TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/17 W108 2298219-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs8
AVG §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GebAG §19
GebAG §2
GebAG §4
VwGVG §26
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W108 2298219-1/3E
W108 2298217-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden 1. der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024, Zahl: 2024-0.273.409-A, und 2. des XXXX , vertreten durch 1., gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2024, Zahl: 2024-0.273.409-6-A, betreffend gebührenrechtliche Angelegenheiten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden 1. der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024, Zahl: 2024-0.273.409-A, und 2. des römisch 40 , vertreten durch 1., gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2024, Zahl: 2024-0.273.409-6-A, betreffend gebührenrechtliche Angelegenheiten zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Am 13.03.2024 fand in einer (zur Zahl W271 2282649-1 protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der XXXX (die zweitbeschwerdeführende Partei) als Partei und die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person XXXX (die erstbeschwerdeführende Partei) als dessen rechtskundige Vertretung (Rechtsberater) teilnahmen und in der die zweitbeschwerdeführende Partei als Partei vernommen wurde. 1. Am 13.03.2024 fand in einer (zur Zahl W271 2282649-1 protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der römisch 40 (die zweitbeschwerdeführende Partei) als Partei und die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person römisch 40 (die erstbeschwerdeführende Partei) als dessen rechtskundige Vertretung (Rechtsberater) teilnahmen und in der die zweitbeschwerdeführende Partei als Partei vernommen wurde.

In der an die zweitbeschwerdeführende Partei ergangenen gerichtlichen Anberaumung der Verhandlung vom 26.02.2024, W271 2282649-1/3Z, wurde die zweitbeschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass er die ihm allenfalls zustehenden Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. Mit einem Vordruck/Formular des Bundesverwaltungsgerichtes („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. § 26 VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 16.03.2024 machte die erstbeschwerdeführende Partei am 18.03.2024 für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 129,90 beim Bundesverwaltungsgericht im eigenen Namen geltend. 2. Mit einem Vordruck/Formular des Bundesverwaltungsgerichtes („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. Paragraph 26, VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 16.03.2024 machte die erstbeschwerdeführende Partei am 18.03.2024 für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 129,90 beim Bundesverwaltungsgericht im eigenen Namen geltend.

Der Gebührenantrag sah u.a. wie folgt aus:

3. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der erstbeschwerdeführenden Partei im Wege des Parteiengehörs unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom 02.04.2024, welches am selben Tag zugestellt wurde, die bisherigen Ermittlungsergebnisse, wonach die erstbeschwerdeführende Partei am 18.03.2024 den Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten gestellt, jedoch keinen Anspruch auf die Gebühr habe, da sie als gewillkürte Parteienvertreterin der zweitbeschwerdeführenden Partei an der Verhandlung teilgenommen habe, sodass ihr Antrag mangels Antraglegitimation als unbegründet abzuweisen sein werde, mit.

4. Mit Schriftsatz vom 03.04.2024 nahm die erstbeschwerdeführende Partei hierzu dahin Stellung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei mit dem Zug zur Verhandlung angereist sei, die Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt der zweitbeschwerdeführenden Partei seien dieser von der erstbeschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden. Es sei richtig, dass die erstbeschwerdeführende Partei als bevollmächtigte Vertreterin der zweitbeschwerdeführenden Partei an der Verhandlung teilgenommen habe und daher nicht selbst Partei oder Beteiligte des Verfahrens sei. Der Gebührenantrag sei nun korrigiert und der Stellungnahme beigelegt worden. Es werde ersucht, die korrigierte Fassung der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein mit 03.04.2024 datierter, von der erstbeschwerdeführenden Partei unterfertigter Gebührenantrag (Vordruck/Formular des Bundesverwaltungsgerichtes) der zweitbeschwerdeführenden Partei, mit welchem diese für die Teilnahme an der (unter Punkt 1. angeführten) Verhandlung vom 13.03.2024 Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 129,90, geltend machte und in dem diese (statt der erstbeschwerdeführenden Partei) auf der ersten Seite mit Namen und Anschrift eingetragen wurde.

