TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 L525 2295956-1

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L525 2295956-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII) auf drei (3) Jahre hinaufgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VII) auf drei (3) Jahre hinaufgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer – ein armenischer Staatsangehöriger – stellte am 03.12.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Mit Aktenvermerk vom 16.01.2023 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, da keine Erstbefragung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 28.09.2023 von Deutschland nach Österreich überstellt und einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Doppelstaatsbürger von Syrien und Armenien. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er hätte Armenien verlassen, weil er dort niemanden haben würde und er dort nicht bleiben wolle. Er hätte nie in Armenien gelebt und sei nur ein paar Mal zu Besuch gewesen. Er würde in Armenien in erster Linie aus den Nachrichten kennen. Seinen armenischen Reisepass hätte er vom armenischen Konsulat erhalten. Er hätte sein gesamtes Leben abwechselnd im Libanon und in Syrien gelebt. Bei einer Rückkehr würde er befürchten, dass er in Armenien einsam sein würde. In Syrien sei es ihm als Christ schlecht gegangen, er sei dort bedroht und verfolgt worden. Er wäre fast zu Tode geprügelt worden. Er wäre in Syrien ausgeraubt worden und alle seine Dokumente und Ausweise seien gestohlen worden. Er wolle auch nicht nach Syrien zurück, weil es ihm dort schlecht ginge und auch nicht in den Libanon, weil er dort keine Arbeit finden würde. Den Entschluss zur Ausreise aus Armenien hätte er 2020 gefasst und wäre er nach Europa gereist. Seinen armenischen Reisepass hätte er am Weg nach Europa verbrannt. Er habe keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer – ein armenischer Staatsangehöriger – stellte am 03.12.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Mit Aktenvermerk vom 16.01.2023 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt, da keine Erstbefragung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 28.09.2023 von Deutschland nach Österreich überstellt und einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Doppelstaatsbürger von Syrien und Armenien. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er hätte Armenien verlassen, weil er dort niemanden haben würde und er dort nicht bleiben wolle. Er hätte nie in Armenien gelebt und sei nur ein paar Mal zu Besuch gewesen. Er würde in Armenien in erster Linie aus den Nachrichten kennen. Seinen armenischen Reisepass hätte er vom armenischen Konsulat erhalten. Er hätte sein gesamtes Leben abwechselnd im Libanon und in Syrien gelebt. Bei einer Rückkehr würde er befürchten, dass er in Armenien einsam sein würde. In Syrien sei es ihm als Christ schlecht gegangen, er sei dort bedroht und verfolgt worden. Er wäre fast zu Tode geprügelt worden. Er wäre in Syrien ausgeraubt worden und alle seine Dokumente und Ausweise seien gestohlen worden. Er wolle auch nicht nach Syrien zurück, weil es ihm dort schlecht ginge und auch nicht in den Libanon, weil er dort keine Arbeit finden würde. Den Entschluss zur Ausreise aus Armenien hätte er 2020 gefasst und wäre er nach Europa gereist. Seinen armenischen Reisepass hätte er am Weg nach Europa verbrannt. Er habe keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich.

Am 16.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer führte aus, es gehe ihm gut und er nehme keine Medikamente ein. Er fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme auf Armenisch durchzuführen. In Armenien habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in Armenien in einer Wohnung gewohnt, die ihm ein Verwandter vermietet hätte. Dieser würde jetzt im Libanon leben. Seine zwei Kinder habe er seit fünf oder sechs Jahren nicht mehr gesehen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Armenien nicht zu Hause, weil er die Sprache nicht so spreche, wie die Armenier dort. Er spreche West-Armenisch, außerdem bestehe in Armenien aufgrund der Situation mit Aserbeidschan immer Gefahr. Das Leben in Armenien sei nicht einfach, andere Verwandte hätten ihm erzählt, dass die Arbeitslosigkeit hoch sei und wenn man eine Arbeit hätte, dann werde diese schlecht bezahlt.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2023 abermals niederschriftlich einvernommen. Diesmal führte er aus, er hätte Angst, dass er in Armenien zum Militär eingezogen werde. Es gäbe immer wieder Unruhen mit Aserbeidschan und dies könnte jederzeit wieder eskalieren. Armenien sei kein sicheres Land. Er habe andere Armenier in Deutschland und in Österreich getroffen, die auch einen Asylantrag gestellt hätten, weil es dort nicht sicher wäre. Diese gebürtigen Armenier seien auch geflohen. Sein Vorbringen sei, dass wenn Armenien ein sicheres Land wäre, würden die Leute nicht weggehen und woanders um Asyl ansuchen. Dies sehe er aus den Nachrichten.

Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Heimat Armenien nicht aus Gründen der GFK verlassen. Er habe keine Probleme mit Ämtern und Behörden, Armenien sei darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er habe neben der armenischen auch die syrische Staatsbürgerschaft. Er sei volljährig und habe zwei Kinder. Er habe im Libanon und in Syrien als Automechaniker gearbeitet, eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Er sei arbeitsfähig. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Heimat Armenien nicht aus Gründen der GFK verlassen. Er habe keine Probleme mit Ämtern und Behörden, Armenien sei darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er habe neben der armenischen auch die syrische Staatsbürgerschaft. Er sei volljährig und habe zwei Kinder. Er habe im Libanon und in Syrien als Automechaniker gearbeitet, eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Er sei arbeitsfähig.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2023 persönlich zugestellt. Eine Beschwerde erhob der Beschwerdeführer nicht.

Vielmehr reiste der Beschwerdeführer daraufhin nach Frankreich. Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 14.06.2024 nach Österreich rücküberstellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2024 seinen zweiten, den gegenständlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Gründen der Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, es habe sich in Bezug auf den Fluchtgrund nichts geändert, die alten Gründe seien weiterhin aufrecht. Er habe all seine Gründe genannt, im Falle der Rückkehr in seine Heimat fürchte er ermordet zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.06.2024 abermals durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen fest, dass er derzeit Medikamente nehme, er könne die Krankheit aber nicht nennen. Die Krankheit habe er seit 2020. Er habe Angstzustände und er könne nicht schlafen. Er habe Angst- und Panikattacken in der Nacht und weine viel. Er sei arbeitsfähig und habe als Automechaniker gearbeitet. Er habe keine Verwandten in Armenien. Seine Familie lebe im Libanon und in Syrien. Wo seine Kinder leben würden, wisse er nicht. Er habe in seinem ersten Verfahren nicht alle Fluchtgründe genannt, weil er nicht danach gefragt worden sei. In seinem ersten Verfahren habe ihn keiner zu seinen Fluchtgründen befragt, weswegen er diese nicht angeben habe können. Er sei von der syrischen Regierung damals entführt und geschlagen worden. Dabei sei er auf den Kopf geschlagen worden, er sei 1,5 Monate in Haft gewesen. Auch sei er geschlagen worden. Er hätte nur Wasser und ein Stück Brot erhalten. Danach hätten sie wollen, dass er für sie kämpfe und in den Krieg ziehe. Der Vater habe für seine Freilassung dann bezahlt. Dies sei Anfang 2020 gewesen. In Haft hätte auch ein Mann versucht in zu vergewaltigen. Er könne nicht angeben, wer dies gewesen sei, da sein Verfolger ja eine Maske aufgehabt habe. Es sei aber beim Versuch geblieben, da er Syrien dann gleich verlassen habe. Den Vorfall habe er nicht gemeldet. Er wolle weder nach Syrien noch nach Armenien, er kenne Armenien nicht und kenne dort niemanden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abscheidung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abscheidung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, das nunmehr erstattete Vorbringen stelle keinen neuen Sachverhalt dar, sondern stütze sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe, welchen bereits rechtskräftig kein Glaube geschenkt worden sei. Abgesehen von der nicht glaubhaften Schilderung seiner Erlebnisse in Syrien, würden sich diese Ausführungen nicht auf Armenien beziehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im letzten Verfahren nicht zu seinen Ausreisegründen gefragt worden, so sei dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl angegeben habe, dass er im Jahr 2020 in Syrien in Folge eines Schlages eine Kopfverletzung erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile zweimal das Bundesgebiet unerlaubt verlassen und dadurch dem Verfahren entzogen. Diese Verhalten deute für das Bundesamt darauf hin, dass er genau gewusst habe, dass er kein asylrelevantes Vorbringen habe. Eine relevante Änderung zur Lage in seinem Herkunftsland habe sich ebenso nicht ergeben. Ein neuer Sachverhalt