Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
VerhaltenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat um ca. 22:30 Uhr, außer Dienst und in seinem Wohnhaus seine Frau während eines Streites tätlich angegriffen, indem er sie mehrmals stieß, an den Unterarmen erfasste und – nachdem sie zunächst auf die Terrasse fliehen konnte – zurück in das Haus zerrte und durch diese Gewaltausübung leicht am Körper verletzt, weshalb ihm zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe mit einstweiliger Verfügung (§ 382 b und c lit 2 EO) des Bezirksgerichtes das Verlassen des Hauses aufgetragen und die Rückkehr dorthin verboten wurde. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat um ca. 22:30 Uhr, außer Dienst und in seinem Wohnhaus seine Frau während eines Streites tätlich angegriffen, indem er sie mehrmals stieß, an den Unterarmen erfasste und – nachdem sie zunächst auf die Terrasse fliehen konnte – zurück in das Haus zerrte und durch diese Gewaltausübung leicht am Körper verletzt, weshalb ihm zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe mit einstweiliger Verfügung (Paragraph 382, b und c lit 2 EO) des Bezirksgerichtes das Verlassen des Hauses aufgetragen und die Rückkehr dorthin verboten wurde.
Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verfügt, die in 15 Monatsraten abzustatten ist. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verfügt, die in 15 Monatsraten abzustatten ist. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Er hat eine gute Dienstbeschreibung (
Strafgerichtliches Verfahren:
Mit Entscheidung der StA wurde von der Verfolgung des Beamten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit zurückgetreten. Mit Entscheidung der StA wurde von der Verfolgung des Beamten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit zurückgetreten.
Verfügungen des BG
Mit einstweiliger Verfügung des BG wurde ihm gemäß § 382b iVm § 382 c lit 2 EO das Verlassen des Hauses aufgetragen und die Rückkehr dorthin verboten. Die EV wurde mit Beschluss nach einem zivilrechtlichen Vergleich des Ehepaares aufgehoben. Mit einstweiliger Verfügung des BG wurde ihm gemäß Paragraph 382 b, in Verbindung mit Paragraph 382, c lit 2 EO das Verlassen des Hauses aufgetragen und die Rückkehr dorthin verboten. Die EV wurde mit Beschluss nach einem zivilrechtlichen Vergleich des Ehepaares aufgehoben.
Sachverhalt:
Um ca. 22:30 Uhr, kam es zwischen ihm und seiner Frau im gemeinsamen Wohnhaus zu einem zunächst verbalen Streit. Der DB soll ihr zunächst ihr Mobiltelefon aus der Hand gerissen und sie danach zurück ins Bett gestoßen, sowie ihre Unterarme fest erfasst haben. Sie versuchte daraufhin aus dem Raum zu flüchten, wurde aber von ihm eingeholt und – nachdem sie sich auf den Boden fallen ließ – zurück in das Haus gezerrt. Durch das Gerangel und die Tätlichkeiten erlitt sie Hämatome im Bereich der Unter- und Oberarme, des linken Unterschenkels und des Gesäßes.
Beweismittel
Der Verletzungsgrad ist laut Verletzungsanzeige des Krankenhauses leicht.
Aus der dem Abschlussbericht angeschlossenen Lichtbildbeilage sind vor allem deutlich sichtbare Hämatome im Bereich der Unterarme, des linken Oberschenkels und des Gesäßes erkennbar.
Angaben der gefährdeten Person (Opfer)
N.N. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihre Ehe seit ca. einem Jahr zerrüttet sei und es immer wieder zu Streitereien komme. Als ihr Mann gegen 22:30 Uhr, nach Hause gekommen sei, sei es in ihrem Schlafzimmer zu einem Streit und anschließenden Tätlichkeiten durch ihn gekommen. Als sie aus dem Bett aufstehen wollte, habe er sie zurückgestoßen, an beiden Unterarmen erfasst und sie aufgefordert vernünftig zu sein. Sie habe mehrmals versucht zu flüchten, sei aber von ihm immer eingeholt worden. Auf der Terrasse habe sie sich fallen gelassen und sei dann von ihm zurück gezerrt worden. Dabei habe er gesagt „das Schwein wehrt sich, die ist schwer wie eine Leiche“.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 26. Juni 2024 durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB war umfassend geständig; er gab an sich falsch verhalten zu haben. Er bereue sein Fehlverhalten sehr. Derzeit lebe er mit seiner Frau wieder im gemeinsamen Haus – es sei jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung Geldstrafe in der Höhe von € 8.500,-Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung Geldstrafe in der Höhe von € 8.500,-
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies auf das reumütige Geständnis und darauf, dass auch die StA nur ein geringes Verschulden erkannt habe, weshalb eine Diversion erst möglich gewesen sei. Die diversionelle Sanktion sei zudem sehr milde ausgefallen. Daraus würde sich erhellen, dass kein schweres disziplinäres Fehlverhalten vorliege, welches eine derart hohe Strafe trage. Er beantragte einen Verweis, in eventu eine Geldbuße.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2023 anzuwenden.
