Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
KFG 1967 §47 Abs2aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.04.2024, Zl. ***, betreffend der Abweisung des Antrags vom 26.03.2024 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben. Die belangte Behörde hat die beantragten Auskünfte zu erteilen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 3, 8, 24 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen 3,, 8, 24 Führerscheingesetz (FSG)
§ 14 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)Paragraph 14, Absatz 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2024 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu den Kennzeichen ***, ***, ***, ***. Als Begründung für den Antrag wurde ein berechtigtes Interesse der Liegenschaftsverwaltung angeführt. Bei allen Örtlichkeiten handelte es sich um Tankstellen und wurden Zessionsvereinbarungen zu allen Örtlichkeiten vorgelegt. Weiter wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 08.07.2021, Zl. ***, betreffend die Erweiterung der Gewerbeberechtigung für die Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen, vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2024, ***, hat die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Sie haben am 26.03.2024 um Beauskunftung von Zulassungsbesitzern für insgesamt 4 Kennzeichen (***, ***, ***, ***) angesucht.
Mit Mail vom 02.04.2024 wurde die Auskunft abgelehnt und Ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
Hierzu gaben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 02.04.2024 nachfolgendes an:
„Wir wurden von den Pächtern der jeweiligen Tankstellen, beauftragt, das Tankstellenareal hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge zu kontrollieren, derartige Fahrzeuge fotografisch festzuhalten, und Meldung an dessen Rechtsvertreter zu tätigen. (Zessionen im Anhang)
Begründung: Widerrechtliches Parkieren des Fahrzeuges in einer Verbotszone, bzw Überschreitung der erlaubten Parkzeit. Ein Tankvorgang, bzw eine Konsumation erfolgte nicht. Die Nutzungsbedingungen sind durch Beschilderung bekannt gemacht. Der § 47 Abs 2a KFG besagt, dass JEDERMANN, dessen Rechte beeinträchtigt sind, zur Auskunftserteilung berechtigt ist. Nicht festgehalten ist, dass ein wirtschaftliches Interesse der Erteilung einer Halterauskunft widerspricht. Natürlich hat der Tankstellenpächter sowohl ein RECHTLICHES, als auch ein WIRTSCHAFTLICHES Interesse daran, dass seine für Kunden vorgesehene Stellplätze diesen auch stets zur Verfügung stehen. Ausdrücklich darauf verweisen wollen wir, dass – über Anforderung der Behörde – unsere Gewerbeberechtigung dahin geändert wurde, dass unser Unternehmen sehr wohl zur Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen berechtigt ist (Gewerbeberechtigung im Anhang). Wenn nun einige Bezirkshauptmannschaften die Meinung vertreten, dass die Erteilung von Auskünften ausschließlich bei RECHTLICHEM Interesse möglich sind, erlauben wir uns ein Erkenntnis des VwGH zu übermitteln.Begründung: Widerrechtliches Parkieren des Fahrzeuges in einer Verbotszone, bzw Überschreitung der erlaubten Parkzeit. Ein Tankvorgang, bzw eine Konsumation erfolgte nicht. Die Nutzungsbedingungen sind durch Beschilderung bekannt gemacht. Der Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG besagt, dass JEDERMANN, dessen Rechte beeinträchtigt sind, zur Auskunftserteilung berechtigt ist. Nicht festgehalten ist, dass ein wirtschaftliches Interesse der Erteilung einer Halterauskunft widerspricht. Natürlich hat der Tankstellenpächter sowohl ein RECHTLICHES, als auch ein WIRTSCHAFTLICHES Interesse daran, dass seine für Kunden vorgesehene Stellplätze diesen auch stets zur Verfügung stehen. Ausdrücklich darauf verweisen wollen wir, dass – über Anforderung der Behörde – unsere Gewerbeberechtigung dahin geändert wurde, dass unser Unternehmen sehr wohl zur Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen berechtigt ist (Gewerbeberechtigung im Anhang). Wenn nun einige Bezirkshauptmannschaften die Meinung vertreten, dass die Erteilung von Auskünften ausschließlich bei RECHTLICHEM Interesse möglich sind, erlauben wir uns ein Erkenntnis des VwGH zu übermitteln.