5.1. Mit (am 15.04.2024 zugestelltem, als „zweite Aufforderung zur Stellungnahme“ bezeichnetem) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei nochmals Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere dahin, dass die erstbeschwerdeführende Partei am 18.03.2024 einen auf sie lautenden Gebührenantrag gestellt habe und sie am (bzw. mit Stellungnahme vom) 03.04.2024 einen Austausch des Anspruchsberechtigten vorgenommen und erstmals einen Gebührenantrag für die zweitbeschwerdeführende Partei gestellt habe, was jedoch, da dies außerhalb der Verfallsfrist des § 19 GebAG erfolgt sei, nicht zulässig sei, gegeben. 5.1. Mit (am 15.04.2024 zugestelltem, als „zweite Aufforderung zur Stellungnahme“ bezeichnetem) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei nochmals Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere dahin, dass die erstbeschwerdeführende Partei am 18.03.2024 einen auf sie lautenden Gebührenantrag gestellt habe und sie am (bzw. mit Stellungnahme vom) 03.04.2024 einen Austausch des Anspruchsberechtigten vorgenommen und erstmals einen Gebührenantrag für die zweitbeschwerdeführende Partei gestellt habe, was jedoch, da dies außerhalb der Verfallsfrist des Paragraph 19, GebAG erfolgt sei, nicht zulässig sei, gegeben.

5.2. Mit weiterem (ebenfalls am 15.04.2024 zugestellten, als „Verspätungsvorhalt“ bezeichneten) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen davon auszugehen sei, dass am 03.04.20204 erstmals ein auf den Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei lautender Gebührenantrag bezüglich der Verhandlung am 13.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, der nicht binnen 14 Tagen eingebracht worden sei, womit die zweitbeschwerdeführende Partei ihren Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 GebAG verloren habe. Eine Abänderung bzw. Verbesserung des auf die erstbeschwerdeführende Partei lautenden Gebührenantrages vom 18.03.2024 auf die zweitbeschwerdeführende Partei bzw. ein Austausch des Anspruchsberechtigten sei, außerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG, nicht möglich.5.2. Mit weiterem (ebenfalls am 15.04.2024 zugestellten, als „Verspätungsvorhalt“ bezeichneten) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen davon auszugehen sei, dass am 03.04.20204 erstmals ein auf den Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei lautender Gebührenantrag bezüglich der Verhandlung am 13.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, der nicht binnen 14 Tagen eingebracht worden sei, womit die zweitbeschwerdeführende Partei ihren Anspruch gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG verloren habe. Eine Abänderung bzw. Verbesserung des auf die erstbeschwerdeführende Partei lautenden Gebührenantrages vom 18.03.2024 auf die zweitbeschwerdeführende Partei bzw. ein Austausch des Anspruchsberechtigten sei, außerhalb der Verfallsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG, nicht möglich.

6. Die zweitbeschwerdeführende Partei nahm, vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei, hierzu mit Schriftsatz vom 29.04.2024 dahin Stellung, dass es sich um eine Korrektur eines falsch ausgefüllten Gebührenantrages, dem mit der ersten Stellungnahme fristgerecht entsprochen worden sei, handle. Eine Änderung des Anspruchsberechtigten sei nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 8 AVG keine Änderung, die die Sache ihrem Wesen nach ändere. Es handle sich um eine Korrektur, bei der sowohl die Sache als auch der Gebührenanspruch an sich die gleiche sei, es sei nicht einmal zu einer Änderung des wirtschaftlich Begünstigen gekommen und stelle sich somit als zulässige Änderung dar. ln keinem der Fälle, weder, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich um eine Korrektur des Gebührenantrages handle, noch, dass eine zulässige Änderung des gegenständlichen Antrages vorliege, liege eine Verfristung oder Unzulässigkeit des Gebührenantrages vor.6. Die zweitbeschwerdeführende Partei nahm, vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei, hierzu mit Schriftsatz vom 29.04.2024 dahin Stellung, dass es sich um eine Korrektur eines falsch ausgefüllten Gebührenantrages, dem mit der ersten Stellungnahme fristgerecht entsprochen worden sei, handle. Eine Änderung des Anspruchsberechtigten sei nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 8, AVG keine Änderung, die die Sache ihrem Wesen nach ändere. Es handle sich um eine Korrektur, bei der sowohl die Sache als auch der Gebührenanspruch an sich die gleiche sei, es sei nicht einmal zu einer Änderung des wirtschaftlich Begünstigen gekommen und stelle sich somit als zulässige Änderung dar. ln keinem der Fälle, weder, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich um eine Korrektur des Gebührenantrages handle, noch, dass eine zulässige Änderung des gegenständlichen Antrages vorliege, liege eine Verfristung oder Unzulässigkeit des Gebührenantrages vor.

