Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
KFG 1967 §47 Abs2aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.04.2024, Zl. ***, betreffend der Abweisung des Antrags vom 27.03.2024 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 3, 8, 24 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen 3,, 8, 24 Führerscheingesetz (FSG)
§ 14 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)Paragraph 14, Absatz 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Am 27.03.2024, 14:38 Uhr, übermittelte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz (KFG) hinsichtlich des Kennzeichens ***.1.1. Am 27.03.2024, 14:38 Uhr, übermittelte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, Kraftfahrgesetz (KFG) hinsichtlich des Kennzeichens ***.
In dem Antrag wurde ausgeführt, dass die Auskunft zur Einleitung eines Besitzstörungsverfahrens gegen den Störer gestellt werde. Dem Antrag angeschlossen war ein Bewachungsauftrag. In diesem Auftrag wird Frau B als geschädigter Besitzer bezeichnet und die Beschwerdeführerin als Auftragnehmer. Weiter wurden als Daten des störenden Fahrzeuges, das gegenständliche Kennzeichen genannt. Unter dem Punkt Vollmachtserteilung und Bestätigung ist ausgeführt:
„Hiermit beauftrage ich, Frau B, die A GmbH mit der kostenlosen Bewachung meines obig genannten Besitzes, der Einholung und bestätige, sämtliche für die Überwachung, Abwehr und Durchsetzung von hier gemeldeten sowie allenfalls künftigen Störungshandlungen erforderlichen Unterlagen und Informationen übergeben zu haben sowie künftig weiterzuleiten. Ebenso beauftrage ich die A GmbH mit der Einholung der Halterdaten zu obig genanntem Fahrzeug sowie Weiterleitung an eine mit C kooperierende Rechtsanwaltskanzlei sowie -auf Anfrage - an meine Person.“
1.2. Mit dem ausschließlich an die nunmehrige Beschwerdeführerin A GmbH, gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2024, Zl. ***, wurde dieser Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu dem Kennzeichen *** abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das wirtschaftliche Interesse der Ausübung eines Auftrags (etwa durch ein Inkassobüro, einen Parkplatzbetreiber oder ein Bewachungsunternehmen) nach ha. Rechtsansicht nicht hinreichend ist, sondern ist das konkrete zu Grunde liegende rechtliche Interesse des/der Auftraggebers/in glaubhaft zu machen (also etwa des/der in seinem/ihrem Besitz gestörten). Daran ändert auch die oben geschilderte vertragliche Gestaltung nichts Grundsätzliches. Deshalb ist auch die pauschale, zu einer Vielzahl unterschiedlicher Kennzeichen, nicht näher konkretisierte Nennung von Geldforderungen unzureichend und daher auch das Vorliegen einer „passenden“ Gewerbeberechtigung für sich alleine unzureichend.
Das lediglich wirtschaftliche Interesse der Abwicklung von Verträgen liegt vor, wenn die Halteranfragen für die normale, alltägliche Abwicklung aller Geschäftsfälle eines Unternehmens verwendet werden, es sich also nicht um Ausnahmen handelt, dass ein Kunde nicht auf dem vorgesehenen Wege bezahlt, sondern sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens so abgewickelt werden sollen - unabhängig davon, ob es bei der Abwicklung der Geschäftsfälle eine Auftrags- oder Vertretungskette gibt, weil dies für alle Beteiligten der Kette gilt und unabhängig davon, welche Konstruktion oder Benennung gewählt wird.
Kein rechtliches Interesse kann insbesondere dann erkannt werden, wenn das „Geschäftsmodell“ zur Lukrierung von Einnahmen darin besteht, gewerblich für andere in mutmaßlich rechtsmissbräuchlicher Weise Besitzstörungen zu behaupten oder Besitzstörungsklagen anzudrohen und darauf basierend Geldforderungen zu stellen. Genau dies soll aber fallgegenständlich mit dem Auskunftsbegehren ermöglicht werden- es liegt ein oben erwähntes Geschäftsmodell vor. Aus den Ausführungen auf der Website ist ersichtlich, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunftserteilung besteht. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, Privatpersonen personenbezogene Daten von Vertragspartnern (Kunden) für die Abwicklung unternehmerischer Geschäfte zur Verfügung zu stellen, daher fehlt auch die Rechtsgrundlage dafür. Die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten muss bei zivilrechtlichen Verträgen in deren Rahmen bzw. mit Einwilligung der Vertragspartei erfolgen.
