Entscheidungsdatum
09.10.2024Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §2 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Holl, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ...1994, nigerianische StA) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, GZ: MA 35-...-2023, mit welchem der Antrag vom 2.8.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.10.2024 mit Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 2.8.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 2 Z 4 StbG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und § 11a Abs. 6 StbG abgewiesen wird, weil die Beschwerdeführerin keine „Fremde“ ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 2.8.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, StbG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG abgewiesen wird, weil die Beschwerdeführerin keine „Fremde“ ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 2.8.2023 den hg. Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35. Am selben Tag wurden auch Erstreckungsanträge ihres Ehegatten und für ihre drei mj. Kinder gestellt.
Es wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt und die belangte Behörde nahm auch Einsicht in den Staatsbürgerschaftsakt der Beschwerdeführerin zur GZ: MA 35/IV-.../2002 (damalige Legitimation), des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend die Wiederaufnahme seines Staatsbürgerschaftsverfahrens zur GZ: MA 35/IV-.../2009 und in den Akt betreffend das Anzeigeverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 StbG zur GZ: MA 35/III-.../2016.Es wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt und die belangte Behörde nahm auch Einsicht in den Staatsbürgerschaftsakt der Beschwerdeführerin zur GZ: MA 35/IV-.../2002 (damalige Legitimation), des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend die Wiederaufnahme seines Staatsbürgerschaftsverfahrens zur GZ: MA 35/IV-.../2009 und in den Akt betreffend das Anzeigeverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StbG zur GZ: MA 35/III-.../2016.
Aufgrund der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens des Vaters (ex tunc Wirkung) inkl. anschließender Abweisung des Antrags vertrat die Behörde die Ansicht, dass hierdurch nie eine gültige Legitimation gemäß § 7a StbG stattgefunden habe, sodass die Beschwerdeführerin nie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Laut Bescheid vom 25.9.2018 zur GZ: MA 35/III-.../2016 hat auch die Anzeige gemäß § 57 StbG nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt, weil die Mindestzeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt worden war.Aufgrund der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens des Vaters (ex tunc Wirkung) inkl. anschließender Abweisung des Antrags vertrat die Behörde die Ansicht, dass hierdurch nie eine gültige Legitimation gemäß Paragraph 7 a, StbG stattgefunden habe, sodass die Beschwerdeführerin nie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Laut Bescheid vom 25.9.2018 zur GZ: MA 35/III-.../2016 hat auch die Anzeige gemäß Paragraph 57, StbG nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt, weil die Mindestzeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt worden war.
Mit Schreiben vom 28.5.2024 erging eine Verständigung über das Ergebnis des Beweisverfahrens an die Beschwerdeführerin mit der Ankündigung einer geplanten Abweisung aufgrund eines zu kurzen rechtmäßigen Aufenthalts.
Mit Schreiben vom 13.6.2024 gab die Beschwerdeführerin hierzu eine Stellungnahme ab. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass bis dato kein Feststellungsbescheid iSd § 42 StbG ergangen sei. Es sei auch bisher keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Im Parallelverfahren der Schwester C. D. vor dem Verwaltungsgericht zur GZ: VGW-152/088/6248/2022 habe die Verhältnismäßigkeitsprüfung nämlich ergeben, dass diese die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe. Im Übrigen wurde vorgebracht, dass der „vorherige Aufenthalt“ in Anlehnung an § 59 StbG seit 2003 rechtmäßig gewesen sei.Mit Schreiben vom 13.6.2024 gab die Beschwerdeführerin hierzu eine Stellungnahme ab. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass bis dato kein Feststellungsbescheid iSd Paragraph 42, StbG ergangen sei. Es sei auch bisher keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Im Parallelverfahren der Schwester C. D. vor dem Verwaltungsgericht zur GZ: VGW-152/088/6248/2022 habe die Verhältnismäßigkeitsprüfung nämlich ergeben, dass diese die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe. Im Übrigen wurde vorgebracht, dass der „vorherige Aufenthalt“ in Anlehnung an Paragraph 59, StbG seit 2003 rechtmäßig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 17.7.2024 zur GZ: MA35-...-2023, zugestellt am 22.7.2024, wurde der Antrag vom 2.8.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG und § 11a Abs. 6 Z 1 StbG abgewiesen. Weiters wurden die vier Erstreckungsanträge gemäß § 18 StbG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens des Vaters (rechtskräftig seit 25.10.2011; rechtskräftige Abweisung des Antrags mit 15.4.2021) die Beschwerdeführerin nicht durch Legitimation am 11.1.2001 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe. Auch die Anzeige vom 13.9.2016 gemäß § 57 StbG habe nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt (Bescheid vom 25.9.2018). Die Beschwerdeführerin verfüge seit 13.9.2017 über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, danach über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und mittlerweile über einen „Daueraufenthalt-EU“. Daher hält sich die Beschwerdeführerin noch keine zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf; betreffend § 11 Abs. 6 Z 1 StbG wurde ausgeführt, dass hierfür kein Nachweis über das Vorliegen von Deutschkenntnissen auf B2 Niveau erbracht worden sei. