Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2299604-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 22.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2024 abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.2024 wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügte seit 04.07.2023 über keine Meldeadresse in Österreich. Am 11.09.2024 wurde der BF auf Grund eines vom Bundesamt am 05.09.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügte seit 04.07.2023 über keine Meldeadresse in Österreich. Am 11.09.2024 wurde der BF auf Grund eines vom Bundesamt am 05.09.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
3. Am 11.09.2024 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vom Bundesamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei, rechtsfreundlich vertreten werde, aber den Namen seines Rechtsvertreters nicht kenne. Seinen Reisepass habe er verloren, andere Identitätsdokumente könne er nicht vorlegen. Vom negativen Ausgang des Asylverfahrens wisse er nichts, er habe noch immer Probleme in seiner Heimat.
Während seiner Einvernahme durch das Bundesamt stellte der BF einen Asylfolgeantrag, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 11.09.2024 statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Indien keine Familie habe, da alle gestorben seien. Bei einer Rückkehr nach Indien befürchte er den Tod. Die Änderung seiner Situation sei ihm bekannt, seit seine Familie gestorben sei.
4. Mit Aktenvermerk vom 11.09.2024 hielt das Bundesamt gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG fest, dass Gründe für die Annahme vorlägen, dass der BF den Asylfolgeantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 11.09.2024 zugestellt.4. Mit Aktenvermerk vom 11.09.2024 hielt das Bundesamt gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest, dass Gründe für die Annahme vorlägen, dass der BF den Asylfolgeantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 11.09.2024 zugestellt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Aufgrund seiner Abmeldung vom 04.07.2023 sei der BF für das Bundesamt nicht mehr greifbar gewesen, er sei nur durch Zufall aufgegriffen worden. Ein gültiges Reisedokument des BF habe durch die Behörde sichergestellt werden können. Im Bundesgebiet bestehe kein Familienleben und sei der BF auch nicht integriert. Da der BF bereits untergetaucht gewesen sei, sei für die Behörde klar erkennbar, dass er seinen Asylantrag nur gestellt habe, um seine Abschiebung zu verhindern und die Entlassung aus der Haft zu erwirken um neuerlich unterzutauchen oder in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Aufgrund seiner Abmeldung vom 04.07.2023 sei der BF für das Bundesamt nicht mehr greifbar gewesen, er sei nur durch Zufall aufgegriffen worden. Ein gültiges Reisedokument des BF habe durch die Behörde sichergestellt werden können. Im Bundesgebiet bestehe kein Familienleben und sei der BF auch nicht integriert. Da der BF bereits untergetaucht gewesen sei, sei für die Behörde klar erkennbar, dass er seinen Asylantrag nur gestellt habe, um seine Abschiebung zu verhindern und die Entlassung aus der Haft zu erwirken um neuerlich unterzutauchen oder in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.09.2024 zugestellt.
6. Am 24.09.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht in Verzögerungsabsicht im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG gestellt habe, weshalb die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Anhaltung nicht vorgelegen seien und sich die Schubhaft als rechtswidrig erweise. Das Bundesamt habe auch das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der BF habe sich dem Verfahren nicht entziehen wollen, sondern keine Möglichkeit gehabt, weiterhin an seiner Meldeadresse zu wohnen, da seine Mitbewohner ihm die Tür nicht mehr geöffnet hätten. Auf Grund des Folgeantrages befinde er sich wieder in einem offenen Verfahren und wolle den Ausgang des Verfahrens abwarten. Er könne auch weiterhin an jener Adresse Unterkunft nehmen, an der er festgenommen worden sei. Darüber hinaus sei er bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten, die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid den Ausschluss der Anordnung eines gelinderen Mittels betreffend, sei mangelhaft.6. Am 24.09.