Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L504 2290257-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist türkische Staatsangehörige und ist im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern.
Am 04.04.2022 beantragte die bP beim Magistrat der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG). Am 29.04.2022 wurde der bP die beantragte Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis 05.04.2027 ausgestellt. Am 04.04.2022 beantragte die bP beim Magistrat der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG). Am 29.04.2022 wurde der bP die beantragte Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis 05.04.2027 ausgestellt.
Am 29.01.2023 wurde die Tochter der bP, welche die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzt, geboren.
Die bP ließ sich am 08.08.2023, rechtskräftig mit 16.08.2023, von ihrer Ehefrau, einer bulgarischen Staatsangehörigen, scheiden.
Am 20.11.2023 wurde die bP von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch einvernommen.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Folgender maßgeblicher Sachverhalt wurde erhoben:
Das Magistrat Wr. Neustadt trat am 06.09.2023 an das BFA heran und teilte mit, dass Sie am
04.04.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. §54 NAG stellten, welcher Ihnen am 05.04.2022 seitens des Magistrates Wiener Neustadt auch erteilt wurde. Am 29.08.2023 haben Sie der Aufenthaltsbehörde bekanntgegeben, dass Sie mit Beschluss vom 16.08.2023 durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt, von Ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehegattin, geschieden sind.
Nachdem Ihre Ehe weniger als drei Jahre bestand, fehlen Ihnen somit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 Z 1 NAG, sodass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erhalten bleiben kann. Daher prüft das Bundesamt nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, da Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich nicht erfüllen. Haben Sie den Sachverhalt verstanden?Nachdem Ihre Ehe weniger als drei Jahre bestand, fehlen Ihnen somit die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 5, Ziffer eins, NAG, sodass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erhalten bleiben kann. Daher prüft das Bundesamt nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, da Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich nicht erfüllen. Haben Sie den Sachverhalt verstanden?
A: Ja.
F: Seit wann befinden sie sich konkret in Österreich?
A: Seit 21.02.2022.
F: Was war der damalige Grund für die Einreise nach Österreich?
A: Ich habe meine Exfrau kennengelernt, wir haben uns geliebt. Sie hat mir eine Einladung geschickt, wir haben geheiratet und deswegen bin ich nach Österreich gekommen.
F: Was und wo arbeiten Sie in Österreich?
A: Firma XXXX als Reinigungskraft in der Waschküche. Ich arbeite in der Wäscherei. A: Firma römisch 40 als Reinigungskraft in der Waschküche. Ich arbeite in der Wäscherei.
F: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung, um als türkischer Staatsangehöriger in Österreich zu arbeiten?
A: Nein, mir wurde gesagt, dass ich mit meinem Aufenthaltstitel arbeiten kann.
Angemerkt wird, dass die Partei aufmerksam gemacht wurde, dass er mittlerweile geschieden ist und sohin sein Aufenthaltsrecht abgeändert ist.
F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand? Haben Sie Kinder?
A: Ich bin geschieden und habe eine Tochter mit meiner Exfrau.
F: Wie heißt Ihre Tochter, wie alt ist sie und wer hat das Obsorgerecht für die Tochter?
A: Sie heißt XXXX , geboren am XXXX , sie ist aktuell 10 Monate alt. Die Obsorge hat die Mutter, sie lebt bei ihr.A: Sie heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , sie ist aktuell 10 Monate alt. Die Obsorge hat die Mutter, sie lebt bei ihr.
F: Hat Ihre Exfrau das alleinige Obsorgerecht?
A: Ja.
F: Sie haben also nur das Kontaktrecht für Ihre Tochter?
A: Ja, ich darf sie nur Freitag und Samstag sehen.
F: Was der Grund für Ihre Scheidung?
A: Unsere Gründe waren Unruhe im Haushalt, sowie Diskussionen, ich wurde verbal hinausgeschmissen, es sei ihr zu Hause, sie hat zweimal die Scheidung eingereicht. Beim ersten Mal habe ich es abgelehnt, beim zweiten Mal habe ich die Scheidung akzeptiert.
F: Können Sie Ihren Scheidungsbeschluss vorlegen?
