Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
EpidemieG 1950 §32Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch C GmbH & Co KG, Steuerberater in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. September 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser nunmehr wie folgt lautet:
„I. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des A, geboren am ***, vertreten durch die C GmbH & Co KG, eingelangt am 18. Februar 2021 auf Vergütung seines Verdienstentganges nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen nach § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von – mit Eingabe vom 25. Mai 2024 eingeschränkt auf EUR *** – in der Höhe von EUR *** für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 19. November 2020 bis 6. Dezember 2020 statt.„I. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des A, geboren am ***, vertreten durch die C GmbH & Co KG, eingelangt am 18. Februar 2021 auf Vergütung seines Verdienstentganges nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen nach Paragraph 32, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 in Höhe von – mit Eingabe vom 25. Mai 2024 eingeschränkt auf EUR *** – in der Höhe von EUR *** für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 19. November 2020 bis 6. Dezember 2020 statt.
II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“römisch II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 28. September 2022, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag von Herrn A, geb. ***, eingelangt am 18. Februar 2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 19. November 2020 bis 6. Dezember 2020 ab.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Antragsteller in keiner Weise dargelegt habe, ob es überhaupt einen Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Verfügung und dem gegenständlich geltend gemachten Anspruch gebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu in seiner Entscheidung vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, festgehalten: „Die Berechnungsverordnung legt nur Grundsätze der Berechnung fest, sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist.“
Da der Antrag, wie oben ausgeführt, nicht periodengerecht erfasste Aufwendungen und Erlöse der Berechnung der EBITDAs zugrunde lege, dies jedoch von der EpiG-Berechnungsverordnung ihrem Sinn und Zweck nach, sowie nun auch ausdrücklich in Satz 2 der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II 151/2022 verlangt werde, um einen sachgerechten Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang zu ermitteln, und der Antrag somit nicht den Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-verordnung entspreche, war er abzuweisen.Da der Antrag, wie oben ausgeführt, nicht periodengerecht erfasste Aufwendungen und Erlöse der Berechnung der EBITDAs zugrunde lege, dies jedoch von der EpiG-Berechnungsverordnung ihrem Sinn und Zweck nach, sowie nun auch ausdrücklich in Satz 2 der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022, verlangt werde, um einen sachgerechten Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang zu ermitteln, und der Antrag somit nicht den Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-verordnung entspreche, war er abzuweisen.
1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Vertretung das Rechtmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst insbesondere vor, dass er seine Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Form einer „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ führe. Auch für die Vergütung des Verdienstengangs sei die „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ maßgeblich. Die Behörde hätte bei ihrer Begründung zur nicht periodengerechten Erfassung übersehen, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben samt Verordnung eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf eine gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Bilanzierung umgestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ersatzlos zu beheben oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Vergütung des Verdienstentgangs in beantragter Höhe oder in Höhe der Berechnung des Verwaltungsgerichts gewährt werde.1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Vertretung das Rechtmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst insbesondere vor, dass er seine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 in Form einer „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ führe. Auch für die Vergütung des Verdienstengangs sei die „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ maßgeblich. Die Behörde hätte bei ihrer Begründung zur nicht periodengerechten Erfassung übersehen, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben samt Verordnung eine Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 nicht auf eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 Bilanzierung umgestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ersatzlos zu beheben oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Vergütung des Verdienstentgangs in beantragter Höhe oder in Höhe der Berechnung des Verwaltungsgerichts gewährt werde.
1.3. Mit Schreiben vom 2. November 2022 legte die belangte Behörde den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 teilte die Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass das EBITA 11-12/2019 EUR *** und für den Zeitraum 11-12/2020 EUR – *** betragen habe. Somit sei eine Ergebnisminderung im Betrachtungszeitraum von EUR *** eingetreten und zwar für einen Zeitraum von 61 Tagen. Umgelegt auf den Absonderungszeitraum vom 19.11. bis 06.12.2020 von 18 Tagen würde dieser auf einen Verdienstentgang durch die Absonderung von EUR *** zzgl. 2,7 % Index (VPI 2015) und zzgl. Steuerberatungskosten von EUR *** (EUR ***/61*18*1,027) + EUR ***, somit auf einen Betrag in der Höhe von EUR *** insgesamt kommen.