Unabhängig davon könnte ein allfälliges rechtliches Interesse lediglich gegen den Lenker (und nicht gegen den Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges bestehen. Hierzu ist auf die Judikatur des VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2007/11/0134, zu verweisen, worin wie folgt ausgeführt ist:
„Der Beschwerdeführer versucht, mit seinem Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre.
Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs. 2 KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.“Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.“
Auch vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Auskunft aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer beinhaltet, welcher jedoch nicht zwingend stets der Lenker des Fahrzeugs sein muss, als auch nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Folglich wurde das rechtliche Interesse auch diesbezüglich nicht hinreichend dargelegt.
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte nunmehr die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass die Beschwerdeführerin lediglich mit der Bewachung von Liegenschaften sowie der Einholung von Halterdaten beauftragt wurde. Die Beschwerdeführerin schreite nicht im eigenen Namen ein und trete auch nicht selbst an beauskunftete Fahrzeughalter heran.
1.4. Mit Schreiben vom 30.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27.05.2024, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes. In der Verhandlung präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sie im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe tätig ist und von Kunden beauftragt wird, Liegenschaften zu überwachen. Weiters ist sie beauftragt, die Halterdaten einzuholen und diese dann an Partnerrechtsanwälte für mögliche Verfahren zu übergeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. *** und dem Vorbringen in der Verhandlung.
3. Rechtslage:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), lauten auszugsweise wie folgt:
§ 47 Abs. 2a KFG:Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG:
Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten (auszugsweise): 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten (auszugsweise):
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet: 3.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet:
„II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“ Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Vorausschickend festzuhalten gilt, dass das Verfahren auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert ist. Demgemäß wird durch den gestellten Antrag der Gegenstand des Verfahrens festgelegt. Behörde und Gericht sind grundsätzlich an den Inhalt des Antrags gebunden und der Behörde und dem Gericht ist es auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen. Allerdings ist im Rahmen dessen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insbesondere § 37 AVG zu beachten: 4.1. Vorausschickend festzuhalten gilt, dass das Verfahren auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert ist. Demgemäß wird durch den gestellten Antrag der Gegenstand des Verfahrens festgelegt. Behörde und Gericht sind grundsätzlich an den Inhalt des Antrags gebunden und der Behörde und dem Gericht ist es auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen. Allerdings ist im Rahmen dessen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insbesondere Paragraph 37, AVG zu beachten:
4.1.1. Zur Ermittlungspflicht des „maßgeblichen Sachverhalts“ gemäß § 37 AVG: 4.1.1. Zur Ermittlungspflicht des „maßgeblichen Sachverhalts“ gemäß Paragraph 37, AVG:
Durch § 37 AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen hat, sofern er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist. Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 5, sowie die dort angeführten zahlreichen weiteren Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Durch Paragraph 37, AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem römisch II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen hat, sofern er nicht von vornherein iSd Paragraph 56, AVG klar gegeben ist. Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 5, sowie die dort angeführten zahlreichen weiteren Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG nämlich zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer (Verwaltungs-)Sache (des Verfahrensgegenstands „maßgebenden Sachverhalts“. Zum maßgeblichen „Sachverhalt“ iSd § 37 AVG zählen die rechtlich relevanten – inneren oder äußeren – Geschehnisse im Seinsbereich. Dazu gehört etwa auch die Frage, welchen Inhalt ein Anbringen hat bzw. wem es zuzurechnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 3, mwN). Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß Paragraph 37, AVG nämlich zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer (Verwaltungs-)Sache (des Verfahrensgegenstands „maßgebenden Sachverhalts“. Zum maßgeblichen „Sachverhalt“ iSd Paragraph 37, AVG zählen die rechtlich relevanten – inneren oder äußeren – Geschehnisse im Seinsbereich. Dazu gehört etwa auch die Frage, welchen Inhalt ein Anbringen hat bzw. wem es zuzurechnen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 3, mwN).