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei hier nicht vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin nie über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt habe. Sofern die Beschwerdeführerin ein Feststellungsinteresse habe, werde sie einen entsprechenden Antrag zu stellen haben.Mit Bescheid vom 17.7.2024 zur GZ: MA35-...-2023, zugestellt am 22.7.2024, wurde der Antrag vom 2.8.2023 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG und Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG abgewiesen. Weiters wurden die vier Erstreckungsanträge gemäß Paragraph 18, StbG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens des Vaters (rechtskräftig seit 25.10.2011; rechtskräftige Abweisung des Antrags mit 15.4.2021) die Beschwerdeführerin nicht durch Legitimation am 11.1.2001 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe. Auch die Anzeige vom 13.9.2016 gemäß Paragraph 57, StbG habe nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt (Bescheid vom 25.9.2018). Die Beschwerdeführerin verfüge seit 13.9.2017 über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, danach über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und mittlerweile über einen „Daueraufenthalt-EU“. Daher hält sich die Beschwerdeführerin noch keine zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf; betreffend Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins, StbG wurde ausgeführt, dass hierfür kein Nachweis über das Vorliegen von Deutschkenntnissen auf B2 Niveau erbracht worden sei. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei hier nicht vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin nie über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt habe. Sofern die Beschwerdeführerin ein Feststellungsinteresse habe, werde sie einen entsprechenden Antrag zu stellen haben.
Mit E-Mail vom 19.8.2024 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde nur gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides (Abweisung ihres Verleihungsantrages). Darin wurde inhaltlich das Vorbringen laut Stellungnahme vom 13.6.2024 wiederholt. Ergänzend wurde auf das Judikat VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 verwiesen, woraus sich ergebe, dass ein Kind ein Interesse an einer eigenständigen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines allfälligen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft habe. Es wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt den Feststellungsbescheid gemäß § 42 StbG nachzuholen, in eventu – bei Feststellung, dass die Staatsbürgerschaft nicht bestünde – den Bescheid vom 25.9.2018 gemäß § 68 AVG zu beheben, hilfsweise das Verfahren gemäß § 69 AVG wiederaufzunehmen und das Vorliegen des Sachverhalts gemäß § 59 StbG zu bestätigen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die österreichische Staatsbürgerschaft zuzuerkennen oder sonst den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.Mit E-Mail vom 19.8.2024 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde nur gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides (Abweisung ihres Verleihungsantrages). Darin wurde inhaltlich das Vorbringen laut Stellungnahme vom 13.6.2024 wiederholt. Ergänzend wurde auf das Judikat VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 verwiesen, woraus sich ergebe, dass ein Kind ein Interesse an einer eigenständigen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines allfälligen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft habe. Es wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 42, StbG nachzuholen, in eventu – bei Feststellung, dass die Staatsbürgerschaft nicht bestünde – den Bescheid vom 25.9.2018 gemäß Paragraph 68, AVG zu beheben, hilfsweise das Verfahren gemäß Paragraph 69, AVG wiederaufzunehmen und das Vorliegen des Sachverhalts gemäß Paragraph 59, StbG zu bestätigen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die österreichische Staatsbürgerschaft zuzuerkennen oder sonst den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 22.8.2024).
Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in den Parallelakt der Schwester C. D. zur GZ: VGW-152/088/6248/2022 (inkl. drei Verhandlungsprotokollen und eine ordentliche Amtsrevision), holte die Behördenabfragen betreffend die Beschwerdeführerin (inkl. Strafakten) ein und nahm Einsicht in den Pflegschaftsakt des Bezirksgerichts E. zur GZ: .../16f.
Aufgrund der Aufforderung durch das Verwaltungsgericht teilte die Beschwerdeführerin am 5.9.2024 mit, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater habe und daher keine Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) übermitteln könne. Sie wisse nicht, wo er sich aktuell aufhalte und laut ihrer letzten Information sei er in Haft gewesen.
Aufgrund der Verweigerung der Aktenübermittlung durch das Landesgericht für Strafsachen F. forderte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeführerin auf, das Urteil zur GZ: .../12w vorzulegen, welches sie am 19.9.2024 übermittelte.