§ 43 BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, auch bei einem Rücktritt von der Verfolgung, hat sie die strafrechtliche Beweislage selbst zu beurteilen. Das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten begründet den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 StGB. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, auch bei einem Rücktritt von der Verfolgung, hat sie die strafrechtliche Beweislage selbst zu beurteilen. Das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten begründet den Tatbestand der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – die Abwehr gefährlicher Angriffe iSd § 16 Abs. 2 SPG und somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Polizeibeamte sind dazu mit einer Vielzahl hoheitlicher Befugnisse ausgestattet und bei sogenannter „häuslicher Gewalt“ berechtigt Maßnahmen nach § 38a SPG (Betretungsverbot) zu verfügen. Sie sind im Umgang mit Menschen bei schwierigen Amtshandlungen, sowie in Deeskalationsstrategien geschult und auch besonders ausgebildet. An ihr außerdienstliches Verhalten in der Bewältigung von familiären Streitigkeiten sind daher höhere Maßstäbe zu setzen als an einen durchschnittlichen Bürger. Sie haben darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Tätlichkeiten, Anwendung von Gewalt) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten (Abwehr gefährlicher Angriffe) fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG ist in zweierlei Hinsicht gegeben:Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – die Abwehr gefährlicher Angriffe iSd Paragraph 16, Absatz 2, SPG und somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Polizeibeamte sind dazu mit einer Vielzahl hoheitlicher Befugnisse ausgestattet und bei sogenannter „häuslicher Gewalt“ berechtigt Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG (Betretungsverbot) zu verfügen. Sie sind im Umgang mit Menschen bei schwierigen Amtshandlungen, sowie in Deeskalationsstrategien geschult und auch besonders ausgebildet. An ihr außerdienstliches Verhalten in der Bewältigung von familiären Streitigkeiten sind daher höhere Maßstäbe zu setzen als an einen durchschnittlichen Bürger. Sie haben darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Tätlichkeiten, Anwendung von Gewalt) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten (Abwehr gefährlicher Angriffe) fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist in zweierlei Hinsicht gegeben:
Das Verhalten des DB gegenüber seiner Frau führte dazu, dass vom BG eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, welche also ca. zwei Monate, aufrecht blieb. Eine einstweilige Verfügung nach § 382 b EO ist aber – ähnlich wie ein Betretungsverbot nach § 38a SPG - an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Person eine andere Person körperlich angegriffen hat (oder damit droht), unabhängig davon ob es zu Verletzungen gekommen ist, oder nicht. Wie oben ausgeführt, gehört es zu den dienstlichen Pflichten des DB gefährlichen Angriffen gemäß § 21 Abs. 2 SPG ein Ende zu setzen und bei familiärer Gewalt Maßnahmen nach § 38a SPG zu treffen. Das Verhalten des DB gegenüber seiner Frau führte dazu, dass vom BG eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, welche also ca. zwei Monate, aufrecht blieb. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, b EO ist aber – ähnlich wie ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG - an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Person eine andere Person körperlich angegriffen hat (oder damit droht), unabhängig davon ob es zu Verletzungen gekommen ist, oder nicht. Wie oben ausgeführt, gehört es zu den dienstlichen Pflichten des DB gefährlichen Angriffen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SPG ein Ende zu setzen und bei familiärer Gewalt Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG zu treffen.
Darüberhinaus hat er im Zuge des entstandenen Gerangels um das Telefon und seinen Bemühungen, ihre Flucht aus dem Zimmer, bzw. dem Haus zu verhindern Gewalt ausgeübt und seine Partnerin dadurch am Körper verletzt. Auch hier liegt eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten (besonderer Funktionsbezug) vor, weil es neben dem gesetzlichen Auftrag der Verhinderung von gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 SPG) und den Schutz des Lebens/der körperlichen Integrität auch seine Aufgabe ist, Straftaten nach dem StGB aufzuklären und die Täter zu verfolgen. Darüberhinaus hat er im Zuge des entstandenen Gerangels um das Telefon und seinen Bemühungen, ihre Flucht aus dem Zimmer, bzw. dem Haus zu verhindern Gewalt ausgeübt und seine Partnerin dadurch am Körper verletzt. Auch hier liegt eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten (besonderer Funktionsbezug) vor, weil es neben dem gesetzlichen Auftrag der Verhinderung von gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2, SPG) und den Schutz des Lebens/der körperlichen Integrität auch seine Aufgabe ist, Straftaten nach dem StGB aufzuklären und die Täter zu verfolgen.