Auszug aus VwGH Entscheidung:
VwGH: Antrag einer Privatperson auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers – zur Auskunftserteilung gem § 47 Abs 2a KFG VwGH: Antrag einer Privatperson auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers – zur Auskunftserteilung gem Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG
Es kann auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG vorliegen, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wirdEs kann auch dann ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG vorliegen, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird
§ 47 KFG GZ 2011/11/0044, 26.06.2012Paragraph 47, KFG GZ 2011/11/0044, 26.06.2012
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass der VwGH die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs 2a KFG nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind.VwGH: Vorauszuschicken ist, dass der VwGH die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Annahme, die bf Partei, die als Inkassobüro Forderungen für ein anderes Inkassobüro, die C., bzw indirekt für die D. eintreibe, habe kein rechtliches Interesse an der Erteilung der begehrten Auskünfte, sondern nur ein wirtschaftliches. Dieser Auffassung der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass der VwGH bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt hat, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Annahme, die bf Partei, die als Inkassobüro Forderungen für ein anderes Inkassobüro, die C., bzw indirekt für die D. eintreibe, habe kein rechtliches Interesse an der Erteilung der begehrten Auskünfte, sondern nur ein wirtschaftliches. Dieser Auffassung der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass der VwGH bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt hat, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte die belangte Behörde, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich feststellte, dass die bf Partei für die C. und damit in weiterer Folge auch für die D. einschritt, nicht bereits wegen einer derartigen Betrauungskette das Vorliegen eines rechtlichen Interesses (iSd § 47 Abs 2a KFG) der bf Partei verneinen. Unsere Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Kontrolle der Örtlichkeit und dem fotografischen Festhalten der Parkdelikte, sowie die Erhebung der Fahrzeughalter, und Weiterleitung der Daten an die vom Auftraggeber beauftragte Anwaltskanzlei, die auch das Vertretungsmandat inne hat. Wir erlauben und zu bemerken, dass wir von ALLEN Bezirkshauptmannschaften und Polizeikommissariaten (mit Ausnahme von einigen in NÖ) selbstverständlich weiterhin die Halterauskünfte erhalten, ersuchen nochmalig um Übermittlung der Daten der angesuchten Anfragen und verbleiben.“Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte die belangte Behörde, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich feststellte, dass die bf Partei für die C. und damit in weiterer Folge auch für die D. einschritt, nicht bereits wegen einer derartigen Betrauungskette das Vorliegen eines rechtlichen Interesses (iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG) der bf Partei verneinen. Unsere Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Kontrolle der Örtlichkeit und dem fotografischen Festhalten der Parkdelikte, sowie die Erhebung der Fahrzeughalter, und Weiterleitung der Daten an die vom Auftraggeber beauftragte Anwaltskanzlei, die auch das Vertretungsmandat inne hat. Wir erlauben und zu bemerken, dass wir von ALLEN Bezirkshauptmannschaften und Polizeikommissariaten (mit Ausnahme von einigen in NÖ) selbstverständlich weiterhin die Halterauskünfte erhalten, ersuchen nochmalig um Übermittlung der Daten der angesuchten Anfragen und verbleiben.“
Feststellungen:
Sie sind als Unternehmen „A“ in Ausübung Ihrer Gewerbeberechtigung tätig und bevollmächtigt, die aufgrund Ihrer Auflistung und vorgelegten Verträge die von Ihnen angegebenen Parkplätze zu überwachen im Sinne von Kontrolle widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge (auch fotografisch festzuhalten) und die Meldung an dessen Rechtsvertreter zu tätigen. Weiters sind Sie laut den vorgelegten Verträgen bevollmächtigt, die Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen zu tätigen.
Auf der Website dieser Gesellschaft (***) findet sich unter dem Reiter „Information für Falschparker“ u.a. folgende Passagen:
„Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung von unserem Unternehmen erhalten haben, dürften Sie den ruhigen Besitz einer unserer Auftraggeber gestört haben. Die A GmbH wurde von diversen Liegenschaftsbetreibern mit der Kontrolle und Durchsetzung der Besitzrechte beauftragt, um die dort oftmals schwierige Parksituation zu verbessern.
