TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 L516 2283954-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L516 2283954-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, 1339997001-230098501, nach mündlicher Verhandlung am 18.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, 1339997001-230098501, nach mündlicher Verhandlung am 18.04.2024 zu Recht:

A)

I. römisch eins.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch III des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II.römisch II.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV bis römisch VI des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 13.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 13.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch II.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch VI.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der der Beschwerdeführer mit einem weiteren Rechtsvertreter teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Jordanien

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angegebenen Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien, gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (NS EB 16.01.2023 S 1f; NS EV 13.11.2023 S 3 f; Jordanischer Personalausweis (Kopie vom Original AS 57, 59)

Der Beschwerdeführer wurde in den Niederlanden in Utrecht geboren und lebte in Jordanien in einem Stadtteil XXXX der drittgrößten Stadt Irbid. Er hat in Jordanien 11 Jahre die Schule besucht. Beruflich importierte und exportierten er Waren aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Er ist ledig. Die Mutter, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern leben in Jordanien. Mit der Mutter pflegt er Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in den Niederlanden in Utrecht geboren und lebte in Jordanien in einem Stadtteil römisch 40 der drittgrößten Stadt Irbid. Er hat in Jordanien 11 Jahre die Schule besucht. Beruflich importierte und exportierten er Waren aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Er ist ledig. Die Mutter, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern leben in Jordanien. Mit der Mutter pflegt er Kontakt.

Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel. (NS EV 13.11.2023)

Der Beschwerdeführer reiste am 07.01 2023 mit seinem Reisepass und einem Flugzeug legal aus Jordanien aus und in der Folge über mehrere Länder im Jänner 2023 unrechtmäßig in Österreich ein. (NS EB 16.01.2023 S 4; NS EV 13.11.2023)

1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2023 in Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr rund einem Jahr und acht ununterbrochen rechtmäßig aufhält. (IZR; ZMR)

Der Beschwerdeführer ist seit 16.05.2024 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX (Name vor der Eheschließung: XXXX ) standesamtlich verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist EU-Bürgerin, die seit 28.12.2023 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung, ist unselbstständig erwerbstätig und hat von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. (Kopie Personalausweis der Ehefrau und Heiratsurkunde (OZ 9); Ablichtung Anmeldebescheinigung der Ehefrau (OZ 13); Anmeldung der Ehefrau bei der ÖGK (OZ 10); Dienstvertrag, Lohnzettel der Ehefrau (OZ 13); ZMR der Ehefrau (OZ 15); HV-Auszug der Ehefrau (OZ 15); IZR-Auszug zur Ehefrau (OZ 15))Der Beschwerdeführer ist seit 16.05.2024 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 (Name vor der Eheschließung: römisch 40 ) standesamtlich verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist EU-Bürgerin, die seit 28.12.2023 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung, ist unselbstständig erwerbstätig und hat von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. (Kopie Personalausweis der Ehefrau und Heiratsurkunde (OZ 9); Ablichtung Anmeldebescheinigung der Ehefrau (OZ 13); Anmeldung der Ehefrau bei der ÖGK (OZ 10); Dienstvertrag, Lohnzettel der Ehefrau (OZ 13); ZMR der Ehefrau (OZ 15); HV-Auszug der Ehefrau (OZ 15); IZR-Auszug zur Ehefrau (OZ 15))

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Gewerbeberechtigung und ist erlaubt selbstständig erwerbstätig. (GISA (15); GVS; Hauptverbandsabfrage (OZ 15))

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich (OZ 4))

1.3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt aktuell keine Medikamente ein und befindet sich in keiner medizinischen oder therapeutischen Behandlung. (VS 18.04.2024 S 3, 4)

1.4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz

Bei der Erstbefragung am 16.01.2023 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass es Mitte Dezember 2022 in Jordanien in Maan eine Demonstration wegen der erhöhten Gaspreise gegeben habe. Er habe an dieser Demonstration teilgenommen und als er dort angekommen sei, sei ein Polizeioffizier von Demonstranten erschossen worden. Alle Demonstranten seien festgenommen worden und sie (iSv „wir“) seien 4 Tage in Haft geblieben. Einen Tag nach der Entlassung habe er über die jordanisch-saudische Grenze fahren wollen und ihm sei gesagt worden, dass er ein Ausreiseverbot habe und er sich beim Sicherheitsdienst melden sollte. Als er das getan habe, sei er abermals für zwei Tage festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Inhaftierungen habe er einem Offizier am Flughafen 3.000 Euro gezahlt, um mit dem Flugzeug ausreisen zu können. Das seien alle seine Asylgründe. Bei einer Rückkehr nach Jordanien befürchte er eine Haftstrafe. (NS EB 16.01.2023 S6 )