Am 23.9.2024 und 27.9.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere angeforderte Unterlagen, welche erforderlich sind, sofern die Verhältnismäßigkeitsprüfung negativ ausfallen sollte.
Am 3.10.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Eine Ladung des Vaters als Zeuge war nicht möglich, da dieser nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist (Abschiebung nach Nigeria am 10.7.2024) und keine Kontaktdaten bekannt sind. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung laut Spruch mündlich verkündet und das Verhandlungsprotokoll den anwesenden Parteien ausgefolgt. Zudem wurde im Verhandlungsprotokoll eine Weiterleitung der Anträge Nr. 2 (Feststellungsbegehren) und Nr. 3 (Antrag auf Wiederaufnahme) laut Beschwerde gemäß § 6 AVG festgehalten und diese an die anwesende Vertreterin der belangten Behörde ausgefolgt.Am 3.10.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Eine Ladung des Vaters als Zeuge war nicht möglich, da dieser nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist (Abschiebung nach Nigeria am 10.7.2024) und keine Kontaktdaten bekannt sind. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung laut Spruch mündlich verkündet und das Verhandlungsprotokoll den anwesenden Parteien ausgefolgt. Zudem wurde im Verhandlungsprotokoll eine Weiterleitung der Anträge Nr. 2 (Feststellungsbegehren) und Nr. 3 (Antrag auf Wiederaufnahme) laut Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG festgehalten und diese an die anwesende Vertreterin der belangten Behörde ausgefolgt.
Mit E-Mail vom 7.10.2024 beantragte die belangte Behörde rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 3.10.2024.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. B. (vormals D.) wurde am ...1994 als außereheliche leibliche Tochter des G. D. (geb. ...1958 in H./Nigeria) und der I. D. (geb. ...1974 in J./Nigeria) in J./Nigeria geboren. Beide Elternteile verfügten ihrerseits von Geburt an jeweils über die nigerianische Staatsangehörigkeit. Auch die Beschwerdeführerin verfügt seit ihrer Geburt über die nigerianische Staatsangehörigkeit.Die Beschwerdeführerin A. B. (vormals D.) wurde am ...1994 als außereheliche leibliche Tochter des G. D. (geb. ...1958 in H./Nigeria) und der römisch eins. D. (geb. ...1974 in J./Nigeria) in J./Nigeria geboren. Beide Elternteile verfügten ihrerseits von Geburt an jeweils über die nigerianische Staatsangehörigkeit. Auch die Beschwerdeführerin verfügt seit ihrer Geburt über die nigerianische Staatsangehörigkeit.
G. D. heiratete am ...1994 die österreichische Staatsbürgerin K. L. (geb. ...1949).
In Anknüpfung an diese Ehe beantragte er für sich am 12.12.1994 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem StbG. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.8.2000 zur GZ: MA 61/IV – .../2000 wurde ihm diese mit Wirkung vom 25.8.2000 verliehen.
Die Ehe zwischen G. D. und K. L. wurde durch das Bezirksgericht M. Wien zur GZ: .../00m am 10.11.2000 (rechtskräftig mit 17.11.2000) geschieden.
Am …2001 heiratete G. D. die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin, I. D.. Hierdurch erwarb die damals sechsjährige Beschwerdeführerin mit 11.1.2001 die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Legitimation. Am 16.12.2003 wurde erstmals ein Staatsbürgerschaftsnachweis für die Beschwerdeführerin ausgestellt und dabei wurde sie in die Staatsbürgerschaftsevidenz eingetragen.Am …2001 heiratete G. D. die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin, römisch eins. D.. Hierdurch erwarb die damals sechsjährige Beschwerdeführerin mit 11.1.2001 die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Legitimation. Am 16.12.2003 wurde erstmals ein Staatsbürgerschaftsnachweis für die Beschwerdeführerin ausgestellt und dabei wurde sie in die Staatsbürgerschaftsevidenz eingetragen.
Die Beschwerdeführerin kam als Kind nach Österreich und lebt zumindest seit 05/2004 im Bundesgebiet.
Die Ehe der leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin wurde am 11.6.2007 (rechtskräftig mit 11.9.2007) geschieden.
