Entscheidungsdatum
23.10.2024Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §6 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallrechtsbehörde vom 30.09.2022, Zahl ***, betreffend eines Feststellungsverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Spruch die Wortfolge „samt drei Zwischenlagerflächen für Gesteinskörnungen“ zu entfallen hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 10.06.2014, Zahl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung gemäß § 37 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (Sieb- und Brechanlage), Reifenwaschanlage, Waage sowie Aufenthaltscontainer mit Sanitäreinheit erteilt.Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 10.06.2014, Zahl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen (Sieb- und Brechanlage), Reifenwaschanlage, Waage sowie Aufenthaltscontainer mit Sanitäreinheit erteilt.
Mit Schreiben vom 27.01.2022, konkretisiert am 28.04.2022 und 14.09.2022, beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Erweiterung dieser Abfallbehandlungsanlage um eine Betonmischanlage („Betontankstelle“), in der die aufbereiteten Abfälle (Recyclingmaterial und Bodenaushub) zu Beton verarbeitet werden sollen, der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt.Mit Schreiben vom 27.01.2022, konkretisiert am 28.04.2022 und 14.09.2022, beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Erweiterung dieser Abfallbehandlungsanlage um eine Betonmischanlage („Betontankstelle“), in der die aufbereiteten Abfälle (Recyclingmaterial und Bodenaushub) zu Beton verarbeitet werden sollen, der Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2022 hat die Abfallrechtsbehörde über diesen Antrag wie folgt entschieden:
„Gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Betonmischanlage („Betontankstelle“) samt drei Zwischenlagerflächen für Gesteinskörnungen auf dem Betriebsareal des bestehenden abfallrechtlich bewilligten Baurestmassenaufbereitungslagers (als Erweiterung dieser Anlage) keiner Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 bzw. 3 AWG 2002 unterliegt, sondern der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 erfüllt ist.“„Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Betonmischanlage („Betontankstelle“) samt drei Zwischenlagerflächen für Gesteinskörnungen auf dem Betriebsareal des bestehenden abfallrechtlich bewilligten Baurestmassenaufbereitungslagers (als Erweiterung dieser Anlage) keiner Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, bzw. 3 AWG 2002 unterliegt, sondern der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt ist.“
Auf das Wesentliche zusammengefasst handle es sich bei der Betonmischanlage um eine ortsfeste Anlage, in der aus den aufbereiteten Abfällen sowie aus Zement und Wasser das Produkt Beton hergestellt werde. Es handle sich somit um eine Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002, der auch die unmittelbar damit verbundenen und in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile, wie die drei zugehörigen Zwischenlager, zuzurechnen seien. Bei dem im Jahr 2014 bewilligten Baurestmassenzwischenlager handle es sich hingegen um eine rechtlich eigenständige Abfallbehandlungsanlage. Während nämlich im Betriebsanlagenregime der GewO 1994 von einer einheitlichen Betriebsanlage bezogen auf den Gesamtbetrieb auszugehen sei, umfasse der Anlagenbegriff des AWG 2002 nur jene unmittelbar verbundenen technischen Einrichtungen, mit denen die Abfallbehandlung ausgeübt werde. Im vorliegenden Fall bestünde zwischen den zwei Behandlungsanlagen zwar ein örtlicher Zusammenhang, da die Betonmischanlage auf dem Betriebsareal des Baurestmassenzwischenlagers errichtet werde, allerdings wäre kein technischer Zusammenhang gegeben, da die Anlagen unabhängig voneinander betrieben werden könnten.Auf das Wesentliche zusammengefasst handle es sich bei der Betonmischanlage um eine ortsfeste Anlage, in der aus den aufbereiteten Abfällen sowie aus Zement und Wasser das Produkt Beton hergestellt werde. Es handle sich somit um eine Behandlungsanlage iSd Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002, der auch die unmittelbar damit verbundenen und in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile, wie die drei zugehörigen Zwischenlager, zuzurechnen seien. Bei dem im Jahr 2014 bewilligten Baurestmassenzwischenlager handle es sich hingegen um eine rechtlich eigenständige Abfallbehandlungsanlage. Während nämlich im Betriebsanlagenregime der GewO 1994 von einer einheitlichen Betriebsanlage bezogen auf den Gesamtbetrieb auszugehen sei, umfasse der Anlagenbegriff des AWG 2002 nur jene unmittelbar verbundenen technischen Einrichtungen, mit denen die Abfallbehandlung ausgeübt werde. Im vorliegenden Fall bestünde zwischen den zwei Behandlungsanlagen zwar ein örtlicher Zusammenhang, da die Betonmischanlage auf dem Betriebsareal des Baurestmassenzwischenlagers errichtet werde, allerdings wäre kein technischer Zusammenhang gegeben, da die Anlagen unabhängig voneinander betrieben werden könnten.