In der Einvernahme vor dem BFA am 13.11.2023 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe ein Problem mit dem jordanischen Geheimdienst. Er habe in Dubai in den Emiraten gearbeitet. Das Petroleum sei teurer geworden und in Jordanien habe man dagegen demonstriert und gestreikt. Er sei in die Heimat gereist, um für den Streik in die Provinz Maan im Süden von Jordanien zu gehen. Dort hätten dies mehrere Personen getan. Als sie (iSv: „wir“) angekommen seien, seien sie sofort festgenommen worden. Sie („wir“) hätten gehört, dass ein Polizist und weitere Beamte getötet worden seien. Sie („Wir“) seien dann 4 Tage in Haft gewesen, bis er entlassen worden sei. Er habe wieder in Dubai arbeiten wollen. An der Grenze habe man ihm gesagt, er habe ein Ausreiseverbot und er solle den Geheimdienst kontaktieren. Er habe dem Beamten am Flughafen 3.000 jordanische Dinar bezahlen müssen, damit der Beschwerdeführer habe ausreisen können. Das Problem sei die Ausreise gewesen. Konkret sei ihm von der jordanischen Grenzpolizei gesagt worden, er solle mit dem Geheimdienst sprechen. In jeder Stadt gebe es ein Gebäude, dort hätte er hingehen sollen. Er hätte nach seiner Entlassung dorthin gehen sollen und sie hätten ihn befragt, wer die Demonstrationen geplant hätte und welche internen Pläne es geben würde. Aber der Beschwerdeführer sei nicht hingegangen. Er selbst sei bei den Demonstrationen nur Teilnehmer gewesen. Man habe ihn und andere an jenem Tag bei der Demonstration festgenommen, weil Beamte getötet worden seien und man habe dem Beschwerdeführer und den anderen Angst einjagen wollen. Sie („wir) seien auch im Gefängnis geschlagen und gedemütigt worden. Man habe sie („uns“) psychisch und körperlich geschädigt. Es sei zum demütigen gewesen und um ihnen Angst einzujagen. Er sei ungefähr am 10. bis 14. Dezember 2022 festgenommen worden. Er befürchte bei einer Rückkehr eine Strafe, da er ein Ausreiseverbot gehabt habe und trotzdem ausgereist sei. Nach seiner Ausreise seien jene öfters zu seiner Familie gekommen und jene hätten nach ihm gefragt. Jene hätten wissen wollen, wie er das Land habe verlassen können und wo er im Moment sei. Sein älterer Bruder sei nach Saudi Arabien gereist und sein jüngerer Bruder habe immer noch Probleme. Seine Mutter werde in die USA reisen, sie habe ein Visum dort. Seine Brüder hätten ihm erzählt, dass jene zu Besuch zu ihnen gekommen seien, es habe keine Festnahmen gegeben, aber sein älterer Bruder sei zwei Mal mitgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr nach Jordanien eine Festnahme. Er würde bestimmt für 2 Jahre festgenommen. Jene würden bestimmt wissen wollen, wer ihn bei der Ausreise aus dem Land unterstützt habe. Er hätten nach seiner Entlassung auch zum Geheimdienst gehen sollen, was er jedoch nicht gemacht habe. (NS EV 13.11.2023 S 5-7)

In der Beschwerde vom 06.01.2024 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wiederholt. Unter anderem wurde dabei angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Protestdemonstration in Haft genommen worden sei, er nach seiner Entlassung bei einem Ausreiseversuch am Grenzübergang Al Omari erfahren habe, dass er sich beim Sicherheitsdienst melden müsse, er dann erneut inhaftiert worden sei, aber dann noch einmal freigelassen worden sei. Bei einem neuerlichen Ausreiseversuch sei ihm erneut aufgetragen worden, dass er sich beim Geheimdientes seines Herkunftsortes Irbid zu melden habe, doch habe er aus Furcht vor einer weiteren Inhaftierung sein Heimatland illegal verlassen und in Österreich Schutz gesucht, da hier sein Vater lebe. (Beschwerde 06.01.2024 (AS 139ff))

