Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W611 2300363-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX , alias: XXXX , alias: XXXX , alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 10.2024, XXXX Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias: römisch 40 , alias: römisch 40 , alias: römisch 40 , alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 10.2024, römisch 40 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX 10.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm.
§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 10.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit
§ 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
2. Am 08.10.2024 brachte der BF über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-AufwandersatzVO sowie der Eingabengebühr auferlegen.
3. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge den Verwaltungsakt und gab eine mit 09.10.2024 datierte Stellungnahme ab. Darin wurde nach Darlegung des Verfahrensganges beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Stellungnahme zur Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland und einem allfälligen, bereits bestätigten, Überstellungstermin des BF nach Deutschland bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes (Dublin- und Internationale Beziehungen) eingeholt, welche am 09.10.2024 einlangte.
5. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.10.2024 und die Anfragebeantwortung zur Überstellung des BF nach Deutschland vom 09.10.2024 wurden dem BF und seiner Rechtsvertretung zur Vorbereitung der für 11.10.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 vorab übermittelt.
6. Am 10.10.2024 langte weiters ein amtsärztliches Gutachten zur Haft- und Vernehmungsfähigkeit des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF (vorgeführt aus der Schubhaft in Begleitung zweier Beamter), seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Es wurde zudem die Nachbarin des BF als Zeugin vernommen.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF verließ Algerien im Jahr 2010 und reiste nach Tunesien. Von Tunesien reiste er auf dem Luftweg nach Istanbul/Türkei, von wo aus er schlepperunterstütz nach Griechenland weiterreiste, sich dort insgesamt fünf Jahre aufhielt und seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanzierte. Der BF wurde am 05.09.2013 und am 04.03.2014 jeweils in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort auch am 05.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde. Daraufhin reiste er im Oktober 2015 über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Ungarn weiter, wo er am 13.08.2015 ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der jedoch abgewiesen wurde (vgl. etwa Erstbefragung vom 21.11.2015, AS 3 ff, OZ 7; Niederschrift Bundesamt vom 05.10.2016, AS 45, OZ 7; Wiederaufnahmegesuch von Österreich an Ungarn vom 23.12.2015, AS 14 ff, OZ 7; EURODAC-Abfrage, AS 344 ff, OZ 9). 1.1.1. Der BF verließ Algerien im Jahr 2010 und reiste nach Tunesien. Von Tunesien reiste er auf dem Luftweg nach Istanbul/Türkei, von wo aus er schlepperunterstütz nach Griechenland weiterreiste, sich dort insgesamt fünf Jahre aufhielt und seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanzierte. Der BF wurde am 05.09.2013 und am 04.03.2014 jeweils in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort auch am 05.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde. Daraufhin reiste er im Oktober 2015 über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Ungarn weiter, wo er am 13.08.2015 ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der jedoch abgewiesen wurde vergleiche etwa Erstbefragung vom 21.11.2015, AS 3 ff, OZ 7; Niederschrift Bundesamt vom 05.10.2016, AS 45, OZ 7; Wiederaufnahmegesuch von Österreich an Ungarn vom 23.12.2015, AS 14 ff, OZ 7; EURODAC-Abfrage, AS 344 ff, OZ 9).
In weiterer Folge verließ er Ungarn wegen der Befürchtung, nach Algerien abgeschoben zu werden und reiste illegal nach Österreich, wo er am 21.11.2015 seinen insgesamt dritten und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 17.10.2016 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG infolge strafgerichtlicher Verurteilungen erlassen wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Erstbefragung, AS 3 ff, OZ 7; Niederschrift Bundesamt vom 05.10.2016, AS 45, OZ 7; Bescheid vom 17.10.2016, AS 49 ff, OZ 7; EURODAC-Abfrage, AS 344 ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 11, OZ 26).In weiterer Folge verließ er Ungarn wegen der Befürchtung, nach Algerien abgeschoben zu werden und reiste illegal nach Österreich, wo er am 21.11.2015 seinen insgesamt dritten und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 17.10.2016 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG infolge strafgerichtlicher Verurteilungen erlassen wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Erstbefragung, AS 3 ff, OZ 7; Niederschrift Bundesamt vom 05.10.2016, AS 45, OZ 7; Bescheid vom 17.10.2016, AS 49 ff, OZ 7; EURODAC-Abfrage, AS 344 ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 11, OZ 26).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2016, Zahl: I403 2139570-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 17.11.2016 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Erkenntnis, AS 97 ff, OZ 8; Übernahmebestätigung, AS 109, OZ 8).Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2016, Zahl: I403 2139570-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 17.11.2016 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Erkenntnis, AS 97 ff, OZ 8; Übernahmebestätigung, AS 109, OZ 8).
