TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/2 VGW-152/005/6393/2024, VGW-152/005/8571/2024, VGW-152/005/8572/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

StbG §10a Abs1 Z1
StbG §10a Abs4 Z2
StbG §19 Abs2
IntG §7 Abs2 Z2
  1. StbG § 10a heute
  2. StbG § 10a gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StbG § 10a gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  4. StbG § 10a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. StbG § 10a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. StbG § 10a gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  7. StbG § 10a gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  1. StbG § 10a heute
  2. StbG § 10a gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StbG § 10a gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  4. StbG § 10a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. StbG § 10a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. StbG § 10a gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  7. StbG § 10a gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerden 1. des A. B. (protokolliert zu VGW-152/005/6393/2024), sowie 2. der mj. C. B. (protokolliert zu VGW-152/005/8571/2024) und 3. der mj. D. B. (protokolliert zu VGW-152/005/8572/2024), beide vertreten durch A. B., dieser vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, E.-gasse, jeweils gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 03.04.2024, Zl. MA 35-...-2023, betreffend Angelegenheiten nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 18 StbG iVm. § 17 Abs. 1 Z 2 StbG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 18, StbG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StbG als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird gemäß § 18 StbG iVm. § 17 Abs. 1 Z 2 StbG als unbegründet abgewiesen.römisch III. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 18, StbG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StbG als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1      Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 03.04.2024 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14.11.2023 sowie die Anträge auf Erstreckung der Verleihung an die mj. Zweitbeschwerdeführerin und die mj. Drittbeschwerdeführerin (vom selben Tag) abgewiesen.

2      Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe trotz wiederholter behördlicher Aufforderung (mit Schreiben vom 15.11.2023 und 20.12.2023) bislang nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm. § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) verfüge. Insbesondere sei bis dato kein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung vorgelegt worden. Im Ermittlungsverfahren seien auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers andere der in § 10 Abs. 2 Z 5 bis 8 IntG genannten Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vorlägen. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Erstbeschwerdeführer die Erbringung eines derartigen Nachweises aufgrund eines dauerhaften schlechten Gesundheitszustandes gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nicht möglich wäre. Damit sei der Erstbeschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 StbG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3      Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in dessen Rubrum und Signatur lediglich der Name des Erstbeschwerdeführers zu finden ist.

4      In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2024 werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Der Erstbeschwerdeführer habe mit der Absolvierung der Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien am 12.12.2023 nachgewiesen, dass er auf höchstem Niveau integriert sei. Weiters liege im Akt der belangten Behörde ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1, dessen Original am 14.11.2023 von der belangten Behörde eingesehen und geprüft worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe damit nachgewiesen, dass er über Sprachkenntnisse auf B1-Niveau verfüge. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass bei der am 24.02.2024 absolvierten Integrationsprüfung B1 die Detailergebnisse „Hören/Lesen“ und „Schreiben“ unterhalb der für „bestanden“ erforderlichen Werte geblieben seien, während „Sprechen“ sehr weit im positiven, für „bestanden“ erforderlichen Wert liege. Auch das Werte- und Orientierungswissen sei klar positiv. Der Erstbeschwerdeführer sei berufstätig und für seine Firma unabkömmlich, sodass er keine Auszeiten für Prüfungsvorbereitungen nehmen könne. Weshalb das positive ÖSD-Zertifikat, nach welchem er bereits früher die B1-Sprachkompetenz nachgewiesen habe, nicht gelten solle, sei nicht einsichtig.

5      Mit E-Mail vom 08.05.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht eine Abschrift des Bescheids samt Beschwerde und erteilte die Leseberechtigung für den elektronischen Akt (ELAK-Zl. ...-2023).

6      Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18.06.2024 wurde der rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Tagen klarzustellen, ob im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheids auch die mj. Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen den Bescheid erhoben hätten.

7      Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 wurde klargestellt, dass auch die mj. Beschwerdeführerinnen Beschwerde erhoben hätten.

