TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/7 W161 2299055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2299053-1/4E

W161 2299052-1/4E

W161 2299055-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2004, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2004, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
A)
Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, (in Folge: BF), drei Brüder, alle syrische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) ist der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in Folge BF3).

Eine EURODAC-Abfrage ergab für den BF1 und den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) je einen Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 07.11.2023, und je einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 31.10.2023 und mit Kroatien vom 28.03.2024.

2.1. Der BF1 gab in seiner Erstbefragung vom 06.04.2024 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen mit Status. Er habe seinen Herkunftsstaat am 30.11.2014 verlassen und sich bis 15.09.2023 in der Türkei aufgehalten. Anschließend sei er ca. vier Monate in Griechenland, ca. 10 Tage in Nordmazedonien, ca. ein Monat in Serbien, ca. 10 Tage in Bosien, ca. zwei Tage in Kroatien und ca. sieben Tage in Slowenien gewesen. Seit 05.04.2024 sei er in Österreich. In Griechenland seien sie in einem geschlossenen Lager bis zur Asylantragstellung gewesen, danach seien sie entlassen worden. In Kroatien und Slowenien seien sie von der Polizei angehalten und ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach seien sie weitergefahren. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, um entlassen zu werden, das Asylverfahren habe er nicht abgewartet. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, er sei in Syrien von unbekannten Personen ins Bein geschossen worden. Die Sicherheitslage in Syrien sei sehr schlecht. Er sei mit seinen beiden Brüdern wegen des Krieges aus Syrien geflohen.

2.2. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung am 06.04.2024 an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2015 verlassen und bis 15.09.2023 in der Türkei gelebt. Die weitere Fluchtroute nannte der BF2 ident zum BF1. Er gab in der Folge an, in Griechenland sei er von der Polizei angehalten worden, habe einen Asylantrag gestellt, um das Flüchtlingslager verlassen zu können und die Entscheidung nicht abgewartet. In Kroatien sei er von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe einen Landesverweis erhalten. In Slowenien sei er von der Polizei angehalten, erkennungsdienstlich behandelt worden und mit dem Zug nach Österreich gereist. Seine Heimat habe er wegen des Krieges verlassen.

2.3. Der BF3 gab in seiner Erstbefragung am 15.04.2024 an, seine Eltern hätten Syrien mit ihm und seinen Geschwistern wegen des Krieges verlassen, als er noch ein Baby gewesen wäre. Seine Eltern hätten dann die Entscheidung getroffen und gesagt, er solle nach Österreich. Er habe Österreich erreichen wollen, weil es hier sicher sei. In der Türkei habe er sich sieben bis acht Jahre aufgehalten. In Griechenland und Slowenien habe die Polizei ihn aufgegriffen und seine Daten aufgenommen und fotografiert. Er wisse nicht, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Als Fluchtgrund gab der BF3 an, seine Eltern hätten Syrien mit ihm und seinen Geschwistern wegen des Krieges verlassen. Die Türkei habe er verlassen, weil er dort geschlagen worden sei. Außerdem habe er Angst, dass die Türken ihn nach Syrien abschieben.

3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 13.08.2024 gab der BF1 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er spreche auch für seinen minderjährigen Bruder XXXX (BF3). Über Befragen, er sei mit Schreiben des griechischen Gerichts vom 30.11.2023 mit der gesetzlichen Vertretung seines minderjährigen Bruders bevollmächtigt worden, ob er auch syrische Unterlagen dazu habe, gab der BF1 an, nein, nur aus Griechenland. Die Dokumente seien seit ca. 10 Jahren verloren gegangen. Damit meine er, er habe keine Dokumente besessen und auch keinen Ausweis. Es könne sein, dass irgendwelche Dokumente bei den Eltern seien. Sein Bruder sei seit etwa einem Jahr mit ihm unterwegs. Zuvor hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt mit der Familie zusammen in der Türkei gelebt. Er lege als Beweismittel vor, Dokumente aus Kroatien zur Abschiebung. Die Geburtsdaten von ihm und seinem minderjährigen Bruder seien falsch. Er habe sich absichtlich älter eintragen lassen und den Bruder jünger, damit er sein Sohn sei. Er habe gehört, dass in Kroatien nur die Eltern die Obsorge haben dürfen und ansonsten weggenommen werden. Deswegen habe er das gemacht. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente nehme, gab der BF1 an, nur die behandelten Zähne. Er nehme keine Medikamente. Sein minderjähriger Bruder XXXX solle am 18.09.2024 eine Operation im XXXX haben. Sein mj. Bruder nehme keine Medikamente ein. XXXX besuche hier eine Lagerschule. Etwas Anderes könne er nicht machen. An Verwandten im Bereich der EU hätten sie einen Onkel mütterlicherseits in Schweden, in Österreich niemanden. Er habe auch vor zu heiraten, wisse aber nicht, ob das als Familie gelte. Die Frau sei hier in Österreich. Sie hätten beschlossen, zu heiraten und würden nur darauf warten, ob sie hier in Österreich bleiben dürfen oder doch nicht. Sie sei nicht seine Verlobte, es sei nur eine Beziehung. Diese bestehe seit über einem Jahr. Die Frau habe subsidiären Schutz erhalten. Er habe mit ihr nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und bestehe zu dieser auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung nach Kroatien gab der BF1 an, er könne nicht nach Kroatien zurückkehren. Er habe dort nur Gewalt erfahren. Er sei geschlagen und schwer verletzt worden. Hierbei zeigte er auf eine Narbe am rechten Schienbein. Befragt zu dieser Verletzung, gab der BF1 an, er sei mit einem Schlagstock von der Polizei geschlagen worden. Sie seien sehr schlecht behandelt worden. Fast alle seien geschlagen worden. Er gab weiters an, er sei beleidigt und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Er habe die zwei Tage in Haft verbracht. Man habe ihm auch gesagt, man werde ihm den Bruder wegnehmen. Es sei für ihn undenkbar, nach Kroatien zurückzukehren. Er habe den riskanten Weg nach Österreich genommen. Er sei auch abgeschoben worden. Als sie den Ausweisungsbescheid von Kroatien erhalten hätten, seien sie an der Grenze aufgegriffen worden und hätten zwei Tage in Haft verbracht. Sie hätten kaum zu essen bekommen. Danach habe er die Fingerabdrücke abgeben müssen. Man habe ihnen die Papiere gegeben, danach seien sie entlassen worden und hätten gehen können. Er habe nicht gewusst, dass das Alles passieren würde, wenn er die Fingerabdrücke abgebe Der Weg hierher habe Monate gedauert, er habe viel Schlechtes gesehen. Er habe immer nach Österreich kommen wollen. Sie seien dort unterdrückt worden. Er könne nicht in einem Land leben, wo er unterdrückt werde. Er sei in Kroatien nicht medizinisch behandelt worden. Sie hätten nicht einmal Essen bekommen. Er habe sich bezüglich der Übergriffe nicht an eine Behörde oder an eine Organisation gewandt. Wenn er nicht heiraten könne, werde er sein Privatleben verlieren. Das Mädchen könne mit ihrer Familie Österreich nicht verlassen. Er habe seine Freundin vor seiner Einreise in Österreich zuletzt am 26.12.2023 in Griechenland gesehen. Sie sei auch auf der Durchreise gewesen. Er möchte keine Stellungnahme zur Lage in Kroatien abgeben. Er werde nicht zurückgehen. Er möchte keine weiteren Angaben tätigen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 13.08.2024 gab der BF1 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er spreche auch für seinen minderjährigen Bruder römisch 40 (BF3). Über Befragen, er sei mit Schreiben des griechischen Gerichts vom 30.11.2023 mit der gesetzlichen Vertretung seines minderjährigen Bruders bevollmächtigt worden, ob er auch syrische Unterlagen dazu habe, gab der BF1 an, nein, nur aus Griechenland. Die Dokumente seien seit ca. 10 Jahren verloren gegangen. Damit meine er, er habe keine Dokumente besessen und auch keinen Ausweis. Es könne sein, dass irgendwelche Dokumente bei den Eltern seien. Sein Bruder sei seit etwa einem Jahr mit ihm unterwegs. Zuvor hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt mit der Familie zusammen in der Türkei gelebt. Er lege als Beweismittel vor, Dokumente aus Kroatien zur Abschiebung. Die Geburtsdaten von ihm und seinem minderjährigen Bruder seien falsch. Er habe sich absichtlich älter eintragen lassen und den Bruder jünger, damit er sein Sohn sei. Er habe gehört, dass in Kroatien nur die Eltern die Obsorge haben dürfen und ansonsten weggenommen werden. Deswegen habe er das gemacht. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente nehme, gab der BF1 an, nur die behandelten Zähne. Er nehme keine Medikamente. Sein minderjähriger Bruder römisch 40 solle am 18.09.2024 eine Operation im römisch 40 haben. Sein mj. Bruder nehme keine Medikamente ein. römisch 40 besuche hier eine Lagerschule. Etwas Anderes könne er nicht machen. An Verwandten im Bereich der EU hätten sie einen Onkel mütterlicherseits in Schweden, in Österreich niemanden. Er habe auch vor zu heiraten, wisse aber nicht, ob das als Familie gelte. Die Frau sei hier in Österreich. Sie hätten beschlossen, zu heiraten und würden nur darauf warten, ob sie hier in Österreich bleiben dürfen oder doch nicht. Sie sei nicht seine Verlobte, es sei nur eine Beziehung. Diese bestehe seit über einem Jahr. Die Frau habe subsidiären Schutz erhalten. Er habe mit ihr nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und bestehe zu dieser auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung nach Kroatien gab der BF1 an, er könne nicht nach Kroatien zurückkehren. Er habe dort nur Gewalt erfahren. Er sei geschlagen und schwer verletzt worden. Hierbei zeigte er auf eine Narbe am rechten Schienbein. Befragt zu dieser Verletzung, gab der BF1 an, er sei mit einem Schlagstock von der Polizei geschlagen worden. Sie seien sehr schlecht behandelt worden. Fast alle seien geschlagen worden. Er gab weiters an, er sei beleidigt und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Er habe die zwei Tage in Haft verbracht. Man habe ihm auch gesagt, man werde ihm den Bruder wegnehmen. Es sei für ihn undenkbar, nach Kroatien zurückzukehren. Er habe den riskanten Weg nach Österreich genommen. Er sei auch abgeschoben worden. Als sie den Ausweisungsbescheid von Kroatien erhalten hätten, seien sie an der Grenze aufgegriffen worden und hätten zwei Tage in Haft verbracht. Sie hätten kaum zu essen bekommen. Danach habe er die Fingerabdrücke abgeben müssen. Man habe ihnen die Papiere gegeben, danach seien sie entlassen worden und hätten gehen können. Er habe nicht gewusst, dass das Alles passieren würde, wenn er die Fingerabdrücke abgebe Der Weg hierher habe Monate gedauert, er habe viel Schlechtes gesehen. Er habe immer nach Österreich kommen wollen. Sie seien dort unterdrückt worden. Er könne nicht in einem Land leben, wo er unterdrückt werde. Er sei in Kroatien nicht medizinisch behandelt worden. Sie hätten nicht einmal Essen bekommen. Er habe sich bezüglich der Übergriffe nicht an eine Behörde oder an eine Organisation gewandt. Wenn er nicht heiraten könne, werde er sein Privatleben verlieren. Das Mädchen könne mit ihrer Familie Österreich nicht verlassen. Er habe seine Freundin vor seiner Einreise in Österreich zuletzt am 26.12.2023 in Griechenland gesehen. Sie sei auch auf der Durchreise gewesen. Er möchte keine Stellungnahme zur Lage in Kroatien abgeben. Er werde nicht zurückgehen. Er möchte keine weiteren Angaben tätigen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX , am 13.08.2024, gab der BF2 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich bzw. im sonstigen Bereich der EU keine Verwandten, nur die mitgereisten Brüder. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung nach Kroatien gab der BF2 an, sein Ziel sei es gewesen, nach Österreich zu kommen. In Kroatien habe man ihn geschlagen. Sie hätten vier Tage im Regen geschlafen und nur Brot zu essen bekommen, und das nur wenig. Sein Bruder XXXX sei in Kroatien auch geschlagen worden, sodass sein Bein sich gespalten habe. Sie seien 17 Personen gewesen, darunter auch Kinder und Frauen. Sie wären für 2 Tage inhaftiert gewesen und hätten kaum etwas zu essen bekommen. Er sei von der Polizei in Kroatien geschlagen worden. Er habe sich dort zwei Tage im Gefängnis und dann einen Tag aufgehalten, bis er das Land verlassen habe. Sein minderjähriger Bruder sei ebenso mit ihm in Haft in Kroatien gewesen. Auch er habe nichts zu essen bekommen. Es sei eine Polizeiinspektion am Grenzübergang zwischen zwei Ländern gewesen. Es habe zwei Zimmer gegeben. In jedem Zimmer sei ein Doppelbett gewesen. Ein Doppelbett könne vier Personen unten und vier Personen oben tragen. Er sei in Kroatien nur einmal geschlagen worden, das sei direkt nach dem Aufgriff gewesen. Er sei einfach so geschlagen worden. Nicht nur er, sondern auch andere Menschen seien geschlagen worden. Gegenstände seien weggenommen worden. Man habe sich auch ausziehen müssen. Er habe sich aufgrund der geschilderten Übergriffe nicht an eine Behörde oder Organisation gewandt. Er sei nicht in Kroatien geblieben. Er habe das Land direkt danach verlassen. Er möchte keine Stellungnahme zur Lage in Kroatien abgeben. Sein minderjähriger Bruder XXXX sei die ganze Zeit mit ihnen unterwegs gewesen. Er möchte noch angeben, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Er habe einen gefährlichen riskanten Weg bis nach Österreich gehabt. Er möchte hierbleiben. Er habe sein Leben nicht für Nichts riskiert. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 , am 13.08.2024, gab der BF2 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich bzw. im sonstigen Bereich der EU keine Verwandten, nur die mitgereisten Brüder. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung nach Kroatien gab der BF2 an, sein Ziel sei es gewesen, nach Österreich zu kommen. In Kroatien habe man ihn geschlagen. Sie hätten vier Tage im Regen geschlafen und nur Brot zu essen bekommen, und das nur wenig. Sein Bruder römisch 40 sei in Kroatien auch geschlagen worden, sodass sein Bein sich gespalten habe. Sie seien 17 Personen gewesen, darunter auch Kinder und Frauen. Sie wären für 2 Tage inhaftiert gewesen und hätten kaum etwas zu essen bekommen. Er sei von der Polizei in Kroatien geschlagen worden. Er habe sich dort zwei Tage im Gefängnis und dann einen Tag aufgehalten, bis er das Land verlassen habe. Sein minderjähriger Bruder sei ebenso mit ihm in Haft in Kroatien gewesen. Auch er habe nichts zu essen bekommen. Es sei eine Polizeiinspektion am Grenzübergang zwischen zwei Ländern gewesen. Es habe zwei Zimmer gegeben. In jedem Zimmer sei ein Doppelbett gewesen. Ein Doppelbett könne vier Personen unten und vier Personen oben tragen. Er sei in Kroatien nur einmal geschlagen worden, das sei direkt nach dem Aufgriff gewesen. Er sei einfach so geschlagen worden. Nicht nur er, sondern auch andere Menschen seien geschlagen worden. Gegenstände seien weggenommen worden. Man habe sich auch ausziehen müssen. Er habe sich aufgrund der geschilderten Übergriffe nicht an eine Behörde oder Organisation gewandt. Er sei nicht in Kroatien geblieben. Er habe das Land direkt danach verlassen. Er möchte keine Stellungnahme zur Lage in Kroatien abgeben. Sein minderjähriger Bruder römisch 40 sei die ganze Zeit mit ihnen unterwegs gewesen. Er möchte noch angeben, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Er habe einen gefährlichen riskanten Weg bis nach Österreich gehabt. Er möchte hierbleiben. Er habe sein Leben nicht für Nichts riskiert. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 17.04.2024 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 17.04.2024 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Die Überstellungsfrist habe am 18.06.2024 begonnen.Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7, Dublin-III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Die Überstellungsfrist habe am 18.06.2024 begonnen.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs.1 iVm Art. 22 Abs.7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz , in Verbindung mit Artikel 22, Absatz , der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zur Lage im Mitgliedsstaat:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/accessprocedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji% 20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian

Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-RefoulementPrinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/accessprocedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten PushbackVorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

?        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-

Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristisch e_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA  22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. ? JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

?        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-04-14

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeursdasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

?        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in

Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberi chte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

?        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Soweit sich das Bundesamt in den gegenständlichen Bescheiden auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Kroatien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien am 06.04.2024 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Diese würden in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen und könne auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nicht festgestellt werden. Der BF1 habe zwar eine Freundin in Österreich, diese sei subsidiär Schutzberechtigte. Er würde mit ihr jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt wohnen. Ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Es bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Die Zuständigkeit für die Führung der Asylverfahren durch Kroatien sei gegeben, ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Es läge ein Familienverfahren vor. Die drei BF seien gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Der BF1 sei mit der Obsorge des minderjährigen Bruders (BF3) betraut worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-Verordnung ergeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-Verordnung ergeben.

6. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, bei den BF handle es sich um 3 gemeinsam gereiste syrische Geschwister. Die BF, darunter der minderjährige BF, seien während ihrer Flucht von der kroatischen Polizei aufgegriffen, inhaftiert und körperlich misshandelt worden. Die BF würden in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangen Behörde von brutalen Übergriffen berichten, bei denen sie mit Schlagstöcken geschlagen worden wäre, was zu sichtbaren Verletzungen geführt habe, wie eine Narbe am rechten Schienbein des BF1 zeige. Neben den körperlichen Übergriffen hätten die BF auch unter schlechten Haftbedingungen gelitten: Sie hätten kaum Nahrung erhalten und seien unter menschenunwürdigen Umständen festgehalten worden. Besonders belastend wäre die Drohung gewesen, dass man dem BF1 und dem BF2 den minderjährigen BF3 wegnehmen würde. Die drohende Trennung sei für die BF als ein weiterer schwerer psychischer Druck im Raum gestanden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die BF aufgrund der körperlichen Misshandlungen durch die kroatische Polizei, des völligen Mangels an Versorgung und der drohenden Gewalt unter keinen Umständen nach Kroatien zurückkehren möchten. In den angefochtenen Bescheiden seien die getroffenen Länderfeststellungen nicht umfassend ausgewertet worden. Auch sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art.3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren der BF aufgrund der drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts inhaltlich hätte prüfen müssen.6. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, bei den BF handle es sich um 3 gemeinsam gereiste syrische Geschwister. Die BF, darunter der minderjährige BF, seien während ihrer Flucht von der kroatischen Polizei aufgegriffen, inhaftiert und körperlich misshandelt worden. Die BF würden in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangen Behörde von brutalen Übergriffen berichten, bei denen sie mit Schlagstöcken geschlagen worden wäre, was zu sichtbaren Verletzungen geführt habe, wie eine Narbe am rechten Schienbein des BF1 zeige. Neben den körperlichen Übergriffen hätten die BF auch unter schlechten Haftbedingungen gelitten: Sie hätten kaum Nahrung erhalten und seien unter menschenunwürdigen Umständen festgehalten worden. Besonders belastend wäre die Drohung gewesen, dass man dem BF1 und dem BF2 den minderjährigen BF3 wegnehmen würde. Die drohende Trennung sei für die BF als ein weiterer schwerer psychischer Druck im Raum gestanden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die BF aufgrund der körperlichen Misshandlungen durch die kroatische Polizei, des völligen Mangels an Versorgung und der drohenden Gewalt unter keinen Umständen nach Kroatien zurückkehren möchten. In den angefochtenen Bescheiden seien die getroffenen Länderfeststellungen nicht umfassend ausgewertet worden. Auch sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Artikel , EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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