Die somit gesondert zu beurteilende Betonmischanlage diene der ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen iSd § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002. In der Betonmischanlage würde nämlich der im Baurestmassenzwischenlager aufbereitete Abfall als Substitut von Rohstoffen (Gesteinskörnung) für die Betonherstellung verwendet. Die Anmischung des Betons stelle den abschließenden Verwertungsschritt dar. Beim entstehenden Frischbeton handle es sich um ein sofort verkaufsfähiges und einsetzbares Produkt, sodass es in der Betonmischanlage zur endgültigen Verwertung der Abfälle und damit zum Abfallende iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 komme. Die Herstellung des Betons könne auch nicht mit der Herstellung von Recyclingbaustoffen gleichgestellt werden, da es sich gemäß § 14 Abs 1 Recycling-Baustoffverordnung bei Recyclingbaustoffen bis zur Übergabe an Dritte noch um Abfälle handle. Da die Betonmischanlage der Genehmigungspflicht der §§ 74 ff GewO 1994 unterliege, sei sie gemäß § 37 Abs 2 Z 1 AWG 2002 abfallwirtschaftsrechtlich nicht genehmigungspflichtig.Die somit gesondert zu beurteilende Betonmischanlage diene der ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002. In der Betonmischanlage würde nämlich der im Baurestmassenzwischenlager aufbereitete Abfall als Substitut von Rohstoffen (Gesteinskörnung) für die Betonherstellung verwendet. Die Anmischung des Betons stelle den abschließenden Verwertungsschritt dar. Beim entstehenden Frischbeton handle es sich um ein sofort verkaufsfähiges und einsetzbares Produkt, sodass es in der Betonmischanlage zur endgültigen Verwertung der Abfälle und damit zum Abfallende iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 komme. Die Herstellung des Betons könne auch nicht mit der Herstellung von Recyclingbaustoffen gleichgestellt werden, da es sich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung bei Recyclingbaustoffen bis zur Übergabe an Dritte noch um Abfälle handle. Da die Betonmischanlage der Genehmigungspflicht der Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliege, sei sie gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 abfallwirtschaftsrechtlich nicht genehmigungspflichtig.
