienstpflichtverletzungen
§ 91.Paragraph 91,
  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 118 Abs. 1 BDG 1979 lautet: Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

§ 118 (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von die durch andere Beamte entgegenzuwirken.

V. Beweiswürdigung römisch fünf. Beweiswürdigung

Für den Senat 22 der BDB hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Zeugin A.A. mit den Anschuldigungen das Ziel verfolgt hat eine Versetzung nach N.N. zu erwirken.

Die Zeugin C.C. hat sich von den Aussagen der A.A. sehr distanziert. Auch alle anderen Zeuginnen bestätigten ihre bisherigen Aussagen. Keine fühlte sich vom DB sexuell belästigt.

Die Chatverläufe zeigen, dass A.A. diese manipulativ gekürzt hat, um darstellen zu können, dass sie sexuell belästigt worden sei. Insgesamt zeigt sich, dass das „Hin- und Hergeplänkel“ zwischen dem DB und A.A. vom gleichen Wortschatz und gleichen Wortlaut getragen wurde. Für den Senat 22 der BDB war der DB vor allem durch die Zeugenaussagen mit Ausnahme der Zeugin A.A. und durch die vorgelegten Chatverläufe sehr glaubwürdig.

VI. Einstellungrömisch VI. Einstellung

Was die Verdachtsgründe nach dem EB vom 03.01.2024, GZ N.N., anbelangt, so kam der Senat 22 der BDB zu Schluss, dass die Aussagen der zu diesem Sachverhalt unter Wahrheitspflicht befragten Zeugin A.A. konträr zu den Aussagen des Beamten und aller anderen Zeuginnen war. Sowohl die weiteren Zeugenaussagen als auch die vorgelegten gesamten Chatverläufe konnten zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, sodass der Beamte hinsichtlich der Anlastungen vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 freizusprechen war.Was die Verdachtsgründe nach dem EB vom 03.01.2024, GZ N.N., anbelangt, so kam der Senat 22 der BDB zu Schluss, dass die Aussagen der zu diesem Sachverhalt unter Wahrheitspflicht befragten Zeugin A.A. konträr zu den Aussagen des Beamten und aller anderen Zeuginnen war. Sowohl die weiteren Zeugenaussagen als auch die vorgelegten gesamten Chatverläufe konnten zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, sodass der Beamte hinsichtlich der Anlastungen vom Verdacht der schuldhaften Verletzung der von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 freizusprechen war.

VII. Kostenentscheidungrömisch VII. Kostenentscheidung

§ 117 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 117, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

Kosten
§ 117.Paragraph 117,
  1. (1)Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. 2.Ziffer 2
      der Beamte freigesprochen oder
    3. 3.Ziffer 3
      gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
    wird.

Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 1 BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Die Kosten sind vom Bund zu tragen, wenn der Beamte freigesprochen wird.Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz eins, BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Die Kosten sind vom Bund zu tragen, wenn der Beamte freigesprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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