TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 I403 2259471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


I403 2259471-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) - Landesstelle Tirol vom 11.08.2022 betreffend die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) - Landesstelle Tirol vom 11.08.2022 betreffend die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 wurden der Beschwerdeführerin zunächst vorläufig mit der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von 446,81 Euro vorgeschrieben. Nachdem revidierte Einkommensdaten, aus denen Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hervorgehen, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS/belangte Behörde) von der Abgabenbehörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelt wurden, schrieb die belangte Behörde die jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen in der Höhe von 6.090,00 Euro in der Pensions- und 4.025,33 in der Krankenversicherung vor. Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 wurden der Beschwerdeführerin zunächst vorläufig mit der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von 446,81 Euro vorgeschrieben. Nachdem revidierte Einkommensdaten, aus denen Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hervorgehen, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS/belangte Behörde) von der Abgabenbehörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelt wurden, schrieb die belangte Behörde die jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen in der Höhe von 6.090,00 Euro in der Pensions- und 4.025,33 in der Krankenversicherung vor.

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte am 15.07.2022 gemäß § 194 Abs. 1 GSVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflichten aus Kapitaleinkünften für das Jahr 2019. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte am 15.07.2022 gemäß Paragraph 194, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflichten aus Kapitaleinkünften für das Jahr 2019.

Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 194 Abs. 1 GSVG iVm §§ 409, 410 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen XXXX GmbH, FN XXXX , auch zwischen 01.01.2019 und 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen ist (Spruchpunkt I.) und dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2019 in der Pensionsversicherung 6.090,00 Euro und in der Krankenversicherung 4.025,33 Euro beträgt (Spruchpunkt II.). Zur Begründung der Beitragshöhe stützte sich dieser Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die Mitbeteiligte nach den von den Abgabenbehörden im Wege des elektronischen Datenaustausches mitgeteilten Informationen über den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Verlust, jedoch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von € 324.457,35 erzielt habe. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2022 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 194, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409,, 410 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , auch zwischen 01.01.2019 und 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen ist (Spruchpunkt römisch eins.) und dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2019 in der Pensionsversicherung 6.090,00 Euro und in der Krankenversicherung 4.025,33 Euro beträgt (Spruchpunkt römisch II.). Zur Begründung der Beitragshöhe stützte sich dieser Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die Mitbeteiligte nach den von den Abgabenbehörden im Wege des elektronischen Datenaustausches mitgeteilten Informationen über den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Verlust, jedoch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von € 324.457,35 erzielt habe.

Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2022, zugestellt am 17.08.2022, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Kalenderjahr 2019 sowie die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides); es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die endgültige monatliche Beitragsgrundlage entlang der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen. Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2022, zugestellt am 17.08.2022, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Kalenderjahr 2019 sowie die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides); es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die endgültige monatliche Beitragsgrundlage entlang der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2022, I403 2259471-1/2E wurde der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt II. folgendermaßen abgeändert: „Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage beträgt in der Pensions- und Krankenversicherung im Kalenderjahr 2019 446,81 Euro (Mindestbeitragsgrundlage 2019)“. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG feststehe, dass Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit anzusehen seien. Daher zählten „auch Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstellung“, also auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH (steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen) zur Beitragsgrundlage „von gemäß § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern“. Heranzuziehen seien die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer GmbH, unabhängig von deren „Entstehungsjahr“. Die Gewinnausschüttung sei aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin nicht mehr Geschäftsführerin, sondern Liquidatorin der GmbH gewesen sei. Der Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG beziehe sich nur auf „Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2022, I403 2259471-1/2E wurde der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt römisch II. folgendermaßen abgeändert: „Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage beträgt in der Pensions- und Krankenversicherung im Kalenderjahr 2019 446,81 Euro (Mindestbeitragsgrundlage 2019)“. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass aufgrund des Wortlauts des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG feststehe, dass Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit anzusehen seien. Daher zählten „auch Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstellung“, also auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH (steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen) zur Beitragsgrundlage „von gemäß Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern“. Heranzuziehen seien die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer GmbH, unabhängig von deren „Entstehungsjahr“. Die Gewinnausschüttung sei aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin nicht mehr Geschäftsführerin, sondern Liquidatorin der GmbH gewesen sei. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG beziehe sich nur auf „Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