1.1.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 13.12.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. gelinderes Mittel) iVm. § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG (Verpflichtung zur Ausreise nach § 52 Abs. 8 FPG nicht nachgekommen) sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG (vgl. Festnahmeauftrag, AS 117 ff, OZ 8; Niederschrift vom 15.06.2018, AS 253 ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 11, OZ 26).1.1.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 13.12.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. gelinderes Mittel) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG (Verpflichtung zur Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 8, FPG nicht nachgekommen) sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG vergleiche Festnahmeauftrag, AS 117 ff, OZ 8; Niederschrift vom 15.06.2018, AS 253 ff, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 11, OZ 26).
Am 14.12.2016 erfolgte ein Festnahmeversuch in der Flüchtlingsunterkunft des BF, der er sich aber entzog, indem er durch den Notausgang flüchtete (vgl. Anzeige vom 20.12.2016, AS 126 ff, OZ 8).Am 14.12.2016 erfolgte ein Festnahmeversuch in der Flüchtlingsunterkunft des BF, der er sich aber entzog, indem er durch den Notausgang flüchtete vergleiche Anzeige vom 20.12.2016, AS 126 ff, OZ 8).
Am 20.12.2016 wurde der BF dann festgenommen, wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht, vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und anschließend am 20.12.2016 wieder aus der Festnahme entlassen (vgl. Anhalteprotokoll, AS 130 ff, OZ 8; Anzeige, AS 132 ff, OZ 8; Niederschrift, AS 135 ff, OZ 8; Entlassungsschein, AS 137 f, OZ 8).Am 20.12.2016 wurde der BF dann festgenommen, wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht, vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und anschließend am 20.12.2016 wieder aus der Festnahme entlassen vergleiche Anhalteprotokoll, AS 130 ff, OZ 8; Anzeige, AS 132 ff, OZ 8; Niederschrift, AS 135 ff, OZ 8; Entlassungsschein, AS 137 f, OZ 8).
1.1.3. In weiterer Folge leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde ein (vgl. AS 143 ff, OZ 8). 1.1.3. In weiterer Folge leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde ein vergleiche AS 143 ff, OZ 8).
Aufgrund der Weigerung des BF im vom Bundesamt eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nähere Angaben zu seiner Person zu machen, konnte der BF von der algerischen Vertretungsbehörde in einem Zeitraum von Februar bis Juni 2017 erst nicht identifiziert (vgl. AS 141 ff, OZ 8; AS 166, OZ 8).Aufgrund der Weigerung des BF im vom Bundesamt eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nähere Angaben zu seiner Person zu machen, konnte der BF von der algerischen Vertretungsbehörde in einem Zeitraum von Februar bis Juni 2017 erst nicht identifiziert vergleiche AS 141 ff, OZ 8; AS 166, OZ 8).
Am 18.07.2017 wurde der BF neuerlich beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und nach dem FPG angezeigt (vgl. AS 167, OZ 8).Am 18.07.2017 wurde der BF neuerlich beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und nach dem FPG angezeigt vergleiche AS 167, OZ 8).
1.1.4. Mit 31.10.2017 bestätigte die algerische Botschaft schließlich die richtige Identität des BF, nämlich jene des XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger (vgl. Identitätsbestätigung, AS 195, OZ 8).1.1.4. Mit 31.10.2017 bestätigte die algerische Botschaft schließlich die richtige Identität des BF, nämlich jene des römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger vergleiche Identitätsbestätigung, AS 195, OZ 8).
