Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W290 2258558-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatangehöriger, stellte erstmals am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er wieder in die Armee einrücken müsse, was er nicht wolle. Er sei von Freunden und Bekannten auch davor gewarnt worden, dass er von den kurdischen Streitkräften zum kurdischen Militärdienst eingezogen werden würde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die Todesstrafe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er werde vom syrischen Regime und von den kurdischen Streitkräften zur Ableistung des Wehrdienstes (bei den Kurden) bzw. Reservedienstes (bei der syrischen Armee) gesucht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine Gefängnisstrafe (von den Kurden) bzw. die Todesstrafe (im Weigerungsfall durch das syrische Regime). 1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatangehöriger, stellte erstmals am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am römisch 40 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er wieder in die Armee einrücken müsse, was er nicht wolle. Er sei von Freunden und Bekannten auch davor gewarnt worden, dass er von den kurdischen Streitkräften zum kurdischen Militärdienst eingezogen werden würde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die Todesstrafe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er werde vom syrischen Regime und von den kurdischen Streitkräften zur Ableistung des Wehrdienstes (bei den Kurden) bzw. Reservedienstes (bei der syrischen Armee) gesucht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine Gefängnisstrafe (von den Kurden) bzw. die Todesstrafe (im Weigerungsfall durch das syrische Regime).
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde am XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgung, insbesondere durch das Regime, drohe. Ihm werde aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes als Reservist eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Mit dem Einzug als Reservist gehe eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang sich an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen zu beteiligen einher. Es sei aufgrund der engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall gefasst und vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Reservedienst eingezogen werde. Zudem drohe die Rekrutierung durch kurdische Milizen und im Weigerungsfall schwere Eingriffe in die körperliche Integrität bzw. Menschenrechtsverletzungen. Die Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ. W260 2258558-1/9E als unbegründet abgewiesen. 1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde am römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgung, insbesondere durch das Regime, drohe. Ihm werde aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes als Reservist eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Mit dem Einzug als Reservist gehe eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang sich an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen zu beteiligen einher. Es sei aufgrund der engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall gefasst und vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Reservedienst eingezogen werde. Zudem drohe die Rekrutierung durch kurdische Milizen und im Weigerungsfall schwere Eingriffe in die körperliche Integrität bzw. Menschenrechtsverletzungen. Die Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ. W260 2258558-1/9E als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG stellte hierbei wie folgt (auszugsweise) fest (vgl. dazu die Beweiswürdigung):Das BVwG stellte hierbei wie folgt (auszugsweise) fest vergleiche dazu die Beweiswürdigung):
„Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern unter Kontrolle der kurdisch dominierten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im kurdisch dominierten Selbstverwaltungsgebiet durchführen können. Ein befragter Rechtsexperte der österreichischen Botschaft Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltungsregion in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder im Zentrum der Gouvernements verfügt, wie in Qamishli oder in Deir Ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren.
Daraus folgt für den Fall des Beschwerdeführers zum einen, dass für sein Herkunftsgebiet eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
Diese ist verglichen mit Gebieten unter Kontrolle der Regierung aber stark eingeschränkt und es bestehen keine Hinweise darauf, dass Rekrutierungen dort auch tatsächlich durchgeführt werden. […]
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer laut seinem Wehrdienstbuch über keine besondere (militärische) Ausbildung und hatte lediglich den Rang eines Rekruten inne. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ihre – in seinem Herkunftsgebiet stark eingeschränkten – Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würden, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zum Wehrdienst einzuziehen.
[…] Hinsichtlich einer allfälligen Einziehung durch die kurdischen Kräfte ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht glaubwürdig:
So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, dass ihn am […], also dem Tag nach seiner Ankunft in Syrien, der kleine Bruder gewarnt habe, dass ihn die Kurden rekrutieren wollen würden und er sei sogleich in die türkische Zone weitergereist (Niederschrift BFA, AS 64). Vor dem BVwG hingegen führte er aus, dass er am Folgetag der Ankunft von den Kurden selbst angesprochen worden sei, die ihn aufgefordert haben sollen sich ihnen anzuschließen (Niederschrift BVwG, S. 10). Diesbezüglich scheint es auch fraglich, warum es die Kurden bei einer bloßen Aufforderung belassen hätten sollen. Auch scheint es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht schon vorab Kontakt zu seinem Bruder aufgenommen hat bzw. dieser ihn gewarnt hat und dies erst am Tag nach seiner Ankunft geschehen sein soll.So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, dass ihn am […], also dem Tag nach seiner Ankunft in Syrien, der kleine Bruder gewarnt habe, dass ihn die Kurden rekrutieren wollen würden und er sei sogleich in die türkische Zone weitergereist (Niederschrift BFA, AS 64). Vor dem BVwG hingegen führte er aus, dass er am Folgetag der Ankunft von den Kurden selbst angesprochen worden sei, die ihn aufgefordert haben sollen sich ihnen anzuschließen (Niederschrift BVwG, Sitzung 10). Diesbezüglich scheint es auch fraglich, warum es die Kurden bei einer bloßen Aufforderung belassen hätten sollen. Auch scheint es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht schon vorab Kontakt zu seinem Bruder aufgenommen hat bzw. dieser ihn gewarnt hat und dies erst am Tag nach seiner Ankunft geschehen sein soll.
