Index
33 Bewertungsrecht;Norm
BewG 1955 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der S-GmbH in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juni 1991, Zl. 6/2-2255/89-06, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen der beschwerdeführenden GmbH bei Feststellung des sie betreffenden Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1987 und 1988 als Schulden im Sinne des § 64 Abs. 1 BewG abzuziehen sind oder nicht.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der diese jedoch nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/13/0071, hat der Gerichtshof die Abzugsfähigkeit von Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen bei Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens in einem Beschwerdefall verneint, der hinsichtlich des Sachverhaltes und der vorgebrachten Argumente vergleichbar ist mit dem vorliegenden Beschwerdefall. In dem zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof insbesondere auf seine bisherige Rechtsprechung und auf die maßgebende Rechtsentwicklung (Bewertungsgesetznovelle 1971 und 2. Abgabenänderungsgesetz 1977) verwiesen. Zusätzlich hat sich der Gerichtshof mit jenen Argumenten auseinandergesetzt, die inhaltsgleich zum vorliegenden Beschwerdefall vorgebracht wurden. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130099.X00Im RIS seit
14.01.2002