Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
BDG 1979 §38Spruch
W122 2295470-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuela HAFNER als Beisitzerin und Ing. Mag. Peter DITRICH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 28.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuela HAFNER als Beisitzerin und Ing. Mag. Peter DITRICH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 28.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 07.05.2024 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass sie seine Versetzung beabsichtige und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Einwendungen gegen diese vorzubringen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 31.05.2024 von seinem bisherigen Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ im Logistikzentrum 1000 Wien, XXXX 9, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.06.2024 ein Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ in der Distribution Ost, Organisationseinheit 1001 Wien, XXXX 10, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zugewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Arbeitsplätze „Vorverteildienst“ im Zuge einer Organisationsänderung eingezogen und in der Distribution Ost neu eingegliedert würden, wobei diese Änderung sämtliche Mitarbeiter der Vorsortierung im Logistikzentrum betreffe. Trotz nachgewiesener Zustellung des ihm eingeräumten Parteiengehörs am 10.05.2024 habe der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einwendungen vorgebracht, was gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 als Zustimmung zur Versetzung gelte. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 31.05.2024 von seinem bisherigen Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ im Logistikzentrum 1000 Wien, römisch 40 9, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.06.2024 ein Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ in der Distribution Ost, Organisationseinheit 1001 Wien, römisch 40 10, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zugewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Arbeitsplätze „Vorverteildienst“ im Zuge einer Organisationsänderung eingezogen und in der Distribution Ost neu eingegliedert würden, wobei diese Änderung sämtliche Mitarbeiter der Vorsortierung im Logistikzentrum betreffe. Trotz nachgewiesener Zustellung des ihm eingeräumten Parteiengehörs am 10.05.2024 habe der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einwendungen vorgebracht, was gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 als Zustimmung zur Versetzung gelte.
3. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, am 14.05.2024 per (der Beschwerde beigelegtem) Telefax Einwendungen gegen die Versetzung eingebracht zu haben. Diese habe er allerdings unter Verwendung einer Textvorlage erstellt und dabei versehentlich das ursprüngliche Datum nicht geändert, weshalb es unrichtig mit „23.04.2024“ verblieben sei. Die belangte Behörde habe dies unmittelbar erkennen müssen, da er auf ihr Schreiben vom 07.05.2024 geantwortet habe. Abgesehen davon sei sein Arbeitsplatz nur innerhalb eines Gebäudekomplexes räumlich geringfügig verlegt worden und es könne anhand der Ausführungen im Bescheid nicht beurteilt werden, ob damit die Voraussetzung einer „anderen Dienststelle“ im Sinne des § 38 BDG 1979 erfüllt sei. Auch die Arbeitsplatzbezeichnung sei gänzlich beibehalten worden und es fehle jegliche Angabe dahingehend, dass inhaltlich irgendeine Veränderung eintrete. 3. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, am 14.05.2024 per (der Beschwerde beigelegtem) Telefax Einwendungen gegen die Versetzung eingebracht zu haben. Diese habe er allerdings unter Verwendung einer Textvorlage erstellt und dabei versehentlich das ursprüngliche Datum nicht geändert, weshalb es unrichtig mit „23.04.2024“ verblieben sei. Die belangte Behörde habe dies unmittelbar erkennen müssen, da er auf ihr Schreiben vom 07.05.2024 geantwortet habe. Abgesehen davon sei sein Arbeitsplatz nur innerhalb eines Gebäudekomplexes räumlich geringfügig verlegt worden und es könne anhand der Ausführungen im Bescheid nicht beurteilt werden, ob damit die Voraussetzung einer „anderen Dienststelle“ im Sinne des Paragraph 38, BDG 1979 erfüllt sei. Auch die Arbeitsplatzbezeichnung sei gänzlich beibehalten worden und es fehle jegliche Angabe dahingehend, dass inhaltlich irgendeine Veränderung eintrete.