A: Ja, kann ich.
Angemerkt wird, dass dieser als Kopie zum Akt genommen wird.
F: Haben Sie weitere Familienangehörige (Eltern, Geschwister; Ehegatten/Ehegattin, Kinder) in Österreich?
A: Nein, ich habe sonst niemanden in Österreich.
F: Haben Sie Familienangehörige (Eltern, Geschwister; Ehegatten/Ehegattin, Kinder) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Schengen Mitglied? Wenn ja, führen Sie den vollständigen Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse an.
A: Nein.
F: Besitzen Sie Reisedokumente? Wenn ja, welche? (Art, Staatsangehörigkeit, Nummer, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Gültigkeitsbereich) Wo befinden sich derzeit Ihre Reisedokumente?
A: Ja, einen türkischen Reisepass, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX Ausgestellt von XXXX , Nr.: XXXX .A: Ja, einen türkischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 Ausgestellt von römisch 40 , Nr.: römisch 40 .
Angemerkt wird, dass eine Kopie des Reisepasses zum Akt genommen wird.
F: Haben Sie in einem anderen europäischen Land einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung?
A: Nein.
F: Welchen Aufenthaltstitel besitzen Sie aktuell?
A: Einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „EU-Familienangehöriger“ gültig bis 05.04.2027.
Angemerkt wird, dass eine Kopie des Aufenthaltstitels zum Akt genommen wird.
F: Wann waren Sie zuletzt in der Türkei aufhältig?
A: Am 18.06.2023.
F: Was war Ihr Aufenthaltszweck in der Türkei?
A: Familienbesuch. Ich habe meine Eltern besucht.
F: Wer kommt für Ihre Lebensumstände auf? Wer entrichtet die Lebenserhaltungskosten für Ihr Wohnen und Leben?
A: Ich selbst.
F: Wo wohnen Sie aktuell?
A: XXXX .A: römisch 40 .
F: Ist dies eine Wohnung zur Miete?
A: Ja. Ich habe meinen Mietvertrag mit.
Angemerkt wird, dass Partei Dokumente vorlegt, welche in Kopie zum Akt genommen werden:
Mietvertrag
Arbeitsvertrag
WIFI Teilnahmebestätigung – Deutsch als Fremdsprache
ÖSD Zertifikat A1
Strafregisterauszug der Türkei
F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Ja, ich habe eine Bankomatkarte und eine E-Card.
F: Wer Ihrer Familienangehörigen lebt in der Türkei?
A: Mein Vater XXXX , meine Mutter XXXX und mein Bruder XXXX .A: Mein Vater römisch 40 , meine Mutter römisch 40 und mein Bruder römisch 40 .
F: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland?
A: Mit meiner Mutter telefoniere ich täglich.
F: Wovon lebten Sie in der Türkei?
A: Ich arbeitete in einer Fabrik.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland einen Wohnsitz? Wenn ja, nennen Sie ihre genaue Adresse!
A: Ja, ich habe einen Wohnsitz in der Türkei. XXXX .A: Ja, ich habe einen Wohnsitz in der Türkei. römisch 40 .
F: Haben Sie in der Türkei zuvor in einem Haus oder einer Wohnung gelebt?
A: In einem Haus, das ist mein Elternhaus. Meine Eltern wohnen nach wie vor darin. Das ist Familieneigentum.
F: Haben Sie finanzielle Ersparnisse, worauf Sie zugreifen können?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich noch weitere Ausbildungen absolviert?
A: Nein.
F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
A: Ich habe Kontakt zu Österreichern am Arbeitsplatz. Habe ich frei, bin ich alleine zu Hause.
F: Haben Sie in der Türkei die Möglichkeit einen Job in Aussicht?
A: Weil ich meinen Militärdienst nicht absolviert habe, sehe ich keine Chance einen Arbeitsplatz zu finden. Ich bin untauglich.
F: Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?
A: Wegen meiner Tochter. Wenn ich zurückkehre sehe ich mein Kind nicht mehr.
