TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 W137 2293092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AlVG §69 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 6 § 69 heute
  2. AlVG Art. 6 § 69 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 08.01.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2017
  5. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 27.06.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 01.07.2003 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  9. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 6 § 69 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W137 2293092-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.01.2024, GZ. D124.0440/23, 2023-0.648.495, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.01.2024, GZ. D124.0440/23, 2023-0.648.495, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 03.03.2023 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das XXXX habe im Rahmen einer Anspruchsprüfung gemäß § 22 AlVG mit Schreiben vom 11.01.2022 eine Anfrage betreffend den geltenden Pensionsstichtag des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei gestellt. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei dem XXXX mit Schreiben vom 29.04.2022 neben dem Pensionsstichtag auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erfassung der Versicherungszeit nicht mitwirke, was die Aufforderung seitens des XXXX an den Beschwerdeführer zur Übermittlung einer Stichtagsbestätigung zur Folge gehabt habe. Die für die Anspruchsprüfung durch das XXXX erforderlichen Daten des Beschwerdeführers seien allerdings bereits ohne sein Zutun vorgelegen. Im vorliegenden Fall sei eine Mitwirkung des Beschwerdeführers als Versicherter in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch gesetzlich vorgesehen. Aus diesen Gründen habe die mitbeteiligte Partei durch die erwähnte Datenverarbeitung gegen die Grundsätze des Art. 5 und Art. 6 DSGVO verstoßen. 1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 03.03.2023 erhob römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das römisch 40 habe im Rahmen einer Anspruchsprüfung gemäß Paragraph 22, AlVG mit Schreiben vom 11.01.2022 eine Anfrage betreffend den geltenden Pensionsstichtag des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei gestellt. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei dem römisch 40 mit Schreiben vom 29.04.2022 neben dem Pensionsstichtag auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erfassung der Versicherungszeit nicht mitwirke, was die Aufforderung seitens des römisch 40 an den Beschwerdeführer zur Übermittlung einer Stichtagsbestätigung zur Folge gehabt habe. Die für die Anspruchsprüfung durch das römisch 40 erforderlichen Daten des Beschwerdeführers seien allerdings bereits ohne sein Zutun vorgelegen. Im vorliegenden Fall sei eine Mitwirkung des Beschwerdeführers als Versicherter in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch gesetzlich vorgesehen. Aus diesen Gründen habe die mitbeteiligte Partei durch die erwähnte Datenverarbeitung gegen die Grundsätze des Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO verstoßen.

2. Mit Stellungnahme vom 25.04.2023 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendes aus:

Das XXXX habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 11.01.2022 im Rahmen der Anspruchsprüfung gemäß § 22 AlVG um Mitteilung ersucht, wann der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension und für eine Korridorpension erfülle. Aufgrund der Lücken im Versicherungsverlauf habe allerdings keine Aussage hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Korridorpension getroffen werden können und somit sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2022 mit dem Ersuchen um Erfassung der Versicherungszeiten verständigt worden. In der Folge sei am 11.02.2022 nochmals ein entsprechendes Erinnerungsschreiben an den Beschwerdeführer gesendet worden. Auf neuerliche Urgenz des XXXX am 11.03.2022 habe die mitbeteiligte Partei zwei weitere Erinnerungsschreiben am 15.03.2022 und 12.04.2022 an den Beschwerdeführer gesendet, die jedoch allesamt unbeantwortet geblieben seien.Das römisch 40 habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 11.01.2022 im Rahmen der Anspruchsprüfung gemäß Paragraph 22, AlVG um Mitteilung ersucht, wann der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension und für eine Korridorpension erfülle. Aufgrund der Lücken im Versicherungsverlauf habe allerdings keine Aussage hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Korridorpension getroffen werden können und somit sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2022 mit dem Ersuchen um Erfassung der Versicherungszeiten verständigt worden. In der Folge sei am 11.02.2022 nochmals ein entsprechendes Erinnerungsschreiben an den Beschwerdeführer gesendet worden. Auf neuerliche Urgenz des römisch 40 am 11.03.2022 habe die mitbeteiligte Partei zwei weitere Erinnerungsschreiben am 15.03.2022 und 12.04.2022 an den Beschwerdeführer gesendet, die jedoch allesamt unbeantwortet geblieben seien.