Schlüssig erscheint auch nicht, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er bei seiner Rückkehr dachte, er sei alleine aufgrund seines Alters von 39 Jahren für eine Einziehung durch die Kurden uninteressant, zumal er doch auch ausführt, dass es in seiner Region einen Bürgerkampf zwischen Kurden und Arabern gegeben haben soll, bzw. ethnische Spannungen und Konflikte vorherrschen würden.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Halbbruder gegen die Kurden gekämpft haben soll und der Beschwerdeführer meint, dass „diese einfach Araber rekrutieren wollen würden“, scheint dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und ist auch durch die ins Verfahren eingebrachten Berichte nicht belegt.
Auch den Ausführungen, wonach kurdische Kräfte im Zeitraum von 2014 bis 2021 den Halbbruder wegen der Beteiligung an den Kämpfen immer nur ein paar Wochen eingesperrt und wieder freigelassen hätten, erscheint dem BVwG als unglaubwürdig. Dass ein militärischer Verband oder eine ethnische Gruppe jemanden, der aktiv gegen sie kämpft bzw. gekämpft hat lediglich für einen Zeitraum von Wochen inhaftiert ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Insofern war dem Vorbringen hinsichtlich einer Einziehung durch kurdische Kräfte auch kein Glauben beizumessen.
Darüber hinaus enthalten die Länderinformationen auch keine Informationen hinsichtlich einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rekrutierung auch an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen der Kurden beteiligen müsste, oder im Weigerungsfall unverhältnismäßig bestraft werden würde. Anders als für die Truppen des syrischen Regimes, enthalten die Länderinformationen diesbezüglich kein hinreichendes Substrat.
Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens der syrischen Regierung wie auch anderer Gruppen in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens der syrischen Regierung wie auch anderer Gruppen in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).
Dies ist gegenständlich wie zuvor dargelegt jedoch nicht der Fall.“
Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag):
1.4. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er sei nun zum Militärdienst (bei den kurdischen Streitkräften) einberufen worden; er habe am XXXX einen Einberufungsbefehl erhalten und habe nun das Dokument mit den genauen Daten bei sich. 1.4. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er sei nun zum Militärdienst (bei den kurdischen Streitkräften) einberufen worden; er habe am römisch 40 einen Einberufungsbefehl erhalten und habe nun das Dokument mit den genauen Daten bei sich.
1.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe nur eine Bestätigung (die er vorweisen könne); er könne nicht nach Syrien zurück, da sein Haus zerstört worden sei und er niemanden in Syrien habe. Der Beschwerdeführer legte als Beweis für seine vorgebrachte Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte eine Ladung (in Kopie) zum Militärdienst bei der kurdischen Armee vor. Diese Ladung habe sein in Syrien lebender Bruder im Juli 2023 von den Kurden erhalten; das Original befinde sich in Syrien. 1.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe nur eine Bestätigung (die er vorweisen könne); er könne nicht nach Syrien zurück, da sein Haus zerstört worden sei und er niemanden in Syrien habe. Der Beschwerdeführer legte als Beweis für seine vorgebrachte Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte eine Ladung (in Kopie) zum Militärdienst bei der kurdischen Armee vor. Diese Ladung habe sein in Syrien lebender Bruder im Juli 2023 von den Kurden erhalten; das Original befinde sich in Syrien.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt zur Abweisung ua. aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können, zumal er auch keinen neuen Sachverhalt dargelegt habe, welches das Bundesamt zu einer anders lautenden Entscheidung veranlassen würde als welche, die das BVwG zu seinem ersten Asylantrag getroffen hätte. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt zur Abweisung ua. aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können, zumal er auch keinen neuen Sachverhalt dargelegt habe, welches das Bundesamt zu einer anders lautenden Entscheidung veranlassen würde als welche, die das BVwG zu seinem ersten Asylantrag getroffen hätte.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ua. vor, dass er (nun) ein Schreiben vorgelegt habe, wonach er sich bei den kurdischen Behörden melden müsse; daher liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ua. vor, dass er (nun) ein Schreiben vorgelegt habe, wonach er sich bei den kurdischen Behörden melden müsse; daher liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor.
Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
1.8. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft darlegen.1.8. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft darlegen.
1.9. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Fall ergab sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat im Hinblick auf seine in seinem Folgeantrag behaupteten ursprünglichen Fluchtgründe oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle asylrelevante Bedrohungssituation des Beschwerdeführers.1.9. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Fall ergab sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat im Hinblick auf seine in seinem Folgeantrag behaupteten ursprünglichen Fluchtgründe oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle asylrelevante Bedrohungssituation des Beschwerdeführers.
1.10. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren und den vom Beschwerdeführer geäußerten Fluchtgründe relevanten Weise geändert. Dies ist vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten oder der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem Beschwerdeführer bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.
2.3. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers im ersten Verfahren und im Folgeverfahren:
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ua. (im Wesentlichen) vor, dass er einer Verfolgung durch das syrische Regime und die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung (OZ 5) vom 26.05.2023 zu W260 2258558-1, Seite 6 ff insb.: „Festgehalten wird, dass angesichts der durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/de sich der Ort XXXX im Einflussgebiet der Kurden ist. […] BF: Das ist eine Website des Verteidigungsministeriums, auf der man die Daten eingeben kann, da stellt sich dann heraus, ob man tatsächlich auch den Dienst antreten muss oder nicht. […] D: Das ist der Auswurf, den man erhält, nachdem man 3 Kriterien auf der Web-Maske eingibt. Darunter befindet sich aber nicht der Name, sondern ausschließlich das Geburtsdatum, die Rekrutierungsstelle und der Rekrutierungsort. Keine Daten des BF scheinen somit auf dieser Maske auf. Hier steht ausschließlich „ist für den Reservedienst vorgesehen“ und es ist auch eine allgemeine Mittelung vorhanden, was man für den Fall zu tun hat. […] BF: Ich wollte eigentlich wieder nach Syrien einreisen um dort wieder Fuß zu fassen. Eine Möglichkeit zu finden, mit meinen Kindern dort wieder zu leben. Allerdings wurde ich gleich am Folgetag meiner Ankunft von den Kurden angesprochen und wurde aufgefordert mich ihnen anzuschließen. Deshalb bin ich gleich am nächsten Tag nach Jarabulus gegangen. […] RI: Ich erinnere Sie an Ihre Wahrheitspflicht. Wurden Zwangsfolgen Ihnen oder Ihrem geflohenen Bruder gegenüber seitens der Kurden angedroht? BF: Ich habe nicht im Detail mit meinem kleinen Halbbruder gesprochen. Vielmehr hat er gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause kommen soll, weil sie nach mir suchen. Das ist auch der Grund, weswegen ich sofort geflüchtet bin, ich bin dann nicht mehr nach Hause gegangen.“). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 03.07.2023, GZ W260 2258558-1/9E ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime und durch die Kurden bzw. kurdischen Streitkräfte ausgesetzt sei.Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ua. (im Wesentlichen) vor, dass er einer Verfolgung durch das syrische Regime und die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt sei vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung (OZ 5) vom 26.05.2023 zu W260 2258558-1, Seite 6 ff insb.: „Festgehalten wird, dass angesichts der durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/de sich der Ort römisch 40 im Einflussgebiet der Kurden ist. […] BF: Das ist eine Website des Verteidigungsministeriums, auf der man die Daten eingeben kann, da stellt sich dann heraus, ob man tatsächlich auch den Dienst antreten muss oder nicht. […] D: Das ist der Auswurf, den man erhält, nachdem man 3 Kriterien auf der Web-Maske eingibt. Darunter befindet sich aber nicht der Name, sondern ausschließlich das Geburtsdatum, die Rekrutierungsstelle und der Rekrutierungsort. Keine Daten des BF scheinen somit auf dieser Maske auf. Hier steht ausschließlich „ist für den Reservedienst vorgesehen“ und es ist auch eine allgemeine Mittelung vorhanden, was man für den Fall zu tun hat. […] BF: Ich wollte eigentlich wieder nach Syrien einreisen um dort wieder Fuß zu fassen. Eine Möglichkeit zu finden, mit meinen Kindern dort wieder zu leben. Allerdings wurde ich gleich am Folgetag meiner Ankunft von den Kurden angesprochen und wurde aufgefordert mich ihnen anzuschließen. Deshalb bin ich gleich am nächsten Tag nach Jarabulus gegangen. […] RI: Ich erinnere Sie an Ihre Wahrheitspflicht. Wurden Zwangsfolgen Ihnen oder Ihrem geflohenen Bruder gegenüber seitens der Kurden angedroht? BF: Ich habe nicht im Detail mit meinem kleinen Halbbruder gesprochen. Vielmehr hat er gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause kommen soll, weil sie nach mir suchen. Das ist auch der Grund, weswegen ich sofort geflüchtet bin, ich bin dann nicht mehr nach Hause gegangen.“). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 03.07.2023, GZ W260 2258558-1/9E ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime und durch die Kurden bzw. kurdischen Streitkräfte ausgesetzt sei.