Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
VerhaltenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat zwischen 19:00 und 23:30 Uhr, außer Dienst und in seinem Wohnhaus in, seine Frau während eines Streites durch Gewaltausübung am Körper verletzt, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe gemäß § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie gemäß § 13 WaffenG ein vorläufiges Waffenverbot verfügt wurden. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat zwischen 19:00 und 23:30 Uhr, außer Dienst und in seinem Wohnhaus in, seine Frau während eines Streites durch Gewaltausübung am Körper verletzt, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie gemäß Paragraph 13, WaffenG ein vorläufiges Waffenverbot verfügt wurden.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500,- (eintausendfünfhundert) verfügt, die in fünf Monatsraten abzustatten ist. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 150,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500,- (eintausendfünfhundert) verfügt, die in fünf Monatsraten abzustatten ist. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 150,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Er hat eine gute Dienstbeschreibung.
Strafgerichtliches Verfahren:
Die StA stellte das Strafverfahren nach § 83 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO ein. Die StA stellte das Strafverfahren nach Paragraph 83, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO ein.
Verfügungen der LPD
Sowohl das Betretungs- und Annäherungsverbot, als auch das vorläufige Waffenverbot wurden von der zuständigen Sicherheitsbehörde, LPD, bestätigt.
Sachverhalt:
Aus der vorgelegten Beweislage ergibt sich, dass es zwischen dem Ehepaar im gemeinsamen Wohnhaus zu einem zunächst verbalen Streit und in weiterer Folge zu einem Gerangel um ein Telefon kam. Der Beamte soll seiner Gattin das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und sie dadurch am Körper verletzt haben.
Beweismittel
Ambulanter Befund des LKH; Alkohol-Vortest mit dem DB, Alkoholisierungsgrad: 2,34 %o. Lichtbildbeilage auf der Verletzungen des Beamten am rechten Unterarm erkennbar sind.
Dokumentation gemäß § 38a SPGDokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG
Angaben der gefährdeten Person (Opfer)
gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass es einen Streit wegen des Telefons gegeben habe. Ihr Mann habe sie am rechten Daumen gepackt und den Arm so verdreht, dass sie zu Boden gestürzt sei. Aufgrund ihrer Gegenwehr könne es auch sein, dass sie ihren Ehemann am Körper verletzt habe.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 09. April 2024 durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der Beamte ist geständig und gab an, dass es nicht seine Absicht gewesen wäre, seine Frau zu verletzen. Er sei betrunken gewesen und habe einen großen Fehler gemacht. Mittlerweile habe er sich mit seiner Frau wieder versöhnt. Er ersuchte um eine milde Strafe.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-.Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2024 anzuwenden.
§ 43 BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Strafrechtliche Beurteilung
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigem Urteil zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt selbständig, auch nach strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Das Verhalten des DB begründet in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 83 Abs. 2 StGB.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigem Urteil zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt selbständig, auch nach strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Das Verhalten des DB begründet in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz 2, StGB.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe einer Polizeiorganisation – die Abwehr gefährlicher Angriffe iSd § 16 Abs. 2 SPG und somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Polizeibeamte sind dazu mit einer Vielzahl hoheitlicher Befugnisse ausgestattet und bei sogenannter „häuslicher Gewalt“ berechtigt Maßnahmen nach § 38a SPG (Betretungsverbot) zu verfügen. Sie sind im Umgang mit Menschen bei schwierigen Amtshandlungen, sowie in Deeskalationsstrategien geschult und auch besonders ausgebildet. An ihr außerdienstliches Verhalten in der Bewältigung von familiären Streitigkeiten sind daher höhere Maßstäbe zu setzen als an einen durchschnittlichen Bürger. Sie haben darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Tätlichkeiten, Anwendung von Gewalt) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten (Abwehr gefährlicher Angriffe) fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe einer Polizeiorganisation – die Abwehr gefährlicher Angriffe iSd Paragraph 16, Absatz 2, SPG und somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Polizeibeamte sind dazu mit einer Vielzahl hoheitlicher Befugnisse ausgestattet und bei sogenannter „häuslicher Gewalt“ berechtigt Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG (Betretungsverbot) zu verfügen. Sie sind im Umgang mit Menschen bei schwierigen Amtshandlungen, sowie in Deeskalationsstrategien geschult und auch besonders ausgebildet. An ihr außerdienstliches Verhalten in der Bewältigung von familiären Streitigkeiten sind daher höhere Maßstäbe zu setzen als an einen durchschnittlichen Bürger. Sie haben darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Tätlichkeiten, Anwendung von Gewalt) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten (Abwehr gefährlicher Angriffe) fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.