Dagegen wurden Amtsrevision erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, „ob im Fall einer aufrechten Pflichtversicherung als Liquidatorin einer GmbH nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Kapitaleinkünfte aus dieser Gesellschaft bei der Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen werden können“.Dagegen wurden Amtsrevision erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, „ob im Fall einer aufrechten Pflichtversicherung als Liquidatorin einer GmbH nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Kapitaleinkünfte aus dieser Gesellschaft bei der Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen werden können“.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2022 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2024 behoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht von dem - inzwischen dazu ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2024, Ro 2023/08/0006, abgewichen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf seine vom inzwischen ergangenen Erkenntnis vom 02.07.2024, Ro 2023/08/0006, abweichende Rechtsansicht, den angefochtenen Bescheid der SVS, mit welchem die an die Beschwerdeführerin zugeflossene Ausschüttung in die Beitragsgrundlage einbezogen worden war, abgeändert hat, habe es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war vom 22.07.2005 bis 28.11.2019 als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen XXXX GmbH, FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Am 28.11.2019 wurde die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und die Beschwerdeführerin als Liquidatorin bestellt; die Löschung der Gesellschaft erfolgte am 19.06.2020. Die Beschwerdeführerin war vom 22.07.2005 bis 28.11.2019 als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 GmbH, FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Am 28.11.2019 wurde die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und die Beschwerdeführerin als Liquidatorin bestellt; die Löschung der Gesellschaft erfolgte am 19.06.2020.

Die Beschwerdeführerin unterlag während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG. Am 25.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit endgültig ein. Die Beschwerdeführerin unterlag während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Am 25.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit endgültig ein.

Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019 enthält einen Verlust von 1.519,56 Euro für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro. Dabei handelt es sich um eine Gewinnausschüttung auf Basis eines Gewinnausschüttungsbeschlusses vom 11.12.2019.

2. Beweiswürdigung:

Die Funktion der Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin ergibt sich ebenso wie die Löschung der Gesellschaft aus einem Auszug des Firmenbuchs vom 12.09.2022 zu FN XXXX . Ihre Tätigkeit als Liquidatorin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden notariell beglaubigten Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der XXXX GmbH vom 28.11.2019 in einer Zusammenschau mit dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX . Die Funktion der Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin ergibt sich ebenso wie die Löschung der Gesellschaft aus einem Auszug des Firmenbuchs vom 12.09.2022 zu FN römisch 40 . Ihre Tätigkeit als Liquidatorin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden notariell beglaubigten Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der römisch 40 GmbH vom 28.11.2019 in einer Zusammenschau mit dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 .

In einer Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gab die Beschwerdeführerin an, als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der XXXX GmbH selbständig erwerbstätig zu sein und die Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2007 zu überschreiten. Dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit am 25.03.2020 einstellte, ergibt sich aus ihrem im Akt einliegenden Schreiben an die beiliegende Behörde, unterzeichnet am 22.2.2021 und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 auch zu keinem (früheren) Zeitpunkt widerrufen hatte. In einer Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gab die Beschwerdeführerin an, als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH selbständig erwerbstätig zu sein und die Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2007 zu überschreiten. Dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit am 25.03.2020 einstellte, ergibt sich aus ihrem im Akt einliegenden Schreiben an die beiliegende Behörde, unterzeichnet am 22.2.2021 und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 auch zu keinem (früheren) Zeitpunkt widerrufen hatte.

Dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unterlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dies festgestellt wurde, nicht angefochten wurde, sondern in Rechtskraft erwachsen ist.Dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dies festgestellt wurde, nicht angefochten wurde, sondern in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten. Die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen blieb im Bescheid, der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 16.02.2022 und der Beschwerde unbestritten, strittig ist im gegenständlichen Verfahren nur die Frage, ob diese Einkünfte für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage heranzuziehen waren.Die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten. Die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen blieb im Bescheid, der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 16.02.2022 und der Beschwerde unbestritten, strittig ist im gegenständlichen Verfahren nur die Frage, ob diese Einkünfte für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage heranzuziehen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, „deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen“.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen, „deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen“.

§ 25 Abs. 1 GSVG lautet:Paragraph 25, Absatz eins, GSVG lautet:

„Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“„Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“

Der letzte Satz war mit folgendem Wortlaut schon in der Stammfassung des GSVG enthalten:

„Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“„Bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“

Als mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffen wurde, erhielt § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG seine noch heute geltende Fassung. Es entfiel also die Bezugnahme auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherten (und auf die nach dem ehemaligen § 2 Abs. 3 GSVG versicherten Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft).Als mit dem ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139, der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geschaffen wurde, erhielt Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG seine noch heute geltende Fassung. Es entfiel also die Bezugnahme auf die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Pflichtversicherten (und auf die nach dem ehemaligen Paragraph 2, Absatz 3, GSVG versicherten Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft).

