TE Dok 2024/7/10 2024-0.013.657

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs1+2
BDG 1979 §48 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verhalten, Dienstplan

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat in acht Fällen, während des Dienstes an Wettkämpfen des teilgenommen und es Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat in acht Fällen, während des Dienstes an Wettkämpfen des teilgenommen und es

1. dadurch unterlassen die im Dienstplan angeordnete Dienstzeit einzuhalten

und

2. seinen Dienstgeber, bzw. seine Vorgesetzten über die Einhaltung der Dienstzeit getäuscht, indem er in den nachfolgenden Dienstberichten wahrheitswidrig die ordnungsgemäße Verrichtung der angeordneten Dienste protokollierte.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und

§ 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten, Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 26. März 2024. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Sachverhalt:

Am D.D. erhielt die LPD ein anonymes Schreiben eines „langjährigen Mitglieds des TC “, welches sich darüber beschwerte, dass das Vereinsmitglied vermutlich während der Dienstzeit spiele. Er gab an, sich erst nach der Pensionierung des Beamten getraut zu haben, die Anzeige zu erstatten.

Bei den nachfolgenden Erhebungen erfolgte ein Abgleich der öffentlich aufliegenden Spielberichte des Verbandes mit den Dienstplänen des Beamten. Dabei wurden die im Spruch angeführten Tatzeiten – also jene Zeiten, in denen der Beamte zum Dienst eingeteilt war und dennoch an Wettkämpfen teilnahm – festgestellt und unter Berücksichtigung der An- und Abfahrtszeiten zum Spielort seine Abwesenheit vom Dienst ermittelt. Zusätzlich wurden Spielpartner des Beamten befragt.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 10. Juli 2024 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der DB war umfassend und reuig geständig; er gab an, dass die anonyme Anzeige aus Polizeikreisen stamme. Es entspreche aber den Tatsachen, dass er die in der Anzeige angeführten Spiele in der Dienstzeit gespielt habe. Wenngleich er sehr oft auch an Wochenenden im Büro gewesen sei und keine Überstunden, oder Plusstunden verrechnet habe, sehe er ein, dass er rechtswidrig gehandelt habe. Er sei auch bereit, der Dienstbehörde den entstandenen Schaden zu refundieren.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 48 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-

Plädoyer des rechtlichen Vertreters

Der Vertreter des DB verwies auf das reumütige Geständnis, die gute Dienstbeschreibung sowie mehrere Ehrungen und Belobigungen im Zusammenhang mit der Aufklärung von schweren Straftaten. Weiters habe der Beamte i.R. erst vor kurzem einem Mann, der einen Herzinfarkt erlitten hatte, das Leben gerettet. Er beantragte die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen milden Strafe.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2024 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) BDG Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 48 Abs. 1 BDGParagraph 48, Absatz eins, BDG

Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen

Zur Schuldfrage

Das Disziplinarverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

zu Punkte 1. und 2.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013), die ihm übertragenen Aufgaben, ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die Treuepflicht umfasst aber auch, dass sich ein Beamter gegenüber seinem Dienstgeber ehrlich verhalten und seine dienstlichen Pflichten erfüllen muss. So wurde es in der Judikatur als Dienstpflichtverletzung angesehen, wenn ein Beamter während des Dienstes nichts tut, oder durch außerdienstliche Tätigkeiten seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt (z.B. Aufenthalt in einem Gasthaus oder zu Hause; DOK: 2.7.1981, GZ 100-DOK/80; Aufenthalt in der Privatwohnung; DOK: 2.7.1981, Schlafen im Dienst; VwGH 8.8.2008, 2005/09/0023). Im Rahmen der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstgeber wird wiederum jenes Verhalten als rechtswidrig erachtet, bei dem ein Beamter die Dienstbehörde über seine Abwesenheit vom Dienst in die Irre führt, also – wie im gegenständlichen Fall – falsche Protokollierungen in den Dienstberichten vornimmt. Das Verhalten des DB entspricht dieser Judikaturlinie. Der DB ist überführt, in acht Fällen seine Dienststelle – nämlich die LPD ohne Genehmigung eines Vorgesetzten verlassen und während der Dienstzeit an Orten außerhalb seines Dienstortes gespielt zu haben, wobei er zwischen ca. 1 ½ und 5 Stunden ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Obwohl er während seiner angeordneten Dienstzeit private Interessen verfolgte protokollierte er in den Dienstberichten eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung. In sämtlichen Dienstberichten führte er sogar wörtlich an: „Es weichen keine Leistungen von den Aufträgen aus der Diensteinteilung ab“. Auch einer ordnungsgemäßen und wahren Dokumentation des Dienstes kommt hohe Bedeutung zu, weil nur dadurch nachvollzogen werden kann, wer zu welchem Zeitpunkt im Dienst war und welche Aufgaben zu erfüllen hatte. Die Dienstbehörde hat auch ein unbedingtes Interesse daran, zu wissen über welchen Personalstand sie bei Sonderlagen (z.B. Anschlägen, Unglücksfällen usw. die einen sofortigen, massiven Personaleinsatz erfordern) verfügt. Gibt ein Beamter also vor, im Dienst zu sein, obwohl er abwesend ist und seine sofortige Erreichbarkeit bei einem Tennisspiel wohl auch nicht gegeben sein wird, täuscht er damit seine Dienstbehörde, bzw. seine Vorgesetzten. Dies ist mit seiner Treuepflicht nicht vereinbar. Die Rechtfertigung des Beamten, wonach er seinen Dienst nach den Spielen – ohne dies zu dokumentieren - „verlängert“ habe, oder an Samstagen und Sonntagen im Büro gewesen sei, ändert daran nichts und ist – auch wenn der DB dies durchaus glaubhaft machen konnte – nicht geeignet ihn zu entlasten.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013), die ihm übertragenen Aufgaben, ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die Treuepflicht umfasst aber auch, dass sich ein Beamter gegenüber seinem Dienstgeber ehrlich verhalten und seine dienstlichen Pflichten erfüllen muss. So wurde es in der Judikatur als Dienstpflichtverletzung angesehen, wenn ein Beamter während des Dienstes nichts tut, oder durch außerdienstliche Tätigkeiten seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt (z.B. Aufenthalt in einem Gasthaus oder zu Hause; DOK: 2.7.1981, GZ 100-DOK/80; Aufenthalt in der Privatwohnung; DOK: 2.7.1981, Schlafen im Dienst; VwGH 8.8.2008, 2005/09/0023). Im Rahmen der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstgeber wird wiederum jenes Verhalten als rechtswidrig erachtet, bei dem ein Beamter die Dienstbehörde über seine Abwesenheit vom Dienst in die Irre führt, also – wie im gegenständlichen Fall – falsche Protokollierungen in den Dienstberichten vornimmt. Das Verhalten des DB entspricht dieser Judikaturlinie. Der DB ist überführt, in acht Fällen seine Dienststelle – nämlich die LPD ohne Genehmigung eines Vorgesetzten verlassen und während der Dienstzeit an Orten außerhalb seines Dienstortes gespielt zu haben, wobei er zwischen ca. 1 ½ und 5 Stunden ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Obwohl er während seiner angeordneten Dienstzeit private Interessen verfolgte protokollierte er in den Dienstberichten eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung. In sämtlichen Dienstberichten führte er sogar wörtlich an: „Es weichen keine Leistungen von den Aufträgen aus der Diensteinteilung ab“. Auch einer ordnungsgemäßen und wahren Dokumentation des Dienstes kommt hohe Bedeutung zu, weil nur dadurch nachvollzogen werden kann, wer zu welchem Zeitpunkt im Dienst war und welche Aufgaben zu erfüllen hatte. Die Dienstbehörde hat auch ein unbedingtes Interesse daran, zu wissen über welchen Personalstand sie bei Sonderlagen (z.B. Anschlägen, Unglücksfällen usw. die einen sofortigen, massiven Personaleinsatz erfordern) verfügt. Gibt ein Beamter also vor, im Dienst zu sein, obwohl er abwesend ist und seine sofortige Erreichbarkeit bei einem Tennisspiel wohl auch nicht gegeben sein wird, täuscht er damit seine Dienstbehörde, bzw. seine Vorgesetzten. Dies ist mit seiner Treuepflicht nicht vereinbar. Die Rechtfertigung des Beamten, wonach er seinen Dienst nach den Spielen – ohne dies zu dokumentieren - „verlängert“ habe, oder an Samstagen und Sonntagen im Büro gewesen sei, ändert daran nichts und ist – auch wenn der DB dies durchaus glaubhaft machen konnte – nicht geeignet ihn zu entlasten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