In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt: Die Korrektur sei fristgerecht innerhalb der vorgegebenen Stellungnahmefrist erfolgt. Beim Ausfüllen des Antrages sei ein Flüchtigkeitsfehler passiert, welcher in diesem Fall vor allem auf die seit Jahresbeginn bestehende hohe Arbeitsbelastung zurückgeführt werden könne und ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis sowie höchstens einen minderen Grad des Versehens darstelle. Erst durch die Aufforderung der Verrechnungsstelle hätte das Versehen aufgedeckt und zugleich korrigiert werden können.In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG gestellt: Die Korrektur sei fristgerecht innerhalb der vorgegebenen Stellungnahmefrist erfolgt. Beim Ausfüllen des Antrages sei ein Flüchtigkeitsfehler passiert, welcher in diesem Fall vor allem auf die seit Jahresbeginn bestehende hohe Arbeitsbelastung zurückgeführt werden könne und ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis sowie höchstens einen minderen Grad des Versehens darstelle. Erst durch die Aufforderung der Verrechnungsstelle hätte das Versehen aufgedeckt und zugleich korrigiert werden können.

7.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde) den Gebührenantrag der erstbeschwerdeführenden Partei vom 18.03.2024 gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG ab.7.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde) den Gebührenantrag der erstbeschwerdeführenden Partei vom 18.03.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG ab.

Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes, im Wesentlichen wie unter Punkt 1. - 6. dargelegt, im Kern aus: Aufgrund des objektiven Erklärungswertes des Antrages vom 18.03.2024 (insbesondere Name und Anschrift der Antragstellerin) hätten sich keine Zweifel dahingehend ergeben, dass die erstbeschwerdeführende Partei Antragstellerin sei. Im Rahmen des Schreibens der Verrechnungsstelle vom 02.04.2024 sei lediglich ein Vorhalt, dass mangels Antragslegitimation keine Gebühren zugesprochen werden können, erfolgt. Der erstbeschwerdeführenden Partei, die ausschließlich als rechtsfreundliche Vertreterin der zweitbeschwerdeführenden Partei fungiert habe und selbst weder als Zeugin noch als Beteiligte aufgetreten sei, stehe mangels Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Gebühren nicht zu. Der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei sei somit im Hinblick auf einen nicht verbesserungsfähigen Mangel abzuweisen gewesen.