8      Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2024 wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, bis längstens 06.09.2024 (unter anderem) einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG zu übermitteln.

9      Das Verwaltungsgericht beraumte sodann am 03.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20.09.2024 an, zu der es die beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde und F. G., die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, als Zeugin lud.

10     Mit Schreiben vom 10.07.2024 verzichtete die belangte Behörde auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

11     Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 legten die beschwerdeführenden Parteien (unter anderem) ein Zeugnis des Prüfungszentrums „H. GmbH“ vor, wonach der Erstbeschwerdeführer die Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“ am 08.07.2024 mit „ausreichend“ bestanden habe.

12     In der Folge legten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 12.08.2024 und 17.09.2024 weitere (für die Lösung des vorliegenden Falls nicht wesentliche) Unterlagen vor.

13     Das Verwaltungsgericht führte am 20.09.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Erstbeschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter ladungsgemäß erschienen. Die als Zeugin geladene F. G. erschien trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht. Im Anschluss an die Verhandlung wurden der Spruch und die wesentlichen Entscheidungsgründen des Erkenntnisses verkündet und dem Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

14     Mit Schriftsatz vom 20.09.2024 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

15     Der Erstbeschwerdeführer ist ein am ...1985 in I. geborener eritreischen Staatsangehöriger. Er ist der Vater der jeweils am ...2021 in Wien geborenen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, die ebenso eritreische Staatsangehörige sind.

16     Der Erstbeschwerdeführer brachte am 27.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz beim vormaligen Bundesasylamt (BAA) ein. Mit Bescheid des BAA vom 12.12.2013, Zl. …, wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

17     Die mj. Zweitbeschwerdeführerin und die mj. Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und ihre Mutter, brachten am 04.01.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein. Mit Bescheiden jeweils vom 27.01.2022, Zlen. … und ..., wurde diesen Anträgen stattgegeben und auch den mj. Beschwerdeführerinnen jeweils der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

18     Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien am 12.12.2023 bestanden.

19     Er hat jedoch bislang nicht nachgewiesen, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung dient, erfüllt hat. Er hat die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bislang nicht bestanden.

Beweiswürdigung

20     Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, der von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Unterlagen und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2024.

21     Die unter Rn. 15 bis 18 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. ELAK-Zlen. ...-2023-5, ...-2023-8, ...-2023-9, ...-2023-45, ...-2023-46, ...-2023-47, ...-2023-52, ...-2023-53, ...-2023-54 und ...-2023-78) und sind unstrittig.

22     Der Erstbeschwerdeführer wurde bereits von der belangten Behörde mit Schreiben von 15.11.2023 und 20.12.2023, die ihm nachweislich zugestellt wurden, aufgefordert, ein Zeugnis über die Integrationsprüfung des ÖIF vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er bis zur Abfertigung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 03.04.2024 nicht nach. Mit Schreiben vom 05.04.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vielmehr mit, er sei erst für 27.04.2024 für die Integrationsprüfung beim J. angemeldet, und legte dazu einen entsprechenden Nachweis vor (ELAK-Zl. ...-2023-118).

23     Nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde dem Erstbeschwerdeführer mit dem bereits genannten Schreiben vom 27.06.2024 daher neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG innerhalb einer mehr als zweimonatigen Frist (bis 06.09.2024) vorzulegen. In der Folge legte der rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführer jedoch bloß ein Zertifikat des ÖSD über die Ablegung der Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“ des Prüfungszentrums „H. GmbH“ vor, welches seine in der Beschwerde angesprochenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GERS nachweisen sollte, aber keinen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

24     Schließlich wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2024 kein der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2024 entsprechender Nachweis über die Erfüllung dieses Moduls 2 vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer gestand in der Verhandlung selbst ein, die Integrationsprüfung des ÖIF bislang nicht bestanden zu haben.