4. Mit am 12.07.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Die gegenständliche Entscheidung wurde durch den Senat im Umlaufweg beschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zur gegenständlichen Personalmaßnahme, also bis zum Beginn des 01.06.2024, verrichtete er seinen Dienst auf einem Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ im Logistikzentrum 1000 Wien, XXXX 9, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zur gegenständlichen Personalmaßnahme, also bis zum Beginn des 01.06.2024, verrichtete er seinen Dienst auf einem Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ im Logistikzentrum 1000 Wien, römisch 40 9, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde er von diesem Arbeitsplatz abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.06.2024 ein Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ in der Distribution Ost, Organisationseinheit 1001 Wien, XXXX 10, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zugewiesen.Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde er von diesem Arbeitsplatz abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.06.2024 ein Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ in der Distribution Ost, Organisationseinheit 1001 Wien, römisch 40 10, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zugewiesen.
1.2. Die belangte Behörde unterließ jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend, inwieweit die „Eingliederung“ des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in die Distribution Ost einen Wechsel der Dienststelle und des Arbeitsplatzes mit sich bringt. Die Organisationsänderung wurde in ihren Grundzügen nicht dargestellt, ebenso wenig wie die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Auch zur vermeintlichen Zustimmung des Beschwerdeführers unterblieben Ermittlungsschritte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid iVm der Beschwerde relevant, aus denen die unterbliebenen Ermittlungen hervorgehen. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid in Verbindung mit der Beschwerde relevant, aus denen die unterbliebenen Ermittlungen hervorgehen.
Da die belangte Behörde entgegen dem in der Beschwerde erstatteten und mittels Fax nachgewiesenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermeinte, dass dieser keine Einwendungen gegen die Versetzung eingebracht habe, ist evident, dass sie Ermittlungsschritte in diese Richtung gänzlich unterlassen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010, hinsichtlich einer Zurückverweisung). Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010, hinsichtlich einer Zurückverweisung).
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.3. Zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend aus, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). 3.1.3. Zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend aus, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).
Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174). Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174).
Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken sind auch dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt wurden und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden, um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).
3.1.4. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.3.1.4. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten wie folgt:
„Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, […]
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie (4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. […]
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.“(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a,, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.“
3.2.2. § 17a Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.2. § 17a Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Dienstrecht für Beamte
§ 17a. Paragraph 17 a,
[…]
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.(8) Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). […]“(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). […]“
§ 4 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 4, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 4. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. […]“Paragraph 4, (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. […]“
3.2.3. Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Versetzung kommt es nicht darauf an, wie sie sich selbst „deklariert“, sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt (VwGH 28.01.2010, 2008/12/0213).
Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG 1979 geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Die Versetzung im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979 setzt daher die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Ressorts voraus, wobei der Dienststellenbegriff in § 278 BDG 1979 enthalten ist. Aus § 278 Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich, dass Mindestanforderungen gegeben sein müssen, damit eine Dienststelle vorliegt. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Eine Dienststelle muss demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein. § 38 Abs. 1 BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (vgl. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 13.04.1994, 90/12/0298). Der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Die Versetzung im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 setzt daher die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Ressorts voraus, wobei der Dienststellenbegriff in Paragraph 278, BDG 1979 enthalten ist. Aus Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 ergibt sich, dass Mindestanforderungen gegeben sein müssen, damit eine Dienststelle vorliegt. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Eine Dienststelle muss demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein. Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus vergleiche VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 13.04.1994, 90/12/0298).
Das Vorliegen einer anderen Dienststelle im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG 1979 ist auch dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 38 Abs. 4 BDG 1979). Sogar die Verlegung der gesamten Dienststelle oder eines Dienststellenteils an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG 1979 qualifiziert, nicht aber die bloße Verlegung des Amtssitzes einer Dienststelle innerhalb desselben Dienstortes oder die Dislozierung von Dienststellenteilen innerhalb des Dienstortes (vgl. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Das Vorliegen einer anderen Dienststelle im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 ist auch dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort (Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979). Sogar die Verlegung der gesamten Dienststelle oder eines Dienststellenteils an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als eine Versetzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 qualifiziert, nicht aber die bloße Verlegung des Amtssitzes einer Dienststelle innerhalb desselben Dienstortes oder die Dislozierung von Dienststellenteilen innerhalb des Dienstortes vergleiche VwGH 08.11.1995, 95/12/0205).