7.2. Gegen diesen Bescheid erhob die erstbeschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der sie u.a. ausführte: Die Einschätzungen der belangten Behörde, dass es keinen Zweifel am objektiven Erklärungswert des Antrages vom 18.03.2024 dahin, dass es sich um einen Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei handle, und dass das Schreiben der Verrechnungsstelle vom 02.04.2024 lediglich ein Vorhalt gewesen sei, dass mangels Antragslegitimation keine Gebühren zugesprochen werden könnten, seien nicht nachvollziehbar. Durch die Korrektur des Gebührenantrages sei kein neuer Antrag entstanden, das Begehren sei nicht geändert oder in sonstiger Weise ausgedehnt oder der Anspruchsberechtigte ausgetauscht worden. Da der Mangel rechtzeitig behoben worden sei, gelte er als ursprünglich richtig eingebracht. Die wirtschaftlich Begünstigte, die erstbeschwerdeführende Partei, sei sowohl im ersten, fehlerhaften als auch im korrigierten Antrag die gleiche gewesen. Es sei bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen, diesen äußeren Fehler zu verbessern. Somit liege eine zulässige, von § 13 Abs. 3 AVG gedeckte Korrektur vor.7.2. Gegen diesen Bescheid erhob die erstbeschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie u.a. ausführte: Die Einschätzungen der belangten Behörde, dass es keinen Zweifel am objektiven Erklärungswert des Antrages vom 18.03.2024 dahin, dass es sich um einen Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei handle, und dass das Schreiben der Verrechnungsstelle vom 02.04.2024 lediglich ein Vorhalt gewesen sei, dass mangels Antragslegitimation keine Gebühren zugesprochen werden könnten, seien nicht nachvollziehbar. Durch die Korrektur des Gebührenantrages sei kein neuer Antrag entstanden, das Begehren sei nicht geändert oder in sonstiger Weise ausgedehnt oder der Anspruchsberechtigte ausgetauscht worden. Da der Mangel rechtzeitig behoben worden sei, gelte er als ursprünglich richtig eingebracht. Die wirtschaftlich Begünstigte, die erstbeschwerdeführende Partei, sei sowohl im ersten, fehlerhaften als auch im korrigierten Antrag die gleiche gewesen. Es sei bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen, diesen äußeren Fehler zu verbessern. Somit liege eine zulässige, von Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeckte Korrektur vor.

8.1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 29.04.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet ab und den Gebührenantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 03.04.2024 gemäß § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG als verspätet zurück.8.1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 29.04.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet ab und den Gebührenantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 03.04.2024 gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG als verspätet zurück.

Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes, im Wesentlichen wie unter Punkt 1. - 6. dargelegt, im Kern aus: Gründe dafür, dass der Versäumung ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorausgegangen sei, an dem die erstbeschwerdeführende Partei nur ein minderer Grad des Versehens treffe, seien nicht dargelegt worden. Dass der auf die erstbeschwerdeführende Partei lautende Antrag vom 18.03.2024 nicht der zweitbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen sein würde, hätte die rechtskundige Vertretung unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht vorhersehen können bzw. müssen. Die unrichtige Angabe der antragstellenden Partei stelle keinen bloßen Flüchtigkeitsfehler dar, der noch als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden könnte. Das Vorbringen vermöge daher keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe am 13.03.2024 stattgefunden, die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr gemäß § 19 Abs. 1 GebAG habe daher am 14.03.2024 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 27.03.2024 geendet. Der erst am 03.04.2024 eingelangte Antrag für die zweitbeschwerdeführende Partei sei somit verspätet eingebracht worden.Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes, im Wesentlichen wie unter Punkt 1. - 6. dargelegt, im Kern aus: Gründe dafür, dass der Versäumung ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorausgegangen sei, an dem die erstbeschwerdeführende Partei nur ein minderer Grad des Versehens treffe, seien nicht dargelegt worden. Dass der auf die erstbeschwerdeführende Partei lautende Antrag vom 18.03.2024 nicht der zweitbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen sein würde, hätte die rechtskundige Vertretung unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht vorhersehen können bzw. müssen. Die unrichtige Angabe der antragstellenden Partei stelle keinen bloßen Flüchtigkeitsfehler dar, der noch als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden könnte. Das Vorbringen vermöge daher keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe am 13.03.2024 stattgefunden, die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG habe daher am 14.03.2024 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 27.03.2024 geendet. Der erst am 03.04.2024 eingelangte Antrag für die zweitbeschwerdeführende Partei sei somit verspätet eingebracht worden.