Im Übrigen würden die zuvor aufbereiteten Abfälle nicht ausschließlich für die Betonherstellung verwendet, sondern auch weiterhin einer sonstigen Verwertung zugeführt. Würde man hingegen davon ausgehen, dass das Baurestmassenzwischenlager ausschließlich der Betonmischanlage vorgeschalten wäre und sämtliche aufbereiteten Materialien in der Betonproduktion stofflich verwertet würden, wäre auch das Baurestmassenzwischenlager nicht mehr abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig. Dann würde es sich nämlich um eine Behandlungsanlage zur Vorbehandlung für die stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs 2 Z 1 AWG 2002 handeln und der Ausnahmetatbestand der Z 2 greifen.Im Übrigen würden die zuvor aufbereiteten Abfälle nicht ausschließlich für die Betonherstellung verwendet, sondern auch weiterhin einer sonstigen Verwertung zugeführt. Würde man hingegen davon ausgehen, dass das Baurestmassenzwischenlager ausschließlich der Betonmischanlage vorgeschalten wäre und sämtliche aufbereiteten Materialien in der Betonproduktion stofflich verwertet würden, wäre auch das Baurestmassenzwischenlager nicht mehr abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig. Dann würde es sich nämlich um eine Behandlungsanlage zur Vorbehandlung für die stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 handeln und der Ausnahmetatbestand der Ziffer 2, greifen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.11.2022 mit dem Antrag auf Feststellung einer Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die Abfallrechtsbehörde entgegen dem Antrag vom 27.01.2022 fälschlich davon ausgegangen, dass drei neue Zwischenlagerflächen für Gesteinskörnungen beabsichtigt seien. Tatsächlich soll für die notwendige Zwischenlagerung der Körnungen das bereits bestehende und abfallrechtlich bewilligte Baurestmassenzwischenlager benützt werden, sodass für das geplante Vorhaben ausschließlich die Betonmischanlage selbst errichtet werden müsste. Sämtliche weiteren Anlagenteile, die für die Betonmischung notwendig wären (Brückenwaage, Zwischenlager, Brecher, Sieb, Radlader etc), seien Teil des bereits bewilligten Baurestmassenzwischenlagers. Entgegen der Annahme der Abfallrechtsbehörde sei die geplante Betonmischanlage daher unmittelbar mit der bereits bewilligten Abfallbehandlungsanlage verbunden und stünde in einem technischen Zusammenhang mit dieser, sodass sie gemäß § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 zur Behandlungsanlage gehöre. Dies ergebe sich sowohl aus der Literatur (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, § 2, K 48 und 50) als auch aus der Judikatur (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0015).Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.11.2022 mit dem Antrag auf Feststellung einer Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die Abfallrechtsbehörde entgegen dem Antrag vom 27.01.2022 fälschlich davon ausgegangen, dass drei neue Zwischenlagerflächen für Gesteinskörnungen beabsichtigt seien. Tatsächlich soll für die notwendige Zwischenlagerung der Körnungen das bereits bestehende und abfallrechtlich bewilligte Baurestmassenzwischenlager benützt werden, sodass für das geplante Vorhaben ausschließlich die Betonmischanlage selbst errichtet werden müsste. Sämtliche weiteren Anlagenteile, die für die Betonmischung notwendig wären (Brückenwaage, Zwischenlager, Brecher, Sieb, Radlader etc), seien Teil des bereits bewilligten Baurestmassenzwischenlagers. Entgegen der Annahme der Abfallrechtsbehörde sei die geplante Betonmischanlage daher unmittelbar mit der bereits bewilligten Abfallbehandlungsanlage verbunden und stünde in einem technischen Zusammenhang mit dieser, sodass sie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 zur Behandlungsanlage gehöre. Dies ergebe sich sowohl aus der Literatur (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Paragraph 2,, K 48 und 50) als auch aus der Judikatur (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0015).
Im vorliegenden Fall sei die Erzeugung und Zwischenlagerung des Recyclingmaterials sowie der Einsatz des Radladers unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb der Betonmischanlage. Daher stelle sich das bewilligte Baurestmassenzwischenlager als vorgeschalteter bzw unmittelbar mit der Betonmischanlage verbundener, in einem technischen Zusammenhang mit dieser stehender Anlagenteil gemäß § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 dar. Im vorliegenden Fall gelte dasselbe wie bei einem Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle, das gemäß § 37 Abs 2 Z 5 AWG 2002 für sich alleine nicht abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig sei, aber im gemeinsamen Betrieb mit einem abfallrechtlich bewilligten Brecher oder Sieb zur AWG-Anlage zu zählen sei. Die Abfallrechtsbehörde hätte daher die Feststellung treffen müssen, dass die gegenständliche Betonmischanlage als bloße Erweiterung der bereits bestehenden Abfallbehandlungsanlage zu sehen sei und aufgrund des funktionellen Zusammenhangs mit dieser Abfallbehandlungsanlage ebenfalls dem Regime des AWG 2002 unterliege.Im vorliegenden Fall sei die Erzeugung und Zwischenlagerung des Recyclingmaterials sowie der Einsatz des Radladers unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb der Betonmischanlage. Daher stelle sich das bewilligte Baurestmassenzwischenlager als vorgeschalteter bzw unmittelbar mit der Betonmischanlage verbundener, in einem technischen Zusammenhang mit dieser stehender Anlagenteil gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 dar. Im vorliegenden Fall gelte dasselbe wie bei einem Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle, das gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 für sich alleine nicht abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig sei, aber im gemeinsamen Betrieb mit einem abfallrechtlich bewilligten Brecher oder Sieb zur AWG-Anlage zu zählen sei. Die Abfallrechtsbehörde hätte daher die Feststellung treffen müssen, dass die gegenständliche Betonmischanlage als bloße Erweiterung der bereits bestehenden Abfallbehandlungsanlage zu sehen sei und aufgrund des funktionellen Zusammenhangs mit dieser Abfallbehandlungsanlage ebenfalls dem Regime des AWG 2002 unterliege.