Das aggressive Verhalten des Beamten gegenüber seiner Partnerin führte dazu, dass von den einschreitenden Polizeibeamten der tatortzuständigen PI ein Betretungsverbot nach § 38a SPG verhängt wurde. Dieses ist an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Person eine andere Person körperlich angegriffen hat (oder damit droht), unabhängig davon ob es zu Verletzungen gekommen ist, oder nicht. Wie oben ausgeführt, gehört es zu den dienstlichen Pflichten des DB gefährlichen Angriffen gemäß § 21 Abs. 2 SPG ein Ende zu setzen und bei familiärer Gewalt Maßnahmen nach § 38a SPG zu treffen. Weil aber nun gegen ihn selbst eine derartige Maßnahme gesetzt wurde, hat er in seinem außerdienstlichen Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen, die den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten (besonderer Funktionsbezug) betrifft. Darüber hinaus hat er im Zuge des entstandenen Gerangels um das Telefon Gewalt ausgeübt und seine Partnerin dadurch am Körper verletzt. Auch dies begründet eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten (besonderer Funktionsbezug) vor, weil es neben dem gesetzlichen Auftrag der Verhinderung von gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 SPG) und den Schutz des Lebens/der körperlichen Integrität auch seine Aufgabe ist, Straftaten nach dem StGB aufzuklären und die Täter zu verfolgen. Stellt man dies der Tatsache gegenüber, dass er ein mit besonderen Befugnissen ausgestattetes hoheitliches Organ ist, welches berechtigt ist Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben und Dienstwaffen zu führen, und dessen vordringliche Aufgabe es ist, Menschen vor Gewalt zu schützen, ergibt sich daraus ein deutlicher Widerspruch zu dem von einem Polizeibeamten zu erwartenden Verhalten. Einem Polizeibeamten, dem wegen der begründeten Annahme, er könnte einen gefährlichen Angriff gegen Angehörige durchführen, das Betreten der Wohnung untersagt werden muss, schädigt bereits dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der gesamten Polizei in beträchtlichem Ausmaße. Die mit Verletzungsfolgen verbundene Gewaltanwendung gegen seine Partnerin, verbunden mit den Maßnahmen nach 38a SPG und § 13 WaffG sind geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines gewaltbereiten Polizeibeamten entstehen zu lassen. Von einem Polizeibeamten muss auch in seinem Freizeitverhalten erwartet werden, dass er in der Lage ist, familiären Konflikten ohne Gewalt zu begegnen. Das aggressive Verhalten des Beamten gegenüber seiner Partnerin führte dazu, dass von den einschreitenden Polizeibeamten der tatortzuständigen PI ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG verhängt wurde. Dieses ist an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Person eine andere Person körperlich angegriffen hat (oder damit droht), unabhängig davon ob es zu Verletzungen gekommen ist, oder nicht. Wie oben ausgeführt, gehört es zu den dienstlichen Pflichten des DB gefährlichen Angriffen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SPG ein Ende zu setzen und bei familiärer Gewalt Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG zu treffen. Weil aber nun gegen ihn selbst eine derartige Maßnahme gesetzt wurde, hat er in seinem außerdienstlichen Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen, die den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten (besonderer Funktionsbezug) betrifft. Darüber hinaus hat er im Zuge des entstandenen Gerangels um das Telefon Gewalt ausgeübt und seine Partnerin dadurch am Körper verletzt. Auch dies begründet eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten (besonderer Funktionsbezug) vor, weil es neben dem gesetzlichen Auftrag der Verhinderung von gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2, SPG) und den Schutz des Lebens/der körperlichen Integrität auch seine Aufgabe ist, Straftaten nach dem StGB aufzuklären und die Täter zu verfolgen. Stellt man dies der Tatsache gegenüber, dass er ein mit besonderen Befugnissen ausgestattetes hoheitliches Organ ist, welches berechtigt ist Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben und Dienstwaffen zu führen, und dessen vordringliche Aufgabe es ist, Menschen vor Gewalt zu schützen, ergibt sich daraus ein deutlicher Widerspruch zu dem von einem Polizeibeamten zu erwartenden Verhalten. Einem Polizeibeamten, dem wegen der begründeten Annahme, er könnte einen gefährlichen Angriff gegen Angehörige durchführen, das Betreten der Wohnung untersagt werden muss, schädigt bereits dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der gesamten Polizei in beträchtlichem Ausmaße. Die mit Verletzungsfolgen verbundene Gewaltanwendung gegen seine Partnerin, verbunden mit den Maßnahmen nach 38a SPG und Paragraph 13, WaffG sind geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines gewaltbereiten Polizeibeamten entstehen zu lassen. Von einem Polizeibeamten muss auch in seinem Freizeitverhalten erwartet werden, dass er in der Lage ist, familiären Konflikten ohne Gewalt zu begegnen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung
Erschwerungsgründe keine
Der Beamte hat eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche – entgegen dem Antrag der Disziplinaranwältin – jedoch noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße zu ahnden war. Maßgebend dafür war, dass es zu keiner groben, vorsätzlichen Gewaltausübung kam, sondern die Verletzung im Wesentlichen durch ein beiderseitiges Gerangel verursacht wurde. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 1.500,- wird dem disziplinär relevanten Unrechtsgehalt seiner Tat gerecht und deckt sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen ausreichend ab.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 150,- zu bestimmen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 150,- zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024