Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W228 2223009-1/30Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den auf der überarbeiteten Honorarnote Nr. 23011 vom 29.11.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des nichtamtlichen Sachverständigen Dr XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den auf der überarbeiteten Honorarnote Nr. 23011 vom 29.11.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des nichtamtlichen Sachverständigen Dr römisch 40 beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 2.376,00 (inkl. USt)
nachträglich bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, GZ. W228 2223009-1/8Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, GZ. W228 2223009-1/8Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. römisch 40 (in der Folge: „Antragsteller“) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.
2. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 29.11.2023 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht im Postweg vor, wobei eine Gebühr in Höhe von € 2.376,00 geltend gemacht wurde.
3. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes brachte dem Antragsteller hinsichtlich seiner verzeichneten Gebühr für Mühewaltung bezugnehmend auf die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), die erforderliche Vorlage von zumindest zwei Honorarnoten, welche seine außergerichtlichen Einkünfte im Erwerbsleben belegen mitsamt Zahlungsnachweisen zur Kenntnis. Weiters wurde er auf einen offensichtlichen Übertragungsfehler seiner aufgewendeten Stunden, welche seiner Zeitaufwandsliste zu entnehmen sind, auf seiner Honorarnote sowie auf die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen.
4. Am 05.04.2024 wurden Nachweise über die Einkünfte die der Antragsteller im außergerichtlichen Erwerbsleben bezieht samt entsprechenden Zahlungsnachweisen und eine um den Übertragungsfehler korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht. Die korrigierte Honorarnote stellte sich wie folgt dar:
Mühewaltung Prof. XXXX Mühewaltung Prof. römisch 40
gemäß Anlage 5,5 h á 360,00
1.980,00
Zwischensumme
1.980,00
20 % USt
396,00
Gebührenanspruch
2.376,00
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2024, GZ. W228 2223009-1/27Z, wurde der beschwerdeführenden Partei diese überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichzeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht.
6. Binnen offener Frist brachte die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 07.08.2024 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgebracht wurde, dass die zahlreichen Tätigkeiten des Sachverständigen mit einem Gesamtstundenausmaß von 44 in ihrer Zweckmäßigkeit nicht nachvollzogen werden können, da davon auszugehen ist, dass durch einige wenige Stunden Internetrecherche alles Maßgebliche erhoben werden konnte. Die jetzige Gebührennote ist aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nicht zu akzeptieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:römisch II. 1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2023, GZ. W228 2223009-1/8Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik beauftragt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2023, GZ. W228 2223009-1/8Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik beauftragt wurde.
II. 2. Beweiswürdigung:römisch II. 2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 24.07.2023, GZ. W228 2223009-1/8Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 29.11.2023 und dem gebührenrechtlichen Antrag vom 29.11.2023 bzw. dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 29.11.2023, den Nachweisen über die außergerichtlichen Einkünfte samt entsprechender Zahlungsnachweisen und dem Akteninhalt.
II. 3. Rechtliche Beurteilung:römisch II. 3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A) Bestimmung der Gebühren
I. 1. Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAGrömisch eins. 1. Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG
§ 34 GebAG normiert:Paragraph 34, GebAG normiert:
„§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 29 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 29 bis 87 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 72,50 bis 145 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 116 bis 217,50 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 29 bis 87 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 72,50 bis 145 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 116 bis 217,50 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.“
Mit der überarbeiteten Gebührennote Nr. 23011 vom 29.11.2023 macht der Antragsteller 5,5 Stunden à € 360,00 – insgesamt € 1.980,00 – Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG geltend.Mit der überarbeiteten Gebührennote Nr. 23011 vom 29.11.2023 macht der Antragsteller 5,5 Stunden à € 360,00 – insgesamt € 1.980,00 – Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG geltend.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2024 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2024, durch Vorlage von sechs Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 450,00 pro Stunde bezieht.Mit Schriftsatz vom 05.04.2024 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2024, durch Vorlage von sechs Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd Paragraph 34, Absatz 3, GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 450,00 pro Stunde bezieht.
Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über § 49 Abs. 1 GebAG) nach §§ 43 ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Abs 1, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, § 34 GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR 23. GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f).Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über Paragraph 49, Absatz eins, GebAG) nach Paragraphen 43, ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Absatz eins,, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, Paragraph 34, GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR 23. GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f).
In Anbetracht der Zeitaufwandsliste und des Umfangs des Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht der angegebene Stundenaufwand im Ausmaß von 5,5 Stunden nachvollziehbar und entspricht somit dem GebAG.
I. 2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch eins. 2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Der Vollständigkeit halber wird abschließend im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei (vgl. I.6.) festgehalten, dass Herr Dr. XXXX vom Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger zeitnah mit der Erstellung von acht schriftlichen Gutachten beauftragt wurde. Das Gesamtstundenausmaß von 44 Stunden, welches der Zeitaufwandsliste entnommen wurde, bezieht sich auf die Erstellung der insgesamt acht Gutachten, wofür pro Gutachten lediglich ein Ausmaß von 5,5 Stunden in Anspruch genommen hat und verzeichnet wurde.Der Vollständigkeit halber wird abschließend im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vergleiche römisch eins.6.) festgehalten, dass Herr Dr. römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger zeitnah mit der Erstellung von acht schriftlichen Gutachten beauftragt wurde. Das Gesamtstundenausmaß von 44 Stunden, welches der Zeitaufwandsliste entnommen wurde, bezieht sich auf die Erstellung der insgesamt acht Gutachten, wofür pro Gutachten lediglich ein Ausmaß von 5,5 Stunden in Anspruch genommen hat und verzeichnet wurde.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Der Gebührenbetrag war gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Gebührenbetrag war gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.
Die Gebühr des Antragstellers war daher antragsgemäß mit € 2.376,00 (inkl. USt) für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens nachträglich zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mühewaltung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2223009.1.02Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024