Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
VerhaltenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht erkannt
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. Er hat während seines andauernden Krankenstandes,
a) ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat und
b) außerhalb seiner ärztlich festgelegten Ausgehzeiten (08:00 – 18:00 Uhr),
das Bordell besucht und ist dort um ca 05:30 Uhr mit dem Gast N.N. in Streit geraten.
2. Er hat sich um ca. 05:30 Uhr, alkoholisiert, im Bordell gegenüber dem N.N. indirekt als Polizist zu erkennen gegeben und ihm vorgeworfen, er halte sich illegal in Österreich auf.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt, deren Abstattung in 6 Monatsraten bewilligt wird. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt, deren Abstattung in 6 Monatsraten bewilligt wird. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Polizist der Landespolizeidirektion.
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 17. November 2023 samt Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.
Sachverhalt:
Der DB war wegen einer schweren Verletzung am Fuß im Krankenstand. In der ärztlichen Bescheinigung ist als Ausgehzeit der Zeitraum von 08:00 bis 18:00 Uhr festgelegt.
Am D.D. besuchte der DB das Bordell in dem er sich lt eigenen Angaben ab ca. 03:00 Uhr aufhielt und auch Alkohol konsumierte. Vermutlich zwischen 04:00 und 05:00 Uhr gab er sich gegenüber dem anwesenden N.N. als Polizist zu erkennen und behauptete, dass dieser illegal im Land sei. Um eine Eskalation zu vermeiden, wies sich der Gast mit seiner E-Card aus, was vom DB aber nicht akzeptiert wurde. In der Folge entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden, weshalb der Beamte um ca. 05:30 Uhr den polizeilichen Notruf wählte und anzeigte, dass sich ein aggressiver Illegaler im Bordell aufhalte. Der DB gab hier an, dass er bei der Polizei sei.
Der Disziplinarbeschuldigte war umfassend geständig. Er gab an, er habe an diesem Tag erfahren, dass beabsichtigt sei, ihn wegen seines Krankenstandes in den Ruhestand zu versetzen, was ihn sehr frustriert habe. In Zusammenhang mit seiner Alkoholisierung sei es dann zu dem Konflikt mit dem Gast im Bordell gekommen. Es sei ihm auch bewusst, dass er das Bordell nicht hätte besuchen dürfen.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,-. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,-.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies auf die Milderungsgründe und die angespannte finanzielle Situation des DB. Der Beamte sei gerne Polizist und es sei nachvollziehbar, dass er an diesem Tag sehr frustriert gewesen sei. Er beantragte eine schuldangemessene, milde Strafe.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2023 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 As. 2 BDG kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184). Der DB hat diese Dienstpflicht in zweierlei Hinsicht verletzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 43, As. 2 BDG kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184). Der DB hat diese Dienstpflicht in zweierlei Hinsicht verletzt.
1. Aufenthalt im Bordell während des Krankenstandes
Im Hinblick auf das Verhalten während einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (Erkrankung) hat der VwGH in seiner Judikatur bei einem Beamten, der während eines Krankenstandes einer Nebenbeschäftigung nachging (VwGH 1502.2013, 2012/09/0172) den Tatbestand als erfüllt angesehen. Auch sportliche Aktivitäten trotz Dienstunfähigkeit können tatbestandsmäßig sein, wenn diese ohne vorherige medizinische Klärung erfolgen (VwGH 22.05.2019, Ro2019/09/0005). Das BVwG hat schließlich die Beschwerde eines Beamten, der im Krankenstand zu Hause Arbeiten durchgeführt hatte und erstinstanzlich disziplinär bestraft wurde (Geldbuße) abgewiesen (BVwG: W208 2215882-1/IE, vom 26.09.2019). Schließlich führte auch der Aufenthalt bei einer Faschingsveranstaltung während des Krankenstandes zu rechtskräftigen disziplinären Strafen. Im konkreten Fall hat sich der Beamte entgegen der ärztlich verordneten Ausgehzeiten und ohne vorherige fachliche (medizinische) Abklärung, ob ein nächtlicher Besuch eines Bordells allenfalls seine Genesung gefährden könnte, im Nachtlokal aufgehalten. Sein Verhalten während seines Krankenstandes entspricht nicht dem, was sich die Allgemeinheit – aber auch seine Kameraden - von einem Polizeibeamten erwarten. Der Aufenthalt im Bordell ist geeignet, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass der Beamte seine Einstellung gegenüber Dienstpflichten sehr locker nimmt. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Meinung entstehen, dass er aufgrund seines grundsätzlich unkündbaren Dienstverhältnisses der Meinung ist, sich alles erlauben zu können. Dies hat nicht nur negative Folgen für seine Akzeptanz als Polizist, sondern wirft vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf ihn und letztlich auch auf den Zustand der Polizei, bzw. der Beamtenschaft selbst. Er hätte bei entsprechender Sorgfalt die Eignung eines derartigen Verhaltens, Bedenken über die Berechtigung eines Krankenstandes in der Öffentlichkeit auszulösen, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Polizist auch erkennen müssen.
2. Verhalten im Bordell
Gerade der öffentliche Dienst ist – auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien – ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte, insbesondere Polizeibeamte, denen wichtigste hoheitliche Aufgaben übertragen sind, müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Einem Polizeibeamten muss bewusst sein, dass auch sein außerdienstliches Verhalten in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen wird. Der Beamte meinte wohl unter Alkoholeinfluss, er müsse sich gegenüber einem anderen Gast wichtigmachen und - wenngleich selbst schon seit Monaten dienstunfähig - sich als Polizist aufspielen. Es versteht sich von selbst, dass ein derartiges Verhalten im höchsten Maße entbehrlich ist und ein peinliches Bild auf den Beamten selbst, aber auch die Polizei insgesamt wirft.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung und 12 Belobigungen
Der DB hat eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße zu ahnden war. Aufgrund der Milderungsgründe war der Antrag der DA jedoch entsprechend herabzusetzen. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 1.200,- wird dem disziplinär relevanten Unrechtsgehalt seiner Tat gerecht und deckt sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen ausreichend ab.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 120,- zu bestimmen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 120,- zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024