Norm
BDG 1979 §43 Abs1+2Schlagworte
Vertrauen, UmgangText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024, zu Recht erkannt:
I. römisch eins.
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
A: Er hat in der Freizeit und in Zivil, seine Mitarbeiterin gegen ihren Willen sexuell belästigt indem er mit seiner Hand über ihren Rücken strich und sie am Gesäß anfasste.
B: Er hat in der PI, zu seinem Mitarbeiter gesagt „ich kenn dich ja eh, wenn´s dann nicht mehr weiter weißt, stehst dann wieder da“, wobei er bei dieser Aussage mit dem Kopf wackelte und sich einen Finger in den Mund steckte, womit er offensichtlich auf ein kleines Kind, welches nicht mehr weiterwisse, anspielte und ihn dadurch in seiner Würde verletzt.
C: Er unterhielt bis ca. Ende 2023, freundschaftliche Kontakte zu dem wegen der Begehung des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz im Jahr 2019 rechtskräftig zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilten N.N.C: Er unterhielt bis ca. Ende 2023, freundschaftliche Kontakte zu dem wegen der Begehung des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz im Jahr 2019 rechtskräftig zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilten N.N.
a) Am D.D. feierte die Belegschaft in dessen Lokal.
b) Am D.D. half der DB außer Dienst, bei Vorbereitungen für das Festival A.A. und
c) ließ er sich mit ihm auf einem Foto, welches auf der Facebook-Seite des Lokals veröffentlicht wurde, ablichten.
Der Beamte hat als Vertreter des Dienstgebers Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 1 und 2 BDG, in Verbindung mit § 8 B-GlBG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz eins und 2 BDG, in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und
§ 43a BDG, nämlich sich im Umgang mit Mitarbeitern eines achtungsvollen Umgangstones zu bedienen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen Paragraph 43 a, BDG, nämlich sich im Umgang mit Mitarbeitern eines achtungsvollen Umgangstones zu bedienen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.500,- (neuntausendfünfhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.500,- (neuntausendfünfhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
II. römisch II.
Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von nachfolgenden, im Einleitungsbeschluss vom 08. April 2024, angelasteten Vorwürfen, freigesprochen:
B 1, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDGB 1, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG
B 3, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG B 3, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG
D, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG D, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.
Strafverfahren
Die StA hat mangels Anfangsverdacht gemäß § 35c StAG kein Strafverfahren eingeleitet. Die StA hat mangels Anfangsverdacht gemäß Paragraph 35 c, StAG kein Strafverfahren eingeleitet.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 05. Februar 2024, Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sachverhalt:
Spruchteil A
Am D.D. hielt die PI eine Ein- und Ausstandsfeier mehrerer Polizeibeamter ab. Der Beamte wird beschuldigt während dieser Feier, vermutlich alkoholisiert, seine Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben, indem er ihr mit einer Hand über den Rücken strich und ihr auf das Gesäß griff. Die Beamtin verließ daraufhin die Feier.
Zeugen:
B.B. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass sich der Vorfall im Freien vor dem Lokal ereignet habe. Der Kommandant habe ihr zunächst auf die Schulter gegriffen und sei dann mit der Hand entlang ihres Rückens gestrichen. Danach habe er seine Hand auf ihr Gesäß gelegt und zugedrückt.
Spruchteil B
Dem DB wird von mehreren Mitarbeitern, insbesondere auch seinem Stellvertreter vorgeworfen, dass er sich über einen längeren Zeitraum und gegenüber mehreren seiner Bediensteten abschätzig und beleidigend verhalten und diese in ihrer menschlichen Würde verletzt haben soll. Dies stellt sich wie folgt dar:
zu Spruchteil C
Dem DB wird vorgeworfen, dass er freundschaftliche Kontakte zu dem vorbestraften Lokalbetreiber N.N. habe, in dessen Lokal auch interne Postenfeiern veranstalte und ihm bei anderen Veranstaltungen helfe. Die Dienstbehörde legte über Aufforderung der BDB eine Strafregister-Auskunft vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass der Genannte wegen der Begehung des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Diese Strafe ist noch nicht getilgt. Dem DB wird vorgeworfen, dass er freundschaftliche Kontakte zu dem vorbestraften Lokalbetreiber N.N. habe, in dessen Lokal auch interne Postenfeiern veranstalte und ihm bei anderen Veranstaltungen helfe. Die Dienstbehörde legte über Aufforderung der BDB eine Strafregister-Auskunft vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass der Genannte wegen der Begehung des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Diese Strafe ist noch nicht getilgt.