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht in Verzögerungsabsicht im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gestellt habe, weshalb die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Anhaltung nicht vorgelegen seien und sich die Schubhaft als rechtswidrig erweise. Das Bundesamt habe auch das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der BF habe sich dem Verfahren nicht entziehen wollen, sondern keine Möglichkeit gehabt, weiterhin an seiner Meldeadresse zu wohnen, da seine Mitbewohner ihm die Tür nicht mehr geöffnet hätten. Auf Grund des Folgeantrages befinde er sich wieder in einem offenen Verfahren und wolle den Ausgang des Verfahrens abwarten. Er könne auch weiterhin an jener Adresse Unterkunft nehmen, an der er festgenommen worden sei. Darüber hinaus sei er bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten, die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid den Ausschluss der Anordnung eines gelinderen Mittels betreffend, sei mangelhaft.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt ist, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
7. Das Bundesamt legte am 24.09.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 25.09.2024 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Am 26.09.2024 teilte das Bundesamt nach Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass beabsichtigt sei, den BF am 11.10.2024 zu seinem Asylfolgeantrag einzuvernehmen und dabei den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2024 eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi und der Rechtsvertreterin des BF durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der in der Verhandlung einvernommene BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Familienangehörige habe. Seine Familie halte sich soweit er wisse in seinem Heimatdorf in Indien auf. Sein Vater sei verstorben, sein Elternhaus habe der BF schon länger verlassen. In Italien lebe seine Schulfreundin, die er heiraten wolle. Die Eltern seien gegen eine Heirat, zuletzt habe er seine Freundin vor zwei Monaten gesehen. Sie habe einen spanischen Aufenthaltstitel und sei nach Österreich gekommen, um den BF zu treffen. Der BF habe in Österreich auch Freunde, die er kennengelernt habe, seit er sich in Österreich aufhalte. Von diesen werde er ab und zu mit kleinen Geldbeträgen unterstützt. In Österreich habe er ein Gewerbe angemeldet gehabt, bei einem Raubüberfall sei alles gestohlen worden und er habe nichts mehr außer eine Polizeianzeige. Er habe Lieferdienste durchgeführt. Als Gewerbestandort habe er seine Meldeadresse angegeben, zuletzt gearbeitet habe er vor ca. zwei Monaten. Er besitze kein Vermögen und sei gesund. Wann er nach Österreich eingereist sei, wisse er nicht mehr, er sei auf dem Luftweg aus Spanien kommend nach Österreich eingereist. Bei seiner Einreise habe er einen Reisepass bei sich gehabt, die Polizei habe ihm jetzt mitgeteilt, dass sie seinen Reisepass nunmehr hätten. Auf den Vorhalt, dass der BF am 05.07.2022 bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er seinen Reisepass in seinem Rucksack in einem Taxi vergessen habe, gab der BF an, dass er sich damals nicht sicher gewesen sei, da er zwei Taschen gehabt habe. Eine davon habe er verloren und gedacht, dass sich sein Reisepass darin befinde. Er wisse selber nicht, wo die Polizei seinen Reisepass gefunden habe. Auf Vorhalt, dass sein Reisepass an seiner ehemaligen Meldeadresse gefunden wurden sei, gab der BF an, dass er selbst seinen Reisepass nirgends gefunden habe. Auf den Vorhalt, warum er sein Grundversorgungsquartier wenige Tage nach der Stellung seines Asylantrages verlassen habe, gab der BF an, dass er eine Person kennengelernt habe, die ihm eine Privatunterkunft angeboten habe. Daran, ob er in seinem Grundversorgungsquarteier jemanden von seinem Wohnsitzwechsel informiert habe, könne er sich nicht erinnern. Nach den Gründen befragt, warum er erst nach über einem Monat nach Verlassen des Grundversorgungsquartiers über eine Meldeadresse verfügt habe, gab der BF an, dass er sich damals nicht so gut ausgekannt habe. Auf den Vorhalt, dass er im Asylverfahren zwei Ladungen des Bundesamtes keine Folge geleistet habe, obwohl diese seinem damaligen Rechtsvertreter zugestellt worden seien, gab der BF an, dass er diese Ladungen nicht erhalten habe. Warum er seit 04.07.2023 keine Meldeadresse mehr in Österreich habe, wisse er nicht. Ihm sei nicht gesagt worden, dass er abgemeldet worden sei. Er habe versucht, sich an seiner neuen Adresse zu melden, habe jedoch keine Dokumente besessen. Dem Bundesamt habe er die neue Adresse nicht bekannt gegeben. Er habe oft an seiner ehemaligen Adresse nach Post für ihn nachgefragt, ihm sei aber oft die Tür nicht geöffnet worden. Seine Meldeadresse habe er im März 2024 verlassen. Zu den Gründen seines Asyl-Folgeantrages befragt gab der BF an, dass er diesen Antrag gestellt habe, da er in Österreich bleiben wolle. Nach Indien könne er nicht zurückkehren, da dort Streitigkeiten wegen Grundstücken herrschten und es Probleme mit der Familie seiner