Schließlich habe die mitbeteiligte Partei am 29.04.2022 dem XXXX den Stichtag für die frühestmögliche Alterspension mitgeteilt. Die Beantwortung der frühestmöglichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension hingegen habe aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers unterbleiben müssen, was dem XXXX ebenfalls mit Schreiben vom 29.04.2022 mitgeteilt worden sei. Die mitbeteiligte Partei sei als Sozialversicherungsträgerin verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen des XXXX in der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben im Amtshilfeweg umfassend und aktiv zu unterstützen und das XXXX stelle eine derartige regionale Geschäftsstelle dar. Aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf habe die Frage, wann die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt seien, seitens der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet werden können. Um der gesetzlichen Auskunftspflicht im Sinne des § 69 AlVG nachzukommen, sei die Einleitung eines Feststellungsverfahren erforderlich und notwendig gewesen, um die Anfrage des XXXX zu beantworten. Die Pflicht zur Amtshilfe bestehe nicht nur darin, die vorhandenen Daten einfach zu übermitteln, sondern müsse die unterstützende Stelle umfassend und aktiv tätig werden. Das Verfahren zur Erfassung der Versicherungszeiten und insbesondere die Schreiben an den Beschwerdeführer seien jedenfalls von der Amtshilfepflicht der Verantwortlichen umfasst.Schließlich habe die mitbeteiligte Partei am 29.04.2022 dem römisch 40 den Stichtag für die frühestmögliche Alterspension mitgeteilt. Die Beantwortung der frühestmöglichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension hingegen habe aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers unterbleiben müssen, was dem römisch 40 ebenfalls mit Schreiben vom 29.04.2022 mitgeteilt worden sei. Die mitbeteiligte Partei sei als Sozialversicherungsträgerin verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen des römisch 40 in der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben im Amtshilfeweg umfassend und aktiv zu unterstützen und das römisch 40 stelle eine derartige regionale Geschäftsstelle dar. Aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf habe die Frage, wann die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt seien, seitens der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet werden können. Um der gesetzlichen Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 69, AlVG nachzukommen, sei die Einleitung eines Feststellungsverfahren erforderlich und notwendig gewesen, um die Anfrage des römisch 40 zu beantworten. Die Pflicht zur Amtshilfe bestehe nicht nur darin, die vorhandenen Daten einfach zu übermitteln, sondern müsse die unterstützende Stelle umfassend und aktiv tätig werden. Das Verfahren zur Erfassung der Versicherungszeiten und insbesondere die Schreiben an den Beschwerdeführer seien jedenfalls von der Amtshilfepflicht der Verantwortlichen umfasst.

Die mitbeteiligte Partei sei folglich dazu verpflichtet, die Anfragen des XXXX zu beantworten, wobei sie auch eine aktive Rolle einnehmen müsse. Falls dem Ersuchen im Amtshilfeweg nicht entsprochen werden könne, müssten die Umstände offengelegt werden, um beurteilen zu können, welche Ursachen dem Ausbleiben zugrunde liegen würden. Für das XXXX seien diese Informationen unumgänglich, um ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Aufgrund fehlender Kommunikation durch den Beschwerdeführer habe der Stichtag der Korridorpension nicht ermittelt werden können und somit habe die mitbeteiligte Partei diesen Umstand dem XXXX im Rahmen ihrer Auskunftspflicht mitteilen müssen.Die mitbeteiligte Partei sei folglich dazu verpflichtet, die Anfragen des römisch 40 zu beantworten, wobei sie auch eine aktive Rolle einnehmen müsse. Falls dem Ersuchen im Amtshilfeweg nicht entsprochen werden könne, müssten die Umstände offengelegt werden, um beurteilen zu können, welche Ursachen dem Ausbleiben zugrunde liegen würden. Für das römisch 40 seien diese Informationen unumgänglich, um ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Aufgrund fehlender Kommunikation durch den Beschwerdeführer habe der Stichtag der Korridorpension nicht ermittelt werden können und somit habe die mitbeteiligte Partei diesen Umstand dem römisch 40 im Rahmen ihrer Auskunftspflicht mitteilen müssen.