In der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 brachte der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Vorbringen – zusammengefasst – vor, dass er von seinem Rechtsanwalt in Jordanien ein Schreiben des Nachrichtendienstes vom 20.08.2023 als pdf-Datei und eine beglaubigte Kopie davon per Post erhalten habe und das er nun in der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe. Das Original dürfe man nicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in Österreich einen Rechtsanwalt in Jordanien bevollmächtigt, da der Beschwerdeführer habe wissen wollen, was die Behörden in Jordanien gegen ihn hätten. Der Beschwerdeführer habe erwartet, dass die jordanischen Behörden ihn zu 2 Jahren Haft verurteilt hätten. Der Rechtsanwalt habe gemeint, dass ein Urteil in Abwesenheit des Beschwerdeführers erlassen worden sei. Der Rechtsanwalt habe versucht, dieses Schreiben zu besorgen, doch sei ihm das zuerst nicht gelungen. Beim zweiten Versuch habe der Rechtsanwalt das Schreiben bekommen. Der Beschwerdeführer habe schon früher ein Schreiben bekommen wollen. Aber es handle sich um ein sensibles Thema. Es sei sehr schwierig, dass die Behörden ein Schreiben ausstellen, auf dem stehe, dass man gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe den Rechtsanwalt in Jordanien im April oder Mai 2023 beauftragt, nachdem der Beschwerdeführer Jordanien verlassen habe.

Er wolle zudem angeben, dass jener Offizier, der dem Beschwerdeführer bei der Ausreise über den Flughafen geholfen habe, entdeckt und deswegen inhaftiert worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Ausreiseverbot in Jordanien erlassen worden und der Beschwerdeführer habe erwartet, dass der Beschwerdeführer zu 2 Jahren Haft verurteilt werden würde, doch der Beschwerdeführer sei zu einer noch längeren Haft verurteilt und seine Familie seinetwegen geschädigt worden. Seine Familie sei von der Nachrichtendienstbehörde unter Druck gesetzt worden, seine Brüder seien von der Nachrichtendienstbehörde geladen, glaublich auch geschlagen und befragt worden.

Am Tag der Demonstration sei er von der Nachrichtendienstbehörde verhaftet und für 4 Tage inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er zu seiner Arbeit zurück. Am Grenzübergang Al Omari habe ihm der Offizier gesagt, dass er nicht ausreisen dürfe, weil ein Ausreiseverbot gegen ihn erlassen worden sei und, dass er sich bei der allgemeinen Nachrichtendienstbehörde melden soll. Er habe sich dann aber nicht bei der allgemeinen Nachrichtendienstbehörde gemeldet, da er nicht gewollt habe, dass diese wieder Gewalt gegen ihn einsetze. Sei Onkel väterlicherseits arbeit eals Offizier bei der allgemeinen Sicherheitsbehörde. Normalerweise benachrichtige die Nachrichtendienstbehörde die allgemeine Sicherheitsbehörde, wenn die Nachrichtendienstbehörde eine Person haben wolle. Die Sicherheitsbehörde sorge dann dafür, dass die Preson bei der Nachrichtendienstbehörde vorgeführt werde. Sein Onkel habe festgestellt, dass der Name des Beschwerdeführers im Computer der Nachrichtendienstbehörde registriert worden sei. Der Beschwerdeführer und ein weiterer LKW-Fahrer hätten dann vereinbart, dass sie das Land verlassen würden, bevor sie wieder inhaftiert werden würden. Der Beschwerdeführer habe einen Offizier kontaktiert, der am Flughafen arbeite. Der Beschwerdeführer habe diesem 3.000 jordanische Dinar gezahlt, damit der Beschwerdeführer aus dem Flughafen fliegen könne. Insgesamt sei er in Jordanien einmal festgenommen worden und dieses eine Mal sei gewesen, als er für vier Tage festgenommen worden sei.

Nach Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Angaben bei der Erstbefragung, wonach der Beschwerdeführer nach seiner ersten Haft erneut 2 Tage festgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies stimme und er dies vergessen habe, aber jene zwei Tage keine Haft gewesen seien, er dort gewartet habe, die Behörde hätte wissen wollen, wer den Offizier getötet habe. (VS 18.04.2024 S 5 ff)

Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung unter anderem in Kopie ein Schreiben vor, dass laut Übersetzung vom jordanischen „Direktor für öffentliche Sicherheit“ und vom 20.08.2023 stammen soll. Laut dem Inhalt jenes Schreiben werde der Beschwerdeführer vom „General Intelligence Directorate“ seit 19.08.2023 gesucht und dieser solle im Falle der Festnahme an jene Einrichtung „bewacht überstellt“ werden. (VS 18.04.2024 Beilagen Nr 1+2)

1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Jordanien

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung und Gefährdung ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat daher mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

1.6 Zur Lage in Jordanien

Allgemeines

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, Stand 26.01.2024

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). Anmerkung, Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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