Aber auch wenn von getrennten Anlagen ausgegangen werde, sei die gegenständliche Betonmischanlage abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 28.05.2015, 2012/07/0003) trete nämlich die stoffliche Verwertung erst mit dem abschließenden Verwertungsschritt, also erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Betriebsanlage gewonnenen Materialien ein. Die Herstellung des Betons stelle somit noch nicht den abschließenden Verwertungsschritt dar, andernfalls müsste auch die Herstellung von Recyclingbaustoffen als stoffliche Verwertung gelten, da auch bei diesen keine weiteren Bearbeitungsschritte erfolgen, sondern diese nach der Herstellung eingebaut werden. Es sei irrelevant, ob der Recyclingbaustoff vor der Verbauung mit anderen Materialien vermischt werde. Das Abfallende trete erst mit dem abschließenden Einbau bzw der Verbauung des Betons ein (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0086). Schließlich würden in der Betonmischanlage nur Recyclingbaustoffe vermischt und könne dadurch kein Abfallende iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 eintreten, da die Abfälle (Baurestmassen) nicht unmittelbar, sondern erst im aufbereiteten Zustand (Recyclingbaustoffe) zur Substitution von Rohstoffen eingesetzt würden.Aber auch wenn von getrennten Anlagen ausgegangen werde, sei die gegenständliche Betonmischanlage abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 28.05.2015, 2012/07/0003) trete nämlich die stoffliche Verwertung erst mit dem abschließenden Verwertungsschritt, also erst mit dem unmittelbaren Einbau der in der Betriebsanlage gewonnenen Materialien ein. Die Herstellung des Betons stelle somit noch nicht den abschließenden Verwertungsschritt dar, andernfalls müsste auch die Herstellung von Recyclingbaustoffen als stoffliche Verwertung gelten, da auch bei diesen keine weiteren Bearbeitungsschritte erfolgen, sondern diese nach der Herstellung eingebaut werden. Es sei irrelevant, ob der Recyclingbaustoff vor der Verbauung mit anderen Materialien vermischt werde. Das Abfallende trete erst mit dem abschließenden Einbau bzw der Verbauung des Betons ein (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0086). Schließlich würden in der Betonmischanlage nur Recyclingbaustoffe vermischt und könne dadurch kein Abfallende iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eintreten, da die Abfälle (Baurestmassen) nicht unmittelbar, sondern erst im aufbereiteten Zustand (Recyclingbaustoffe) zur Substitution von Rohstoffen eingesetzt würden.
