Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L521 2186622-2/5Z
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. 1089443100-240313051, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. 1089443100-240313051, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, reiste im August 2015 gemeinsam mit ihrer nicht am gegenständlichen Verfahren beteiligten Schwester aus dem Irak aus und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo sie nach unrechtmäßiger Einreise am 28.09.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dieser wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W286 2186622-1/18E, rechtskräftig abgewiesen und wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2. Die Beschwerdeführerin leistete der Rückkehrentscheidung nicht Folge und verblieb im Bundesgebiet. Am 22.02.2024 stellte sie den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. 1089443100-240313051, wurde der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. 1089443100-240313051, wurde der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2024 und damit rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In ihrem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, einen neuen Sachverhalt – nämlich neue Bedrohungen im Irak – vorgebracht zu haben. Aus den Feststellungen des Bundesamtes sei außerdem ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage im Irak in nahezu allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verschlechtert habe. Mit der angefochtenen Entscheidung werde „der alte ungenießbare Einheitsbrei wieder aufgewärmt“, die „zerstörte Psyche“ der Beschwerdeführerin werde nicht gesehen. Die Situation verschlimmere sich, „wenn die Lederhosen Typen (!), die nicht ohne Bier auskommen, sich rüde in die Politik einmischen“ würden. Der angefochtene Bescheid entbehre einer tragfähigen Behörde und ignoriere Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4. Gemäß § 17 Abs 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.4. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
5. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des § 17 Abs. 1 BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie ihres durch die Verwaltungsverfahrensvorschriften gewährleisteten Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedeuten würde. 5. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK sowie ihres durch die Verwaltungsverfahrensvorschriften gewährleisteten Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz neue Rückkehrbefürchtungen aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklungen – nämlich angebliche Nachforschungen über ihren Verbleib bei Nachbarn im Herkunftsstaat – vorgebracht zu haben. Das Bundesamt hat diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid zwar den glaubhaften Kern abgesprochen, die Beschwerde moniert aber zurecht, dass sich die bezughabenden beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, sondern das Vorbringen ohne nähere Erwägungen in der Sache als unglaubwürdig herabqualifizieren. Zudem stellt sich die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den neuen Asylgründen nach vorläufiger Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes als unzureichend dar. Ausgehend davon steht (zumindest) eine potentielle Verletzung von Art. 3 bzw. im Hinblick auf den schon sehr langen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls von Art. 8 EMRK im Fall der Umsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Rückkehrentscheidungen im Raum. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz neue Rückkehrbefürchtungen aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklungen – nämlich angebliche Nachforschungen über ihren Verbleib bei Nachbarn im Herkunftsstaat – vorgebracht zu haben. Das Bundesamt hat diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid zwar den glaubhaften Kern abgesprochen, die Beschwerde moniert aber zurecht, dass sich die bezughabenden beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, sondern das Vorbringen ohne nähere Erwägungen in der Sache als unglaubwürdig herabqualifizieren. Zudem stellt sich die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den neuen Asylgründen nach vorläufiger Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes als unzureichend dar. Ausgehend davon steht (zumindest) eine potentielle Verletzung von Artikel 3, bzw. im Hinblick auf den schon sehr langen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls von Artikel 8, EMRK im Fall der Umsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Rückkehrentscheidungen im Raum.
Das Ermittlungsverfahren und daran anschließend die Beweiswürdigung bedürfen daher einer nachprüfenden Kontrolle in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei davon auszugehen ist, dass die unterlaufenen Ermittlungs- und Begründungsmängel ohne größeren Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht saniert werden können. Im Einklang mit der Rechtsprechung ist daher von einer Erledigung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Die vorhandenen Ermittlungsmängel können zweckmäßigerweise durch eine im Rahmen der beantragten Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden (zu alledem VwGH 20.04.2023, Ra 2021/19/0481 mwN). Zudem ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der neuerlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sodass das Bundesamt insoweit auch vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 5 FPG 2005 von einer geänderten Sachlage ausgegangen ist – auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. dazu VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Das Ermittlungsverfahren und daran anschließend die Beweiswürdigung bedürfen daher einer nachprüfenden Kontrolle in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei davon auszugehen ist, dass die unterlaufenen Ermittlungs- und Begründungsmängel ohne größeren Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht saniert werden können. Im Einklang mit der Rechtsprechung ist daher von einer Erledigung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Die vorhandenen Ermittlungsmängel können zweckmäßigerweise durch eine im Rahmen der beantragten Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden (zu alledem VwGH 20.04.2023, Ra 2021/19/0481 mwN). Zudem ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der neuerlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sodass das Bundesamt insoweit auch vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 von einer geänderten Sachlage ausgegangen ist – auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten vergleiche dazu VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. 7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Ergänzungsbedürftigkeit Ermittlungsmangel FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2186622.2.00Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024