8.2. Gegen diesen Bescheid erhob die zweitbeschwerdeführende Partei, vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei, fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der sie u.a. ausführte: Eine auffallende Sorglosigkeit könne im vorliegenden Fall weder der zweitbeschwerdeführenden Partei noch ihrem rechtskundigen Vertreter (der erstbeschwerdeführenden Partei) unterstellt werden. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Fahrtkosten der zweitbeschwerdeführenden Partei für die mündliche Verhandlung übernommen und ihr ein Zugticket zur Verfügung gestellt, von Anfang an sei intendiert gewesen, den Gebührenantrag so zu stellten, dass der Ersatz der Kosten auf das Konto der erstbeschwerdeführenden Partei überwiesen werde. Dass durch den zuständigen Rechtsberater im Namensfeld des Gebührenantrages der Name der erstbeschwerdeführenden Partei statt des Namens der zweitbeschwerdeführenden Partei genannt worden sei, sei ein Versehen, das jedem sorgsamen Rechtsberater vor dem Hintergrund der seit Jahresbeginn bestehenden hohen Arbeitsbelastung widerfahren könne. Darüber hinaus seien aber die richtige Geschäftszahl und das richtige Verhandlungsdatum angegeben worden. Der Name der erstbeschwerdeführenden Partei habe nur deshalb Einzug in den Gebührenantrag gefunden, da die Gebühren auf Rechnung bzw. auf das Bankkonto der erstbeschwerdeführenden Partei auszuzahlen gewesen seien. Es handle sich um einen Flüchtigkeitsfehler beim Ausfüllen des Gebührenantrages, der entgegen der Einschätzung der belangten Behörde nicht hätte auffallen müssen. Durch die Korrektur des Gebührenantrages sei kein neuer Antrag entstanden, es sei das Begehren dadurch nicht geändert oder in sonstiger Weise ausgedehnt worden oder der Anspruchsberechtigte ausgetauscht worden. Da der Mangel rechtzeitig behoben worden sei, gelte der Antrag somit als ursprünglich richtig eingebracht. Es sei bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen, diesen äußeren Fehler zu verbessern. Somit liege eine zulässige, von § 13 Abs. 3 AVG gedeckte Korrektur vor.8.2. Gegen diesen Bescheid erhob die zweitbeschwerdeführende Partei, vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei, fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie u.a. ausführte: Eine auffallende Sorglosigkeit könne im vorliegenden Fall weder der zweitbeschwerdeführenden Partei noch ihrem rechtskundigen Vertreter (der erstbeschwerdeführenden Partei) unterstellt werden. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Fahrtkosten der zweitbeschwerdeführenden Partei für die mündliche Verhandlung übernommen und ihr ein Zugticket zur Verfügung gestellt, von Anfang an sei intendiert gewesen, den Gebührenantrag so zu stellten, dass der Ersatz der Kosten auf das Konto der erstbeschwerdeführenden Partei überwiesen werde. Dass durch den zuständigen Rechtsberater im Namensfeld des Gebührenantrages der Name der erstbeschwerdeführenden Partei statt des Namens der zweitbeschwerdeführenden Partei genannt worden sei, sei ein Versehen, das jedem sorgsamen Rechtsberater vor dem Hintergrund der seit Jahresbeginn bestehenden hohen Arbeitsbelastung widerfahren könne. Darüber hinaus seien aber die richtige Geschäftszahl und das richtige Verhandlungsdatum angegeben worden. Der Name der erstbeschwerdeführenden Partei habe nur deshalb Einzug in den Gebührenantrag gefunden, da die Gebühren auf Rechnung bzw. auf das Bankkonto der erstbeschwerdeführenden Partei auszuzahlen gewesen seien. Es handle sich um einen Flüchtigkeitsfehler beim Ausfüllen des Gebührenantrages, der entgegen der Einschätzung der belangten Behörde nicht hätte auffallen müssen. Durch die Korrektur des Gebührenantrages sei kein neuer Antrag entstanden, es sei das Begehren dadurch nicht geändert oder in sonstiger Weise ausgedehnt worden oder der Anspruchsberechtigte ausgetauscht worden. Da der Mangel rechtzeitig behoben worden sei, gelte der Antrag somit als ursprünglich richtig eingebracht. Es sei bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen, diesen äußeren Fehler zu verbessern. Somit liege eine zulässige, von Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeckte Korrektur vor.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den obigen Ausführungen zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest, dass der Gebührenantrag vom 16.03.2024 bzw. 18.03.2024 von der erstbeschwerdeführenden Partei im eigenen Namen gestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerden, insbesondere aus den Gebührenanträgen vom 16.03.2024 (18.03.2024) und vom 03.04.2024. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Gebührenantrag vom 16.03.2024 bzw. 18.03.2024 der erstbeschwerdeführenden Partei selbst zuzurechnen ist:

Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw. welcher Person (welchem Rechtssubjekt) sie zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können (vgl. VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw. welcher Person (welchem Rechtssubjekt) sie zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können vergleiche VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).