Unser Auftraggeber ist dazu berechtigt, Ihre Besitzstörung ohne jegliche Vorwarnung zur Anzeige zu bringen. Der Liegenschaftseigentümer möchte Ihnen jedoch die Möglichkeit geben, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Wir haben Ihnen daher ein Vergleichsangebot unterbreitet. Wenn Sie den am Erlagschein angeführten Betrag innerhalb der Zahlungsfrist zur Einzahlung bringen, – wird die Angelegenheit von uns nicht weiter verfolgt;
– es wird keine Klage wegen Besitzstörung gegen Sie eingebracht.
Bei Überweisung muss
– der geforderte Betrag fristgerecht auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben werden und
– das lesbare, vollständige und richtige Kennzeichen des Fahrzeughalters als Zahlungsreferenz/Verwendungszweck angegeben werden, da die Zahlung anderenfalls nicht Ihrer Fallnummer zugeordnet werden kann.
Falls der Überweisungsauftrag aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann, gilt das Vergleichsangebot als nicht angenommen.
Falls der geforderte Betrag nicht fristgerecht am Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben ist, erlischt das Vergleichsangebot automatisch. In weiterer Folge wird
– eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage veranlasst.
Bei diesem Verfahren
– werden die relativ niedrigen Beträge des Vergleichsangebots nicht mehr angewendet;
– der Streitwert erhöht sich um die angelaufenen Anwaltskosten sowie Gerichtsgebühren und beläuft sich i.d.R. auf ca. €550,- bis €650,-.“
„Wie kommt es zu dem am Erlagschein angeführten Betrag?
Der am Erlagschein angeführte Betrag ist ein Vergleichsangebot für eine außergerichtliche Einigung. Bei fristgerechter Einzahlung des Betrags erklären wir uns bereit, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Es erfolgt keine Einbringung einer zivilrechtlichen Klage.“
„Was passiert, wenn ich den Betrag nicht fristgerecht zur Einzahlung bringe?
Wird der am Erlagschein angeführte Betrag nicht fristgerecht auf unserem Konto gutgeschrieben, gehen wir davon aus, dass Sie unser Vergleichsangebot nicht annehmen möchten. Zur gesetzten Frist verstreicht das Angebot auf außergerichtliche Einigung. In weiterer Folge wird gegen den Fahrzeughalter eine zivilrechtliche Klage beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich im Regelfall auf €550.00,- bis €650.00,- und ist somit wesentlich höher als das Vergleichsangebot.“
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der vorgelegten Stellungnahme, dem Administrativakt sowie der Einsichtnahme auf die Website des Unternehmens.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 47 Kraftfahrgesetz 1967Paragraph 47, Kraftfahrgesetz 1967
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Rechtliche Beurteilung:
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 2a KFG. 1967 hat die Behörde einer Privatperson auf Anfrage, in der etwa das Kennzeichen angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. Nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG. 1967 hat die Behörde einer Privatperson auf Anfrage, in der etwa das Kennzeichen angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, hierzu im Einzelnen:
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, die eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz. Weiters ist das wirtschaftliche Interesse der Ausübung eines Auftrags (etwa durch ein Inkassobüro, einen Parkplatzbetreiber oder ein Bewachungsunternehmen) nach ha. Rechtsansicht nicht hinreichend, sondern ist das konkrete zu Grunde liegende rechtliche Interesse des/der Auftraggebers/in glaubhaft zu machen (also etwa des/der in seinem/ihrem Besitz gestörten). Daran ändert auch die oben geschilderte vertragliche Gestaltung nichts Grundsätzliches. Deshalb ist auch die pauschale, zu einer Vielzahl unterschiedlicher Kennzeichen, nicht näher konkretisierte Nennung von Geldforderungen unzureichend und daher auch das Vorliegen einer „passenden“ Gewerbeberechtigung für sich alleine unzureichend. Das lediglich wirtschaftliche Interesse der Abwicklung von Verträgen liegt vor, wenn die Halteranfragen für die normale, alltägliche Abwicklung aller Geschäftsfälle eines Unternehmens verwendet werden, es sich also nicht um Ausnahmen handelt, dass ein Kunde nicht auf dem vorgesehenen Wege bezahlt, sondern sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens so abgewickelt werden sollen - unabhängig davon, ob es bei der Abwicklung der Geschäftsfälle eine Auftrags- oder Vertretungskette gibt, weil dies für alle Beteiligten der Kette gilt und unabhängig davon, welche Konstruktion oder Benennung gewählt wird.Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, die eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz. Weiters ist das wirtschaftliche Interesse der Ausübung eines Auftrags (etwa durch ein Inkassobüro, einen Parkplatzbetreiber oder ein Bewachungsunternehmen) nach ha. Rechtsansicht nicht hinreichend, sondern ist das konkrete zu Grunde liegende rechtliche Interesse des/der Auftraggebers/in glaubhaft zu machen (also etwa des/der in seinem/ihrem Besitz gestörten). Daran ändert auch die oben geschilderte vertragliche Gestaltung nichts Grundsätzliches. Deshalb ist auch die pauschale, zu einer Vielzahl unterschiedlicher Kennzeichen, nicht näher konkretisierte Nennung von Geldforderungen unzureichend und daher auch das Vorliegen einer „passenden“ Gewerbeberechtigung für sich alleine unzureichend. Das lediglich wirtschaftliche Interesse der Abwicklung von Verträgen liegt vor, wenn die Halteranfragen für die normale, alltägliche Abwicklung aller Geschäftsfälle eines Unternehmens verwendet werden, es sich also nicht um Ausnahmen handelt, dass ein Kunde nicht auf dem vorgesehenen Wege bezahlt, sondern sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens so abgewickelt werden sollen - unabhängig davon, ob es bei der Abwicklung der Geschäftsfälle eine Auftrags- oder Vertretungskette gibt, weil dies für alle Beteiligten der Kette gilt und unabhängig davon, welche Konstruktion oder Benennung gewählt wird.
Kein rechtliches Interesse kann insbesondere dann erkannt werden, wenn das „Geschäftsmodell“ zur Lukrierung von Einnahmen darin besteht, gewerblich für andere in mutmaßlich rechtsmissbräuchlicher Weise Besitzstörungen zu behaupten oder Besitzstörungsklagen anzudrohen und darauf basierend Geldforderungen zu stellen. Genau dies soll aber fallgegenständlich mit dem Auskunftsbegehren ermöglicht werden- es liegt ein oben erwähntes Geschäftsmodell vor. Aus den Ausführungen auf der Website ist ersichtlich, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunftserteilung besteht. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, Privatpersonen personenbezogene Daten von Vertragspartnern (Kunden) für die Abwicklung unternehmerischer Geschäfte zur Verfügung zu stellen, daher fehlt auch die Rechtsgrundlage dafür. Die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten muss bei zivilrechtlichen Verträgen in deren Rahmen bzw. mit Einwilligung der Vertragspartei erfolgen. Unabhängig davon könnte ein allfälliges rechtliches Interesse lediglich gegen den Lenker (und nicht gegen den Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges bestehen. Hierzu ist auf die Judikatur des VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2007/11/0134, zu verweisen, worin wie folgt ausgeführt ist:
„Der Beschwerdeführer versucht, mit seinem Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre. Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs. 2 KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.“„Der Beschwerdeführer versucht, mit seinem Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre. Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.“
Auch vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Auskunft aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer beinhaltet, welcher jedoch nicht zwingend stets der Lenker des Fahrzeugs sein muss, als auch nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Folglich wurde das rechtliche Interesse auch diesbezüglich nicht hinreichend dargelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:
„Wie schon eingangs geschildert, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zugestellt, wonach die hiermit eingebrachte Beschwerde rechtzeitig erstattet wird. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Bescheides auch unmittelbar betroffen und demnach beschwerdelegitimiert. Als Beschwerdegründe werden insbesondere aber nicht ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung, ein mangelhaftes Verfahren und auch eine falsche und einseitige Beweiswürdigung vorgebracht. Wie sich aus den grundsätzlich richtigen, aber nicht vollständigen Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ergibt, ist der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Gewerbeberechtigung tätig und wird von Liegenschaftseigentümern bzw. Verfügungsberechtigten von Liegenschaften (wie Pächtern) bevollmächtigt, deren private Parkplätze zu überwachen und dahingehend zu kontrollieren, ob dort widerrechtlich Fahrzeuge abgestellt wurden. Beispielsweise dürfen auf einem Supermarktparkplatz nur Kunden des jeweiligen Supermarktes parken und dies auch nur über einen gewissen Zeitraum.
