Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AVG §53a Abs2Spruch
L515 2292742-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Frau XXXX vom XXXX in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung am 4.6.2024, betreffend die Beschwerde des XXXX (auch XXXX alias XXXX, alias XXXX auch XXXX), geb. am XXXX, (alias XXXX, alias XXXX), StA. der Republik Senegal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.5.2024, Zl. URB- XXXX, XXXX, angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Frau römisch 40 vom römisch 40 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung am 4.6.2024, betreffend die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 auch römisch 40 ), geb. am römisch 40 , (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), StA. der Republik Senegal, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.5.2024, Zl. URB- römisch 40 , römisch 40 , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin Frau XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 348,60,-- bestimmt.A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin Frau römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2,, 53b AVG mit € 348,60,-- bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Zu A)
Eine Begründung entfällt gem. § 58 Abs. 2 AVG, weil dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich entsprochen wurde.Eine Begründung entfällt gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG, weil dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich entsprochen wurde.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2292742.1.00Im RIS seit
30.10.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024