Verlesung von Urkunden:
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB war zu den Punkten A und C des Einleitungsbeschlusses umfassend geständig. Er gab an, sein Fehlverhalten sehr zu bereuen und insbesondere sehe er auch ein, dass der Kontakt zu dem rechtskräftigen Verurteilten nicht angemessen gewesen sei. Er habe die Problematik einfach falsch eingeschätzt.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG sowie § 43a zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch zu allen Punkten und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.300,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG sowie Paragraph 43 a, zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch zu allen Punkten und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.300,-.
Plädoyer des rechtlichen Vertreters
Der Rechtsanwalt des Beamten verwies auf das reumütige Geständnis und die gute Dienstbeschreibung des Beamten. Aufgrund der positiven Zukunftsprognose sei eine so hohe Geldstrafe nicht notwendig. Er beantragte Freispruch zu Punkten B und D, sowie die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung für das Jahr 2024 anzuwenden.
§ 43 (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a BDG Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, BDG Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - Sexuelle Belästigung
§ 8 (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Zur Frage der sexuellen Belästigung
Strafrechtliche Beurteilung
Das Verhalten des DB zu Spruchteil I/A begründet den Tatbestand des § 218 Abs. 1 StGB. Es handelt sich dabei um ein Ermächtigungsdelikt – eine entsprechende Ermächtigung wurde vom Opfer nicht erteilt. Das Verhalten des DB zu Spruchteil I/A begründet den Tatbestand des Paragraph 218, Absatz eins, StGB. Es handelt sich dabei um ein Ermächtigungsdelikt – eine entsprechende Ermächtigung wurde vom Opfer nicht erteilt.
Beurteilung nach dem B-GlBG
Sein Verhalten stellt eine sexuelle Belästigung iSd Gesetzes dar und ist unter § 8 Abs. 1, Ziffer 1 B-GlBG zu subsumieren. Sein Verhalten stellt eine sexuelle Belästigung iSd Gesetzes dar und ist unter Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer 1 B-GlBG zu subsumieren.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Spruchteil A
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Er ist auch verpflichtet die Bestimmungen des B-GlBG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet sind, zu unterlassen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Er ist auch verpflichtet die Bestimmungen des B-GlBG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet sind, zu unterlassen.
§ 43 Abs. 1 BDG ist dadurch tangiert, dass der Beamte die sexuelle Belästigung zum Nachteil einer ihm unterstellten Mitarbeiterin beging. Dass die Belästigung außer Dienst stattfand ist ohne Belang, weil ein dienstliches Naheverhältnis zwischen ihm und seiner Mitarbeiterin besteht. Dass - entgegen dem Schutzzweck des B-GlBG – begangene Tathandlungen mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, nicht vereinbar sind, versteht sich von selbst. Sein Verhalten lässt jegliche, von einer Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen und begründet einen schweren Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist dadurch tangiert, dass der Beamte die sexuelle Belästigung zum Nachteil einer ihm unterstellten Mitarbeiterin beging. Dass die Belästigung außer Dienst stattfand ist ohne Belang, weil ein dienstliches Naheverhältnis zwischen ihm und seiner Mitarbeiterin besteht. Dass - entgegen dem Schutzzweck des B-GlBG – begangene Tathandlungen mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, nicht vereinbar sind, versteht sich von selbst. Sein Verhalten lässt jegliche, von einer Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen und begründet einen schweren Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG.
Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Spruchteile A und C
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
A: Sexuelle Belästigung nach dem B-GlBG
Wie der VwGH und das BVwG schon mehrfach entschieden haben, umfasst der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BDG auch sexuelle Belästigungen im Sinne des B-GlBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105). Im Erkenntnis der DOK vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 wurde die Verwendung unsittlicher Redewendungen – sogar, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in ihre Intimsphäre empfunden wird - als disziplinär relevant angesehen. Die Berufungskommission hat im Erkenntnis vom 12.5.1999 aus § 43 Abs. 2 BDG eine allgemeine Anstandsverpflichtung abgeleitet, die selbst bei einer allfälligen Einwilligung (konkludenten Duldung), der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten, Geltung hat. Auch ein, wie im Spruchteil B dargestelltes, verächtlich machendes Verhalten, ist - soweit nicht ohnehin § 43a BDG vorliegt - unter § 43 Abs. 2 BDG subsumierbar. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten entspricht dieser Judikatur Linie, weil er überführt ist, seiner Mitarbeiterin auf das Gesäß gegriffen und sie dadurch sexuell belästigt zu haben. Dadurch ist es aber nicht nur zu konkreten (sexuellen/geschlechtlichen) Belästigungen einer Frau gekommen, sondern auch zu einer Störung des Betriebsfriedens. Eine Störung des Betriebsfriedens wird immer dann vorliegen, wenn ein Beamter durch seine Handlungsweisen eine Störung des sozialen Friedens auf seiner Dienststelle zu verantworten hat, welche sich – gerade im besonders sensiblen Bereich eines Wachkörpers – negativ auf den Dienstbetrieb auswirken kann. Der DB hat ein Fehlverhalten zu verantworten, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben in kompetenter, effizienter Weise erfüllt und für einen korrekten Vollzug sorgt. Dazu gehört es, dass insbesondere hochrangige Führungskräfte der Polizei nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich gegenüber Mitarbeitern stets sachlich korrekt, anständig und vor allem frei von sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen oder Demütigungen verhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten war zum Tatzeitpunkt vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei und den korrekten Umgang ihrer Führungskräfte mit weiblichen Bediensteten zu beeinträchtigen. Wie der VwGH und das BVwG schon mehrfach entschieden haben, umfasst der Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch sexuelle Belästigungen im Sinne des B-GlBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105). Im Erkenntnis der DOK vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 wurde die Verwendung unsittlicher Redewendungen – sogar, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in ihre Intimsphäre empfunden wird - als disziplinär relevant angesehen. Die Berufungskommission hat im Erkenntnis vom 12.5.1999 aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG eine allgemeine Anstandsverpflichtung abgeleitet, die selbst bei einer allfälligen Einwilligung (konkludenten Duldung), der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten, Geltung hat. Auch ein, wie im Spruchteil B dargestelltes, verächtlich machendes Verhalten, ist - soweit nicht ohnehin Paragraph 43 a, BDG vorliegt - unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG subsumierbar. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten entspricht dieser Judikatur Linie, weil er überführt ist, seiner Mitarbeiterin auf das Gesäß gegriffen und sie dadurch sexuell belästigt zu haben. Dadurch ist es aber nicht nur zu konkreten (sexuellen/geschlechtlichen) Belästigungen einer Frau gekommen, sondern auch zu einer Störung des Betriebsfriedens. Eine Störung des Betriebsfriedens wird immer dann vorliegen, wenn ein Beamter durch seine Handlungsweisen eine Störung des sozialen Friedens auf seiner Dienststelle zu verantworten hat, welche sich – gerade im besonders sensiblen Bereich eines Wachkörpers – negativ auf den Dienstbetrieb auswirken kann. Der DB hat ein Fehlverhalten zu verantworten, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben in kompetenter, effizienter Weise erfüllt und für einen korrekten Vollzug sorgt. Dazu gehört es, dass insbesondere hochrangige Führungskräfte der Polizei nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich gegenüber Mitarbeitern stets sachlich korrekt, anständig und vor allem frei von sexuellen/geschlechtlichen Belästigungen oder Demütigungen verhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten war zum Tatzeitpunkt vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei und den korrekten Umgang ihrer Führungskräfte mit weiblichen Bediensteten zu beeinträchtigen.