sei daher nicht erkennbar. Zu den Gründen, die zur Verhängung eines Einreiseverbotes geführt hätten, hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer seine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtet hätte und nicht in seinen Herkunftsstaat ausgereist sei, sondern mehrmals untergetaucht und in andere Länder weitergereist. Die Behörde schloss daraus, dass ein Einreiseverbot in der Höhe von einem Jahr als angemessen angesehen werde. Aus dem bisherigen Verhalten sei nicht erkennbar, dass er gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine umfassende Integration habe nicht festgestellt werden können und überwiege das öffentliche Interesse auf Aufenthaltsbeendigung seitens der Republik. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, das nunmehr erstattete Vorbringen stelle keinen neuen Sachverhalt dar, sondern stütze sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe, welchen bereits rechtskräftig kein Glaube geschenkt worden sei. Abgesehen von der nicht glaubhaften Schilderung seiner Erlebnisse in Syrien, würden sich diese Ausführungen nicht auf Armenien beziehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im letzten Verfahren nicht zu seinen Ausreisegründen gefragt worden, so sei dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl angegeben habe, dass er im Jahr 2020 in Syrien in Folge eines Schlages eine Kopfverletzung erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile zweimal das Bundesgebiet unerlaubt verlassen und dadurch dem Verfahren entzogen. Diese Verhalten deute für das Bundesamt darauf hin, dass er genau gewusst habe, dass er kein asylrelevantes Vorbringen habe. Eine relevante Änderung zur Lage in seinem Herkunftsland habe sich ebenso nicht ergeben. Ein neuer Sachverhalt sei daher nicht erkennbar. Zu den Gründen, die zur Verhängung eines Einreiseverbotes geführt hätten, hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer seine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtet hätte und nicht in seinen Herkunftsstaat ausgereist sei, sondern mehrmals untergetaucht und in andere Länder weitergereist. Die Behörde schloss daraus, dass ein Einreiseverbot in der Höhe von einem Jahr als angemessen angesehen werde. Aus dem bisherigen Verhalten sei nicht erkennbar, dass er gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine umfassende Integration habe nicht festgestellt werden können und überwiege das öffentliche Interesse auf Aufenthaltsbeendigung seitens der Republik. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verfahrensakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Mitteilung vom 22.07.2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Verwaltungsakt vollständig eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger und steht seine Identität fest. Der Beschwerdeführer spricht Armenisch und Arabisch, er gehört zur Volksgruppe der syrischen Armenier und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, mit welchen er keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer wurde im Libanon geboren und hat dort die Schule besucht und danach als Automechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer trat in Deutschland und in Frankreich mit Alias-Identitäten auf. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer geht keiner offiziellen Arbeit nach.

Der Beschwerdeführer befindet sich im zweiten Asylverfahren, wobei der erste Antrag vom 03.12.2022 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023 inhaltlich rechtskräftig entschieden wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Armenien nicht nach, sondern reiste im Dezember 2023 nach Frankreich, im Juni 2024 wurde er nach Österreich rücküberstellt, woraufhin er den gegenständlichen Asylantrag stellte. Bereits im ersten Verfahren entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren, indem er unmittelbar nach der Antragstellung nach Deutschland weiterreiste, von wo er ebenso rücküberstellt wurde. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und erhält Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit im Bundesgebiet nach und sind keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erkennbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Armenien einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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