Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.08.2024Norm
StVO 1960 §99b Abs1 Z1Rechtssatz
§ 99d StVO regelt den Fall, dass eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachweist. Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs 1 Z 1 oder 2 StVO vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. […] Die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Lenkverbots gemäß § 99d Abs 2 iVm § 99b Abs 1 Z 1 StVO müssen kumulativ vorliegen.Paragraph 99 d, StVO regelt den Fall, dass eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachweist. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StVO vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. […] Die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Lenkverbots gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, StVO müssen kumulativ vorliegen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Lenkverbot; Fahrzeug; Beschlagnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1139.001.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024