Mit Bescheid der Behörde vom 14.10.2011 zur GZ: MA 35/IV – .../2009 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ: MA 61/IV – .../2000 betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an G. D. gemäß § 69 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und in den Stand vor der an ihn erfolgten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückgesetzt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Antrag des G. D. vom 12.12.1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der aktuellen Rechtslage „neu zu bewerteten“ sein werde (Spruchpunkt II.). Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Ehe des G. D. und der K. L. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, weshalb ersterer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich erschlichen habe. Dieser Bescheid wurde am 24.10.2011 versucht an die damalige Hauptwohnsitzanschrift des G. D. in Wien, N. Straße zuzustellen und es wurde eine Verständigung hinterlegt. Der erste Tag der Abholung war der 25.10.2011, wobei der Bescheid unbekämpft blieb und somit am 25.10.2011 in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid der Behörde vom 14.10.2011 zur GZ: MA 35/IV – .../2009 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ: MA 61/IV – .../2000 betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an G. D. gemäß Paragraph 69, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und in den Stand vor der an ihn erfolgten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Antrag des G. D. vom 12.12.1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der aktuellen Rechtslage „neu zu bewerteten“ sein werde (Spruchpunkt römisch II.). Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Ehe des G. D. und der K. L. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, weshalb ersterer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich erschlichen habe. Dieser Bescheid wurde am 24.10.2011 versucht an die damalige Hauptwohnsitzanschrift des G. D. in Wien, N. Straße zuzustellen und es wurde eine Verständigung hinterlegt. Der erste Tag der Abholung war der 25.10.2011, wobei der Bescheid unbekämpft blieb und somit am 25.10.2011 in Rechtskraft erwuchs.
Die Beschwerdeführerin erlangte von dieser bescheidmäßigen Wiederaufnahme des staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens ihres Vaters zunächst keine Kenntnis. Spätestens im Sommer 2016 erfuhr die Beschwerdeführerin jedoch, dass ihr Vater und mitunter auch sie selbst nicht mehr österreichische Staatsbürger sein könnten.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.9.2016 eine Anzeige gemäß § 57 StbG bei der Behörde, wobei diese mit Bescheid vom 25.9.2018 zur GZ: MA35 – .../2016 (rechtskräftig seit 19.11.2018) feststellte, dass die Anzeige nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt habe, da die Beschwerdeführerin nicht 15 Jahre hindurch fälschlicherweise als Österreicherin behandelt worden sei.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.9.2016 eine Anzeige gemäß Paragraph 57, StbG bei der Behörde, wobei diese mit Bescheid vom 25.9.2018 zur GZ: MA35 – .../2016 (rechtskräftig seit 19.11.2018) feststellte, dass die Anzeige nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt habe, da die Beschwerdeführerin nicht 15 Jahre hindurch fälschlicherweise als Österreicherin behandelt worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG. Mit Wirkung vom 13.9.2017 wurde ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG erteilt. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin ab 13.9.2018 wiederholt Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt und seit 16.9.2023 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Die Beschwerdeführerin beantragte eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG. Mit Wirkung vom 13.9.2017 wurde ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG erteilt. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin ab 13.9.2018 wiederholt Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt und seit 16.9.2023 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Mit Bescheid der Behörde vom 21.1.2021 zur GZ: MA 35/IV-.../2017 wurde der Antrag des G. D. vom 12.12.1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von G. D. am 18.3.2021 persönlich übernommen. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs spätestens am 16.4.2021 in Rechtskraft.
Am 2.8.2023 stellte die Beschwerdeführerin den hg. Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich die Schule (ab der 3. Klasse Volksschule, danach die Kooperative Mittelschule, die Polytechnische Schule und eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe mit dem Schwerpunkt „Gesundheit und Soziales“, wo sie eine Abschlussprüfung am 1.6.2015 ablegte). Dabei schloss sie das Unterrichtsfach „Deutsch“ in der 9. Schulstufe positiv ab und auch „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“ wurde in der 8. Schulstufe positiv absolviert. Sie ist seit 12/2015 unselbständig erwerbstätig (unterbrochen durch Karenzen aufgrund der Geburt ihrer Kinder) und war – begleitet von Krankenständen – zwei Mal arbeitslos gemeldet (12/2020 – 10/2021 und 12/2021 – 01/2022). Seit 01/2022 ist sie – mit einer kurzen Unterbrechung – als Pflegeassistentin beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin wuchs in Österreich gemeinsam mit ihren Geschwistern, O. D. (geb. ...1996), P. D. (geb. ...1998), C. D. (geb. ...2000) und Q. D. (geb. ...2006), in einem desolaten familiären Umfeld auf. Insbesondere war die Beziehung zwischen ihren leiblichen Eltern von ständigen (insbesondere Obsorge-)Streitigkeiten geprägt, es ereigneten sich körperliche Misshandlungen beider Elternteile u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin und nahmen die leiblichen Eltern ihre Aufgaben als Erziehungsberechtigte in nur gravierend nachlässiger Weise wahr. Die Beschwerdeführerin befand sich auch – auf eigenen Wunsch hin – im Krisenzentrum der MA 11 und in einer Wohngemeinschaft. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes R. vom 7.1.2009 zur GZ: .../05w wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin auf den Jugendwohlfahrtsträger (MA 11) übertragen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts R. vom 26.5.2009 zur GZ: .../05w wurde der Antrag des Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechts abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin mit 04/2009 kein Interesse mehr hatte, ihren Vater zu treffen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes R. vom 23.2.2010 zur GZ: .../09k wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin der Mutter alleine übertragen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist am ...2016 in Nigeria verstorben.