II. Sachverhalt:römisch II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, auf den Grundstücken Nr **1, **2 und **3, KG X, ein nach § 37 AWG 2002 bewilligtes Baurestmassenzwischenlager samt Aufbereitungsanlagen (Sieb- und Brechanlage). In dieser Betriebsanlage werden im Rahmen der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung Abfälle, insbesondere Bodenaushub, Bauschutt, Betonabbruch sowie Bitumen und Asphalt angenommen, einer Eingangskontrolle unterzogen, zwischengelagert, gebrochen, gesiebt und in der Folge als Recyclingmaterial zwischengelagert.Die Beschwerdeführerin betreibt aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, auf den Grundstücken Nr **1, **2 und **3, KG römisch zehn, ein nach Paragraph 37, AWG 2002 bewilligtes Baurestmassenzwischenlager samt Aufbereitungsanlagen (Sieb- und Brechanlage). In dieser Betriebsanlage werden im Rahmen der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung Abfälle, insbesondere Bodenaushub, Bauschutt, Betonabbruch sowie Bitumen und Asphalt angenommen, einer Eingangskontrolle unterzogen, zwischengelagert, gebrochen, gesiebt und in der Folge als Recyclingmaterial zwischengelagert.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, diese Betriebsanlage um eine sogenannte „Betontankstelle" zu erweitern. Diese soll im Wesentlichen aus einem Zementsilo, mehreren Vorratsbunkern für unterschiedliche Körnungen, einem Wasserbehälter, einer Mischeinheit und einem Förderband bestehen. Die ca 80 m2 große Anlage soll auf einem Betonfundament auf dem Grundstück Nr **2 und somit innerhalb der bereits abfallrechtlich bewilligten Betriebsanlage errichtet werden.
Die Betonherstellung ist so beabsichtigt, dass die Kunden der Beschwerdeführerin einen QR-Code erhalten, mit dem sie direkt an der Anlage selbst die gewünschte Betonmischung abrufen können. Der Beton soll automatisch erzeugt und über das Förderband den Kunden bereitgestellt werden. Es ist beabsichtigt, die Vorratsbunker mit Recyclingmaterial, also den Abfällen aus der bestehen Aufbereitungsanlage zu befüllen, wobei es sich ausschließlich um Recyclingmaterial der Qualität U-A gemäß Anhang 2 der Recycling-Baustoffverordnung handelt.
Funktionell sind folgende Schritte geplant:
- Annahme der Rohmaterialien (insbesondere Bodenaushub, mineralische Baurestmassen, Betonabbruch, Zement)
- Zwischenlagerung der Rohmaterialien
- Verarbeitung des Bodenaushubs, der mineralischen Baurestmassen und des Betonabbruchs zu geeigneten Körnungen mit entsprechenden Sieblinien (**, **, **)
- Zwischenlagerung der Körnungen
- Vermischen der Körnungen mit Zement und Wasser in der Betonmischanlage
Dafür sollen folgende Anlagenteile verwendet werden:
- Brückenwaage
- Zwischenlager mineralische Baurestmassen
- Zwischenlager Bodenaushub, Betonabbruch
- Brecher
- Siebanlage
- Zwischenlager Bettungsmaterial **
- Zwischenlager Rollierung **
- Zwischenlager Rollierung **
- Radlader für den Transport
- Betonmischanlage
Sämtliche bestehenden Anlagenteile werden auch für die Herstellung des Betons herangezogen und insofern der Betonmischanlage vorgeschaltet. Bis auf die eigentliche Betonmischanlage sind alle Einrichtungen bereits vorhanden und als Teil der Abfallbehandlungsanlage mit Bescheid vom 10.06.2014 abfallwirtschaftsrechtlich bewilligt. Die bestehende Abfallbehandlungsanlage wird somit um die Betonmischanlage erweitert.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ist unstrittig.
IV. Rechtslage:römisch IV. Rechtslage:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(…)
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
2a. ist „stoffliche Verwertung gemäß § 16 Abs. 7 und Anhang 1a“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(…)
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
(…)
Abfallende
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. (…)Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. (…)
(…)
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet.(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Absatz eins, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet.
(…)
Feststellungsbescheide
§ 6. (…)Paragraph 6, (…)
(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,
(…)
Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
(…)
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
(…)“
Recycling-Baustoffverordnung (RBV):
„Auf Grund der §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Z 7 und § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 4,, 5, 14 Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 23, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:
(…)
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung istParagraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist
(…)
14. „natürliche Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;
15. „recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;
16. „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;
17. „Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;
(…)
Abfallende von Recycling-Baustoffen
Abfallende
§ 14. (1) Das Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.Paragraph 14, (1) Das Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.