C: freundschaftlicher Kontakte zu einem Straftäter (Verbotsgesetz)
Zu den Dienstpflichten eines Exekutivbeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe – der Schutz des gesamten Strafrechts. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Beamten nicht selbst Straftaten begehen, oder mit den Intentionen des StGB in Konflikt geraten, bzw. ein intensives Naheverhältnis zu – wegen schwerer Straftaten - verurteilten Straftätern haben. Polizeibeamte und insbesondere Führungskräfte müssen daher in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche diesen Intentionen zuwiderhandeln, oder den Verdacht begründen, sie würden intensive Kontakte zu Straftätern pflegen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizisten – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue und ihrer Integrität aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Zu den Dienstpflichten eines Exekutivbeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe – der Schutz des gesamten Strafrechts. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Beamten nicht selbst Straftaten begehen, oder mit den Intentionen des StGB in Konflikt geraten, bzw. ein intensives Naheverhältnis zu – wegen schwerer Straftaten - verurteilten Straftätern haben. Polizeibeamte und insbesondere Führungskräfte müssen daher in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche diesen Intentionen zuwiderhandeln, oder den Verdacht begründen, sie würden intensive Kontakte zu Straftätern pflegen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizisten – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue und ihrer Integrität aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.
Der erkennende Senat hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verhalten des Beamten in den Schutzbereich des – grundsätzlich unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fällt. Vor dem Hintergrund der wiederholt ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Zl. 83/12/0136 vom 14.05.1984: Kontakt eines Zollwachebeamten mit einem Rauschgiftkonsumenten; 1900/79 vom 02.06.1980: Justizwachebeamter verkehrte mit von ihm früher bewachten Strafgefangenen; 97/12/0066 vom 28.05.1997: Sicherheitswachebeamtin hatte ein intimes Verhältnis mit einem Fremden, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestand, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft;) liegt es jedoch im konkreten Fall auf der Hand, dass der Verkehr eines Inspektionskommandanten der Polizei mit wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz kriminell gewordenen Personen, nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem führenden Polizeibeamten übertragenen Aufgaben zu erhalten. Konkret war nämlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Freund des Disziplinarbeschuldigten um eine Person handelt, die wegen der Begehung des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. § 3g Verbotsgesetz ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt daher weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. Die abstrakte Gefährdungssituation wird durch jede Betätigung im nationalsozialistischem Sinne – also durch jedes Verhalten, welches geeignet ist, spezifische Zielsetzungen der NSDAP zu revitalisieren oder zu propagieren – hergestellt. Bereits das Ansammeln von nationalsozialistischem Propagandamaterial kann daher § 3g vollenden (Lässig in Höpfel/Ratz, WK Verbotsgesetz § 3g Rz 8 mwN). Polizeibeamte als Träger von Recht und Ordnung müssen sich bedingungslos zu den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich bekennen. Sie haben jede Form nationalsozialistischer Wiederbetätigung kompromisslos zu bekämpfen und die Täter zu verfolgen. Der DB hat eine PI-Feier im Lokal seines Freundes abgehalten und wollte sogar – gegen den Willen der Mehrheit seiner Mitarbeiter – die Weihnachtsfeier der PI dort abhalten. Weiters hat er ihm bei der Organisation einer Veranstaltung geholfen und auch sonstige Arbeiten durchgeführt. Intensive freundschaftliche Kontakte zu einem wegen eines Verbrechens nach dem Verbotsgesetz verurteilten Mann sind jedenfalls geeignet in der Öffentlichkeit Bedenken über die Amtsführung des DB, der als Inspektionskommandant eine hohe Verantwortung für die Vollziehung des Sicherheitsdienstes hat, hervorzurufen. Der erkennende Senat hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verhalten des Beamten in den Schutzbereich des – grundsätzlich unter Eingriffsvorbehalt stehenden – Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fällt. Vor dem Hintergrund der wiederholt ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Zl. 83/12/0136 vom 14.05.1984: Kontakt eines Zollwachebeamten mit einem Rauschgiftkonsumenten; 1900/79 vom 02.06.1980: Justizwachebeamter verkehrte mit von ihm früher bewachten Strafgefangenen; 97/12/0066 vom 28.05.1997: Sicherheitswachebeamtin hatte ein intimes Verhältnis mit einem Fremden, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestand, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft;) liegt es jedoch im konkreten Fall auf der Hand, dass der Verkehr eines Inspektionskommandanten der Polizei