LA: Aufgrund Ihres Aufenthaltszweck sind Sie nicht länger zum Aufenthalt berechtigt. Durch den Umstand, dass Sie sich unter drei Jahren scheiden ließen, führt dazu, dass Sie Ihr Recht Ihres Aufenthaltsrechtes als begünstigter Drittstaatsangehöriger verlieren und sind sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie sind als Staatsangehöriger der Türkei nur mittels Visums zum Aufenthalt berechtigt. Gegen Sie wird eine Ausweisung gem. §66 FPG geprüft.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.
A: Nein.
F: Sind Sie gesund oder benötigen Sie dauerhafte Medikation?
A: Ich bin gesund.
F: Ich beende nun die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben?
A: Ich möchte in Österreich für mein Kind bleiben, damit ich meine Tochter sehen kann. Wenn ich in die Türkei zurückkehre, kann ich sie nicht mehr sehen, deswegen möchte ich, wenn möglich, in Österreich bleiben.
(…)“
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die bP gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die bP gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr ein unionsrechtliches Bleiberecht nicht zukommt, da sie am 16.08.2023 von ihrer Ehefrau rechtskräftig geschieden wurde und die Ehe damit weniger als drei Jahre gedauert und sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 54 Abs 5 Z 1 NAG berufen könne. Es ergebe sich nicht, dass ein besonderer Härtefall nach § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliege und ein Festhalten an der Ehe ihr nicht zumutbar gewesen sei. Da sie ihr Aufenthaltsrecht lediglich von ihrer geschiedenen Ehefrau ableite, würden die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, welches der Ausweisung entgegenstehe, da zur Tochter, welche der Ehe entstammt, kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und auch keine besonders enge Bindung vorliegen würde. Die Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Da ihre sofortige Ausreise nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr ein unionsrechtliches Bleiberecht nicht zukommt, da sie am 16.08.2023 von ihrer Ehefrau rechtskräftig geschieden wurde und die Ehe damit weniger als drei Jahre gedauert und sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen könne. Es ergebe sich nicht, dass ein besonderer Härtefall nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliege und ein Festhalten an der Ehe ihr nicht zumutbar gewesen sei. Da sie ihr Aufenthaltsrecht lediglich von ihrer geschiedenen Ehefrau ableite, würden die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, welches der Ausweisung entgegenstehe, da zur Tochter, welche der Ehe entstammt, kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und auch keine besonders enge Bindung vorliegen würde. Die Gesamtabwägung habe ergeben, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Da ihre sofortige Ausreise nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.
Die bP ist geschieden und hat eine Tochter.
Ihre Staatsangehörigkeit ist die Türkei. Sie hat bis zu ihrer Ausreise in das EU-Hoheitsgebiet ihr gesamtes Leben in der Türkei verbracht.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren. Die bP ist in römisch 40 geboren.
Die bP verfügt über Berufserfahrung und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt als Fabrikarbeiter.
Die bP heiratete im 28.01.2021 in der Türkei vor dem Standesamt XXXX die bulgarische Staatsbürgerin Frau XXXX . Die bP heiratete im 28.01.2021 in der Türkei vor dem Standesamt römisch 40 die bulgarische Staatsbürgerin Frau römisch 40 .
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
In der Türkei leben die Eltern und ein Bruder der bP. Die Familie lebt in einem Haus, welches sich in ihrem Eigentum befindet.
1.4. Ausreisemodalitäten:
Die bP reiste am 21.02.2022 aus der Türkei aus. Durch mit 10.02.2022 vom österreichischem Generalskonsulat ausgestelltem befristetem Visum C von 21.02.2022 bis 20.08.2022 reiste die bP erstmals am 21.02.2022 in das Bundesgebiet.
1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP ist seit 22.02.2022 mit aufrechtem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 04.04.2022 stellte die bP beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, welcher ihr mit 29.04.2022 gewährt wurde (gültig bis 05.04.2027).