1.1.5. Am 15.06.2018 wurde der BF wieder im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge des Ausspruches eines Betretungsverbotes der Wohnung seiner Lebensgefährtin betreten, angezeigt, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anzeige und Anhalteprotokoll, AS 222 ff, OZ 9; Niederschrift vom 15.06.2018, AS 253 ff, OZ 9).1.1.5. Am 15.06.2018 wurde der BF wieder im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge des Ausspruches eines Betretungsverbotes der Wohnung seiner Lebensgefährtin betreten, angezeigt, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Anzeige und Anhalteprotokoll, AS 222 ff, OZ 9; Niederschrift vom 15.06.2018, AS 253 ff, OZ 9).
Noch am 15.06.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, der Verhängung der Schubhaft sowie zum Parteiengehör niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dort im Wesentlichen an, es sei ihm bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe, er jedoch seiner Ausreiseverpflichtung wegen seines 2017 geborenen, minderjährigen Kindes nicht nachgekommen sei. Das Betretungsverbot sei ausgesprochen worden, weil er sich heftig mit seiner Lebensgefährtin gestritten habe und im Zuge dessen einen Apfel gegen einen Spiegel geworfen habe. Aus Angst habe die Lebensgefährtin die Polizei verständigt. In 14 Tagen würden Sie sich sicher wieder vertragen. Er lebe mit dieser und dem Kind im gemeinsamen Haushalt und habe sonst keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er habe einen Freund, bei dem er wohnen könne (vgl. Niederschrift vom 15.06.2018, AS 253 ff, OZ 9).Noch am 15.06.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, der Verhängung der Schubhaft sowie zum Parteiengehör niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dort im Wesentlichen an, es sei ihm bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe, er jedoch seiner Ausreiseverpflichtung wegen seines 2017 geborenen, minderjährigen Kindes nicht nachgekommen sei. Das Betretungsverbot sei ausgesprochen worden, weil er sich heftig mit seiner Lebensgefährtin gestritten habe und im Zuge dessen einen Apfel gegen einen Spiegel geworfen habe. Aus Angst habe die Lebensgefährtin die Polizei verständigt. In 14 Tagen würden Sie sich sicher wieder vertragen. Er lebe mit dieser und dem Kind im gemeinsamen Haushalt und habe sonst keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er habe einen Freund, bei dem er wohnen könne vergleiche Niederschrift vom 15.06.2018, AS 253 ff, OZ 9).
Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2018 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF aufgetragen sich beginnend mit 16.06.2018 täglich in einer näher angeführten Polizeistation zu melden (vgl. Mandatsbescheid, AS 260 ff, OZ 9).Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF aufgetragen sich beginnend mit 16.06.2018 täglich in einer näher angeführten Polizeistation zu melden vergleiche Mandatsbescheid, AS 260 ff, OZ 9).
Unmittelbar darauf wurde der BF noch am 15.06.2018 aus der Festnahme entlassen (vgl. Entlassungsschein, AS 275, OZ 9).Unmittelbar darauf wurde der BF noch am 15.06.2018 aus der Festnahme entlassen vergleiche Entlassungsschein, AS 275, OZ 9).
1.1.6. Der BF kam der Meldeverpflichtung im Rahmen des über ihn verhängten gelinderen Mittels zwischen 16.06.2018 und 24.06.2018 nicht nach. Daraufhin wurde das gelindere Mittel aufgehoben (vgl. Bericht, AS 279 ff, OZ 9; AS 285, OZ 9).1.1.6. Der BF kam der Meldeverpflichtung im Rahmen des über ihn verhängten gelinderen Mittels zwischen 16.06.2018 und 24.06.2018 nicht nach. Daraufhin wurde das gelindere Mittel aufgehoben vergleiche Bericht, AS 279 ff, OZ 9; AS 285, OZ 9).