4.1.2. Zur Frage der Zurechnung eines Anbringens:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert des Anbringens unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit diesem Anbringen die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem das Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert des Anbringens unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit diesem Anbringen die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem das Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen vergleiche etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281).
Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. für viele etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0139, mwN). Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln vergleiche für viele etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0139, mwN).
4.1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag mit ihrem Namen unterzeichnet. Allerdings sind dem vorliegenden Antrag – insbesondere dem Bewachungsauftrag - unzweifelhaft weitere Elemente zu entnehmen, wonach die Eingabe der Beschwerdeführerin für ihren Auftraggeber (geschädigter Besitzer) zu deuten ist: So etwa die Vollmachtserteilung und Bestätigung am Ende des Bewachungsauftrages.
Darüber hinaus konkretisierte die Beschwerdeführerin ihr Geschäftsmodell in der Verhandlung und der Beschwerde dahingehend, dass sie in keinem Fall im eigenen Namen einschreite, sondern immer im Namen der geschädigten Besitzer.
Demzufolge ist der angefochtene Bescheid antragslos und die Abweisung des Antrages nicht rechtmäßig ergangen.
4.2. Zur Unzulässigkeit der hg. Änderung der Verfahrenspartei
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Korrektur des Bescheides, dass die Auskunft erteilt werde, begehrte, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Um eine neuerliche Prüfung des Antrages vornehmen zu können, wäre eine Änderung der Verfahrenspartei notwendig, da der Antrag von der Beschwerdeführerin für die geschädigte Besitzerin Frau B gestellt wurde. Eine solche Änderung der Verfahrenspartei ist jedoch dem erkennenden Gericht aus folgenden Gründen verwehrt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig ist demgemäß in der Regel etwa eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, die die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte ein unzulässiges Auswechseln der Partei vor (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig ist demgemäß in der Regel etwa eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, die die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte ein unzulässiges Auswechseln der Partei vor vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwH).
Vorliegend hat die Behörde den Antrag vom 27.03.2024 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG als durch die A GmbH eingebracht qualifiziert. Folglich wurde der Bescheid auch an die Beschwerdeführerin zugestellt, die sodann als Bescheidadressatin die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben hat. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin A GmbH im vorliegenden Beschwerdeverfahren das als Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt. Vorliegend hat die Behörde den Antrag vom 27.03.2024 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG als durch die A GmbH eingebracht qualifiziert. Folglich wurde der Bescheid auch an die Beschwerdeführerin zugestellt, die sodann als Bescheidadressatin die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben hat. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin A GmbH im vorliegenden Beschwerdeverfahren das als Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt.
Vor diesem Hintergrund kommt hg. ein Auswechseln der Parteien auf den Auftraggeber der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, zumal es sich dabei nicht bloß um eine Berichtigung der Bezeichnung, sondern vielmehr um einen gänzlichen Austausch einer tatsächlich existierenden Person auf eine andere existierende Person handeln würde.
Demgegenüber obliegt es der Behörde, den Antrag der Auftraggeberin Frau B vom 27.03.2024 erstmals zu prüfen und sodann hierüber zu entscheiden, da über diesen – soweit hg. ersichtlich – noch keine behördliche Entscheidung erfolgt ist.
4.3. Ergebnis zum antragslos ergangenen Bescheid und zum behördlichen Verfahren:
Unter Zugrundelegung der zuvor getätigten rechtlichen Ausführungen, ist der angefochtene Bescheid zusammenfassend antragslos und die Abweisung des Antrages nicht rechtmäßig ergangen.
Demzufolge war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Für das (fortgesetzte) behördliche Verfahren ist festzuhalten, dass die zuständige Behörde über den Antrag von Frau B vom 27.03.2024 noch nicht entschieden hat.
4.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftserteilung; Anbringen; Inhalt; Vollmacht; Zurechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.507.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024