Da sich G. D. um seine Kinder nicht ausreichend gekümmert hat, wurde die Obsorge für C. D. zwischenzeitig mit Beschluss des Bezirksgerichtes E. vom 24.11.2016 zur GZ: .../16f vorläufig (bis zur inzwischen eingetretenen Volljährigkeit) auf die Beschwerdeführerin übertragen, wobei diese bei der Beschwerdeführerin zwischen 07/2016 und 04/2018 lebte. Auch ihr Bruder O. D. lebte bei ihr zwischen 12/2017 – 04/2018 und ihr Vater von 07/2016 – 04/2017.
Die Beschwerdeführerin ist seit ...2019 mit S. B. (geb. ...1987, nigerianischer Staatsangehöriger) verheiratet, mit dem sie drei gemeinsame Kinder hat, nämlich T. D. (geb. ...2017 in F.), U. B. (geb. ...2019 in F.) und V. B. (geb. ...2023 in F.). Weiters hat sie eine Tochter aus einer Vorbeziehung, W. D. (geb. ...2010 in F.), für die sie die alleinige Obsorge hat. Alle ihre Kinder sind auch im Besitz der nigerianischen Staatsangehörigkeit und im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.Die Beschwerdeführerin ist seit ...2019 mit Sitzung B. (geb. ...1987, nigerianischer Staatsangehöriger) verheiratet, mit dem sie drei gemeinsame Kinder hat, nämlich T. D. (geb. ...2017 in F.), U. B. (geb. ...2019 in F.) und römisch fünf. B. (geb. ...2023 in F.). Weiters hat sie eine Tochter aus einer Vorbeziehung, W. D. (geb. ...2010 in F.), für die sie die alleinige Obsorge hat. Alle ihre Kinder sind auch im Besitz der nigerianischen Staatsangehörigkeit und im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Im Bundesgebiet leben neben der Schwester C. D. auch die Brüder O. D., P. D. und Q. D.. Ihr Vater befand sich bis 9.7.2024 in Strafhaft in Österreich und wurde am 10.7.2024 nach Nigeria abgeschoben; ein Kontakt zur Beschwerdeführerin besteht seit 04/2017 nicht mehr. Im Bundesgebiet sind weiters noch diverse Geschwister des G. D. aufhältig; die Beschwerdeführerin hat nur zu einem Onkel Kontakt. In Nigeria leben noch Geschwister ihrer Mutter und ihre Oma.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Vormerkungen vorzuweisen:
1) Am 29.11.2006 um ca. 10:00 Uhr in Wien, X.-gasse (Kooperative Mittelschule, Klasse 1a) nahm die damals 12-jährige Beschwerdeführerin 60,- Euro unbemerkt aus der Handtasche ihrer Lehrerin im Klassenzimmer. Am 1.12.2006 – nachdem am 30.11.2006 die Polizei in der Schule war – meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Klassenlehrerin und gab ihr das Geld zurück. Sie begründete den Diebstahl damit, dass sie kein Geld von ihren Eltern (z.B. für die Jause) erhalte. Es wurde ein einwöchiges Schulverbot ausgesprochen. Die Anzeige wegen § 127 StGB wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG (Unmündigkeit) zur GZ: .../06p zurückgelegt.1) Am 29.11.2006 um ca. 10:00 Uhr in Wien, römisch zehn.-gasse (Kooperative Mittelschule, Klasse 1a) nahm die damals 12-jährige Beschwerdeführerin 60,- Euro unbemerkt aus der Handtasche ihrer Lehrerin im Klassenzimmer. Am 1.12.2006 – nachdem am 30.11.2006 die Polizei in der Schule war – meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Klassenlehrerin und gab ihr das Geld zurück. Sie begründete den Diebstahl damit, dass sie kein Geld von ihren Eltern (z.B. für die Jause) erhalte. Es wurde ein einwöchiges Schulverbot ausgesprochen. Die Anzeige wegen Paragraph 127, StGB wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG (Unmündigkeit) zur GZ: .../06p zurückgelegt.
