TE Dok 2024/10/20 2024-0.454.103

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Veröffentlicht am 20.10.2024
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43a
BDG §91 Abs1
BDG §92 Abs1 Z2
BDG §93 Abs1
BDG §117 Abs2
BDG §126 Abs2
B-GlBG §8
B-GlBG §9
  1. B-GlBG § 9 heute
  2. B-GlBG § 9 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. B-GlBG § 9 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  5. B-GlBG § 9 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1999

Schlagworte

Justizbediensteter, sexuelle Belästigung, Teilfreispruch, Geldbuße

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 30, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie LStA Mag. Gerhard Nogratnig, LL.M. und ADir HR Gerhard Scheucher als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

I.römisch eins.

Der Beamte ist schuldig, er hat seine Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 dadurch verletzt, dass er im Amtsgebäude des Landesgerichts N.N. der zu den Tatzeitpunkten minderjährigen und um rund 35 Jahre jüngeren Verwaltungsassistentin A.A. nicht mit Achtung begegnete und Arbeitsbedingungen schuf, die ihre menschliche Würde verletzt haben, indem er ihr selbst gegenüber der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten setzte, das ihre Würde beeinträchtigte oder dies bezweckte, für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend oder anstößig war und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für sie schuf oder dies bezweckte (§ 8 Abs 2 Z 1 B-GBlG), und zwarDer Beamte ist schuldig, er hat seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 dadurch verletzt, dass er im Amtsgebäude des Landesgerichts N.N. der zu den Tatzeitpunkten minderjährigen und um rund 35 Jahre jüngeren Verwaltungsassistentin A.A. nicht mit Achtung begegnete und Arbeitsbedingungen schuf, die ihre menschliche Würde verletzt haben, indem er ihr selbst gegenüber der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten setzte, das ihre Würde beeinträchtigte oder dies bezweckte, für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend oder anstößig war und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für sie schuf oder dies bezweckte (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GBlG), und zwar

zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2023 und Jänner 2024 durch die mit wiederholtem Kneifen ihres Bauch-Hüft-Bereichs knapp über dem Hosenbund verbundene Äußerung, „du bist eh eine Liebe“.

Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 BDG 1979 iVm §§ 8, 9 B-GlBG sowie § 43a BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8,, 9 B-GlBG sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.

Über den Beamten wird deswegen gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,00 (eintausendfünfhundert) verhängt.Über den Beamten wird deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,00 (eintausendfünfhundert) verhängt.

Der Beamte hat gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 150,00 zu leisten.Der Beamte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 150,00 zu leisten.

II.römisch II.

Der Beamte wird von den Vorwürfen, er habe seine Dienstpflichten gemäß § 43a BDG 1979 dadurch verletzt, dass er jeweils im Amtsgebäude des Landesgerichts N.N. der zu den Tatzeitpunkten minderjährigen und um rund 35 Jahre jüngeren Verwaltungsassistentin A.A. nicht mit Achtung begegnete und Arbeitsbedingungen schuf, die ihre menschliche Würde verletzt haben, indem er in ihrer Anwesenheit gegenüber einer Arbeitskollegin und ihr selbst gegenüber der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten setzte, das ihre Würde beeinträchtigte oder dies bezweckte, für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend oder anstößig war und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für sie schuf oder dies bezweckte (§ 8 Abs 2 Z 1 B-GBlG), und zwarDer Beamte wird von den Vorwürfen, er habe seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 dadurch verletzt, dass er jeweils im Amtsgebäude des Landesgerichts N.N. der zu den Tatzeitpunkten minderjährigen und um rund 35 Jahre jüngeren Verwaltungsassistentin A.A. nicht mit Achtung begegnete und Arbeitsbedingungen schuf, die ihre menschliche Würde verletzt haben, indem er in ihrer Anwesenheit gegenüber einer Arbeitskollegin und ihr selbst gegenüber der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten setzte, das ihre Würde beeinträchtigte oder dies bezweckte, für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend oder anstößig war und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für sie schuf oder dies bezweckte (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GBlG), und zwar

1.   im Herbst 2023 durch die in ihrer Anwesenheit während seiner Verrichtung von Montagearbeiten im Liegen an eine Arbeitskollegin adressierte Äußerung „sie müsse ihre Beine zumachen, weil er sonst unter ihr Rockerl sehe“;

2.   am 7. März 2024 durch die Beantwortung der Frage von A.A., wie es ihm gehe, mit den Worten, „jetzt geht es mir gut, wenn ich dich sehe“.

gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.

