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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §19a Sbg NaturschutzG 1977 mit E v 12.12.92, G162,163/92.Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. März 1989, mit welchem der Beschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines (Klein-)Kraftwerkes im Bereich der Lammer in Abtenau-Voglau versagt wurde. Diese naturschutzbehördliche Entscheidung stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §19a iVm §3 Abs3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. 86, idF der Novelle LGBl. 67/1986. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Rechtsverletzung infolge Anwendung des von ihr als verfassungswidrig kritisierten §19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 geltend.
2. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. 86, idF der Novelle LGBl. 67/1986 ein. Mit dem Erkenntnis G162,163/92 vom 12. Dezember 1992 sprach der Gerichtshof aus, daß diese Gesetzesbestimmung (welche zufolge der Naturschutzgesetz-Novelle 1992, LGBl. 41, mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft trat) verfassungswidrig war.
II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.
III. Die Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B526.1989Dokumentnummer
JFT_10078785_89B00526_00