Das Bundesverwaltungsgericht hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und des objektiven Erklärungswertes des Gebührenantrages vom 16.03.2024 (18.03.2024), in der (ausschließlich) die erstbeschwerdeführende Partei als Antragsteller angeführt ist, die von einem Mitarbeiter (Rechtsberater) der erstbeschwerdeführenden Partei für diese gefertigt wurde und in der die Überweisung der beantragten Gebühr auf ein Konto der erstbeschwerdeführenden Partei begehrt wurde, keinen Zweifel daran, dass diese Eingabe der erstbeschwerdeführenden Partei selbst (und nicht der zweitbeschwerdeführenden Partei) zuzurechnen ist. Aussehen und Inhalt des Gebührenantrages können unter Berücksichtigung der Rechtslage, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv nur dahin verstanden werden, dass die erstbeschwerdeführende Partei die Gebühren selbst (im eigenen Namen) beantragt hat. Dieses Ergebnis findet eine Bestätigung im Umstand, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im Gebührenantrag vom 16.03.2024 bzw. 18.03.2024 nicht angeführt ist und dem Antrag auch sonst kein Hinweis auf ein Einschreiten der antragstellenden erstbeschwerdeführenden Partei für die zweitbeschwerdeführende Partei zu entnehmen ist. Der genannte Gebührenantrag weist, auch hinsichtlich seiner Zurechnung, einen eindeutigen Inhalt auf, der objektive Erklärungswert der Parteierklärungen und das äußere Erscheinungsbild des Gebührenantrages sind nicht (ansatzweise) zweifelhaft.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden daher vorbringen, dass am 18.03.2024 die Rechtsvertretung (die erstbeschwerdeführende Partei) im Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei einen gebührenrechtlichen Antrag gestellt hätte, kann dies daher nur als unsubstanttiertes Bestreiten des von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes gewertet werden. Im Übrigen wurde ein solches Vorbringen auch in der Stellungnahme der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 03.04.2024 nicht erstattet, dort wurde nicht behauptet, dass der Gebührenantrag vom 18.03.2024 von der erstbeschwerdeführenden Partei namens der zweitbeschwerdeführenden Partei gestellt worden wäre, vielmehr wurde nur die Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde betreffend die mangelnde Stellung der erstbeschwerdeführenden Partei als Partei oder Beteiligte des Verfahrens bestätigt und unter Vorlage eines auf die zweitbeschwerdeführende Partei als Antragstellerin lautenden korrigierten Gebührenantrages vom 03.04.2024 ersucht, diese korrigierte Fassung des Gebührenantrages der Entscheidung über den Antrag vom 18.03.2024 zu Grunde zu legen.

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhaltes (Erscheinungsbildes und Erklärungswertes) des Gebührenantrag vom 16.03.2024 bzw. 18.03.2024 sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe der beschwerdeführenden Parteien, so auch Ausführungen dahin, dass die Anführung des Namens der erstbeschwerdeführenden Partei nicht bzw. immer die Anführung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Gebührenantrag vom 16.03.2024 bzw. 18.03.2024 gewollt gewesen sei und bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen sei, diesen äußeren Fehler zu verbessern, grundsätzlich ohne Belang (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhaltes (Erscheinungsbildes und Erklärungswertes) des Gebührenantrag vom 16.03.2024 bzw. 18.03.2024 sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe der beschwerdeführenden Parteien, so auch Ausführungen dahin, dass die Anführung des Namens der erstbeschwerdeführenden Partei nicht bzw. immer die Anführung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Gebührenantrag vom 16.03.2024 bzw. 18.03.2024 gewollt gewesen sei und bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen sei, diesen äußeren Fehler zu verbessern, grundsätzlich ohne Belang vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:

„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
1.         Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
2.         Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
3.         Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:
1.         Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
2.         Die vorläufig ber

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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