Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W176 2234682-1/10Z
W176 2234682-2/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer in der Beschwerdesache von (1.) XXXX und (2.) XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.03.2020, Zl. D124.296 2020-0.203.901:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer in der Beschwerdesache von (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.03.2020, Zl. D124.296 2020-0.203.901:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024, Zl. W176 2234682-1/8E, W176 2234682-2/6E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt A2.) nach dem Wort „erforderlichen“ das Wort „Informationen“ eingefügt wird. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024, Zl. W176 2234682-1/8E, W176 2234682-2/6E, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt A2.) nach dem Wort „erforderlichen“ das Wort „Informationen“ eingefügt wird.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Spruchpunkt A2.) des im Spruch genannten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Erstbeschwerdeführer statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass „festgestellt wird, dass der Zweitbeschwerdeführer die Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (Bilddaten) des Erstbeschwerdeführers am 03.11.2018 verletzte, indem er diesem zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Bilddaten nicht die gemäß Art. 13 DSGVO erforderlichen zur Verfügung stellte“. 1. Mit Spruchpunkt A2.) des im Spruch genannten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Erstbeschwerdeführer statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass „festgestellt wird, dass der Zweitbeschwerdeführer die Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (Bilddaten) des Erstbeschwerdeführers am 03.11.2018 verletzte, indem er diesem zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Bilddaten nicht die gemäß Artikel 13, DSGVO erforderlichen zur Verfügung stellte“.
2. In der Begründung zu Spruchpunkt A2.) heißt es auf S 17 des Erkenntnisses:
„Daher kann der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer im Lauf des gegenständlichen Verfahrens dem Erstbeschwerdeführer Informationen erteilt hat, die gemäß Art. 13 DSGVO relevant sind, die durch die unterbliebene Erteilung der relevanten Informationen zum Zeitpunkt der Anfertigung des Bildmaterials entstandene Rechtsverletzung nicht (zumindest teilweise) sanieren.“„Daher kann der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer im Lauf des gegenständlichen Verfahrens dem Erstbeschwerdeführer Informationen erteilt hat, die gemäß Artikel 13, DSGVO relevant sind, die durch die unterbliebene Erteilung der relevanten Informationen zum Zeitpunkt der Anfertigung des Bildmaterials entstandene Rechtsverletzung nicht (zumindest teilweise) sanieren.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG i.V.m. Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: Verwaltungsgericht) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45 ff).Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: Verwaltungsgericht) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
1.2. Aufgrund eines Versehens fehlt im genannten Spruchpunkt nach dem Wort „erforderlichen“ offensichtlich ein Wort, und zwar – wie sich aus dem betreffenden Spruchpunkt selbst, wo von einer Verletzung der Informationspflicht die Rede ist, sowie der Begründung des Erkenntnisses eindeutig ergibt – das Wort „Informationen“.
Die Unrichtigkeit ist somit offenkundig und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können.
Es war daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2234682.2.01Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024