Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Der klare Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG sieht einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem EpiG nur bei kumulativem Vorliegen einer Absonderung sowie einem dadurch eingetretenen Verdienstentgang vor. […] Aus der [zitierten] Rsp des VwGH wird deutlich, dass nach dem Gesetzestext der kausal durch die Absonderung entstandene Vermögensnachteil ersetzt werden soll und die BerechnungsV als Hilfsmittel für die Berechnung der konkreten Höhe des kausalen Verdienstentganges zu verstehen ist (vgl VwGH Ro 2021/03/0018). Ein unter Zuhilfenahme der EpG-BerechnungsV errechneter Verdienstentgang kann immer nur eine Annäherung an den exakten, nachträglich nicht ermittelbaren Verdienstentgang sein.Der klare Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG sieht einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem EpiG nur bei kumulativem Vorliegen einer Absonderung sowie einem dadurch eingetretenen Verdienstentgang vor. […] Aus der [zitierten] Rsp des VwGH wird deutlich, dass nach dem Gesetzestext der kausal durch die Absonderung entstandene Vermögensnachteil ersetzt werden soll und die BerechnungsV als Hilfsmittel für die Berechnung der konkreten Höhe des kausalen Verdienstentganges zu verstehen ist vergleiche VwGH Ro 2021/03/0018). Ein unter Zuhilfenahme der EpG-BerechnungsV errechneter Verdienstentgang kann immer nur eine Annäherung an den exakten, nachträglich nicht ermittelbaren Verdienstentgang sein.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständig Erwerbstätiger; Berechnungsmethode; Kausalität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1334.001.2022Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024