zu Punkt 1.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.

Der DB hat in acht Fällen seine Dienstzeit nicht eingehalten. Es versteht sich von selbst, dass ein derartiges Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Amtes und das Vertrauen in eine korrekte Polizei, in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Es entsteht nämlich der Eindruck, Beamte würden ihre dienstlichen Aufgaben nachlässig führen und sich quasi alles erlauben. Der DB hatte als Führungskraft auch Mitarbeiter und war in einem besonders wichtigen Bereich der Kriminalitätsbekämpfung tätig.

Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG

zu Punkte 1. und 2.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienste zu versehen und seine Dienstzeit einzuhalten. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der DB an den im Spruchteil I angeführten Tagen Dienst zu versehen hatte, wobei er meistens ab 08:00 Uhr bis 16:00, oder 20:00 Uhr, zum Dienst eingeteilt war. Mit der Diensteinteilung waren auch bestimmte Aufgaben verknüpft, die der Beamte zu erfüllen hatte, seien es Erhebungen, oder seien es administrative Arbeiten im Büro. In allen acht Fällen bestätigte der Beamte durch seine Protokollierung in der elektronischen Dienstdokumentation auch die ordnungsgemäße Leistung der angeordneten Dienste. Tatsächlich verließ er jedoch die Dienstelle, wodurch er zwischen 1 ½ und 5 Stunden ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Eine Erlaubnis eines Vorgesetzten lag nicht vor; der DB hat seine Abwesenheit weder protokolliert, noch sonst einen zuständigen Vorgesetzten darüber informiert. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienste zu versehen und seine Dienstzeit einzuhalten. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der DB an den im Spruchteil römisch eins angeführten Tagen Dienst zu versehen hatte, wobei er meistens ab 08:00 Uhr bis 16:00, oder 20:00 Uhr, zum Dienst eingeteilt war. Mit der Diensteinteilung waren auch bestimmte Aufgaben verknüpft, die der Beamte zu erfüllen hatte, seien es Erhebungen, oder seien es administrative Arbeiten im Büro. In allen acht Fällen bestätigte der Beamte durch seine Protokollierung in der elektronischen Dienstdokumentation auch die ordnungsgemäße Leistung der angeordneten Dienste. Tatsächlich verließ er jedoch die Dienstelle, wodurch er zwischen 1 ½ und 5 Stunden ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Eine Erlaubnis eines Vorgesetzten lag nicht vor; der DB hat seine Abwesenheit weder protokolliert, noch sonst einen zuständigen Vorgesetzten darüber informiert.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten

Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung

Belobigungen und Ehrungen

Lebensrettung

Erschwerungsgründe - keine

Der DB, hat eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche angesichts der zu berücksichtigen Milderungsgründe jedoch mit einer niedrigen Geldstrafe geahndet werden konnte. Maßgebend waren sein von Anfang an vorhandenes Geständnis, die über vier Jahrzehnte erfolgte tadellose und sehr erfolgreiche Dienstverrichtung (Aufklärung zahlreicher, teils schwerer Straftaten), sowie sein engagiertes und selbstloses Verhalten im Zusammenhang mit einer Lebensrettung Anfang Juli 2024. Spezialpräventive Gründe scheiden aus und generalpräventiv reicht die verfügte Strafe aus, um eine ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen

Kosten des Verfahrens

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022, waren mit € 120,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022,, waren mit € 120,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten