Entscheidungsdatum
30.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2297944-1/7Z
L515 2297947-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 24.7.2024, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Spruchpunkte römisch II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 24.7.2024, Zl. XXXX:
A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Spruchpunkte III ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 24.7.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Spruchpunkte römisch III ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 24.7.2024, Zl. römisch 40 :
A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien („bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „bP1“ und „bP2“ bezeichnet) brachten am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP brachten zusammengefasst vor, dass die bP1 unter einem metastasierenden Karzinom leide. Behandlungsversuche in Georgien wären gescheitert. Da sie davon ausgehe, im Falle einer weiteren Behandlung in Georgien zu versterben und ihre finanziellen Ressourcen erschöpft seien, hätte sie sich entschlossen Österreich zu weiteren Behandlung aufzusuchen.
Die bP2 gab an, dass die bP1 aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes auf ihre Unterstützung und Begleitung angewiesen sei.
Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutz-berechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bP aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutz-berechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bP aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen (Anm.: diese erstrecken sich über erhebliche Teile auf Feststellungen, welche mit dem maßgeblichen Sachverhalt in keiner Verbindung stehen und somit entbehrlich sind) und ging davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handle. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen Anmerkung, diese erstrecken sich über erhebliche Teile auf Feststellungen, welche mit dem maßgeblichen Sachverhalt in keiner Verbindung stehen und somit entbehrlich sind) und ging davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handle.
Ebenso wurden Feststellungen in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von Krebsbe-handlung, der Betreuung durch einen Onkologen, dem Zugang zu Chemotherapieen und Medi-kamentenwirkstoffen, etc. getroffen. Hieraus ergibt sich in Bezug auf die Kosten der bzw. dem Zugang zur Behandlung bzw. der Qualität und erwartbaren Wirksamkeit der Behandlung ein differenziertes Bild.
In Bezug auf die bP1 bzw. deren Gesundheitszustand stelle die bP lediglich fest: „Sie leiden an einer Krebserkrankung. Sie wurden bereits in Georgien und auch in Österreich behandelt.“
Die bB ging –aus der Beweiswürdigung erschließbar- davon aus, dass die bP1 in ihrem Herkunftssaat eine entsprechende Behandlung vorfinden würde.
2. Die bP erhob über ihre Vertretung gegen den genannten Bescheid der bB fristgerecht im bereits genannten Umfang Beschwerde. Sie ging davon aus, dass die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und folglich rechts- und tatsachenirrig vorging. Unter Vorlage weiterer Unterlagen führte die Vertretung der bP aus, dass die bP1 auf die medizinische Behandlung in Österreich angewiesen sei, ihr in Georgien aufgrund ihrer persönlichen Lage keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten offen stünden und die bP1 auf die Unterstützung der bP2 angewiesen sei.
3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. Hierbei stellte er fest, dass aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen in Bezug auf die Erkrankung der bP1 durch die bB in Verbindung mit der sich differenzierend darstellenden Berichtslage, sowie der sich im Akt befindlichen umfangreichen Befundlage, welche nur oberflächlich und allgemein Eingang in die Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die bP1 fand, keine konkrete Abschätzung getroffen werden kann, wie sich eine Abschiebung der bP1 nach Georgien im gegenständlichen Einzelfall konkret auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde.
Ebenso konnte aufgrund der im Vorabsatz beschriebenen Umstände nicht konkret beantwortet werden, inwieweit die bP1 auf die Pflege der bP2 in dem Sinne angewiesen ist, (wenngleich das ho. Gericht einräumt, dass es sehr zweifelhaft erscheint, dass sie Pflegeleistungen erbringt, welche nicht auch das österreichische Pflege- und Gesundheitssystem in Bezug auf die bP1 erbringen könnte [dem angefochtenen Bescheid fehlt zu diesem Umstand jedoch jegliche Art von Feststellungen]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage schließt sich das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Die Festgestellten privaten bzw. familiären Umstände in Bezug auf die bP ergeben sich aus ihrem nicht widerlegten Vorbringen.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der bP1, ihrem Pflege- und Behandlungsbedarf und die hierzu noch offenen Fragen wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
I. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. römisch eins. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit den entsprechenden Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide erkannte die belangte Behörde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit den entsprechenden Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide erkannte die belangte Behörde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab.
Die bP besitzen die StA der Republik Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) iVm § 19 BFA-VG, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Die bP besitzen die StA der Republik Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) in Verbindung mit Paragraph 19, BFA-VG, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist.
Angesichts der seitens der bB nicht genau festgestellten Umstände kann seitens des ho. Gerichts im Rahmen der gegenständlichen Grobprüfung nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die bP1 im Falle eines Abbruches der Behandlung in Österreich und eine Abschiebung nach Georgien nicht einer in § Abs. 18 Abs. 5 BFA-VG beschriebenen Gefahr ausgesetzt ist.Angesichts der seitens der bB nicht genau festgestellten Umstände kann seitens des ho. Gerichts im Rahmen der gegenständlichen Grobprüfung nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die bP1 im Falle eines Abbruches der Behandlung in Österreich und eine Abschiebung nach Georgien nicht einer in Paragraph Absatz 18, Absatz 5, BFA-VG beschriebenen Gefahr ausgesetzt ist.
In Bezug auf die bP2 erfolgte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der bereits beschriebenen Umstände in dubio.
Es wird an dieser Stelle an die ständige ho. und höchstgerichtliche Rechtsprechung hinge-wiesen, wonach der bB in der Anwendung des § 18 BFA-VG Ermessen zukommt, welches sie in Ausübung des Gesetzes zu üben und sich in Entsprechung des Willens des Gesetzgebers in der Anwendung der leg. cit. auf eindeutige Fälle zu beschränken hat. Selbstredend hat sie im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Rahmen des Gesetzes insbesondere auch die Determinanten des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigen und muss sich hier in eindeutiger Weise ergeben, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinem der dort genannten Rechte kommt. Im gegenständlichen Fall kann im Lichte der getroffenen Ausführungen nicht mit der entsprechenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keiner in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Gefahr führt. Hierfür hätte es in den angefochtenen Bescheiden konkreterer Feststellungen seitens der bB bedurft.Es wird an dieser Stelle an die ständige ho. und höchstgerichtliche Rechtsprechung hinge-wiesen, wonach der bB in der Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG Ermessen zukommt, welches sie in Ausübung des Gesetzes zu üben und sich in Entsprechung des Willens des Gesetzgebers in der Anwendung der leg. cit. auf eindeutige Fälle zu beschränken hat. Selbstredend hat sie im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Rahmen des Gesetzes insbesondere auch die Determinanten des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu berücksichtigen und muss sich hier in eindeutiger Weise ergeben, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinem der dort genannten Rechte kommt. Im gegenständlichen Fall kann im Lichte der getroffenen Ausführungen nicht mit der entsprechenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keiner in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Gefahr führt. Hierfür hätte es in den angefochtenen Bescheiden konkreterer Feststellungen seitens der bB bedurft.
Selbstredend ist durch den gegenständlichen Beschluss noch nichts über den endgültigen Ausgang des Beschwerdeverfahrens gesagt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Beschluss genannten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Beschluss genannten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.
Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK Gesundheitszustand reale Gefahr sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2297944.1.01Im RIS seit
30.10.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024