mit wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz kriminell gewordenen Personen, nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem führenden Polizeibeamten übertragenen Aufgaben zu erhalten. Konkret war nämlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Freund des Disziplinarbeschuldigten um eine Person handelt, die wegen der Begehung des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Paragraph 3 g, Verbotsgesetz ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt daher weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. Die abstrakte Gefährdungssituation wird durch jede Betätigung im nationalsozialistischem Sinne – also durch jedes Verhalten, welches geeignet ist, spezifische Zielsetzungen der NSDAP zu revitalisieren oder zu propagieren – hergestellt. Bereits das Ansammeln von nationalsozialistischem Propagandamaterial kann daher Paragraph 3 g, vollenden (Lässig in Höpfel/Ratz, WK Verbotsgesetz Paragraph 3 g, Rz 8 mwN). Polizeibeamte als Träger von Recht und Ordnung müssen sich bedingungslos zu den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich bekennen. Sie haben jede Form nationalsozialistischer Wiederbetätigung kompromisslos zu bekämpfen und die Täter zu verfolgen. Der DB hat eine PI-Feier im Lokal seines Freundes abgehalten und wollte sogar – gegen den Willen der Mehrheit seiner Mitarbeiter – die Weihnachtsfeier der PI dort abhalten. Weiters hat er ihm bei der Organisation einer Veranstaltung geholfen und auch sonstige Arbeiten durchgeführt. Intensive freundschaftliche Kontakte zu einem wegen eines Verbrechens nach dem Verbotsgesetz verurteilten Mann sind jedenfalls geeignet in der Öffentlichkeit Bedenken über die Amtsführung des DB, der als Inspektionskommandant eine hohe Verantwortung für die Vollziehung des Sicherheitsdienstes hat, hervorzurufen.
Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG
Spruchteil B
Im § 43a BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Das im Spruchteil B dargestellte Verhalten gegenüber seinem Mitarbeiter war geeignet diesen in seiner Würde zu verletzen. Sein Verhalten steht im klaren Widerspruch zu seinen, sich aus § 43a BDG ergebenden Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. Dies hat umso mehr Bedeutung, weil es sich bei ihm um eine Führungskraft handelt, welche Dienst- und Fachaufsicht über ca. 40 Mitarbeiter hat. Der Dienstgeber hat ein unbedingtes Interesse daran, dass in allen Dienststellen ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigem Respekt und Achtung getragen ist. Nur dadurch können Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und in diesem diffizilen und schwierigen Umfeld auf Dauer erfolgreich arbeiten. Im Paragraph 43 a, BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Das im Spruchteil B dargestellte Verhalten gegenüber seinem Mitarbeiter war geeignet diesen in seiner Würde zu verletzen. Sein Verhalten steht im klaren Widerspruch zu seinen, sich aus Paragraph 43 a, BDG ergebenden Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. Dies hat umso mehr Bedeutung, weil es sich bei ihm um eine Führungskraft handelt, welche Dienst- und Fachaufsicht über ca. 40 Mitarbeiter hat. Der Dienstgeber hat ein unbedingtes Interesse daran, dass in allen Dienststellen ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigem Respekt und Achtung getragen ist. Nur dadurch können Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und in diesem diffizilen und schwierigen Umfeld auf Dauer erfolgreich arbeiten.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung
Erschwerungsgründe
mehrere Dienstpflichtverletzungen
Der DB hat eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche das Ansehen des Amtes in hohem Ausmaß geschädigt hat. Spruchteile A und C wurden gleich gewichtet; Spruchteil B hatte auf die Strafbemessung keinen Einfluss mehr.
Der Antrag des Disziplinaranwaltes auf Verhängung einer hohen Geldstrafe war daher grundsätzlich angemessen und richtig. Die beantragte Strafhöhe (€ 12.300,-) war jedoch herabzusetzen und ist spezialpräventiv ausreichend den Beamten an seine besondere Verantwortung als Polizeibeamter zu erinnern. Maßgebend für die gewählte Sanktion war, dass der erkennende Senat im Laufe der Verhandlung einen durchaus positiven Eindruck vom Charakter des Beamten gewonnen hat, der sein Fehlverhalten nicht beschönigte und sich auch umfassend reuig und einsichtig zeigte. Wesentlich für die Festsetzung der Strafhöhe war auch die sehr gute Dienstbeschreibung seines Vorgesetzten. Aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat und der doch hohen Schädigung des Ansehens der Polizei war die Geldstrafe in der Höhe von € 9.500,- zu verfügen.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit € 500,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit € 500,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.
Zu Spruchteil II
Im durchgeführten Beweisverfahren konnte der Beamte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften, bzw. darlegen, warum die disziplinär relevante Schwelle gerade noch nicht überschritten wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024