2) Die Beschwerdeführerin hat in Wien
I. Y. Z. fremd bewegliche Sachen in einem 3.000,- Euro übersteigenden Wert, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie mit der unter Punkt II. entfremdeten Kreditkarten Bankomatabhebungen durchführte;römisch eins. Y. Z. fremd bewegliche Sachen in einem 3.000,- Euro übersteigenden Wert, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie mit der unter Punkt römisch II. entfremdeten Kreditkarten Bankomatabhebungen durchführte;
a) mit der Kreditkarte Nr. 5... für das Konto der Bank Austria Kontonr. ...200
1.) am 6.12.2011 einen Betrag von 1.500, Euro
2.) am 16.12.2011 einen Betrag von 1.500,- Euro
3.) am 17.12.2011 einen Betrag von 1.500,- Euro
4.) am 22.12.2011 einen Betrag von 1.500,- Euro
5.) am 27.1.2012 einen Betrag von 1.500,- Euro
6.) am 28.1.2012 einen Betrag von 400,- Euro
7.) am 29.1.2012 einen Betrag von 1.500,- Euro
b) mit der Kreditkarte Nr. 4... für das Konto der Bank Austria Kontonr. ...000
1.) am 28.1.2012 einen Betrag von 400,- Euro
2.) am 29.1.2012 einen Betrag von 1.500,- Euro
II. am 6.12.2011, 16.12.2011, 17.12.2011 und 27.1.2012 fremde unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich zwei Kreditkarten von Y. Z., dadurch, dass sie diese aus dessen Geldbörse entnahm, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.römisch II. am 6.12.2011, 16.12.2011, 17.12.2011 und 27.1.2012 fremde unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich zwei Kreditkarten von Y. Z., dadurch, dass sie diese aus dessen Geldbörse entnahm, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.
Die Beschwerdeführerin wurde hierzu wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und § 241e Abs. 1 erster Fall StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen F. vom 6.7.2012, rechtskräftig mit 10.7.2012, zur GZ: .../12w zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren mit Bewährungshilfe während dieser Zeit unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG verurteilt. Weiters musste sie dem Privatbeteiligten Y. Z. 11.300,- Euro bezahlen.Die Beschwerdeführerin wurde hierzu wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall StGB und Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen F. vom 6.7.2012, rechtskräftig mit 10.7.2012, zur GZ: .../12w zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren mit Bewährungshilfe während dieser Zeit unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verurteilt. Weiters musste sie dem Privatbeteiligten Y. Ziffer 11 Punkt 300,,- Euro bezahlen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen F. vom 8.2.2016 zur GZ: .../12w erfolgte die endgültige Strafnachsicht. Die Verurteilung ist mittlerweile getilgt.
3) Die Beschwerdeführerin hat zwischen 30.9.2012 – 4.11.2012 im Auftrag von AA. AB. (geb. ...1990), Kindesvater ihrer Tochter W., Geld für (nicht bezahlte) Drogen (zwischen 300,- Euro und 5.730,- Euro) von Klagenfurt nach Wien eingesammelt und geführt.3) Die Beschwerdeführerin hat zwischen 30.9.2012 – 4.11.2012 im Auftrag von AA. Ausschussbericht (geb. ...1990), Kindesvater ihrer Tochter W., Geld für (nicht bezahlte) Drogen (zwischen 300,- Euro und 5.730,- Euro) von Klagenfurt nach Wien eingesammelt und geführt.
Das Strafverfahren wegen § 165 Abs. 1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft F. zur GZ: .../12m mittels Diversion gemäß § 203 Abs. 4 StPO am 5.12.2014 endgültig eingestellt.Das Strafverfahren wegen Paragraph 165, Absatz eins, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft F. zur GZ: .../12m mittels Diversion gemäß Paragraph 203, Absatz 4, StPO am 5.12.2014 endgültig eingestellt.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt, in den Gerichtsakt (inkl. Erkenntnis vom 17.7.2023) zum Parallelverfahren der Schwester C. D. zur GZ: VGW-152/088/6248/2022 (Anzeige gemäß § 57 StbG), in den Pflegschaftsakt des Bezirksgerichts E. zur GZ: .../16f, die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5.9.2024, 19.9.2024, 27.9.2024 und 2.10.2024 samt Unterlagen berücksichtigt sowie das Beschwerdevorbringen und die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 3.10.2024 gewürdigt.Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt, in den Gerichtsakt (inkl. Erkenntnis vom 17.7.2023) zum Parallelverfahren der Schwester C. D. zur GZ: VGW-152/088/6248/2022 (Anzeige gemäß Paragraph 57, StbG), in den Pflegschaftsakt des Bezirksgerichts E. zur GZ: .../16f, die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5.9.2024, 19.9.2024, 27.9.2024 und 2.10.2024 samt Unterlagen berücksichtigt sowie das Beschwerdevorbringen und die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 3.10.2024 gewürdigt.