Begründung:

Feststellungen

Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf einer zu 60 % beim Landesgericht N.N. und zu 40 % bei der Staatsanwaltschaft N.N. systemisierten Planstelle eines IT-Leitbedieners verwendet. Seit 11. März 2024 ist er der IT-Administration des Oberlandesgerichts N.N. zur Dienstleistung zugeteilt. Er ist ledig und für seine 20-jährige Tochter sorge- bzw. unterhaltspflichtig. Vermögen und finanzielle Verbindlichkeiten bestehen nicht. Der Bruttomonatsbezug beträgt € 3.976,00. Das Nettomonatseinkommen beläuft sich auf rund € 2.800,00 (ohne Sonderzahlungen).

Zu I.Zu römisch eins.

Der Beschuldigte hat zwischen Dezember 2023 und Jänner 2024 in der Einlaufstelle der Staatsanwaltschaft N.N. die minderjährige Verwaltungsassistentin A.A. während diese bei ihrem Schreibtisch saß, vorsätzlich mit seiner Hand zunächst rechts und dann auch noch links in den Bauch-Hüft-Bereich hineingekniffen und dabei zu ihre gesagt „du bist eh eine Liebe“. A.A. hat sich dadurch unwohl und belästigt gefühlt.

Zu II.1.Zu römisch II.1.

Der Beschuldigte hat im Herbst 2023 im Team N.N. in Anwesenheit von A.A. während seiner Verrichtung von Montagearbeiten im Liegen zu einer Arbeitskollegin gesagt „sie müsse ihre Beine zumachen, weil er sonst unter ihr Rockerl sehe“. A.A. hat sich dadurch jedoch nicht unwohl und belästigt gefühlt.

Zu II.2. Zu römisch II.2.

Der Beschuldigte hat am 07.03.2024 bei einer Begegnung am Gang der Staatsanwaltschaft N.N. auf die Frage von A.A., wie es ihm gehe, geantwortet „jetzt geht es mir gut, wenn ich dich sehe“.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt und der Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu I. ergeben sich aus der für den Senat schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin A.A. Diese gab an, im Zuge ihrer Ausbildung zwischen Dezember 2023 und Jänner 2024 in der Einlaufstelle der Staatsanwaltschaft N.N. eingeteilt gewesen zu sein. An einem Tag sei der Beschuldigte in die Einlaufstelle gekommen und habe sie, während sie bei ihrem Schreibtisch gesessen sei, zunächst rechts und dann auch noch links in den Bauch-Hüft-Bereich hineingekniffen und zu ihre gesagt: „du bist eh eine Liebe“. Sie habe sich dadurch unwohl und belästigt gefühlt. Die Feststellungen zu römisch eins. ergeben sich aus der für den Senat schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin A.A. Diese gab an, im Zuge ihrer Ausbildung zwischen Dezember 2023 und Jänner 2024 in der Einlaufstelle der Staatsanwaltschaft N.N. eingeteilt gewesen zu sein. An einem Tag sei der Beschuldigte in die Einlaufstelle gekommen und habe sie, während sie bei ihrem Schreibtisch gesessen sei, zunächst rechts und dann auch noch links in den Bauch-Hüft-Bereich hineingekniffen und zu ihre gesagt: „du bist eh eine Liebe“. Sie habe sich dadurch unwohl und belästigt gefühlt.

Dass die Zeugin A.A. in ihrem Gedächtnisprotokoll vom 07.03.2024 zunächst angab, sie sei vom Beschuldigten seitlich am Bauch gekitzelt worden, ändert aus Sicht des Senates nichts an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin A.A., zumal darin einerseits kein wesentlicher Unterschied erkannt werden kann und andererseits die exaktere Beschreibung der Berührung im Protokoll vom 08.03.2024 offenbar auf gezieltes Nachfragen der Verfasserin zurückzuführen war.

Demgegenüber war die Verantwortung des Beschuldigten, er könne sich an eine Berührung nicht erinnern bzw. sei eine solche allenfalls unabsichtlich passiert, während er am PC etwas vorgezeigt habe, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Eine unabsichtliche Berührung in dieser Form zunächst im rechten und wenig später auch im linken Bauch-Hüft-Bereich in Verbindung mit der Äußerung „du bist eh eine Liebe“ ist aus Sicht des Senates völlig unglaubwürdig.