Entgegen den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ist der Beschwerdeführer nicht nur laut den „vorgelegten Verträgen“ bevollmächtigt Auskünfte über Zulassungsbesitzer von solchen widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen zu beantragen, sondern ist dies auch explizit von seiner Gewerbeberechtigung umfasst. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörde auf diesen wichtigen Umstand trotz Vorlage der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers nicht näher eingeht. Aus Vollständigkeitsgründen legt der Beschwerdeführer nochmals die Gewerbeberechtigung seines Unternehmens nochmals vor.
Beweis: Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers, Beilage ./B
Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Seite 1 selbst ausführt, wurde im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer von Pächtern dreier Tankstellen (E, F und G) mit der Überwachung und Kontrolle der jeweiligen gegenständlichen Kundenparkplätze beauftragt; dies wurde schon im Antrag vom 26.03.2024 ausgewiesen und die diesbezüglichen Vollmachten/Zessionen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 02.04.2024 per E-Mail übermittelt. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde auch nie bestritten. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übersieht daher schon den relevanten Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Bekanntgabe der Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Fahrzeuge nicht in eigenem Namen, sondern im Namen seines Auftragsgebers und somit den Pächtern der jeweiligen Tankstellen, auf denen Fahrzeuge widerrechtlich abgestellt wurden, stellt.
Unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde
Abgesehen davon ist es offenkundig, dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf große Vorbehalte gegenüber dem Geschäftsmodell des Beschwerdeführers hat; dies berechtigt die Behörde aber nicht dazu, auf Grund einer unrichtigen Rechtsbeurteilung die Einholung von Auskünften über die Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die widerrechtlich auf Privatparkplätzen abgestellt wurden, durch den Beschwerdeführer zu untersagen. Die Voreingenommenheit der belangten Behörde gegenüber dem Geschäftsmodell des Beschwerdeführers wird insbesondere auf Seite fünf des gegenständlichen Bescheides, Absatz sechs, offenkundig, worin die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, ohne auch nur irgendeinen Anhaltspunkt dafür konkretisieren zu können, dem Beschwerdeführer ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell unterstellt. Weiters zeigt sich die Voreingenommenheit der belangten Behörde in der auf Seite sechs zitierten Judikatur des VwGH, wonach ein allfälliges rechtliches Interesse lediglich gegen den Lenker und nicht gegen den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges besteht; diese Judikatur des VwGH ist vollkommen aus dem Kontext gerissen und nicht einmal mit viel rechtlicher Fantasie auf den gegenständlichen Sachverhalt umlegbar. Dies würde ja bedeuten, dass kein Liegenschaftseigentümer, dessen Besitz durch ein KFZ gestört wurde, ein rechtliches Interesse an einer Halterauskunft bescheinigen könnte, da naturgemäß nicht der Lenker durch die Halterauskunft ausgeforscht werden kann. Sollte der Halter nicht der Lenker gewesen sein, so obliegt es ihm das zu bescheinigen und vorzubringen. Weiters ist hervorzuheben, dass bekanntlich gemäß § 339 ABGB eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab Wegfall der Besitzstörung einzubringen ist; auch aus diesem Grund sieht § 47 Abs 2a KFG vor, dass die belangte Behörde Privatpersonen auf Anfrage Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekannt zu geben hat und ergibt sich aus der Judikatur, dass dies ohne Verzug und somit schnellstmöglich zu geschehen hat. Das geschilderte Vorgehen der Behörde ist daher rechtsstaatlich sehr bedenklich und wird eindringlich an die Einhaltung des Objektivitätsgrundsatzes und insbesondere an das Sachlichkeitsgebot staatlicher Behörden bei Durchführung ihrer Verwaltungsagenden appelliert. Obwohl dies betreffend die gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht relevant ist, soll auch noch darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers völlig verkennt:Abgesehen davon ist es offenkundig, dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf große Vorbehalte gegenüber dem Geschäftsmodell des Beschwerdeführers hat; dies berechtigt die Behörde aber nicht dazu, auf Grund einer unrichtigen Rechtsbeurteilung die Einholung von Auskünften über die Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die widerrechtlich auf Privatparkplätzen abgestellt wurden, durch den Beschwerdeführer zu untersagen. Die Voreingenommenheit der belangten Behörde gegenüber dem Geschäftsmodell des Beschwerdeführers wird insbesondere auf Seite fünf des gegenständlichen Bescheides, Absatz sechs, offenkundig, worin die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, ohne auch nur irgendeinen Anhaltspunkt dafür konkretisieren zu können, dem Beschwerdeführer ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell unterstellt. Weiters zeigt sich die Voreingenommenheit der belangten Behörde in der auf Seite sechs zitierten Judikatur des VwGH, wonach ein allfälliges rechtliches Interesse lediglich gegen den Lenker und nicht gegen den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges besteht; diese Judikatur des VwGH ist vollkommen aus dem Kontext gerissen und nicht einmal mit viel rechtlicher Fantasie auf den gegenständlichen Sachverhalt umlegbar. Dies würde ja bedeuten, dass kein Liegenschaftseigentümer, dessen Besitz durch ein KFZ gestört wurde, ein rechtliches Interesse an einer Halterauskunft bescheinigen könnte, da naturgemäß nicht der Lenker durch die Halterauskunft ausgeforscht werden kann. Sollte der Halter nicht der Lenker gewesen sein, so obliegt es ihm das zu bescheinigen und vorzubringen. Weiters ist hervorzuheben, dass bekanntlich gemäß Paragraph 339, ABGB eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab Wegfall der Besitzstörung einzubringen ist; auch aus diesem Grund sieht Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG vor, dass die belangte Behörde Privatpersonen auf Anfrage Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekannt zu geben hat und ergibt sich aus der Judikatur, dass dies ohne Verzug und somit schnellstmöglich zu geschehen hat. Das geschilderte Vorgehen der Behörde ist daher rechtsstaatlich sehr bedenklich und wird eindringlich an die Einhaltung des Objektivitätsgrundsatzes und insbesondere an das Sachlichkeitsgebot staatlicher Behörden bei Durchführung ihrer Verwaltungsagenden appelliert. Obwohl dies betreffend die gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht relevant ist, soll auch noch darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers völlig verkennt:
Der Beschwerdeführer wird von Liegenschaftseigentümern und Verfügungsberechtigten der Liegenschaften (oft Supermärkte oder Tankstellenbesitzer) insbesondere mit der Parkraumüberwachung, Dokumentation und Einholung von Lenkerauskünften beauftragt und weist eine dementsprechende Gewerbeberechtigung auf. Wird nun ein widerrechtlich abgestelltes KFZ auf einer der betroffenen Liegenschaften vom Beschwerdeführer dokumentiert, stellt dieser im Rahmen der Ausübung seines Gewerbes einen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers und berichtet anschließend seinem Auftraggeber von der Auskunft. Sollte sich der Auftraggeber für eine Besitzstörungsklage entscheiden, wird diese selbstverständlich durch einen Rechtsanwalt und nicht durch den Beschwerdeführer eingebracht.