Die Feststellungen über die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der aktenkundigen Geburtsurkunde, ihrem nigerianischen Reisepass und der Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden ihrer vier mj. Kinder (siehe auch die Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister über den festgestellten Aufenthaltsstatus der Kinder). Aus den aktenkundigen Geburtsurkunden ihrer vier Geschwister ergibt sich das Verwandtschaftsverhältnis zu diesen.
Dass dem Vater der Beschwerdeführerin ursprünglich mit Wirkung vom 25.8.2000 zur GZ: MA 61/IV – .../2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, gründet sich auf den Auszug aus der Staatsbürgerschaftsevidenz. Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe und Scheidung zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und K. L. beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2011 zur GZ: MA 35/IV – .../2009, mit dem die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens des Vaters von Amts wegen durch die Behörde verfügt wurde (Zustellversuch am 24.10.2011 an der damaligen Hauptwohnsitzanschrift des G. D. in Wien, N. Straße und Beginn der Abholfrist mit 25.10.2011, siehe dazu auch den Aktenvermerk der Behörde vom 27.7.2017 zur GZ: MA 35/IV-.../1994 sowie die Aussage des Vaters im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht am 3.5.2023 zur GZ: VGW-152/088/6248/2022, wonach er die Entscheidungen gegen ihn nie angefochten habe). Der Antrag vom 12.12.1994 auf Verleihung selbst wurde erst durch Bescheid der Behörde vom 21.1.2021 zur GZ: MA 35/IV-.../2017 abgewiesen (rechtskräftig mit 16.4.2021).
Die eingetragene Legitimation gemäß § 7a StbG zugunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 11.1.2001 durch die Heirat ihrer leiblichen Eltern (siehe auch die nigerianische Heiratsurkunde vom ...2001) ergibt sich aus dem Auszug aus der Staatsbürgerschaftsevidenz zur GZ: MA 35/IV-.../2002 und dem daraufhin später erstmals ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.12.2003 zur Zl. …/…-STA01.Die eingetragene Legitimation gemäß Paragraph 7 a, StbG zugunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 11.1.2001 durch die Heirat ihrer leiblichen Eltern (siehe auch die nigerianische Heiratsurkunde vom ...2001) ergibt sich aus dem Auszug aus der Staatsbürgerschaftsevidenz zur GZ: MA 35/IV-.../2002 und dem daraufhin später erstmals ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.12.2003 zur Zl. …/…-STA01.
Dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 05/2004 in Österreich lebt, beruht auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter in Zusammenhalt mit ihren Angaben im Pflegschaftsverfahren zur GZ: .../16f (siehe dazu auch das Schreiben der MA 11 vom 20.3.2007 – damit im Einklang stehend auch das erste Schulzeugnis aus dem Schuljahr 2004/05 und die Auskunft der MA 62 über die Ausstellung des österreichischen Reisepasses an die Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom 12.5.2004 laut E-Mail vom 23.9.2016). Die Meldung der Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister seit 12/2003 hat nur Indizwirkung und korrespondiert offenbar mit der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises.
Die Feststellung über die Scheidung der Ehe der leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin gründet sich auf das nigerianische Scheidungsurteil des Obersten Zivilgerichtshofes in J. vom 11.9.2007.
Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2016 erfuhr, dass es Probleme beim Verfahren des Vaters betreffend die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben habe und sie selbst die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben könnte, beruht auf der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 3.10.2024. Sie begründete dies auch damit, dass sie zu diesem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, ihren österreichischen Reisepass zurückzugeben. Damit blieb sie inhaltlich bei ihrer Aussage im Parallelverfahren ihrer Schwester C. D. zur GZ: VGW-152/088/6248/2022, wo sie am 30.3.2023 und 3.5.2023 einvernommen wurde, wobei auch C. D. am 8.11.2022 eine sinngemäße Aussage getätigt hatte.
Auch dass die Beschwerdeführerin nichts über die Aufenthaltsehe zwischen ihrem Vater und der österreichischen Staatsbürgerin zuvor gewusst habe (siehe ihre Aussage in der Verhandlung am 3.10.2024), erscheint für das Verwaltungsgericht angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Nigeria gelebt hat und zwischen einem Monat (bei Eheschließung) und sechs Jahre (bei der Scheidung) alt war, schlüssig.
Dass die Beschwerdeführerin seit dem Auszug ihres Vaters aus ihrer Wohnung, wo dieser rund ein Jahr von 07/2016 bis 04/2017 gewohnt hatte (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie Aussage der Beschwerdeführerin am 3.10.2024), keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hat, erscheint nachvollziehbar zu sein, zumal der Vater laut dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister danach zeitweise obdachlos gemeldet war und ab 05/2021 immer wieder in Strafhaft war, zuletzt bis 9.7.2024, sowie mit 10.7.2024 nach Nigeria abgeschoben wurde (siehe Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Zl. …8).