1.1.7. Der BF trennte sich von seiner Lebensgefährtin und reiste in der nachfolgenden Zeit über Italien nach Frankreich, wo er am 27.12.2018 aufgegriffen wurde und von Frankreich noch am 27.12.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt wurde, welches aufgrund fehlender Informationen zum Verbleib des BF seitens Österreichs am 02.01.2019 abgelehnt wurde. Der BF stellte am 25.03.2019 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz, es wurde jedoch seitens Frankreichs kein neuerliches Wiederaufnahmegesuch gestellt. Der Antrag wurde abgewiesen. Nach einem Aufenthalt von etwa sieben oder acht Monaten verließ der BF Frankreich und reiste etwa Mitte des Jahres 2019 nach Deutschland (vgl. Ablehnung des Übernahmeersuchens, AS 287, OZ 9; EURODAC-Abfrage, AS 344, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 7 & 11 f, OZ 26).1.1.7. Der BF trennte sich von seiner Lebensgefährtin und reiste in der nachfolgenden Zeit über Italien nach Frankreich, wo er am 27.12.2018 aufgegriffen wurde und von Frankreich noch am 27.12.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt wurde, welches aufgrund fehlender Informationen zum Verbleib des BF seitens Österreichs am 02.01.2019 abgelehnt wurde. Der BF stellte am 25.03.2019 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz, es wurde jedoch seitens Frankreichs kein neuerliches Wiederaufnahmegesuch gestellt. Der Antrag wurde abgewiesen. Nach einem Aufenthalt von etwa sieben oder acht Monaten verließ der BF Frankreich und reiste etwa Mitte des Jahres 2019 nach Deutschland vergleiche Ablehnung des Übernahmeersuchens, AS 287, OZ 9; EURODAC-Abfrage, AS 344, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 7 & 11 f, OZ 26).
Am 07.06.2019 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland (vgl. etwa EURODAC-Abfrage, AS 344, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12, OZ 26).Am 07.06.2019 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland vergleiche etwa EURODAC-Abfrage, AS 344, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12, OZ 26).
Am 04.07.2019 wurde ein Übernahmeersuchen von Deutschland im Rahmen eines geführten Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung seitens Österreichs mit Verweis auf die Zuständigkeit Frankreichs abgelehnt (vgl. Ablehnung des Übernahmeersuchens, AS 287, OZ 9).Am 04.07.2019 wurde ein Übernahmeersuchen von Deutschland im Rahmen eines geführten Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung seitens Österreichs mit Verweis auf die Zuständigkeit Frankreichs abgelehnt vergleiche Ablehnung des Übernahmeersuchens, AS 287, OZ 9).
1.1.8. Der BF blieb etwa vier Monate in Deutschland und reiste dann selbstständig und rechtswidrig neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo er am 02.10.2019 wegen Verdachts des Ladendiebstahls festgenommen wurde, wobei er eine deutsche Aufenthaltsgestattung als Asylwerber mit sich führte. In weiterer Folge wurde er dann nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalteprotokoll und Meldung, AS 290 ff, OZ 9; Kopie deutsche Aufenthaltsgestattung, AS 312 f, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12, OZ 26). 1.1.8. Der BF blieb etwa vier Monate in Deutschland und reiste dann selbstständig und rechtswidrig neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo er am 02.10.2019 wegen Verdachts des Ladendiebstahls festgenommen wurde, wobei er eine deutsche Aufenthaltsgestattung als Asylwerber mit sich führte. In weiterer Folge wurde er dann nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Anhalteprotokoll und Meldung, AS 290 ff, OZ 9; Kopie deutsche Aufenthaltsgestattung, AS 312 f, OZ 9; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12, OZ 26).
Am 03.10.2019 wurde der BF sodann vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft, Abschiebung und Verwaltungsstrafverfahren einvernommen. Der BF gab auf Befragen zusammengefasst an, er sei zuletzt etwa vor eineinhalb Monaten in das Bundesgebiet eingereist, weil er seine hier lebende Tochter habe besuchen wollen. Diese lebe bei der Kindesmutter, von der er sich getrennt habe. Er wolle zudem in Österreich bleiben und habe vor etwa zweieinhalb Monaten in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Er habe eine Unterkunft, sei jedoch nicht gemeldet (vgl. Niederschrift vom 03.10.2019, AS 314 ff, OZ 9).Am 03.10.2019 wurde der BF sodann vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft, Abschiebung und Verwaltungsstrafverfahren einvernommen. Der BF gab auf Befragen zusammengefasst an, er sei zuletzt etwa vor eineinhalb Monaten in das Bundesgebiet eingereist, weil er seine hier lebende Tochter habe besuchen wollen. Diese lebe bei der Kindesmutter, von der er sich getrennt habe. Er wolle zudem in Österreich bleiben und habe vor etwa zweieinhalb Monaten in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Er habe eine Unterkunft, sei jedoch nicht gemeldet vergleiche Niederschrift vom 03.10.2019, AS 314 ff, OZ 9).
In weiterer Folge wurde eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt, wobei sich jedoch herausstellte, dass der BF an der angegebenen Adresse nur ab und zu nächtigte, dort aber keine gesicherte und regelmäßige Unterkunft hatte (vgl. Bericht, AS 317 ff, OZ 9). In weiterer Folge wurde eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt, wobei sich jedoch herausstellte, dass der BF an der angegebenen Adresse nur ab und zu nächtigte, dort aber keine gesicherte und regelmäßige Unterkunft hatte vergleiche Bericht, AS 317 ff, OZ 9).
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.10.2019 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 326 ff, OZ 9).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.10.2019 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 326 ff, OZ 9).
1.1.9. Mit Bescheid des Bundeamtes vom 10.10.2019 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm. § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet, gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid, AS 349 ff, OZ 9 und OZ 10).1.1.9. Mit Bescheid des Bundeamtes vom 10.10.2019 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet, gemäß
§ 61 Absatz 2, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid, AS 349 ff, OZ 9 und OZ 10).
Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 10.10.2019 zugestellt, erwuchs unbekämpft mit 25.10.2019 in Rechtskraft und war bis 04.05.2021 gültig (vgl. Bescheid, AS 361, OZ 10; IZR-Auszug vom 08.10.2024; E-Mail, AS 412, OZ 10).Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 10.10.2019 zugestellt, erwuchs unbekämpft mit 25.10.2019 in Rechtskraft und war bis 04.05.2021 gültig vergleiche Bescheid, AS 361, OZ 10; IZR-Auszug vom 08.10.2024; E-Mail, AS 412, OZ 10).
Am 04.11.2019 wurde der BF auf dem Luftweg in Begleitung von Beamten ohne Vorkommnisse aus dem Bundesgebiet nach Deutschland überstellt (vgl. Bericht, AS 370, OZ 10). Am 04.11.2019 wurde der BF auf dem Luftweg in Begleitung von Beamten ohne Vorkommnisse aus dem Bundesgebiet nach Deutschland überstellt vergleiche Bericht, AS 370, OZ 10).
In weiterer Folge wurde die amtliche Abmeldung der Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet veranlasst (vgl. AS 373, OZ 10).In weiterer Folge wurde die amtliche Abmeldung der Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet veranlasst vergleiche AS 373, OZ 10).
1.1.10. Der BF hielt sich in der Folge in Deutschland auf, war dort aber nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und war seit 19.11.2019 in Deutschland unbekannten Aufenthalts. Er finanzierte seinen Unterhalt in Deutschland durch Schwarzarbeit und hatte in dieser Zeit aufgrund der Trennung von seiner Lebensgefährtin keinen Kontakt zu dieser (vgl. Niederschrift vom 26.03.2023, AS 428 ff, OZ 10; Europol-Auskunft aus Deutschland, AS 415 ff, OZ 10; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12 ff, OZ 26).1.1.10. Der BF hielt sich in der Folge in Deutschland auf, war dort aber nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und war seit 19.11.2019 in Deutschland unbekannten Aufenthalts. Er finanzierte seinen Unterhalt in Deutschland durch Schwarzarbeit und hatte in dieser Zeit aufgrund der Trennung von seiner Lebensgefährtin keinen Kontakt zu dieser vergleiche Niederschrift vom 26.03.2023, AS 428 ff, OZ 10; Europol-Auskunft aus Deutschland, AS 415 ff, OZ 10; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12 ff, OZ 26).