Inwiefern hier eine mutmaßlich rechtsmissbräuchliche Gewerbeausübung vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar und ist solch eine unsubstantiierte Aussage einer staatlichen Behörde sehr bedenklich. Auf Grund dessen, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers einschießt, verkennt diese komplett, dass das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung dem Auftraggeber des Beschwerdeführers, und somit dem betroffenen Verfügungsberechtigten (Pächter) der Liegenschaft, zukommt. Schon aus diesem Grund sind alle rechtlichen Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als unrichtig anzusehen. Dass der Liegenschaftseigentümer bzw. der Pächter der Liegenschaft, auf dessen Kundenparkplatz – und dies wurde von der belangten Behörde auch nie bestritten – ein Fahrzeug widerrechtlich abgestellt wurde, ein rechtliches Interesse gem. § 47 Abs 2a KFG an der Einholung der Auskunft über die Daten des Zulassungsbesitzers hat, ist wohl offenkundig und bedarf keiner weiteren rechtlichen Erörterung. Wie nun schon mehrmals erwähnt, stellt der Beschwerdeführer im Namen seines Auftraggebers den Antrag auf Auskunftserteilung des Zulassungsbesitzers des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges und ist demnach dieser Antrag gleich zu behandeln, als hätte dies der Liegenschaftseigentümer bzw. Pächter der Liegenschaft selbst gestellt.Inwiefern hier eine mutmaßlich rechtsmissbräuchliche Gewerbeausübung vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar und ist solch eine unsubstantiierte Aussage einer staatlichen Behörde sehr bedenklich. Auf Grund dessen, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers einschießt, verkennt diese komplett, dass das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung dem Auftraggeber des Beschwerdeführers, und somit dem betroffenen Verfügungsberechtigten (Pächter) der Liegenschaft, zukommt. Schon aus diesem Grund sind alle rechtlichen Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als unrichtig anzusehen. Dass der Liegenschaftseigentümer bzw. der Pächter der Liegenschaft, auf dessen Kundenparkplatz – und dies wurde von der belangten Behörde auch nie bestritten – ein Fahrzeug widerrechtlich abgestellt wurde, ein rechtliches Interesse gem. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG an der Einholung der Auskunft über die Daten des Zulassungsbesitzers hat, ist wohl offenkundig und bedarf keiner weiteren rechtlichen Erörterung. Wie nun schon mehrmals erwähnt, stellt der Beschwerdeführer im Namen seines Auftraggebers den Antrag auf Auskunftserteilung des Zulassungsbesitzers des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges und ist demnach dieser Antrag gleich zu behandeln, als hätte dies der Liegenschaftseigentümer bzw. Pächter der Liegenschaft selbst gestellt.
Jedenfalls stellt der Beschwerdeführer die
Anträge,
das Verwaltungsgericht möge
1. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.04.2024 mit der Geschäftszahl *** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers vom 26.03.2024 der Fahrzeuge Audi, Kennzeichen: ***, dem Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen: ***, dem Fahrzeug der Marke Citroën mit dem Kennzeichen: ***, sowie dem Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen: *** stattgegeben wird.
2. in eventu: sollte das Verwaltungsgericht nicht gleich in der Sache selbst entscheiden, eine mündliche Verhandlung anberaumen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.06.2024, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2024 einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu den Kennzeichen ***, ***, ***, *** gestellt hat. Als Begründung wurde das berechtigte rechtliche Interesse der Liegenschaftsverwaltung angeführt. Zu diesem Antrag wurde für sämtliche Standorte auch Zessionsvereinbarungen vorgelegt. Letztlich wurde auch ein Bescheid der *** vorgelegt, wonach die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin auf die Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen erweitert wurde.
In der Verhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer das Interesse der Pächter der Tankstellen dahingehend, dass es bei Personen die, die Tankstellen lediglich zum Abkürzen nehmen (Durchfahrer) immer wieder zu gefährlichen Situationen komme. Weiters würden Jugendliche die Tankstellen als Treffpunkt missbrauchen und dann sehr lange die Parkplätze für andere Kunden blockieren bzw. diesen einen Tankvorgang erschweren.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen war der Sachverhalt unstrittig. Das in der Verhandlung vorgebrachte Interesse der Pächter, die Durchfahren ohne einen Tankvorgang zu unterbinden und das blockieren der Tankstelle durch Kraftfahrzeuge die länger als erlaubt auf der Tankstelle parken war als glaubwürdig einzustufen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass gerade Personen die versuchen über die Tankstellen (meist unter Umgehung von Ampeln) schneller an ihr Fahrziel zu gelangen, eine erhöhte Gefährdung der anderen Benutzer von Tankstellen entstehet. So werden solche Lenker in der Regel nicht in Schrittgeschwindigkeit die Tankstelle passieren, da sie nicht vorhaben dort anzuhalten. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass größere Ansammlungen von Jugendlichen in dem Bereich der Tankstellen eine erhöhte Gefährdung darstellen. Die Jugendlichen bleiben üblicherweise nicht in ihrem Fahrzeugen sitzen, sondern halten sich im Bereich des Tankstellenbetriebes auf. Weiter blockieren sie Parkmöglichkeiten für andere Kunde in der Zeit die über die zulässige Parkdauer hinausgeht.