Die Regelung geht letztlich auf § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG) zurück (vgl. zur Übernahme des vorhandenen Rechtsbestandes im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung der Gewerbetreibenden durch das GSVG und zur Gegenüberstellung der jeweiligen Bestimmungen die ErlRV 865 BlgNR 14. GP, 71 ff). Der Satz betreffend die Einbeziehung der Gesellschaftereinkünfte in die Beitragsgrundlage wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 619/1977 angefügt, als die Pflichtversicherung der zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH in der Pensionsversicherung eingeführt wurde.Die Regelung geht letztlich auf Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG) zurück vergleiche zur Übernahme des vorhandenen Rechtsbestandes im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung der Gewerbetreibenden durch das GSVG und zur Gegenüberstellung der jeweiligen Bestimmungen die ErlRV 865 BlgNR 14. GP, 71 ff). Der Satz betreffend die Einbeziehung der Gesellschaftereinkünfte in die Beitragsgrundlage wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977, angefügt, als die Pflichtversicherung der zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH in der Pensionsversicherung eingeführt wurde.

In den ErlRV 642 BlgNR 14. GP, 7 f wird dazu ausgeführt:

„Im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Angehörigen dieser Personengruppe ist festzuhalten, daß sie Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und als Gesellschafter auf Grund ihrer Kapitaleinlage beziehen. Da jede Pflichtversicherung erst bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale Geschäftsführertätigkeit und Gesellschaftsverhältnis eintritt, ergibt sich daraus, daß zur Ermittlung der Beitragsgrundlage sowohl die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als auch aus dem Gesellschaftsverhältnis (auf Grund der Kapitaleinlage) heranzuziehen sind.“

3.2. Zu den Positionen der Verfahrensparteien

Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Sozialversicherungspflicht unterlag, strittig ist nur die Höhe der Beitragsgrundlage. Die belangte Behörde setzte die Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2019 an, wohingegen der steuerliche Vertreter in der Beschwerde die Mindestbeitragsgrundlage (wie in den Jahren vor 2019) forderte. Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Sozialversicherungspflicht unterlag, strittig ist nur die Höhe der Beitragsgrundlage. Die belangte Behörde setzte die Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2019 an, wohingegen der steuerliche Vertreter in der Beschwerde die Mindestbeitragsgrundlage (wie in den Jahren vor 2019) forderte.

Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin 2019 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hatte und dass es sich dabei um eine Gewinnausschüttung im Zuge der Liquidation der XXXX GmbH handelte. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin 2019 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hatte und dass es sich dabei um eine Gewinnausschüttung im Zuge der Liquidation der römisch 40 GmbH handelte.

Zu beurteilen ist gegenständlich, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro bei der Feststellung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind (wovon die belangte Behörde ausging) oder nicht (wie in der Beschwerde vorgebracht wurde). Die belangte Behörde begründete ihre Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Zu beurteilen ist gegenständlich, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro bei der Feststellung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind (wovon die belangte Behörde ausging) oder nicht (wie in der Beschwerde vorgebracht wurde). Die belangte Behörde begründete ihre Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.

In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass es sich bei der Auszahlung in der Höhe von 324.457,35 Euro um eine Abwicklung des Vermögens im Liquidationszeitraum ab 28.11.2019 gehandelt habe und es in diesem Zeitraum keine „Erwerbstätigkeit im Verständnis der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“ gegeben habe. Dem entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss vom 11.12.2019 sei die Liquidation zugrundegelegen und stehe die Auszahlung nur in Bezug zur Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin.

Mit Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: „Hinsichtlich den Beschwerdeausführungen, wonach im Liquidationszeitraum keine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehe und die Gewinnausschüttung aufgrund der Liquidation der gegenständlichen GmbH – ohne jeglichen Bezug zur Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin – rein basierend auf der Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, wird entgegnet, dass die Auflösung der Gesellschaft nicht die Beendigung der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr ins Liquidationsstadium tritt. Für Liquidatoren gelten im Allgemeinen die hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen und haben Liquidatoren bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten (§§ 92 Abs 1, 90 Abs 2 GmbHG). Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Erklärung über die Einstellung ihrer selbständigen Tätigkeit vom 27.12.2021 angegeben, dass die Tätigkeit mit 25.03.2020 eingestellt wurde und wurde auch die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Es bestand sohin bis zur Löschung der GmbH infolge beendeter Liquidation (19.06.2020), jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der selbst erklärten (und seitens der steuerlichen Vertretung bestätigten) Einstellung (25.03.2020) eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Unabhängig davon wurde der Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Pflichtversicherung für 2019) nicht einmal bekämpft.“Mit Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: „Hinsichtlich den Beschwerdeausführungen, wonach im Liquidationszeitraum keine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehe und die Gewinnausschüttung aufgrund der Liquidation der gegenständlichen GmbH – ohne jeglichen Bezug zur Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin – rein basierend auf der Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, wird entgegnet, dass die Auflösung der Gesellschaft nicht die Beendigung der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr ins Liquidationsstadium tritt. Für Liquidatoren gelten im Allgemeinen die hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen und haben Liquidatoren bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten (Paragraphen 92, Absatz eins,, 90 Absatz 2, GmbHG). Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Erklärung über die Einstellung ihrer selbständigen Tätigkeit vom 27.12.2021 angegeben, dass die Tätigkeit mit 25.03.2020 eingestellt wurde und wurde auch die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Es bestand sohin bis zur Löschung der GmbH infolge beendeter Liquidation (19.06.2020), jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der selbst erklärten (und seitens der steuerlichen Vertretung bestätigten) Einstellung (25.03.2020) eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Unabhängig davon wurde der Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Pflichtversicherung für 2019) nicht einmal bekämpft.“