3. Mit Schreiben vom 17.05.2023 sowie vom 07.09.2023 gab der Beschwerdeführer ergänzend folgendes an:

Er habe ein Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14.01.2022 sowie ein Erinnerungsschreiben vom 11.02.2022 erhalten, die als unverbindliche Einladungen zu verstehen gewesen seien, das Recht auf Antragstellung zur Erfassung der Versicherungszeiten auszuüben. Diese Schriftsätze haben nicht offenbart, dass sie im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stünden. Erst die Sanktionsdrohungen in den Schreiben vom 15.03.2022 und 12.04.2022 hätten vermuten lassen, dass ein dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren bei der mitbeteiligten Partei anhängig gewesen sei. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, dass er auf keines ihrer Schreiben reagiert habe, sei unrichtig, denn mit Schreiben vom 19.04.2022 habe er u.a. um Aufklärung hinsichtlich des Anlasses und der Rechtsgrundlage des Einschreitens der mitbeteiligten Partei ersucht. Außerdem habe er einen bis dato unbehandelten Feststellungsantrag gestellt und auch sein Auskunftsersuchen sei unbeantwortet geblieben. Am 12.05.2022 habe die mitbeteiligte Partei die Auskunft an das XXXX übermittelt. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer die informierte Teilnahme an einem ihm unbekannten Verfahren infolge der Nichtbeantwortung dessen Auskunftsersuchens durch die mitbeteiligte Partei verwehrt worden sei. Mit der Behauptung des Vorliegens einer Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei gleichzeitigem Vorenthalten durch ihn erbetener verfahrensrelevanter Informationen liege ein Widerspruch vor. Die mitbeteiligte Partei habe erst mit Schreiben vom 07.07.2022 auf ein förmliches Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 25.05.2022 geantwortet. Sie meine irrig, dass die Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlich und notwendig gewesen sei, um der gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen. Dies sei aber falsch, da nur vorhandene Daten zu beauskunften seien. Erst zu erhebende Daten seien von der Auskunftspflicht nicht umfasst, weshalb die Hinweise auf die behauptete Verpflichtung, eine aktive Rolle in der Amtshilfe einzunehmen, verfehlt seien.Er habe ein Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14.01.2022 sowie ein Erinnerungsschreiben vom 11.02.2022 erhalten, die als unverbindliche Einladungen zu verstehen gewesen seien, das Recht auf Antragstellung zur Erfassung der Versicherungszeiten auszuüben. Diese Schriftsätze haben nicht offenbart, dass sie im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stünden. Erst die Sanktionsdrohungen in den Schreiben vom 15.03.2022 und 12.04.2022 hätten vermuten lassen, dass ein dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren bei der mitbeteiligten Partei anhängig gewesen sei. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, dass er auf keines ihrer Schreiben reagiert habe, sei unrichtig, denn mit Schreiben vom 19.04.2022 habe er u.a. um Aufklärung hinsichtlich des Anlasses und der Rechtsgrundlage des Einschreitens der mitbeteiligten Partei ersucht. Außerdem habe er einen bis dato unbehandelten Feststellungsantrag gestellt und auch sein Auskunftsersuchen sei unbeantwortet geblieben. Am 12.05.2022 habe die mitbeteiligte Partei die Auskunft an das römisch 40 übermittelt. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer die informierte Teilnahme an einem ihm unbekannten Verfahren infolge der Nichtbeantwortung dessen Auskunftsersuchens durch die mitbeteiligte Partei verwehrt worden sei. Mit der Behauptung des Vorliegens einer Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei gleichzeitigem Vorenthalten durch ihn erbetener verfahrensrelevanter Informationen liege ein Widerspruch vor. Die mitbeteiligte Partei habe erst mit Schreiben vom 07.07.2022 auf ein förmliches Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 25.05.2022 geantwortet. Sie meine irrig, dass die Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlich und notwendig gewesen sei, um der gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen. Dies sei aber falsch, da nur vorhandene Daten zu beauskunften seien. Erst zu erhebende Daten seien von der Auskunftspflicht nicht umfasst, weshalb die Hinweise auf die behauptete Verpflichtung, eine aktive Rolle in der Amtshilfe einzunehmen, verfehlt seien.