Soweit die Beschwerdeführerin an einer Stelle in der Beschwerde – sonst wurde immer ausgeführt, dass die Anträge die Beschwerdeführerin gestellt hat - ausführte, dass nicht sie die Anträge, sondern die Anträge im Namen der Auftraggeber gestellt wurden, ist anzumerken, dass aus den restlichen Schilderungen und der Textierung der Anträge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Namen mit Zustimmung bzw. über die Zession des Auftraggebers tätig wurde. Aus diesem Grund kann sie sich auch auf das Interesse der Pächter berufen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 47 Abs. 2a KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Pächter der Tankstellen einen Antrag gemäß § 47 Abs. 2a KFG gestellt. In diesem Antrag wurden die Kennzeichen angegeben. Ein rechtliches Interesse wurde – wenn auch erst in der Verhandlung – dargelegt und somit glaubhaft gemacht. Die erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit und die Störung des ordentlichen Betriebes sind rechtliche Interessen im Sinne es § 47 Abs. 2a KFG. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Pächter der Tankstellen einen Antrag gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG gestellt. In diesem Antrag wurden die Kennzeichen angegeben. Ein rechtliches Interesse wurde – wenn auch erst in der Verhandlung – dargelegt und somit glaubhaft gemacht. Die erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit und die Störung des ordentlichen Betriebes sind rechtliche Interessen im Sinne es Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG.
Sofern die belangte Behörde vorbrachte, dass nicht unbedingt der Zulassungsbesitzer auch Lenker des Fahrzeuges ist, wird darauf hingewiesen, dass einem Liegenschaftsbesitzer zur Verfolgung seiner Rechte keine andere Möglichkeit bleibt – denn nur das KFZ ist durch das Kennzeichen eindeutig bestimmbar - als vorerst davon auszugehen, dass der Lenker auch gleichzeitig Zulassungsbesitzer ist, oder dieser den Lenker zumindest benennen kann. In einem weitern gerichtlichen Verfahren kann dann der Zulassungsbesitzer dann bestreiten, dass er Lenker war.
Hierzu ist auch auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen:
Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zu Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies ( hier als Dienstgeber ) leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden. (vgl. OGH zu den Zl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x, vom 29.10.2015)Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zu Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies ( hier als Dienstgeber ) leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden. vergleiche OGH zu den Zl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x, vom 29.10.2015)
Weiter führte die belangte Behörde aus, dass Sinn und Zweck der Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen ist, die eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz.Weiter führte die belangte Behörde aus, dass Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG ist die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen ist, die eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 nicht erlangen können, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb steht die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei ist auch ein quantitativer Maßstab von Relevanz.
Diese Argumentation geht im vorliegenden Fall jedoch ins Leere, da die Beschwerdeführerin im Namen der jeweiligen Pächter der Tankstellen tätig wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Geschäftefälle der Tankstellen Besitzstörungen betreffen, sondern eher, dass es sich dabei um eine relativ unbedeutende Größe im Vergleich zu den sonstigen Geschäftsfällen (Verkauf von Treibstoff und Waren in Shop) handelt. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass mit der Formulierung „nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten“ die Kapazitäten der Behörde betrifft und nicht auf die Antragstellungen der Beschwerdeführerin abstellt. Ein Vorbringen weshalb im konkreten Fall die Kapazitäten der belangten Behörde aus technischen oder organisatorischen erreicht oder überschritten wurden, wurde nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftserteilung; rechtliches Interesse; Privatperson; Besitzstörung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.590.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024