Geliebten gäbe. Von diesen Personen werde er umgebracht, sobald er nach Indien zurückkehre. Neue Gründe seien insofern dazugekommen, als die Familie seiner Geliebten eine Zwangsheirat gewollt habe und eine Ehe mit dem BF keinesfalls tolerieren werde. Die Situation habe sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren völlig verändert, als seine Geliebte nach Europa gereist sei und vor ihrer Familie und der Zwangsehe geflohen sei. Damit habe das Ganze eine andere Dimension erreicht. In der Erstbefragung am 11.09.2024 habe er davon nichts erzählt, da noch ein Gespräch mit der Familie im Laufen gewesen sei, dass die Familie diese Ehe vielleicht doch akzeptiere. Mittlerweile sehe es nicht danach aus. Der Ausgang des Gespräches sei schon klar gewesen, bevor er festgenommen worden sei, als seine Geliebte nach Europa gekommen sei. Nachgefragt gab er an, dass seine Geliebte vor fünf oder sechs Jahren nach Europa gekommen sei. Den Asylantrag habe er nicht früher gestellt, da er von dem ganzen System nichts gewusst habe. Er habe erst davon erfahren, als er von der Polizei festgenommen worden sei. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft könne er weiterhin an jener Adresse wohnen, an der er festgenommen worden sei und werde versuchen, sich dort zu melden. Auch einem gelinderen Mittel werde er nachkommen, da er nun wisse, wie die Prozesse laufen. Bisher sei es an seiner Unwissenheit und seiner Schuld gelegen, dass er sich nicht gemeldet habe.
Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
10. Am 03.10.2024 stellte der BF einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Der BF wurde am 11.09.2024 auf Grund eines vom Bundesamt am 05.09.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Während dieser Anhaltung stellte er am 11.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das Bundesamt hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BA-VG fest, der dem BF am 11.09.2024 zugestellt wurde.1.2.2. Der BF wurde am 11.09.2024 auf Grund eines vom Bundesamt am 05.09.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Während dieser Anhaltung stellte er am 11.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das Bundesamt hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BA-VG fest, der dem BF am 11.09.2024 zugestellt wurde.
1.2.3. Der BF wird seit 12.09.2024 in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.
1.2.5. Der BF verfügt über einen gültigen indischen Reisepass, der vom Bundesamt sichergestellt wurde.
1.2.6. Das Bundesamt beabsichtigt, den BF am 11.10.2024 zu seinem Asylfolgeantrag einzuvernehmen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1.3.1. Der BF verfügte seit 04.07.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und tauchte unter. Er verzögerte dadurch seine Abschiebung.
1.3.2. Der BF machte vor dem Bundesamt falsche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses und legte dieses Dokument dem Bundesamt nicht vor, obwohl sich dieses Dokument in seiner Wohnung befand. Er verzögerte dadurch seine Abschiebung.
1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024 abgewiesen. Der BF stellte am 11.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF aufgrund § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG angehalten.1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024 abgewiesen. Der BF stellte am 11.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten.
1.3.4. Bereits in seinem ersten Asylverfahren verließ der BF nur wenige Tag nach Stellung des Asylantrages spätestens am 08.07.2022 sein Grundversorgungsquartier und erlangte danach erst am 18.08.2022 eine Meldeadresse. Auch zwei Ladungen des Bundesamtes leistete er in diesem Verfahren keine Folge.
1.3.5. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörige oder nennenswerte soziale Beziehungen. Er ging keiner legalen Tätigkeit nach und verfügt weder über Bargeld noch Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht, er hat die Möglichkeit in jener Wohnung zu wohnen, in der er sich zuletzt unangemeldet aufgehalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2023 betreffend sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom BF gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Gerichtsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2023 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegen getreten.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen Reisepasses getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2022 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde und über seinen Asylfolgeantrag noch nicht entschieden wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf den Eintragungen im Strafregister.
