Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Die EpG 1950-BerechnungsV 2020 lässt bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens kein Wahlrecht, sondern wird darin festgehalten, dass Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG vorzugehen „haben“. Die Einräumung eines Wahlrechtes zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens erfolgte erst mit Inkrafttreten der EpG 1950-BerechnungsV 2022, da nunmehr Antragsteller bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG vorgehen „können“. Auf Altfälle findet die Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 aber gerade keine Anwendung.Die EpG 1950-BerechnungsV 2020 lässt bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens kein Wahlrecht, sondern wird darin festgehalten, dass Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz 3, EStG vorzugehen „haben“. Die Einräumung eines Wahlrechtes zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens erfolgte erst mit Inkrafttreten der EpG 1950-BerechnungsV 2022, da nunmehr Antragsteller bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz 3, EStG vorgehen „können“. Auf Altfälle findet die Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 aber gerade keine Anwendung.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständig Erwerbstätiger; Berechnungsmethode; Kausalität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1334.001.2022Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024