Zu II.1. ergeben sich die Feststellungen ebenfalls aus der Zeugenaussage von A.A., die angab, sie habe dieses Beispiel in ihrem Gedächtnisprotokoll vom 07.03.2024 lediglich angeführt, um aufzuzeigen, dass auch andere Kolleginnen von so einem Verhalten betroffen gewesen seien, sie sei in diesem Beispiel aber nicht betroffenen gewesen und habe sich dadurch daher auch nicht unwohl oder belästigt gefühlt.Zu römisch II.1. ergeben sich die Feststellungen ebenfalls aus der Zeugenaussage von A.A., die angab, sie habe dieses Beispiel in ihrem Gedächtnisprotokoll vom 07.03.2024 lediglich angeführt, um aufzuzeigen, dass auch andere Kolleginnen von so einem Verhalten betroffen gewesen seien, sie sei in diesem Beispiel aber nicht betroffenen gewesen und habe sich dadurch daher auch nicht unwohl oder belästigt gefühlt.

Zu II.2. ergebe sich die Feststellungen aus der Zeugenaussage von A.A. und der übereinstimmenden Verantwortung des Beschuldigten.Zu römisch II.2. ergebe sich die Feststellungen aus der Zeugenaussage von A.A. und der übereinstimmenden Verantwortung des Beschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

Zum Schuld- und Strafausspruch:

§ 43 Abs 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a.Paragraph 43 a,

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Sexuelle Belästigung

§ 8.Paragraph 8,

(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9.Paragraph 9,

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Eine sexuelle Belästigung gemäß § 8 Abs 2 Z 1 B-GlBG liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.Eine sexuelle Belästigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Der Beschuldigte hat dadurch, dass er die minderjährige Verwaltungsassistentin A.A. vorsätzlich mit seiner Hand zunächst rechts und dann auch noch links in den Bauch-Hüft-Bereich hineingekniffen und dabei zu ihre gesagt hat „du bist eh eine Liebe“, ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt, dass die Würde von A.A. beeinträchtigt hat, für sie unerwünscht war und eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen hat. Er hat dadurch vorsätzlich seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 iVm §§ 8, 9 B-GlBG sowie § 43a BDG 1979 verletzt.Der Beschuldigte hat dadurch, dass er die minderjährige Verwaltungsassistentin A.A. vorsätzlich mit seiner Hand zunächst rechts und dann auch noch links in den Bauch-Hüft-Bereich hineingekniffen und dabei zu ihre gesagt hat „du bist eh eine Liebe“, ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt, dass die Würde von A.A. beeinträchtigt hat, für sie unerwünscht war und eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen hat. Er hat dadurch vorsätzlich seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8,, 9 B-GlBG sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt.

Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens ist bei dem Beamten zur Last liegenden Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen.

In objektiver Hinsicht ist von einer mittelschweren Dienstpflichtverletzung und in subjektiver Hinsicht von einem vorsätzlichen Verhalten und somit ebenfalls von einem nicht leichten Verschulden auszugehen.

Bei der Strafbemessung war kein Umstand als erschwerend und die disziplinäre Unbescholtenheit als mildernd zu werten.

In generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um gegenüber anderen Bediensteten aufzuzeigen, dass gegen derartige Dienstpflichtverletzungen entschieden vorgegangen wird.

In spezialpräventiver Hinsicht kann mit der verhängten Disziplinarstrafe ebenfalls das Auslangen gefunden werden.

Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten stehen der Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,00 (das entspricht bei einem Bruttomonatsbezug von EUR 3.976,00 rund 0,38 Monatsbezügen) nicht entgegen, zumal die Abstattung der Geldbuße in bis zu 36 Monatsraten beantragt werden kann.

Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 117 Abs 2 BDG 1979, wonach bei Verhängung einer Geldbuße der Kostenbeitrag 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, beträgt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979, wonach bei Verhängung einer Geldbuße der Kostenbeitrag 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, beträgt.

Zum Freispruch:

Zu II.1. hat die Zeugin A.A. angegeben, sich durch diesen Vorfall nicht selbst unwohl oder belästigt gefühlt zu haben. Damit kann jedoch nicht von einer sexuellen Belästigung dieser Zeugin, wie es in der Disziplinaranzeige vorgeworfen wurde, gesprochen werden.Zu römisch II.1. hat die Zeugin A.A. angegeben, sich durch diesen Vorfall nicht selbst unwohl oder belästigt gefühlt zu haben. Damit kann jedoch nicht von einer sexuellen Belästigung dieser Zeugin, wie es in der Disziplinaranzeige vorgeworfen wurde, gesprochen werden.

Zu II.2. kann schon die Äußerung nicht der sexuellen Sphäre zugeordnet werden und auch die erforderliche Intensität einer Würdeverletzung nicht als erreicht angesehen werden, weshalb hierbei ebenfalls keine sexuelle Belästigung vorliegt.Zu römisch II.2. kann schon die Äußerung nicht der sexuellen Sphäre zugeordnet werden und auch die erforderliche Intensität einer Würdeverletzung nicht als erreicht angesehen werden, weshalb hierbei ebenfalls keine sexuelle Belästigung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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