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Folgeantrages im Wesentlichen aus, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechte erhalte. Er habe am XXXX einen schriftlichen Einberufungsbefehl von den kurdischen Streitkräften erhalten, den er nun (in Kopie) vorlegen könne. Der Beschwerdeführer brachte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2023 ua. vor, dass er einer Rekrutierungsgefahr von Seiten der kurdischen Streitkräfte ausgesetzt gewesen sei bzw. die kurdischen Streitkräfte (weiterhin) nach dem Beschwerdeführer suchen würden (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, z.B. S. 11 f: „[…] Ich glaube, dass die Kurden von meiner Rückkehr erfuhren und mich deshalb rekrutieren wollten. […] Vielmehr hat er gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause kommen soll, weil sie nach mir suchen. Das ist auch der Grund, weswegen ich sofort geflüchtet bin […]“). Damit stützt sich der Beschwerdeführer auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hat.Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Folgeantrages im Wesentlichen aus, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechte erhalte. Er habe am römisch 40 einen schriftlichen Einberufungsbefehl von den kurdischen Streitkräften erhalten, den er nun (in Kopie) vorlegen könne. Der Beschwerdeführer brachte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2023 ua. vor, dass er einer Rekrutierungsgefahr von Seiten der kurdischen Streitkräfte ausgesetzt gewesen sei bzw. die kurdischen Streitkräfte (weiterhin) nach dem Beschwerdeführer suchen würden vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, z.B. Sitzung 11 f: „[…] Ich glaube, dass die Kurden von meiner Rückkehr erfuhren und mich deshalb rekrutieren wollten. […] Vielmehr hat er gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause kommen soll, weil sie nach mir suchen. Das ist auch der Grund, weswegen ich sofort geflüchtet bin […]“). Damit stützt sich der Beschwerdeführer auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hat.
Der Sachvortrag des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren wurde jedoch sowohl vom Bundesamt als auch von BVwG als nicht asylrelevant und als nicht glaubhaft beurteilt. Zudem legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine relevanten neuen Beweise vor und begründete auch nicht, welche Änderung zu den Fluchtgründen im Vorverfahren aufgetreten sein sollen. Überhaupt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Fluchtgründe im Lichte der von ihm behaupteten geänderten Umstände über die schon im Erstverfahren gemachten Angaben hinaus zu konkretisieren; er gab bloß an, dass er nun ein Schreiben habe, welches bescheinigen würden, dass er von den kurdischen Streitkräften zum Militärdienst einberufen worden sei. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich sein Vorbringen, die kurdischen Streitkräften würden den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, auch auf die von im Vorverfahren geschilderten Fluchtgründe bezieht – dies ergibt sich insbesondere durch seine Schilderungen bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Am XXXX habe er einen schriftlichen Einberufungsbefehl von den kurdischen Streitkräften – die nach ihm suchen würden, um ihn zu rekrutieren – bekommen. Eben dieses Vorbringen erhob der Beschwerdeführer aber bereits in gleicher Weise im Verfahren über seinen Erstantrag, welches vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis insbesondere betreffend die asylrelevante Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes für die kurdischen Streitkräfte als nicht glaubhaft befunden wurde und das Verfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Es fehlt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen daher an einer asylrelevanten Änderung.Der Sachvortrag des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren wurde jedoch sowohl vom Bundesamt als auch von BVwG als nicht asylrelevant und als nicht glaubhaft beurteilt. Zudem legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine relevanten neuen Beweise vor und begründete auch nicht, welche Änderung zu den Fluchtgründen im Vorverfahren aufgetreten sein sollen. Überhaupt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Fluchtgründe im Lichte der von ihm behaupteten geänderten Umstände über die schon im Erstverfahren gemachten Angaben hinaus zu konkretisieren; er gab bloß an, dass er nun ein Schreiben habe, welches bescheinigen würden, dass er von den kurdischen Streitkräften zum Militärdienst einberufen worden sei. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich sein Vorbringen, die kurdischen Streitkräften würden den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, auch auf die von im Vorverfahren geschilderten Fluchtgründe bezieht – dies ergibt sich insbesondere durch seine Schilderungen bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Am römisch 40 habe er einen schriftlichen Einberufungsbefehl von den kurdischen Streitkräften – die nach ihm suchen würden, um ihn zu rekrutieren – bekommen. Eben dieses Vorbringen erhob der Beschwerdeführer aber bereits in gleicher Weise im Verfahren über seinen Erstantrag, welches vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis insbesondere betreffend die asylrelevante Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes für die kurdischen Streitkräfte als nicht glaubhaft befunden wurde und das Verfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Es fehlt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen daher an einer asylrelevanten Änderung.