Als Dienstort im Sinne des § 38 BDG ist, soweit die Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen, jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat. Allfälligen Festlegungen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 RGV 1955 kommt dabei für den Anwendungsbereich des BDG 1979 keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 13.04.1994, 90/12/0298). Als Dienstort im Sinne des Paragraph 38, BDG ist, soweit die Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen, jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat. Allfälligen Festlegungen nach Paragraph 2, Absatz 5, Satz 2 RGV 1955 kommt dabei für den Anwendungsbereich des BDG 1979 keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 13.04.1994, 90/12/0298).
3.2.4. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es – da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen – erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). 3.2.4. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es – da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen – erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).
Eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, kann grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen; im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125).Eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, kann grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen; im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125).
Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten ist es ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Beamten und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024; 04.09.2014, 2013/12/0228).
Liegt nach wie vor dieselbe Dienststelle vor, ist kein "wichtiges dienstliches Interesse" aus dem Titel der Organisationsänderung für eine Versetzung gegeben, wenn trotz der erfolgten Organisationsänderung der Arbeitsplatz in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten geblieben ist (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171).
Ein Arbeitsplatz darf durch eine Organisationsänderung – unabhängig von Bezeichnungsänderungen und auch unabhängig von seiner Zuordnung zu einer bestimmten Organisationseinheit – nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn sich in Bezug auf ihn die Agenden mindestens im Ausmaß von 25 % geändert haben. Die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes setzt nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach dem Arbeitsumfang voraus. Sollte lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert worden sein, so wird von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen sein. Sollte hingegen eine solche Identität nicht gegeben sein, hätte der Beamte kein Recht darauf, künftig auf dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz verwendet zu werden (VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0121, mwN).
3.2.5. Im konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Im angefochtenen Bescheid begründet die belangte Behörde die verfügte Versetzung lediglich damit, dass eine Neueingliederung des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in die Distribution Ost zur Erreichung von Synergieeffekten durch das Zusammenwirken von Vorsortierung und Zustellung erfolge.
Sie hat jedoch weder die ins Treffen geführte Organisationänderung in Grundzügen dargestellt noch die konkreten Auswirkungen auf den bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Ob eine Änderung der Identität der Dienststelle oder des Arbeitsplatzes im Sinne der oben dargestellten Judikatur vorliegt, kann anhand der Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden. Die bloße Begründung, dass alle Mitarbeiter der Vorsortierung (Tagdienst) von der Organisationsänderung betroffen seien, genügt hierzu keinesfalls.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Aufgrund offensichtlich unterlassener Ermittlungstätigkeit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Aufgrund offensichtlich unterlassener Ermittlungstätigkeit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid war somit zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im folgenden Ermittlungsverfahren wird die belangte Behörde der oben wiedergegebenen Judikatur entsprechende Feststellungen zur Prüfung einer Versetzung zu treffen haben.
Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass sich bereits aus den im Spruch des Bescheides angegebenen Adressen des alten und neuen Arbeitsplatzes (zwischen diesen liegt bloß eine Hausnummer) ergibt, dass diese offenbar unmittelbar nebeneinanderliegen, worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinwies.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerde erstattete und auch ein etwaiges neues Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat vergleiche VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerde erstattete und auch ein etwaiges neues Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier maßgebliche Frage hinsichtlich der Ermittlungserfordernisse seitens der erstinstanzlichen Behörde ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt.
Schlagworte
Arbeitsplatz Dienststelle Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2295470.1.00Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024