3.3. Dies bedeutet für den gegenständlichen Beschwerdefall:

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, womit feststeht, dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unterlag.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, womit feststeht, dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterlag.

Auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2024, Ra 2022/08/0153 ist festzuhalten:

Der Regelung des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG dürfte insbesondere auch der Gedanke zugrunde liegen, dass Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer darüber disponieren können, inwieweit ihre Tätigkeit (auch) durch Gewinnausschüttungen abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn ausgeführt, dass auch bei nach dem GSVG pflichtversicherten Einzelunternehmern und Geschäftsführern von Personengesellschaften eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolge; vor diesem Hintergrund erscheine eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0077).Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG dürfte insbesondere auch der Gedanke zugrunde liegen, dass Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer darüber disponieren können, inwieweit ihre Tätigkeit (auch) durch Gewinnausschüttungen abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn ausgeführt, dass auch bei nach dem GSVG pflichtversicherten Einzelunternehmern und Geschäftsführern von Personengesellschaften eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolge; vor diesem Hintergrund erscheine eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0077).

Diese zu § 25 Abs. 1 angestellten Überlegungen gelten unabhängig davon, auf welchen Tatbestand sich die Pflichtversicherung eines Gesellschaftergeschäftsführers gründet. Dementsprechend entfiel, wie dargestellt, mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 die Bezugnahme auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherten im letzten Satz des § 25 Abs. 1 GSVG. Die Bestimmung sollte nach der neuen Rechtslage, nach der Geschäftsführer auch ohne Kammerzugehörigkeit der von ihnen vertretenen Gesellschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen können, offenbar alle nach dem GSVG - egal, auf Grund welchen Tatbestandes - pflichtversicherten Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer erfassen.Diese zu Paragraph 25, Absatz eins, angestellten Überlegungen gelten unabhängig davon, auf welchen Tatbestand sich die Pflichtversicherung eines Gesellschaftergeschäftsführers gründet. Dementsprechend entfiel, wie dargestellt, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, die Bezugnahme auf die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Pflichtversicherten im letzten Satz des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG. Die Bestimmung sollte nach der neuen Rechtslage, nach der Geschäftsführer auch ohne Kammerzugehörigkeit der von ihnen vertretenen Gesellschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen können, offenbar alle nach dem GSVG - egal, auf Grund welchen Tatbestandes - pflichtversicherten Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer erfassen.

Von der Frage der Einbeziehung in die Beitragsgrundlage ist die Frage zu unterscheiden, ob auch bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG die (aus der Gesellschafterstellung resultierenden) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Dies ist zu bejahen, weil die genannte Bestimmung ohne Einschränkung auf § 25 GSVG - also auch auf den letzten Satz des Abs. 1 - verweist. Es wäre auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Gesellschaftergeschäftsführerin zwar im Fall der Überschreitung der Versicherungsgrenze in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, aber für die Beurteilung, ob es zur Überschreitung gekommen ist, außer Betracht zu bleiben haben.Von der Frage der Einbeziehung in die Beitragsgrundlage ist die Frage zu unterscheiden, ob auch bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG die (aus der Gesellschafterstellung resultierenden) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Dies ist zu bejahen, weil die genannte Bestimmung ohne Einschränkung auf Paragraph 25, GSVG - also auch auf den letzten Satz des Absatz eins, - verweist. Es wäre auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Gesellschaftergeschäftsführerin zwar im Fall der Überschreitung der Versicherungsgrenze in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, aber für die Beurteilung, ob es zur Überschreitung gekommen ist, außer Betracht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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