Auch dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater zuvor (ab der Scheidung ihrer Eltern) nur recht lose gewesen sei, ist insofern glaubhaft, als die Beschwerdeführerin laut Pflegschaftsakt zur GZ: .../16f in ziemlich desolaten Familienverhältnissen aufwuchs, die schließlich dazu führten, dass die Beschwerdeführerin im Krisenzentrum der MA 11 unterbracht wurde und die Obsorge zeitweise an den Jugendwohlfahrtsträger (MA 11) übertragen wurde (siehe dazu Beschluss des Bezirksgerichtes R. vom 7.1.2009 zur GZ: .../05w; mit Beschluss des Bezirksgerichts R. vom 26.5.2009 zur GZ: .../05w wurde auch der Antrag des Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechts abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin mit 04/2009 kein Interesse mehr hatte, ihren Vater zu treffen; siehe im Übrigen Beschluss des Bezirksgerichtes R. vom 23.2.2010 zur GZ: .../09k, mit welchem die Obsorge für die Beschwerdeführerin auf die Mutter alleine übertragen wurde).
Die Feststellungen zum Anzeigeverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 57 StbG ergeben sich aus dem zitierten Bescheid vom 25.9.2018 zur GZ: MA35 – .../2016 (rechtskräftig seit 19.11.2018).Die Feststellungen zum Anzeigeverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, StbG ergeben sich aus dem zitierten Bescheid vom 25.9.2018 zur GZ: MA35 – .../2016 (rechtskräftig seit 19.11.2018).
Die festgestellten Aufenthaltstitel, die der Beschwerdeführerin seit 2017 erteilt wurden, beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung zur Ausbildung (Schulbesuche bis zur Fachschule für wirtschaftliche Berufe mit dem Schwerpunkt „Gesundheit und Soziales“) der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den aktenkundigen Schulzeugnissen, aus denen auch ersichtlich ist, dass sie das Unterrichtsfach „Deutsch“ in der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat und das Unterrichtsfach „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“ in der 8. Schulstufe positiv absolviert wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin seit 12/2015 unselbständig erwerbstätig ist (mit den festgestellten kurzen Unterbrechungen).
Aus dem medizinischen Zertifikat laut Pflegschaftsakt ergibt sich das Sterbedatum der Mutter der Beschwerdeführerin in Nigeria.
Aus den entsprechenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem zitierten Bescheid vom 24.11.2016 zur GZ: .../16f ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin sich um ihre Geschwister C. und O. gekümmert hat, indem diese bei ihr für den festgestellten Zeitraum wohnten und sie für C. auch die Obsorge bis zu ihrer Volljährigkeit übernahm. Laut der Aussage der Beschwerdeführerin vom 3.10.2024 leben mittlerweile alle ihre Geschwister in Österreich und sie hat zu einem Onkel, der in Österreich lebt, Kontakt. Verwandte ihrer Mutter und ihre Oma würden noch in Nigeria leben.
Die Feststellungen zu den drei Vormerkungen ergeben sich aus den zitierten Strafakten, wobei der Vorfall aus 2006 aus dem Pflegschaftsakt entnommen wurde. Alle drei Sachverhaltselemente wurden bereits damals von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (2006 war sie noch unmündig und meldete sich schließlich bei der Lehrerin; im Strafverfahren zur GZ: .../12w war die Beschwerdeführerin laut Urteil geständig und auch eine diversionelle Erledigung setzt ein gewisses Einsehen der Beschuldigten voraus, siehe dazu auch die Aussage der Beschwerdeführerin vor der LPD Wien am 7.11.2012 zur GZ: .../.../2010, wonach sie nicht bestritt, dass sie das Geld für nicht bezahlte Drogen von Kärnten nach Wien im Auftrag von AA. AB., Kindesvater ihres ersten Kindes W., führte – in der Verhandlung am 3.10.2024 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie im Zuge der Einvernahme vor der LPD Wien erst erfahren habe, dass dieses Geld für nicht bezahlte Drogen gewesen sei, das angesichts der aktenkundigen Protokolle über die damalige Telefonüberwachung jedoch nicht glaubhaft erscheint).
IV. Rechtsvorschriftenrömisch IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 162/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Republik: die Republik Österreich;
2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
(…)
§ 11a. (1) (…)Paragraph 11 a, (1) (…)
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder 1. er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch 2. er einen Nachweis gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
(…)“