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2022, spätestens jedoch am 01.07.2022, kehrte der BF wieder in das Bundesgebiet zurück. Etwa Anfang des Jahres 2023 nahmen er und seine Lebensgefährtin Ihre Beziehung wieder auf (vgl. Niederschrift vom 26.03.2023, AS 428, OZ 10; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12 ff, OZ 26).Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2022, spätestens jedoch am 01.07.2022, kehrte der BF wieder in das Bundesgebiet zurück. Etwa Anfang des Jahres 2023 nahmen er und seine Lebensgefährtin Ihre Beziehung wieder auf vergleiche Niederschrift vom 26.03.2023, AS 428, OZ 10; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12 ff, OZ 26).
Der BF wurde am 25.03.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, angezeigt und festgenommen (vgl. Meldung und Anzeige, AS 377, OZ 10; Anhalteprotokoll, AS 399 ff, OZ 10; Niederschrift vom 26.03.2023, AS 428, OZ 10; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12 ff, OZ 26).Der BF wurde am 25.03.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, angezeigt und festgenommen vergleiche Meldung und Anzeige, AS 377, OZ 10; Anhalteprotokoll, AS 399 ff, OZ 10; Niederschrift vom 26.03.2023, AS 428, OZ 10; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 12 ff, OZ 26).
1.1.11. Am 26.03.2023 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesamt zum Aufenthalt, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs, der Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er sei nach traditionellem islamischen Recht verheiratet und habe eine Tochter. Er wisse, dass er sich in Österreich nicht aufhalten dürfe und ein Asylverfahren in Deutschland anhängig sei, jedoch lebe seine Familie hier und habe er in Österreich auch eine Unterkunft. Seit Juni 2022 halte er sich wieder in Österreich auf. Der Asylantrag in Deutschland sei abgewiesen worden, er habe dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich unangemeldet gelebt. In Österreich arbeite er unrechtmäßig als Fliesenleger für Privatpersonen und verfüge derzeit nur über Barmittel von EUR 50,00. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil seine Familie in Österreich lebe und sowohl Lebensgefährtin als auch die Tochter österreichische Staatsbürger wären (vgl. Niederschrift vom 26.03.2023, AS 425 ff, OZ 10).1.1.11. Am 26.03.2023 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesamt zum Aufenthalt, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs, der Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er sei nach traditionellem islamischen Recht verheiratet und habe eine Tochter. Er wisse, dass er sich in Österreich nicht aufhalten dürfe und ein Asylverfahren in Deutschland anhängig sei, jedoch lebe seine Familie hier und habe er in Österreich auch eine Unterkunft. Seit Juni 2022 halte er sich wieder in Österreich auf. Der Asylantrag in Deutschland sei abgewiesen worden, er habe dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich unangemeldet gelebt. In Österreich arbeite er unrechtmäßig als Fliesenleger für Privatpersonen und verfüge derzeit nur über Barmittel von EUR 50,00. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil seine Familie in Österreich lebe und sowohl Lebensgefährtin als auch die Tochter österreichische Staatsbürger wären vergleiche Niederschrift vom 26.03.2023, AS 425 ff, OZ 10).
1.1.12. Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2023 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet und dem BF aufgetragen sich beginnend mit 28.03.2023 jeden zweiten Tag in einer näher angeführten Polizeistation zu melden (vgl. Mandatsbescheid, AS 447 ff, OZ 10 & OZ 11).1.1.12. Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet und dem BF aufgetragen sich beginnend mit 28.03.2023 jeden zweiten Tag in einer näher angeführten Polizeistation zu melden vergleiche Mandatsbescheid, AS 447 ff, OZ 10 & OZ 11).
Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 27.03.2023 zugestellt und er im Anschluss noch am 27.03.2023 aus der Festnahme entlassen (vgl. Entlassungsschein, AS 445, OZ 10; Zustellnachweis, AS 474, OZ 11).Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 27.03.2023 zugestellt und er im Anschluss noch am 27.03.2023 aus der Festnahme entlassen vergleiche Entlassungsschein, AS 445, OZ 10; Zustellnachweis, AS 474, OZ 11).
Am 28.03.2023 stimmte Deutschland einer Wiederaufnahme und Überstellung des BF zu (vgl. AS 480 ff, OZ 11). Am 28.03.2023 stimmte Deutschland einer Wiederaufnahme und Überstellung des BF zu vergleiche AS 480 ff, OZ 11).
1.1.13. Mit Bescheid des Bundeamtes vom 29.03.2023 wurde dem BF abermals eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist (vgl. Bescheid, AS 489 ff, OZ 11).1.1.13. Mit Bescheid des Bundeamtes vom 29.03.2023 wurde dem BF abermals eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß
§ 61 Absatz 2, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist vergleiche Bescheid, AS 489 ff, OZ 11).
Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 30.03.2023 im Zuge der ihm auferlegten Meldeverpflichtung bei der Polizei zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 526, OZ 11).Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 30.03.2023 im Zuge der ihm auferlegten Meldeverpflichtung bei der Polizei zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 526, OZ 11).
Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs mit 14.04.2023 in Rechtskraft. Die Außerlandesbringung ist daher von 14.04.2023 bis 02.11.2024 gültig (vgl. IZR-Auszug vom 08.10.2024). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs mit 14.04.2023 in Rechtskraft. Die Außerlandesbringung ist daher von 14.04.2023 bis 02.11.2024 gültig vergleiche IZR-Auszug vom 08.10.2024).
1.1.14. Der BF kam der ihm im Rahmen des gelinderen Mittels aufgetragenen Meldeverpflichtung alle zwei Tage nach, bis er am 29.04.2023 zur Überstellung nach Deutschland am 02.05.2023 festgenommen wurde (vgl. etwa E-Mail, AS 529, OZ 11; Bericht über Festnahme, AS 21 Aktenteil 2, OZ 4). 1.1.14. Der BF kam der ihm im Rahmen des gelinderen Mittels aufgetragenen Meldeverpflichtung alle zwei Tage nach, bis er am 29.04.2023 zur Überstellung nach Deutschland am 02.05.2023 festgenommen wurde vergleiche etwa E-Mail, AS 529, OZ 11; Bericht über Festnahme, AS 21 Aktenteil 2, OZ 4).
Die Überstellung nach Deutschland auf dem Luftweg erfolgte am 02.05.2023 in Begleitung von drei Beamten, jedoch ohne Vorkommnisse oder Probleme (vgl. Bericht vom 02.05.2023, AS 532 ff, OZ 11; Abschiebebericht vom 02.05.2023, AS 19, Aktenteil 2, OZ 4). Die Überstellung nach Deutschland auf dem Luftweg erfolgte am 02.05.2023 in Begleitung von drei Beamten, jedoch ohne Vorkommnisse oder Probleme vergleiche Bericht vom 02.05.2023, AS 532 ff, OZ 11; Abschiebebericht vom 02.05.2023, AS 19, Aktenteil 2, OZ 4).
Der BF hielt sich nur zwei Tage in Deutschland auf und kehrte umgehend in das Bundesgebiet zurück, wo er sich seit 04.05.2023 ununterbrochen aufhält, ohne sich beim Bundesamt gemeldet oder einen Wohnsitz angemeldet zu haben (vgl. Niederschrift vom 02.10.2024, AS 109 ff, Aktenteil 1, OZ 4; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 10 & S 13 ff, OZ 26; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.10.2024, OZ 2). Der BF hielt sich nur zwei Tage in Deutschland auf und kehrte umgehend in das Bundesgebiet zurück, wo er sich seit 04.05.2023 ununterbrochen aufhält, ohne sich beim Bundesamt gemeldet oder einen Wohnsitz angemeldet zu haben vergleiche Niederschrift vom 02.10.2024, AS 109 ff, Aktenteil 1, OZ 4; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 10 & S 13 ff, OZ 26; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.10.2024, OZ 2).
