Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2293171-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 28.03.2024 und den Vorlageantrag vom 29.05.2024 des XXXX wh., vertreten durch Dr. Siegfried SIEGHARTSLEITNER, Dr. Michael PICHLMAIR, Ing. MMag. Michael A. GÜTLBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.03.2024, Zl. 533878/18/ZD/0324, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, 533878/20/ZD/0524, über den in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 zu Protokoll genommenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 28.03.2024 und den Vorlageantrag vom 29.05.2024 des römisch 40 wh., vertreten durch Dr. Siegfried SIEGHARTSLEITNER, Dr. Michael PICHLMAIR, Ing. MMag. Michael A. GÜTLBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.03.2024, Zl. 533878/18/ZD/0324, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, 533878/20/ZD/0524, über den in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 zu Protokoll genommenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 13 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag wird gemäß Paragraph 13, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Antrag vom 03.03.2024 hat XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober 2026 zum Abschluss seines Bachelor- und Masterstudiums Entwicklungsingenieur Maschinenbau an der Fachhochschule Oberösterreich beantragt. 1.1. Mit Antrag vom 03.03.2024 hat römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober 2026 zum Abschluss seines Bachelor- und Masterstudiums Entwicklungsingenieur Maschinenbau an der Fachhochschule Oberösterreich beantragt.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 05.03.2024, Zl. 5533878/ZD/0324, wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 17.09.2024 aufgeschoben, der Bescheid war mit keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der Bescheid wurde dem (zu diesem Zeitpunkt unvertretenen) Beschwerdeführer am 07.03.2024 zu eigenen Handen zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte diese am selben Tag bei der Behörde ein
Diese wurde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, 5533878/20/ZD/0534, abgewiesen; die Beschwerdevorentscheidung wurde dem nunmehr eingeschrittenen, im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 16.05.2024 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung war mit keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Der Vorlageantrag des Vertreters des Beschwerdeführers langte am 29.05.2024 bei der Behörde ein, am 06.06.2024 wurde die Beschwerde, der Vorlageantrag und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Seit der Vorlage der Beschwerde, des Vorlageantrags und der Verwaltungsakte an das Bundesverwaltungsgericht ist es zu keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gekommen.
1.2. In der am 08.10.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der im Spruch bezeichnete Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Beschwerdeführer vorläufig der Aufschub der Zuweisung zum Zivildienst gewährt werde. Da die Behörde offenbar wolle, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2024 den Zivildienst antrete, was ihm die Fortführung des Master-Studienganges verunmöglichen würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich hinsichtlich 1.1. aus der in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage und hinsichtlich 1.2. aus dem von den Parteien unterschriebenen Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 15 Abs. 2 1. Satz VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde (1.) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder (2.) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 1. Satz VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde (1.) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder (2.) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG und Beschlüsse gemäß § 22 (hier nicht relevant:) Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG und Beschlüsse gemäß Paragraph 22, (hier nicht relevant:) Absatz eins und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.2. Weder der Beschwerde noch dem Vorlageantrag wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, daher kommt dem Vorlageantrag (der Beschwerde folgend) die aufschiebende Wirkung zu. Schon aus diesem Grund ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, ohne darauf eingehen zu müssen, ob sich dieser Antrag (durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter) nicht auf den Vorlageantrag hätte beziehen müssen.
3.3. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers gewünschte Wirkung, nämlich die Vorwegnahme des beantragten Verfahrensergebnisses, ist aber durch das Institut der aufschiebenden Wirkung nicht zu erreichen.
So judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Recht, das im Verwaltungsverfahren verweigert wurde, nicht (vorläufig) gewährt werden kann (VwGH 29.09.2011, AW 2011/04/0027).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2293171.1.00Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024