Rechtliche Beurteilung

25     Nach § 19 Abs. 2 StbG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. 

26     Nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG.

27     Nach § 10a Abs. 4 Z 1 und 2 StbG gilt dieser Nachweis als erbracht, wenn die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem IntG dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

28     Nach § 7 Abs. 2 Z 2 IntG dient das Modul 2 der Integrationsvereinbarung dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem GERS und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

29     Nach § 10 Abs. 2 Z 1 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorlegt.

30     Nach § 12 Abs. 2 IntG umfasst die Integrationsprüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem GERS und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

31     Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt in Fällen, in denen nach dem StbG Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ sind, dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast, so auch hinsichtlich des Vorliegens der absoluten Verleihungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG (vgl. VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 22.11.2023, Ra 2023/01/0258; jeweils mwN),

32     Ein Fremder, dessen Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist und der keine der Möglichkeiten des § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG erfüllt, kann den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nur durch Vorlage eines Nachweises des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG (§ 10 Abs. 2 Z 1 IntG) erbringen, wobei die Integrationsprüfung nach § 12 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zur Erfüllung des Moduls 2 neben Sprach- auch Werteinhalte umfasst (vgl. VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0002, mwN).

33     Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass im Sinn des § 10a Abs. 4 Z 1 StbG die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers nicht die deutsche Sprache ist. Anhaltspunkte dafür, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auf andere Weise erfüllt hat (vgl. § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG), liegen im Beschwerdefall keine vor. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Der Erstbeschwerdeführer konnte den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse daher nur durch Vorlage eines Nachweises des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG erbringen (§ 10a Abs. 4 Z 2 StbG).

34     Einen solchen Nachweis hat er weder innerhalb der im Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2024 gesetzten Frist, noch bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2024 erbracht, weil er diese Prüfung bislang nicht bestanden hat. Er hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich ein Zertifikat des ÖSD über die Ablegung der Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“ des Prüfungszentrums „H. GmbH“ vorgelegt, die lediglich Sprach-, jedoch keine vertieften Wertekenntnisse im Sinn des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vermittelt. Sohin hat der Erstbeschwerdeführer in dieser Hinsicht auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht seine Mitwirkungspflicht nach § 19 Abs. 2 StbG verletzt.

35     Im Beschwerdefall liegt auch keiner der in § 10a Abs. 2 und 3 StbG aufgezählten Ausnahmegründe vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG vor. So ist kein Fall des §§ 10 Abs. 4 und 6 StbG, des § 11a Abs. 2 StbG, des § 13 StbG, des § 57 StbG, des § 58c sowie des § 59 StbG erkennbar (§ 10a Abs. 2 Z 1 StbG), der Erstbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht minderjährig (§ 10a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 StbG) und er ist auch nicht handlungsunfähig (§ 10a Abs. 2 Z 4 StbG). Auch wurde im Beschwerdefall nicht vorgebracht, dass es dem Erstbeschwerdeführer aufgrund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist, den Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG zu erbringen (§ 10a Abs. 2 Z 3 StbG).

36     Der Erstbeschwerdeführer hat damit keine Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nachgewiesen, weshalb die absolute Verleihungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG nicht erfüllt ist.

37     Nach § 17 Abs. 1 Z 2 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

38     Da nach § 18 StbG die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aber nur gleichzeitig mit der Verleihung und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf, war die Erstreckung der Verleihung an die mj. Beschwerdeführerinnen nicht möglich.

39     Bei diesem Ergebnis kam es auch nicht mehr auf die Aussage der als Zeugin geladenen Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Beschwerdeführerinnen F. G. an, weshalb von deren Einvernahme abgesehen werden konnte.

40     Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

41     Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Die Rechtsfrage, ob ein Verleihungswerber gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 StbG den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG erbracht hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. abermals VwGH Ro 2024/01/0002; 29.8.2018, Ra 2018/05/0227; 22.8.2023, Ra 2023/10/0062; jeweils mwN).

Schlagworte

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Erstreckung, Verleihungsvoraussetzung, ausreichende Deutschkenntnisse, Integrationsprüfung, Sprachkenntnisse, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.005.6393.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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