RS Lvwg 2024/8/16 LVwG-S-1139/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2024

Norm

StVO 1960 §99b Abs1 Z1
StVO 1960 §99d Abs2
  1. StVO 1960 § 99b heute
  2. StVO 1960 § 99b gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  1. StVO 1960 § 99d heute
  2. StVO 1960 § 99d gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Rechtssatz

Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung) 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution (vgl ErlRV 2092 Blg XXVII GP).Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung) 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution vergleiche ErlRV 2092 Blg römisch 27 GP).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Lenkverbot; Fahrzeug; Beschlagnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1139.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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