Stellt man dies der Tatsache gegenüber, dass er ein mit besonderen Befugnissen ausgestattetes hoheitliches Organ ist, welches berechtigt ist Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben und Dienstwaffen zu führen, und dessen vordringliche Aufgabe es ist, Menschen vor Gewalt zu schützen, ergibt sich daraus ein deutlicher Widerspruch zu dem von einem Polizeibeamten zu erwartenden Verhalten. Ein Polizeibeamter, dem, wegen der begründeten Annahme, er könnte einen gefährlichen Angriff gegen Angehörige durchführen und der tatsächlich Gewalt ausgeübt hat, das Betreten der Wohnung untersagt werden muss, schädigt das Ansehen, des Amtes. Von einem Polizeibeamten muss auch in seinem Freizeitverhalten erwartet werden, dass er in der Lage ist, familiären Konflikten ohne Gewalt zu begegnen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Unbescholtenheit
gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose
Der Beamte hat eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten zu verantworten, welche gerade noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße zu ahnden war. Dem Strafantrag des DA auf Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2 ½ Monatsbezügen (€ 8.500,-) war daher nicht stattzugeben. Maßgebend für die gewählte Sanktion waren vor allem das erkennbar von Reue getragene Geständnis des Beamten, eine positive Zukunftsprognose, sowie die gute Dienstbeschreibung. Die BDB hatte im Sinne der ihr gemäß § 95 BDG obliegenden Beurteilung auch den strafrechtlichen Unrechtsgehalt zu beurteilen. Dieser war – wie im Übrigen auch die StA durch ihre geringe diversionelle Sanktion erkannte – als nicht schwer im Sinne des § 198 Abs. 2 Ziffer 2 StPO anzusehen. Diese Beurteilung ergibt sich aus dem erwiesenen Handlungsablauf, sowie den angefertigten Lichtbildern vom Opfer. Diese erhellen, dass der DB kein Gewalttäter im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung ist, sondern in einer emotional belastenden Situation die Nerven verloren und sich gegenüber seiner Frau aggressiv verhalten hat. Die Gewaltausübung bestand nach dem dokumentieren Handlungsablauf im Wesentlichen aus einer Rangelei, Gezerre und Festhalten, nicht jedoch aus Schlägen, oder anderer massiver Gewaltanwendung (z.B. Fußtritte). Zweifellos wäre vom Beamten – der schon aufgrund seiner Ausbildung als Polizeibeamter und seiner dienstlichen Erfahrung (er musste selbst mehrfach wegen Gewalt in der Familie einschreiten) – ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. So hätte er das Haus einfach verlassen können, um ein Aufschaukeln des Streits mit seiner Frau entgegenzuwirken. Weil er dies nicht getan hat, sondern sich zur Anwendung von Gewalt hinreißen ließ, hat er eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten. Seinem Antrag auf Verhängung eines Verweises war daher schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht stattzugeben. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 3.000,- reicht im konkreten Fall jedenfalls aus, um den disziplinär relevanten Unrechtsgehalt des einsichtigen und reuigen DB zu sühnen. Eine höhere Strafe ist spezialpräventiv nicht angezeigt und wäre überschießend. Generalpräventiv wird ausreichend klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.Der Beamte hat eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten zu verantworten, welche gerade noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße zu ahnden war. Dem Strafantrag des DA auf Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2 ½ Monatsbezügen (€ 8.500,-) war daher nicht stattzugeben. Maßgebend für die gewählte Sanktion waren vor allem das erkennbar von Reue getragene Geständnis des Beamten, eine positive Zukunftsprognose, sowie die gute Dienstbeschreibung. Die BDB hatte im Sinne der ihr gemäß Paragraph 95, BDG obliegenden Beurteilung auch den strafrechtlichen Unrechtsgehalt zu beurteilen. Dieser war – wie im Übrigen auch die StA durch ihre geringe diversionelle Sanktion erkannte – als nicht schwer im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2 StPO anzusehen. Diese Beurteilung ergibt sich aus dem erwiesenen Handlungsablauf, sowie den angefertigten Lichtbildern vom Opfer. Diese erhellen, dass der DB kein Gewalttäter im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung ist, sondern in einer emotional belastenden Situation die Nerven verloren und sich gegenüber seiner Frau aggressiv verhalten hat. Die Gewaltausübung bestand nach dem dokumentieren Handlungsablauf im Wesentlichen aus einer Rangelei, Gezerre und Festhalten, nicht jedoch aus Schlägen, oder anderer massiver Gewaltanwendung (z.B. Fußtritte). Zweifellos wäre vom Beamten – der schon aufgrund seiner Ausbildung als Polizeibeamter und seiner dienstlichen Erfahrung (er musste selbst mehrfach wegen Gewalt in der Familie einschreiten) – ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. So hätte er das Haus einfach verlassen können, um ein Aufschaukeln des Streits mit seiner Frau entgegenzuwirken. Weil er dies nicht getan hat, sondern sich zur Anwendung von Gewalt hinreißen ließ, hat er eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten. Seinem Antrag auf Verhängung eines Verweises war daher schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht stattzugeben. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 3.000,- reicht im konkreten Fall jedenfalls aus, um den disziplinär relevanten Unrechtsgehalt des einsichtigen und reuigen DB zu sühnen. Eine höhere Strafe ist spezialpräventiv nicht angezeigt und wäre überschießend. Generalpräventiv wird ausreichend klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024