1.1.15. Am XXXX 10.2024 wurde infolge eines Nachbarschaftsstreites gegen den BF ein Betretungsverbot für die Wohnung seines Nachbarn als gefährdeter Person sowie eines Bereiches im Umkreis von 100 Metern um diese Wohnung und weiters ein Annäherungsverbot zum Schutz des Nachbarn ausgesprochen. Zugleich bedingte der Ausspruch auch ein vorläufiges Waffenverbot. Zudem wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung eingeleitet (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG, OZ 15; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 10 f, OZ 26).1.1.15. Am römisch 40 10.2024 wurde infolge eines Nachbarschaftsstreites gegen den BF ein Betretungsverbot für die Wohnung seines Nachbarn als gefährdeter Person sowie eines Bereiches im Umkreis von 100 Metern um diese Wohnung und weiters ein Annäherungsverbot zum Schutz des Nachbarn ausgesprochen. Zugleich bedingte der Ausspruch auch ein vorläufiges Waffenverbot. Zudem wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung eingeleitet vergleiche Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG, OZ 15; Verhandlungsniederschrift 11.10.2024, S 10 f, OZ 26).
Im Zuge dieser Amtshandlungen wurde neuerlich der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt und er in weiterer Folge noch am 01.10.2024 nach dem BFA-VG festgenommen, angezeigt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG, OZ 15; Anhalteprotokoll & Anzeige, AS 1 ff, Aktenteil 1, OZ 4; Festnahmeauftrag, AS 99 ff, Aktenteil 1, OZ 4).Im Zuge dieser Amtshandlungen wurde neuerlich der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt und er in weiterer Folge noch am 01.10.2024 nach dem BFA-VG festgenommen, angezeigt und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG, OZ 15; Anhalteprotokoll & Anzeige, AS 1 ff, Aktenteil 1, OZ 4; Festnahmeauftrag, AS 99 ff, Aktenteil 1, OZ 4).
Am 02.10.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt zu seinem Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes sowie der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung – Dublinverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, über kein Bargeld zu verfügen, bereits nur zwei Tage nach seiner letzten Überstellung nach Deutschland am 02.05.2023 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und seither im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und Tochter ununterbrochen gewohnt zu haben. Zeitweise gehe er der Schwarzarbeit bzw. Pfuscherei nach, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Obsorge für die Tochter komme seit etwa einem Jahr dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu. Zwei Tage pro Woche halte sich die Tochter jedoch beim BF und der Lebensgefährtin (Kindesmutter) auf. Die Eltern und Geschwister des BF würden in Algerien lebe. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren (vgl. Niederschrift vom 02.10.2024, AS 107 ff, Aktenteil 1 OZ 4). Am 02.10.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt zu seinem Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes sowie der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung – Dublinverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, über kein Bargeld zu verfügen, bereits nur zwei Tage nach seiner letzten Überstellung nach Deutschland am 02.05.2023 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und seither im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und Tochter ununterbrochen gewohnt zu haben. Zeitweise gehe er der Schwarzarbeit bzw. Pfuscherei nach, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Obsorge für die Tochter komme seit etwa einem Jahr dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu. Zwei Tage pro Woche halte sich die Tochter jedoch beim BF und der Lebensgefährtin (Kindesmutter) auf. Die Eltern und Geschwister des BF würden in Algerien lebe. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren vergleiche Niederschrift vom 02.10.2024, AS 107 ff, Aktenteil 1 OZ 4).
1.1.16. Mit dem oben im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 10.2024 wurde über den Bes