(…)“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Eingangs wird zur „stofflichen Verwertung“ iSd § 2 Abs 5 Z 2a AWG 2002 festgehalten, dass diese Begriffsbestimmung aus der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl I Nr 200/2021, stammt und nach den Erläuterungen ausschließlich Bedeutung für die Berechnung der Quoten für Bau- und Abbruchabfälle gemäß Art 11 Abs 2 lit b der Abfallrahmenrichtlinie hat. Für die Abgrenzung im Anlagenverfahren gemäß § 37 gilt weiterhin die Definition der Z 2, um Verschiebungen im Geltungsbereich des Anlagenrechts des AWG 2002 zu vermeiden.Eingangs wird zur „stofflichen Verwertung“ iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2 a, AWG 2002 festgehalten, dass diese Begriffsbestimmung aus der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 200 aus 2021,, stammt und nach den Erläuterungen ausschließlich Bedeutung für die Berechnung der Quoten für Bau- und Abbruchabfälle gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera b, der Abfallrahmenrichtlinie hat. Für die Abgrenzung im Anlagenverfahren gemäß Paragraph 37, gilt weiterhin die Definition der Ziffer 2,, um Verschiebungen im Geltungsbereich des Anlagenrechts des AWG 2002 zu vermeiden.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Betonmischanlage um eine ortsfeste Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002, in der aus den nebenan aufbereiteten, nicht gefährlichen Abfällen – recyclierte Gesteinskörnungen iSd § 3 Z 15 RBV – sowie aus Zement und Wasser Recyclingbeton hergestellt wird. Die recyclierten Gesteinskörnungen werden somit als Zuschlagstoff für die Betonherstellung und damit als Substitut für Rohstoffe – natürliche Gesteinskörnungen – verwendet. Ohne Zweifel handelt es sich dabei um eine ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen, da natürliche Rohstoffvorkommen geschont werden. Die Betonmischanlage dient damit der ausschließlichen stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle iSd § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002. Da sie auch der Genehmigungspflicht nach §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt, ist sie gemäß § 37 Abs 2 Z 1 AWG 2002 nicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002 zu genehmigen.Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Betonmischanlage um eine ortsfeste Behandlungsanlage iSd Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002, in der aus den nebenan aufbereiteten, nicht gefährlichen Abfällen – recyclierte Gesteinskörnungen iSd Paragraph 3, Ziffer 15, RBV – sowie aus Zement und Wasser Recyclingbeton hergestellt wird. Die recyclierten Gesteinskörnungen werden somit als Zuschlagstoff für die Betonherstellung und damit als Substitut für Rohstoffe – natürliche Gesteinskörnungen – verwendet. Ohne Zweifel handelt es sich dabei um eine ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen, da natürliche Rohstoffvorkommen geschont werden. Die Betonmischanlage dient damit der ausschließlichen stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002. Da sie auch der Genehmigungspflicht nach Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegt, ist sie gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 nicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu genehmigen.
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, dass die Betonmischanlage unmittelbar mit der bestehenden Baurestmassenaufbereitungsanlage verbunden sei und in einem technischen Zusammenhang mit dieser stehe, sodass von einer Behandlungsanlagen iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 auszugehen sei. In der Entscheidung des VwGH vom 20.03.2018, Ro 2017/05/0015, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, wird jedoch festgehalten, dass vom Anlagenbegriff nach § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2000 grundsätzlich nur jene Einrichtungen umfasst sind, in denen die Behandlung tatsächlich stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Nur wenn untrennbar mit diesen technischen Einrichtungen andere verbunden bzw diesen vor- oder nachgeschaltet sind, zählen diese anderen Einrichtungen auch zur Abfallbehandlungsanlage.Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, dass die Betonmischanlage unmittelbar mit der bestehenden Baurestmassenaufbereitungsanlage verbunden sei und in einem technischen Zusammenhang mit dieser stehe, sodass von einer Behandlungsanlagen iSd Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 auszugehen sei. In der Entscheidung des VwGH vom 20.03.2018, Ro 2017/05/0015, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, wird jedoch festgehalten, dass vom Anlagenbegriff nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2000 grundsätzlich nur jene Einrichtungen umfasst sind, in denen die Behandlung tatsächlich stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Nur wenn untrennbar mit diesen technischen Einrichtungen andere verbunden bzw diesen vor- oder nachgeschaltet sind, zählen diese anderen Einrichtungen auch zur Abfallbehandlungsanlage.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Baurestmassenaufbereitungsanlage und die Betonmischanlage untrennbar miteinander verbunden bzw einander vor- und nachgeschaltet wären. Vielmehr kann die Baurestmassenaufbereitungsanlage – so wie bereits bisher – selbständig betrieben werden und auch die Betonmischanlage hängt nicht vom Betrieb der Baurestmassenaufbereitungsanlage ab, sondern kann unabhängig davon beschickt werden und allenfalls auch ohne recyclierte Gesteinskörnungen verwendet werden. Der technische Anlagenbegriff des AWG 2002 ist nämlich enger gefasst als jener der GewO 1994, weshalb der zur gewerberechtlichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ nicht auf das AWG 2002 übertragbar ist (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 2 Rz 178). Bei diesem Anlagenbegriff des AWG 2002 kann es dazu kommen, dass an einem Anlagenstandort mehrere Abfallbehandlungsanlagen bloß mittelbar verbunden sind und daher unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen – anderen Anlagenregimen – unterliegen.Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Baurestmassenaufbereitungsanlage und die Betonmischanlage untrennbar miteinander verbunden bzw einander vor- und nachgeschaltet wären. Vielmehr kann die Baurestmassenaufbereitungsanlage – so wie bereits bisher – selbständig betrieben werden und auch die Betonmischanlage hängt nicht vom Betrieb der Baurestmassenaufbereitungsanlage ab, sondern kann unabhängig davon beschickt werden und allenfalls auch ohne recyclierte Gesteinskörnungen verwendet werden. Der technische Anlagenbegriff des AWG 2002 ist nämlich enger gefasst als jener der GewO 1994, weshalb der zur gewerberechtlichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ nicht auf das AWG 2002 übertragbar ist vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 2, Rz 178). Bei diesem Anlagenbegriff des AWG 2002 kann es dazu kommen, dass an einem Anlagenstandort mehrere Abfallbehandlungsanlagen bloß mittelbar verbunden sind und daher unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen – anderen Anlagenregimen – unterliegen.
Daran ändert auch nichts, dass bestimmte Einrichtungen der Baurestmassenaufbereitungsanlage, wie der Radlader oder die Zwischenlagerflächen, für beide Anlagen in Verwendung stehen. Der Umstand, dass an einem Anlagenstandort Genehmigungspflichten nach der GewO 1994 und dem AWG 2002 nebeneinander existieren können, führt nämlich zwangsläufig dazu, dass es Doppelgleisigkeiten hinsichtlich der Behördenzuständigkeit geben kann (Sander in Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht2, § 37 Rz 13, Stand 26.09.2022).Daran ändert auch nichts, dass bestimmte Einrichtungen der Baurestmassenaufbereitungsanlage, wie der Radlader oder die Zwischenlagerflächen, für beide Anlagen in Verwendung stehen. Der Umstand, dass an einem Anlagenstandort Genehmigungspflichten nach der GewO 1994 und dem AWG 2002 nebeneinander existieren können, führt nämlich zwangsläufig dazu, dass es Doppelgleisigkeiten hinsichtlich der Behördenzuständigkeit geben kann (Sander in Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht2, Paragraph 37, Rz 13, Stand 26.09.2022).