1.6. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde einerseits zusammengefasst die Beweisergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie andererseits den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers mit und räumte ihr andererseits noch die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme abgesehen wird.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist Einzelunternehmer. Sein Einzelunternehmen ist vorrangig im Bereich von Photovoltaik-Anlagen tätig. Hierfür beschäftigt der Beschwerdeführer Mitarbeiter. Zum Zeitpunkt der Absonderung waren dies vorrangig zwei Personen für die Administration (Backoffice), ein Lehrling und vereinzelte weitere Mitarbeiter im Bereich Montage. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasst folgende Tätigkeitsbereiche: Akquisition von Aufträgen, Besichtigung der Baustellen, Angebotslegung, Verhandlungen mit potenziellen Auftraggebern, Organisation der Baustellen, Einteilung von Mitarbeitern und Kontrolle der Bautätigkeiten. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im administrativen Bereich mit der Abrechnung beschäftigt. Der Beschwerdeführer selbst hat persönlich mit Kunden, die Interesse gezeigt haben, telefoniert oder nimmt auch direkt Ort des Kunden die Ist-Situation auf. Er legte die konkreten Angebote und hat Kunden akquiriert; sollte dieses angenommen werden, so hat er dies auch entsprechend weiter überarbeitet. Er selbst machte auch die Materialbestellung für die konkreten Aufträge. Auch auf die Baustellen ist der Beschwerdeführer selbst gefahren. Auch die behördlichen Einreichungen, wie etwa bei der B, nahm er selbst vor. All dies hat er 2020 überwiegend noch alleine gemacht. Im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer auch alleine zeichnungsberechtigt und so gab es weder offiziell noch inoffiziell einen Stellvertreter.
2.2. Der Beschwerdeführer war von 19. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 aufgrund einer Infektion mit einer COVID-19-Erkrankung an einer näher genannten Adresse in *** behördlich abgesondert. Der Zeitraum der behördlichen Absonderung umfasste 18 Kalendertage. Infolge der Absonderung war eine Anwesenheit des Beschwerdeführers an den Baustellen nicht möglich und konnte keine Kunden akquieren oder Angebote legen und wurde er hierdurch an der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit behindert. Die Zeugin D (Ehefrau des Beschwerdeführers) konnte den Beschwerdeführer bei der administrativen Organisation des Unternehmens notdürftig unterstützten. Das Kerngeschäft, wie etwa Angebotsberechnung -legung und Kundenakquise, das vorrangig dem Beschwerdeführer zukam, zumal dieser auch selbst die Aufträge berechnete, konnten in diesem Zeitpunkt gänzlich nicht vorgenommen werden. Auch bestehende Aufträge konnten nicht in der üblichen Form absolviert werden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Absonderung auch nicht zu den Baustellen fahren konnte, weshalb folglich die gewohnte Qualität der Organisation und Kontrolle der Baustellen im Zeitraum der Erwerbseinschränkung nicht aufrechterhalten werden konnte. Hierdurch kam es zu unproduktiven Zeiten auf den vom Beschwerdeführer betriebenen Baustellen und war die Durchführung von Nacharbeiten an Baustellen notwendig.
2.3. Der Beschwerdeführer ermittelt sein Einkommen für steuerliche Zwecke durch Errechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EstG). Der Umsatz, die betrieblichen Aufwendungen sowie das EBITDA (= Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) stellen sich – unter Zugrundelegung des Zufluss- und heranzuziehenden Zeiträumen wie folgt dar und werden folgende Positionen festgestellt:2.3. Der Beschwerdeführer ermittelt sein Einkommen für steuerliche Zwecke durch Errechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 3, EstG). Der Umsatz, die betrieblichen Aufwendungen sowie das EBITDA (= Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) stellen sich – unter Zugrundelegung des Zufluss- und heranzuziehenden Zeiträumen wie folgt dar und werden folgende Positionen festgestellt:
2.3.1. Wirtschaftliches Einkommen in der Vorjahresperiode (November und Dezember 2019):
Erträge:
Umsatzerlöse
***
sonstige betriebliche Erträge
/
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
***
Personalaufwand
***
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
***
EBITDA
***
2.3.2 Ist-Einkommen = Wirtschaftliches Einkommen im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (November und Dezember 2020):
Erträge:
Umsatzerlöse
***
sonstige betriebliche Erträge
/
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
***
Personalaufwand
***
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
***
EBITDA
***
2.3.3. Folgende Aufwendungen und Erträge sind nicht Bestandteil der dargestellten operativen Geschäftsergebnisse: Abschreibungen für Abnutzung; Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter); Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen); Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.); Ertragssteuern.