4. Mit Bescheid vom 16.01.2024, GZ. D124.0440/23, 2023-0.648.495, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 03.03.2023 ab.

In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Das XXXX habe am 11.01.2022 im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß § 69 AlVG eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gestellt. Dabei habe das XXXX die mitbeteiligte Partei am 11.01.2022 um Bekanntgabe, wann der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension sowie für eine Korridorpension erfülle, ersucht. Das römisch 40 habe am 11.01.2022 im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß Paragraph 69, AlVG eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gestellt. Dabei habe das römisch 40 die mitbeteiligte Partei am 11.01.2022 um Bekanntgabe, wann der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension sowie für eine Korridorpension erfülle, ersucht.

Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf am 14.01.2022 sowie am 11.02.2022 kontaktiert. Am 11.03.2022 habe das XXXX beim Beschwerdeführer um entsprechende Bekanntgabe urgiert, woraufhin wiederum die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 15.03.2022 und vom 12.04.2022 beim Beschwerdeführer urgiert habe. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf am 14.01.2022 sowie am 11.02.2022 kontaktiert. Am 11.03.2022 habe das römisch 40 beim Beschwerdeführer um entsprechende Bekanntgabe urgiert, woraufhin wiederum die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 15.03.2022 und vom 12.04.2022 beim Beschwerdeführer urgiert habe.

Spätestens mit Schreiben vom 15.03.2022 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer gegenüber klargestellt, dass ein Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei und ihn auf die Konsequenzen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen.

Der Beschwerdeführer habe keines dieser Schreiben beantwortet.

Schließlich habe die mitbeteiligte Partei die Anfrage des XXXX mit Schreiben vom 29.04.2022 beantwortet und ihm mitgeteilt, ab welchem Datum der Beschwerdeführer frühestens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG erfülle. Schließlich habe die mitbeteiligte Partei die Anfrage des römisch 40 mit Schreiben vom 29.04.2022 beantwortet und ihm mitgeteilt, ab welchem Datum der Beschwerdeführer frühestens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG erfülle.

Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Die mitbeteiligte Partei stütze die gegenständliche Datenverarbeitung auf § 69 AlVG. Die mitbeteiligte Partei stütze die gegenständliche Datenverarbeitung auf Paragraph 69, AlVG.

Gemäß § 69 Abs. 1 AlVG seien alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, […] verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband seien verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert gewesen seien, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden würden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelte auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Dachverband).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AlVG seien alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, […] verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband seien verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert gewesen seien, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden würden. Paragraph 321, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelte auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Dachverband).

Beim XXXX handle es sich um eine regionale Geschäftsstelle, die mitbeteiligte Partei sei eine XXXX .Beim römisch 40 handle es sich um eine regionale Geschäftsstelle, die mitbeteiligte Partei sei eine römisch 40 .

Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge einer Anfrage des XXXX mehrfach versucht, Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen und ihn um Mitteilung ersucht. Dabei hätte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Schreiben vom 15.03.2022 klar sein müssen, dass ein Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei und welche Konsequenzen eintreten würden, falls er in diesem nicht mitwirke. Daraufhin habe der Beschwerdeführer noch ein weiteres Schreiben – datiert mit 12.04.2022 – unbeantwortet gelassen.Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge einer Anfrage des römisch 40 mehrfach versucht, Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen und ihn um Mitteilung ersucht. Dabei hätte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Schreiben vom 15.03.2022 klar sein müssen, dass ein Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei und welche Konsequenzen eintreten würden, falls er in diesem nicht mitwirke. Daraufhin habe der Beschwerdeführer noch ein weiteres Schreiben – datiert mit 12.04.2022 – unbeantwortet gelassen.

Die mitbeteiligte Partei unterliege als XXXX gemäß § 69 Abs. 1 AlVG einer gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber regionalen Geschäftsstellen, konkret auch gegenüber dem XXXX .Die mitbeteiligte Partei unterliege als römisch 40 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AlVG einer gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber regionalen Geschäftsstellen, konkret auch gegenüber dem römisch 40 .

Die Tatsache, dass sie dem XXXX mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Auskunft in Hinblick auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer Korridorpension erteilen könne, finde nach Ansicht der Datenschutzbehörde Deckung in § 69 Abs. 1 AlVG, da widrigenfalls die mitbeteiligte Partei selbst gegen die ihr gesetzlich auferlegte Auskunftspflicht verstoßen hätte.Die Tatsache, dass sie dem römisch 40 mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Auskunft in Hinblick auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer Korridorpension erteilen könne, finde nach Ansicht der Datenschutzbehörde Deckung in Paragraph 69, Absatz eins, AlVG, da widrigenfalls die mitbeteiligte Partei selbst gegen die ihr gesetzlich auferlegte Auskunftspflicht verstoßen hätte.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorgebracht und sei die gegenständliche Datenverarbeitung daher rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm § 69 Abs. 1 AlVG erfolgt.Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorgebracht und sei die gegenständliche Datenverarbeitung daher rechtmäßig gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AlVG erfolgt.

5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Die belangte Behörde habe gänzlich darauf verzichtet, sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Zudem sei das Vorliegen eines Feststellungsverfahrens vor der belangten Behörde strittig geblieben, weil die mitbeteiligte Partei keine taugliche gesetzliche Grundlage für die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers benannt habe. Somit habe es in einem rechtlich nicht existenten Feststellungsverfahren auch keine Mitwirkungspflicht geben können. Schließlich werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorgebracht habe, was nicht stimme, denn er habe fünf Rechtsverletzungen durch die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 5 und Art. 6 DSGVO benannt. Die belangte Behörde habe gänzlich darauf verzichtet, sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Zudem sei das Vorliegen eines Feststellungsverfahrens vor der belangten Behörde strittig geblieben, weil die mitbeteiligte Partei keine taugliche gesetzliche Grundlage für die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers benannt habe. Somit habe es in einem rechtlich nicht existenten Feststellungsverfahren auch keine Mitwirkungspflicht geben können. Schließlich werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorgebracht habe, was nicht stimme, denn er habe fünf Rechtsverletzungen durch die mitbeteiligte Partei gemäß Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO benannt.

Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid aufheben und über die Beschwerde selbst entscheiden.

6. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 04.06.2024, eingelangt am 05.06.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das XXXX hat mit Schreiben vom 11.01.2022 im Rahmen eines Auskunftsersuchens die mitbeteiligte Partei ersucht, bekannt zu geben, wann der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension sowie für eine Korridorpension erfüllt. Das römisch 40 hat mit Schreiben vom 11.01.2022 im Rahmen eines Auskunftsersuchens die mitbeteiligte Partei ersucht, bekannt zu geben, wann der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension sowie für eine Korridorpension erfüllt.

Mit Schriftsätzen vom 14.01.2022 sowie vom 11.02.2022 kontaktierte die mitbeteiligte Partei aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf den Beschwerdeführer zum Zwecke der Erfassung der Versicherungszeiten. Nachdem das XXXX die mitbeteiligte Partei am 11.03.2022 um entsprechende Bekanntgabe aufgefordert hatte, urgierte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer am 15.03.2022 sowie erneut am 12.04.2022. Mit Schriftsätzen vom 14.01.2022 sowie vom 11.02.2022 kontaktierte die mitbeteiligte Partei aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf den Beschwerdeführer zum Zwecke der Erfassung der Versicherungszeiten. Nachdem das römisch 40 die mitbeteiligte Partei am 11.03.2022 um entsprechende Bekanntgabe aufgefordert hatte, urgierte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer am 15.03.2022 sowie erneut am 12.04.2022.

Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde und wies ihn auf die Konsequenzen einer mangelnden Mitwirkung, insbesondere die Mitteilung einer diesbezüglichen Information an das XXXX , hin. Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde und wies ihn auf die Konsequenzen einer mangelnden Mitwirkung, insbesondere die Mitteilung einer diesbezüglichen Information an das römisch 40 , hin.

Der Beschwerdeführer hat die an ihn gestellten Fragen bezüglich den Versicherungszeiten nicht beantwortet. Weder dem Schreiben vom 19.04.2022 noch jenem vom 25.05.2022 – das im Übrigen ausschließlich als „Auskunftsbegehren“ tituliert und anlasslos mit einem Hinweis auf das Strafdelikt „Amtsmissbrauch“ versehen ist (technisch handelt es sich um eine Aufforderung zur Rechtfertigung des behördlichen Vorgehens) – kann eine entsprechende (inhaltliche) Antwort entnommen werden.

Mit Schreiben vom 29.04.2022 hat die mitbeteiligte Partei die Anfrage des XXXX beantwortet und dabei angegeben, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension frühestmöglich zum Stichtag 01.11.2027 erfülle und dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Mit Schreiben vom 29.04.2022 hat die mitbeteiligte Partei die Anfrage des römisch 40 beantwortet und dabei angegeben, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension frühestmöglich zum Stichtag 01.11.2027 erfülle und dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt.

Die Feststellung, dass das XXXX die mitbeteiligte Partei um Bekanntgabe, wann der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension sowie für eine Korridorpension erfüllt, ersucht hat, folgt aus dem Schreiben vom 11.01.2022. Die Feststellung, dass das römisch 40 die mitbeteiligte Partei um Bekanntgabe, wann der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension sowie für eine Korridorpension erfüllt, ersucht hat, folgt aus dem Schreiben vom 11.01.2022.

Dass der Beschwerdeführer mehrmals durch die mitbeteiligte Partei um Mitteilung relevanter Daten zur Erfassung der Versicherungszeiten aufgefordert wurde, gründet sich auf den im Akt einliegenden Schriftsätzen vom 14.01.2022, 11.02.2022, 15.03.2022 sowie vom 12.04.2022.

Die Feststellung zur Bekanntgabe der Einleitung eines Feststellungsverfahrens sowie der Konsequenzen einer mangelnden Mitwirkung gegenüber dem Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei ergibt sich aus dem Schreiben vom 15.03.2022 sowie aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 17.05.2023.

Dass der Beschwerdeführer am Feststellungsverfahren der mitbeteiligten Partei nicht mitgewirkt hat, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der mitbeteiligten Partei sowie aus den an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 15.03.2022 und 12.04.2022 sowie den in Reaktion darauf ergangenen Schreiben an die mitbeteiligte Partei. Der Beschwerdeführer bringt hierzu in seiner Stellungnahme vom 17.05.2023 und der gegenständlichen Beschwerde lediglich vor, es sei nicht richtig, dass er auf keines der Schreiben der mitbeteiligten Partei reagiert habe, denn er habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 19.04.2022 u.a. um Aufklärung hinsichtlich des Anlasses und der Rechtsgrundlage des Einschreitens der mitbeteiligten Partei gestellt. Jedoch bestritt er nicht, die eingeforderten Informationen gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht offengelegt zu haben. Auch unabhängig davon sind diesen schriftlichen Reaktionen – es handelt sich nicht um Antworten im inhaltlichen Sinn – keine Inhalte zu entnehmen, auf die sich die mitbeteiligte Partei in ihren Aufforderungen zur Mitwirkung bezogen hat.

Die Feststellung des Inhaltes der Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei an das XXXX vom 29.04.2022, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension frühestmöglich zum Stichtag 01.11.2027 erfülle und dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe, ist aus dem Schreiben vom 29.04.2022 ersichtlich und ist ebenfalls unstrittig. Die Feststellung des Inhaltes der Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei an das römisch 40 vom 29.04.2022, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension frühestmöglich zum Stichtag 01.11.2027 erfülle und dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe, ist aus dem Schreiben vom 29.04.2022 ersichtlich und ist ebenfalls unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß
§ 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß
§ 24 Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

3.-6. (…)

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.-26. (…)

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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