2.2.2. Dass das Bundesamt am 05.09.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen hat ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Dokumentes. Die Festnahme des BF am 11.09.2024 auf Grund dieses Festnahmeauftrages steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation seiner Festnahme fest. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift des Bundesamtes vom 11.09.2024 ergibt sich, dass der BF während seiner Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass er diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:2.2.2. Dass das Bundesamt am 05.09.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen hat ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Dokumentes. Die Festnahme des BF am 11.09.2024 auf Grund dieses Festnahmeauftrages steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation seiner Festnahme fest. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift des Bundesamtes vom 11.09.2024 ergibt sich, dass der BF während seiner Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass er diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
In der mündlichen Verhandlung danach befragt, warum er einen Asylfolgeantrag gestellt hat, gab der BF an, dass er hierbleiben wolle und keinen Ort habe, wo er hinkönne. Der BF begründete seinen Asylfolgeantrag vom 11.09.2024 in der Erstbefragung damit, dass seine Familienangehörigen in Indien verstorben seien und er bei einer Rückkehr nach Indien den Tod befürchte. In der mündlichen Verhandlung danach befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass er Verfolgung durch die Familie seiner Freundin, die er heiraten wolle, befürchte. Er wisse von den neuen Asylgründen, seit sich seine Freundin in Europa befinde. Auf die Frage, seit wann sich seine Freundin in Europa befinde, gab er an, dass sie seit ca. fünf oder sechs Jahren in Europa sei. Er habe diese Gründe in der Erstbefragung nicht angegeben, da er keine Möglichkeit dazu gehabt habe. Die vom BF angegebenen Fluchtgründe brachte er bereits in seinem ersten Asylverfahren vor und wurden diese schon im damaligen Verfahren als unglaubhaft bewertet. Der vom BF geschilderte Sachverhalt wurde von ihm durch keinerlei Beweismittel bescheinigt. Auf Grund des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens kommt den vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründen weiterhin keine Glaubhaftigkeit zu. Insbesondere gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Gründe der nunmehrigen Antragstellung in der Erstbefragung nicht habe nennen können, da noch Gespräche mit den Eltern seiner behaupteten Freundin geführt worden seien. Dies ist jedoch völlig unglaubhaft, zumal er in weiterer Folge angab, dass die Aussichtslosigkeit der Gespräche bereits vor seiner Festnahme festgestanden sei.
Auch was den Zeitpunkt der Antragstellung betrifft, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung keine plausiblen Gründe dafür nennen, warum er den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht bereits früher hätte stellen können. Die von ihm dazu angegebenen Gründe, dass er das Prozedere nicht gekannt habe, sind insofern nicht glaubhaft, als der BF während seines ersten Asylverfahren bereits vor seiner Einvernahme durch das Bundesamt rechtlich vertreten war und daher davon auszugehen ist, dass er bereits ab diesem frühen Zeitpunkt rechtlich zum Asylverfahren beraten worden ist. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der BF den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Entsprechend dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurde diese Gründe gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.Auch was den Zeitpunkt der Antragstellung betrifft, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung keine plausiblen Gründe dafür nennen, warum er den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht bereits früher hätte stellen können. Die von ihm dazu angegebenen Gründe, dass er das Prozedere nicht gekannt habe, sind insofern nicht glaubhaft, als der BF während seines ersten Asylverfahren bereits vor seiner Einvernahme durch das Bundesamt rechtlich vertreten war und daher davon auszugehen ist, dass er bereits ab diesem frühen Zeitpunkt rechtlich zum Asylverfahren beraten worden ist. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der BF den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Entsprechend dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurde diese Gründe gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
2.2.3. Dass der BF seit 12.09.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.4. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In der mündlichen Verhandlung nach seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, dass er gesund sei. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
2.2.5. Aus dem im Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 20.07.2024 ergibt sich, dass durch Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde, den BF an seiner ehemaligen Meldeadresse festzunehmen. Der BF konnte dabei zwar nicht angetroffen werden, eine in der Wohnung anwesende Person übergab den Polizeibeamten jedoch Dokumente des BF, worunter sich auch sein gültiger Reisepass befand. Dieses Dokument wurde in weiterer Folge vom Bundesamt sichergestellt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF über ein gültiges Reisedokument verfügt, das vom Bundesamt sichergestellt wurde.
