Entscheidungsdatum
23.10.2024Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z Nr **, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z Nr **, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3.verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen und 9 Stunden, auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen herabgesetzt wird.
2. Aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird das zu diesen zwei Spruchpunkten eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt.
3. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung zu Spruchpunkt 3. und der erfolgten Beschwerdezurückziehung zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses werden die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit Euro 82,00, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafen, jedoch mindestens Euro 10,00 für jedes Delikt, neu festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
„1. Datum/Zeit: 27.12.2023, 10:05 Uhr
Ort: **** X, B** Str.km *, Richtung WestenOrt: **** römisch zehn, B** Str.km *, Richtung Westen
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *****
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW die zugewiesenen behördlichen Kennzeichen nicht angebracht waren, da beide Kennzeichen fehlten.
2. Datum/Zeit: 27.12.2023, 10:05 Uhr
Ort: **** X, B** Str.km *, Richtung WestenOrt: **** römisch zehn, B** Str.km *, Richtung Westen
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *****
Sie haben als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges den Teil I der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des PKW nicht mitgeführt.Sie haben als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges den Teil römisch eins der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des PKW nicht mitgeführt.
3. Datum/Zeit: 27.12.2023, 10:05 Uhr
Ort: **** X, B** Str.km *, Richtung WestenOrt: **** römisch zehn, B** Str.km *, Richtung Westen
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *****
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 36 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997
2 § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 iVm § 13 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung - ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 idF BGBl. II Nr. 282/2023
3. § 37 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 iVm § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. €220,00
0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr.Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023267/1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
2. €50,00
0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
3. €800,00
15 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 81/2002Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Das Strafverfahren wurde hinsichtlichJSpruchf^^ vom 09.01.2024 wegen § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. d KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997 eingestellt, da laut KVA zum Tatzeitpunkt eine aufrechte Haftpflichtversicherung bestand.Das Strafverfahren wurde hinsichtlichJSpruchf^^ vom 09.01.2024 wegen Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 36, Litera d, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, eingestellt, da laut KVA zum Tatzeitpunkt eine aufrechte Haftpflichtversicherung bestand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 112,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.182,00“
Der Beschwerdeführer hat mit handschriftlichem Schreiben vom 18.07.2024 Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keine Rechtfertigung für eine Strafe über Euro 1.182,00 erkennen könne. Für die Strafanschuldigungen bestünde nur teilweise ein Zugeständnis.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde der dem Beschwerdeführer am 07.12.2020 zugestellte Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung betreffend sämtlicher Klassen für die Dauer von 10 Monaten eingeholt. Weiters wurde am 15.10.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer gab zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er für einen 13-jährigen Sohn sorgepflichtig sei. Er verfüge über eine monatliche Nettopension in der Höhe von Euro 1.700,00. Er besitze ein Einfamilienhaus und habe Schulden in der Höhe von ca Euro 120.000,00.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers klargestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnis richtet. Zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Beschwerde zurückgezogen. Hinsichtlich der zu Spruchpunkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung führte der Beschwerdeführer aus, wie es im Jahre 2020 zum befristeten Führerscheinentzug gekommen war und warum es zu keiner Wiederausfolgung (Neuausstellung) der für den Beschwerdeführer doch benötigten Lenkerberechtigung kam. Der Beschwerdeführer war auch zu Spruchpunkt 3. grundsätzlich einsichtig und gestand die Übertretung ein. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, dass er grundsätzlich auch hinsichtlich der Bestrafung zu Spruchpunkt 3. einsichtig sei. Es möge berücksichtigt werden, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde, insbesondere im Zusammenhang mit der Zurücklegung seines Gewerbes. Seine Pension sei auch nicht besonders hoch und habe er immer noch für einen 13-jährigen Sohn zu sorgen.
Auch wenn gegen den Beschwerdeführer Vormerkungen aufscheinen würden, sei er zumindest nicht einschlägig vorbestraft. Er sei noch nie wegen Lenken ohne Führerschein bestraft worden und halte sich auch seit diesem Vorfall strikt daran, dass er mangels Führerschein kein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen lenken dürfe. Der Beschwerdeführer werde sich auch bemühen, dass ihm der Führerschein wieder ausgefolgt und erteilt werden könne.
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klarstellung, dass sich die Beschwerde nicht gegen den Spruchpunkt 1. und 2. richtet und diesbezüglich auch die Beschwerde zu diesen Spruchpunkten zurückgezogen wird, war das zu den Spruchpunkt 1. und 2. eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht bestreitet und eingesteht. Der Beschwerdeführer begehrt diesbezüglich eine Strafherabsetzung. Die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. angelastete Verwaltungsübertretung wurde unstrittiger Weise sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer begangen und wurde dies im Verfahren auch nicht bestritten.
Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass die gesetzliche Mindeststrafe für die angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG Euro 363,00 und die Höchstgeldstrafe Euro 2.180,00 beträgt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass die gesetzliche Mindeststrafe für die angelastete Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Euro 363,00 und die Höchstgeldstrafe Euro 2.180,00 beträgt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation von der belangten Behörde bei der durchgeführten Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis mangels konkreter Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden konnte. Es ist von der belangten Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer noch Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn und muss mit seiner durchschnittlichen Alterspension auch noch entsprechende Schulden in der Höhe von ca Euro 120.000,00 bedienen. Strafmildernd war im gegenständlichen Falle die Einsicht und das Eingeständnis der Übertretung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu werten. Gegen den Beschwerdeführer scheinen in der Vormerkungsliste einige Verkehrsdelikte nach dem KFG und eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG aus dem Jahre 2021 auf. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation von der belangten Behörde bei der durchgeführten Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis mangels konkreter Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden konnte. Es ist von der belangten Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer noch Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn und muss mit seiner durchschnittlichen Alterspension auch noch entsprechende Schulden in der Höhe von ca Euro 120.000,00 bedienen. Strafmildernd war im gegenständlichen Falle die Einsicht und das Eingeständnis der Übertretung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu werten. Gegen den Beschwerdeführer scheinen in der Vormerkungsliste einige Verkehrsdelikte nach dem KFG und eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG aus dem Jahre 2021 auf.
Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass aufgrund der von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände in Bezug auf die angelastete Verwaltungsübertretung nach dem FSG nicht mit der Mindestgeldstrafe von Euro 363,00 das Auslangen gefunden werden konnte. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten und aufgezeigten Milderungsgründe (Einsicht und Schuldeingeständnis des Beschwerdeführers), der noch bestehenden Sorgepflicht für einen minderjährigen Sohn und der schwierigen wirtschaftlichen Situation aufgrund einer bestehenden hohen Verschuldung war zu Spruchpunkt 3. eine Strafherabsetzung gerechtfertigt und begründbar und konnte nunmehr mit der neu festgesetzten Strafhöhe noch das Auslangen gefunden werden.
Die nunmehr unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und der aufgezeigten Milderungsgründe zu Spruchpunkt 3. herabgesetzten Strafhöhe erscheint im gegenständlichen Falle auch noch als schuld- und tatangemessen und als ausreichend, um den grundsätzlich einsichtigen Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hinkünftig bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr zu Spruchpunkt 3. neu festgesetzte Strafhöhe ist auch nicht als überhöht anzusehen, da der gesetzliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich rund 23 % der möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 2.180,00).
Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 VStG zu Spruchpunkt 3. nicht vorlagen, da jedenfalls die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering anzusehen sind, konnte weder von einer Bestrafung gänzlich abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG zu Spruchpunkt 3. nicht vorlagen, da jedenfalls die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering anzusehen sind, konnte weder von einer Bestrafung gänzlich abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Zu Spruchpunkt 1. und 2. war, wie bereits ausgeführt, aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung das beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingeleitete Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Beschluss einzustellen.
Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung zu Spruchpunkt 3. und der erfolgten Beschwerdezurückziehung zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren auch die Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde, die gemäß § 64 Abs 2 VStG 10 % der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,00, je Verwaltungsübertretung betragen, spruchgemäß neu zu bemessen.Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung zu Spruchpunkt 3. und der erfolgten Beschwerdezurückziehung zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren auch die Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 10 % der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,00, je Verwaltungsübertretung betragen, spruchgemäß neu zu bemessen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Schlagworte
Zurückziehung BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1956.4Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024