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich / EWR-Raum
Die bP hat am 28.01.2021 in der Türkei die in Österreich wohnhafte bulgarische Staatsangehörige Z. A. T. geheiratet. Am 08.08.2023 wurde die Ehe am Bezirksgericht Wiener Neustadt einvernehmlich geschieden und erwuchs am 16.08.2023 in Rechtskraft. Die Lebensgemeinschaft bestand seit mindestens einem halbe Jahr nicht mehr, die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft war ausgeschlossen, die ehelichen Verhältnisse unheilbar zerrüttet.
Aus dieser Ehe entstammt eine am 29.01.2023 geborene Tochter. Die Betreuung erfolgt durch die Mutter. Ihr steht die alleinige Obsorge zu. Die bP ist zum Unterhalt für die Tochter verpflichtet. Dem Vater wurde das Recht zum persönlichen Kontakt zum Kind zugesprochen, indem er das Kind jeden Freitag und Samstag untertags zu sich nehmen kann.
Grad der Integration
Die Absolvierung einer Deutschprüfung im Bundesgebiet hat die bP durch ein Zertifikat der ÖSD auf dem Niveau A1 nachgewiesen. Ehrenamtliches Engagement bzw. die Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen wird ihr nicht bestätigt.
Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck) (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen
Die bP ist seit 09.05.2022 als Dienstnehmer für die XXXX tätig. Die bP ist seit 09.05.2022 als Dienstnehmer für die römisch 40 tätig.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet rechtmäßig war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Seit Einbringung der Beschwerde hat die bP keine Änderung von Umständen mitgeteilt die in ihrer persönlichen Sphäre liegen und hinsichtlich derer eine besondere Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf initiatives Vorbringen gegeben ist. Es kann daher diesbezüglich von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden.
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem Bundesverwaltungsgericht selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original vorlag, schließt sich das Gericht den Feststellungen des BFA an.
Die Herkunft ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben im Zuge des Verfahrens.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahme und aus dem Akteninhalt.
Ad 1.1.5. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur Ausstellung des Aufenthaltstitels an die bP beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Erwerbsmeldung der bP in Österreich kann wiederum der AJ-WEB entnommen werden.
Die Wohnsitzmeldungen der bP in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Für eine besondere Integration (ehrenamtliches Engagement, Vereinstätigkeiten) in Österreich ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der bP in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister.
Zur Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen:
Am 28.01.2021 heiratete die bP Frau XXXX in der Türkei. Die rechtskräftige einvernehmliche Scheidung von Frau XXXX ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 08.08.2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe weniger als drei Jahre. Dass ihre frühere Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, ergibt sich unter anderem aus der ihr am 18.04.2024 ausgestellten und im Akt einliegenden Anmeldebescheinigung.Am 28.01.2021 heiratete die bP Frau römisch 40 in der Türkei. Die rechtskräftige einvernehmliche Scheidung von Frau römisch 40 ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 08.08.2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe weniger als drei Jahre. Dass ihre frühere Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, ergibt sich unter anderem aus der ihr am 18.04.2024 ausgestellten und im Akt einliegenden Anmeldebescheinigung.
Dass die bP eine Tochter im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall durch den Aufenthalt der Tochter der bP im Bundesgebiet die privaten Interessen auf Grund der starken Ausprägung (Beziehung Vater zur Tochter) gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, so ist anzuführen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der belangten Behörde an, dass die bP lediglich über ein Kontaktrecht zur Tochter jeden Freitag und Samstag untertags verfügt und lebt sie mit dieser in keiner Wohngemeinschaft. Die Obsorge für das Kind obliegt zur Gänze bei der Mutter. Eine maßgebliche Beziehungsintensität liegt demnach nicht vor.
Weiters ist betreffend die hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zur Ex-Ehegattin – die Beziehung gilt als unheilbar zerrüttet - nicht besteht und die bP hinsichtlich der Tochter lediglich zu Unterhaltsleistungen in Höhe von € 400,00 verpflichtet ist. Auf eine wechselseitige finanzielle Unterstützung zwischen den geschiedenen Ehegatten wurde für die Zukunft bei der Scheidung ausdrücklich verzichtet.
Im Ergebnis gibt es keine Anhaltspunkte über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen der bP im Inland. Ein verfestigtes Familienleben im Bundesgebiet liegt nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet: Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins Punkt “,
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere, weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu set