Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Die in § 7 Abs 3 EpG 1950-BerechnungsV 2022 enthaltene Übergangsbestimmung schließt die Anwendung der Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser VO anhängige Verfahren explizit aus. Diese Regelungssystematik lässt aufgrund ihrer Deutlichkeit aber keine Interpretationsspielräume offen, sondern ist hieraus zwingend abzuleiten, dass bei jenen Verfahren, auf welche noch die Stammfassung der EpiG-BerechnungsV (EpG 1950-BerechnungsV 2020) Anwendung findet, außergewöhnliche und/oder unregelmäßige Aufwendungen und Erträge bei Ermittlung des Verdienstentganges gerade nicht zu neutralisieren sind, hätte doch ansonsten der Verordnungsgeber von einer derartigen Übergangsbestimmung schlichtweg absehen können bzw müssen.Die in Paragraph 7, Absatz 3, EpG 1950-BerechnungsV 2022 enthaltene Übergangsbestimmung schließt die Anwendung der Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser VO anhängige Verfahren explizit aus. Diese Regelungssystematik lässt aufgrund ihrer Deutlichkeit aber keine Interpretationsspielräume offen, sondern ist hieraus zwingend abzuleiten, dass bei jenen Verfahren, auf welche noch die Stammfassung der EpiG-BerechnungsV (EpG 1950-BerechnungsV 2020) Anwendung findet, außergewöhnliche und/oder unregelmäßige Aufwendungen und Erträge bei Ermittlung des Verdienstentganges gerade nicht zu neutralisieren sind, hätte doch ansonsten der Verordnungsgeber von einer derartigen Übergangsbestimmung schlichtweg absehen können bzw müssen.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständig Erwerbstätiger; Berechnungsmethode; Kausalität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1334.001.2022Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024