Soweit der Beschwerdeführer nämlich im gegenständlichen Verfahren vorbringt, er hätte einen Einberufungsbefehl von den kurdischen Streitkräften erhalten und er könne das Dokument (nun) vorlegen, genügt es, auf die Beweiswürdigung des bereits rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ. W260 2258558-1/9E hinzuweisen: „Darüber hinaus enthalten die Länderinformationen auch keine Informationen hinsichtlich einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rekrutierung auch an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen der Kurden beteiligen müsste, oder im Weigerungsfall unverhältnismäßig bestraft werden würde. Anders als für die Truppen des syrischen Regimes, enthalten die Länderinformationen diesbezüglich kein hinreichendes Substrat.“
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.
Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. diesbezüglich VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche diesbezüglich VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs. 2 lit d iVm Art 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).
Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (insbesondere die befürchtete Rekrutierung und Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte) wurden bereits vollständig und ausführlich in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ. W260 2258558-1/9E berücksichtigt und für nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant beurteilt.
Im Hinblick auf das erneute Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er (zusammengefasst) anführt, er habe am XXXX (somit nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im Vorverfahren) einen Einberufungsbefehl von den kurdischen Streitkräften – die ihn (laut seiner Angaben auch im Vorverfahren) suchen würden, um ihn zu rekrutieren – erhalten, stützt sich der Beschwerdeführer faktisch ident auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache vor, insbesondere gilt dies für die vom Beschwerdeführer beschriebene (unverändert behauptete) individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer asylrelevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.Im Hinblick auf das erneute Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er (zusammengefasst) anführt, er habe am römisch 40 (somit nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im Vorverfahren) einen Einberufungsbefehl von den kurdischen Streitkräften – die ihn (laut seiner Angaben auch im Vorverfahren) suchen würden, um ihn zu rekrutieren – erhalten, stützt sich der Beschwerdeführer faktisch ident auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache vor, insbesondere gilt dies für die vom Beschwerdeführer beschriebene (unverändert behauptete) individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer asylrelevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren (zusammengefasst) vorbringt, er hätte nun ein Beweismittel, welches bescheinigen könne, dass er von den kurdischen Streitkräften einberufen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass im bereits rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ. W260 2258558-1/9E eine asylrelevante Verfolgung auch im Rekrutierungsfall mangels Zwangs zur Teilnahme an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen sowie mangels unverhältnismäßiger Bestrafung im Falle der Weigerung durch die kurdischen Streitkräfte ausgeschlossen wurde und damit keine Hinweise auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte vorlägen. Mit anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auch unter der Annahme einer Rekrutierung, dessen Wahrscheinlichkeit der behauptetermaßen erhaltene Einberufungsbefehl untermauern soll – bereits verneint.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle asylrelevante Bedrohung begründen könnten.
Es liegt hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen folglich eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren (das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ. W260 2258558-1/9E) der asylrelevante Sachverhalt nicht geändert hat.Es liegt hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen folglich eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren (das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ. W260 2258558-1/9E) der asylrelevante Sachverhalt nicht geändert hat.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen ist.Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das Bundesamt trotz abweisender Entscheidung offenbar von entschiedener Rechtssache ausging (vgl. insb. die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dort z.B. S. 37 und 39). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das Bundesamt trotz abweisender Entscheidung offenbar von entschiedener Rechtssache ausging vergleiche insb. die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dort z.B. Sitzung 37 und 39).
3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2023, Ra 2023/20/0206 wird hingewiesen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
entschiedene Sache Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W290.2258558.2.00Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024