Im Zusammenhang mit der Stellung des Vergütungsantrages sind EUR *** an Steuerberatungskosten angefallen.
Das Vorliegen einer sonstigen Erwerbsbehinderung, die in den Zeiträumen vom 19. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 zu einem Verdienstentgang geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit der festgestellten behördlichen Absonderung (Erwerbsbehinderung) keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus der ihm anrechenbare Erträge zugekommen sind.
2.4. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers wurden durch die C GmbH & Co KG bestätigt.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der wesentliche Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akts der belangten Behörde zur Zl. ***. Die Feststellungen zur Dauer der behördlichen Absonderung des Beschwerdeführers an der näher genannten Adresse ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 19. November 2020 und dem Bescheid, mit dem die Aufhebung der Absonderung angeordnet wurde, vom 6. Dezember 2020, beide zur Zl. ***.
3.2. Die Ausführungen über die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie über dessen Erwerbsbehinderung im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum konnten bereits aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin D in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellungen zum Unternehmensgegenstand folgten bereits aus einem Auszug aus der Homepage des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers. Dafür, dass der Beschwerdeführer in den Absonderungsmonaten November und Dezember 2020 abgesehen von seiner Absonderung an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert war und hierdurch ein Verdienstentgang eingetreten wäre, finden sich keine Anhaltspunkte im vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt oder wäre dies vom Beschwerdeführer aufgezeigt worden.
Die festgestellten betriebswirtschaftlichen Daten beruhen auf den mittels EpiG-Berechnungstool im Zuge des Antrages vom 18. Februar 2021 sowie im Rahmen der Antragsberichtigung bzw. Ausdehnung erstatteten Angaben, sowie aus der E-Mail-Eingabe der belangten Behörde vom 9. August 2022 und wurde die Richtigkeit dieser Daten iSd § 6 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020 durch einen Steuerberater bestätigt. Diese Zahlen wurden weder von der belangten Behörde selbst noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen.Die festgestellten betriebswirtschaftlichen Daten beruhen auf den mittels EpiG-Berechnungstool im Zuge des Antrages vom 18. Februar 2021 sowie im Rahmen der Antragsberichtigung bzw. Ausdehnung erstatteten Angaben, sowie aus der E-Mail-Eingabe der belangten Behörde vom 9. August 2022 und wurde die Richtigkeit dieser Daten iSd Paragraph 6, Absatz 2, EpG 1950-BerechnungsV 2020 durch einen Steuerberater bestätigt. Diese Zahlen wurden weder von der belangten Behörde selbst noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen.
Die Höhe der geltend gemachten Steuerberaterkosten wurde ebenso dem Antrag des Beschwerdeführers entnommen und erweist sich als nicht strittig.
Dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der behördlichen Absonderung keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, aus der ihm anrechenbare Erträge zugekommen wären, ergeben sich keinerlei Indizien im Akteninhalt noch wären solche im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommen.
4. Maßgebliche Rechtslage
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, (aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 50, Absatz 37, EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.[…]
[…]
[…]
[…]
Wirksamkeit des Gesetzes.
. […]
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 in der Stammfassung (EpG 1950-BerechnungsV 2020), BGBl. II Nr. 329/2020, normiert:4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 in der Stammfassung (EpG 1950-BerechnungsV 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020,, normiert:
„Allgemeines§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach Paragraph 32, Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 2, Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.Paragraph 3, (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.(3) Kann der Verdienstentgang nach Absatz eins, mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.(4) Kann der Verdienstentgang nach Absatz 3, mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.Paragraph 4, (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.(3) Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Absatz eins, nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Absatz eins, aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.(4) Abweichend von Absatz eins bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtlic