Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2024Norm
StVO 1960 §99b Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung) 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution (vgl ErlRV 2092 Blg XXVII GP).Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung) 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution vergleiche ErlRV 2092 Blg römisch 27 GP).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Lenkverbot; Fahrzeug; Beschlagnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1139.001.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024