Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
HDG 2014 §3 Abs1 Z1Spruch
W296 2299031-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch FSKN Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch FSKN Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, am XXXX eine Dienstpflichtverletzung gesetzt zu haben, gem. §§ 3 Abs. 1 Z 1 iVm 62 Abs. 3 Z 3 und 65 Abs. 3 HDG 2014 wegen Verjährung freigesprochen.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, am römisch 40 eine Dienstpflichtverletzung gesetzt zu haben, gem. Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 62 Absatz 3, Ziffer 3 und 65 Absatz 3, HDG 2014 wegen Verjährung freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 09.10.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 09.10.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Freispruch gekürzte Ausfertigung VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2299031.1.00Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024