Die Beschwerde wendet schließlich ein, dass auch beim Vorliegen getrennter Anlagen die Ausnahme des § 37 Abs 2 Z 1 AWG 2002 nicht zum Tragen komme, da in der Betonmischanlage keine stoffliche Verwertung stattfinde. Diese trete nach der Rechtsprechung erst mit dem abschließenden Verwertungsschritt, also mit dem Einbau bzw der Verbauung des Betons auf der Baustelle ein. Die Anmischung des Betons führe noch zu keinem Abfallende. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0086; 28.05.2015, 2012/07/0003) nicht mit der Herstellung von Recyclingbeton, sondern mit dem unmittelbaren Einsatz aufbereiteter Baurestmassen auf Baustellen befasst (Befestigung von Forststraßen mit Asphaltfräsgut, Material zur Verfüllung von Künetten, Sand für Tennisplätze oder Straßenbaumaterial). Im vorliegenden Fall wird die recyclierte Gesteinskörnung aber nicht unmittelbar auf der Baustelle eingebaut bzw verbaut, sondern in der Betonmischanlage zur Substitution von Rohstoffen eingesetzt. Wird der Recyclingbeton der Qualitätsklasse U-A anschließend am Förderband der Betonmischanlage an Kunden der Beschwerdeführerin übergeben, endet die Abfalleigenschaft des Recycling-Baustoffes gemäß § 14 Abs 1 RBV bereits in der Anlage.Die Beschwerde wendet schließlich ein, dass auch beim Vorliegen getrennter Anlagen die Ausnahme des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 nicht zum Tragen komme, da in der Betonmischanlage keine stoffliche Verwertung stattfinde. Diese trete nach der Rechtsprechung erst mit dem abschließenden Verwertungsschritt, also mit dem Einbau bzw der Verbauung des Betons auf der Baustelle ein. Die Anmischung des Betons führe noch zu keinem Abfallende. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0086; 28.05.2015, 2012/07/0003) nicht mit der Herstellung von Recyclingbeton, sondern mit dem unmittelbaren Einsatz aufbereiteter Baurestmassen auf Baustellen befasst (Befestigung von Forststraßen mit Asphaltfräsgut, Material zur Verfüllung von Künetten, Sand für Tennisplätze oder Straßenbaumaterial). Im vorliegenden Fall wird die recyclierte Gesteinskörnung aber nicht unmittelbar auf der Baustelle eingebaut bzw verbaut, sondern in der Betonmischanlage zur Substitution von Rohstoffen eingesetzt. Wird der Recyclingbeton der Qualitätsklasse U-A anschließend am Förderband der Betonmischanlage an Kunden der Beschwerdeführerin übergeben, endet die Abfalleigenschaft des Recycling-Baustoffes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, RBV bereits in der Anlage.
Bei der gegenständlichen Betonmischanlage handelt es sich somit um eine Behandlungsanlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von recyclierten Gesteinskörnungen, die gemäß § 37 Abs 2 Z 1 AWG 2002 nicht der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Sollten die in der bestehenden Baurestmassenaufbereitungsanlage gewonnen Recycling-Baustoffe ausschließlich in der gegenständlichen Betonmischanlage – also im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang – verwertet werden, würde auch die Baurestmassenaufbereitung als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung nicht dem abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsregime unterliegen (§ 37 Abs 2 Z 2 AWG 2002). Zumal die Baurestmassenaufbereitungsanlage, die bereits nach § 37 AWG 2002 bewilligt ist, nicht vom Feststellungsbegehren umfasst ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage.Bei der gegenständlichen Betonmischanlage handelt es sich somit um eine Behandlungsanlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von recyclierten Gesteinskörnungen, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 nicht der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Sollten die in der bestehenden Baurestmassenaufbereitungsanlage gewonnen Recycling-Baustoffe ausschließlich in der gegenständlichen Betonmischanlage – also im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang – verwertet werden, würde auch die Baurestmassenaufbereitung als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung nicht dem abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsregime unterliegen (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002). Zumal die Baurestmassenaufbereitungsanlage, die bereits nach Paragraph 37, AWG 2002 bewilligt ist, nicht vom Feststellungsbegehren umfasst ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Da sich der Feststellungsantrag aber nur auf die Betonmischanlage selbst, nicht jedoch auf die vorgeschaltete Baurestmassenaufbereitung samt deren Zwischenlagerflächen bezieht, ist der angefochtene Spruch insofern zu korrigieren, als nur über die Betonmischanlage abgesprochen wird.
Abschließend wird festgehalten, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Außerdem waren keine Sachverhalts-, sondern nur Rechtsfragen zu lösen, s