2.2.6. Die Feststellung zum weiteren Verlauf des Verfahrens auf Grund des Folgeantrags auf internationalen Schutz beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Bundesamtes vom 26.09.2024. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Durchführung des Asylverfahrens wesentliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 04.07.2024 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Dass er untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung erschwert hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Warum er keine neuerliche Meldung vornahm oder dem Bundesamt auf andere Weise seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen. So gab er an, dass er zwar versucht habe, eine neue Meldeadresse zu erlangen, dass dies jedoch mangels Dokumenten nicht möglich gewesen sei. Dieser Rechtfertigung ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF über einen gültigen Reisepass verfügt hat und er keinen Grund angeben konnte, der ihn an der Verständigung des Bundesamtes von seiner Wohnadresse gehindert hätte.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF seit seiner Erstbefragung am 05.07.2022 falsche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses machte. So behauptete er in sämtlichen Befragungen und Einvernahmen, dass er dieses Dokument in Österreich verloren habe. Diese Behauptung hielt er auch noch am 11.09.2024 vor dem Bundesamt aufrecht. Warum dieses Dokument aber von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2024 an der ehemaligen Meldeadresse des BF aufgefunden werden konnte, ohne dass dem BF bekannt gewesen sei, dass sich der Reisepass dort befindet, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären. Seine Rechtfertigung, dass er ein Gepächstück in einem Taxi vergessen habe und nicht gewusst habe, ob sich sein Reisepass in der bei ihm verbliebenen Tasche befunden habe, ist völlig unglaubhaft. Lebensfremd ist insbesondere auch, dass ihm beim Durchsuchen seines Gepäcks entgangen wäre, dass sich sein Reisepass darin befunden hat.
Das Verhalten des BF war daher bereits seit der Stellung seines ersten Asylantrages darauf gerichtet, seine Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Dass er tatsächlich kein Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens hatte, zeigt sich auch daran, dass er zwei Ladungen des Bundesamtes in diesem Verfahren ignorierte.
Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF falsche Angaben zum Verbleib seines Reisepasse machte und untertauchte, um seine Abschiebung zu erschweren.
2.3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass der BF am 11.09.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
2.3.3. Dass der BF in seinem ersten Asylverfahren wenige Tage nach der Stellung des Asylantrages sein Grundversorgungsquartier verlassen hat ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem und wurde auch vom BF in der mündlichen Verhandlung angegeben. Dass er danach erst am 18.08.2022 eine Meldeadresse erlangte ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Dass der BF zwei Ladungen des Bundesamtes im Asylverfahren keine Folge leistete ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er diesen Ladungen keine Folge geleistet hat, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht angeben. Sein Vorbringen, er sei von seinem Rechtsvertreter über diese Termine nicht in Kenntnis gesetzt worden, sind insofern unglaubhaft, als im Verwaltungsakt die Zustellnachweise der Ladungen an den Rechtsvertreter des BF einliegen und er einem schließlich vom Bundesamt erlassenen Ladungsbescheid Folge leistete. Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er sich bei seinem Rechtsvertreter nicht nach dem Stand des Asylverfahrens erkundigt habe, da sein Freund, der Deutsch könne, keine Zeit gehabt habe, ist unglaubhaft, zumal zwischen der Antragstellung und dem erlassenen Ladungsbescheid vom 17.01.2023 mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. Wäre der BF tatsächlich an der Verfahrensführung interessiert gewesen, hätte er sich zumindest bei seinem Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand erkundigt.
2.3.4. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei gab er an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, er verfüge jedoch über Freunde. Er gab an, dass er alle genannten Freunde in Österreich kennen gelernt habe und gelegentlich von ihnen finanziell unterstützt werde, räumte aber ein, dass er teilweise die Namen seiner Freunde nicht kenne. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Dass er einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe, wurde vom BF nicht vorgebracht, da er in der mündlichen Verhandlung angab, zuletzt vor ca. zwei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Als Wohnmöglichkeit nannte er jene Adresse, an der er am 11.09.2024 festgenommen worden ist.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu dies