Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §56Spruch
L504 2218341-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Muna DUZDAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Muna DUZDAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorverfahren:
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 22.03.2019 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, G304 2218341-1/8E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 28.01.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH gab diesem Antrag mit Beschluss vom 02.03.2022, Zl. Ra 2021/19/0431-15, statt und erkannte der Revision die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis des VwGH, Zl. Ra 2021/19/0431-17, vom 13.12.2022 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Am 09.03.2023 wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit am 09.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G304 2218341-1/25E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die bP kam in weiterer Folge der im Bescheid auferlegten Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht nach und verblieb nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 09.03.2023 rechtswidrig im Bundesgebiet.
Gegenständliches Verfahren:
Am 06.07.2023 stellte die bP während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und brachte in Kopie eine Bestätigung der Botschaft des Irak über kein ausstellendes Reisepasssystem, eine Verlustanzeige der Stadtgemeinde Horn vom 26.05.2023 über den Verlust eines Reisepasses ohne nähere Angaben in Vorlage. Am 06.07.2023 stellte die bP während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und brachte in Kopie eine Bestätigung der Botschaft des Irak über kein ausstellendes Reisepasssystem, eine Verlustanzeige der Stadtgemeinde Horn vom 26.05.2023 über den Verlust eines Reisepasses ohne nähere Angaben in Vorlage.
Am 13.09.2023 stellte die bP einen Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 und brachte diverse Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen in Vorlage.Am 13.09.2023 stellte die bP einen Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 und brachte diverse Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen in Vorlage.
Am 23.10.2023 brachte die bP den Antrag neuerlich persönlich beim BFA ein und legte weitere Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen vor.
Mittels Verständigung vom 03.01.2024 wurde ihr schriftliches Parteiengehör gewährt und der bP zur Kenntnis gebracht, dass das BFA beabsichtige, dass der gegenständliche Antrag ab- bzw. zurückzugewiesen werde, da die bP die Voraussetzungen nicht erfülle. Sie wurde aufgefordert, den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie ihren gesicherten Lebensunterhalt durch Vorlage ihrer letzten drei Nachweise über Mietzahlungen, ihrer letzten drei Einkommenssteuerbescheide und sämtlicher Jahresabschlüsse (Gewinn/Verlustrechung, Bilanzen etc.) zu ihrem Gewerbebetrieb nachzuweisen. Die Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahme und der Vorlage allfälliger Unterlagen betrug 14 Tage.
Am 22.01.2024 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 56 Abs 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab.
Die bP erhob durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass die bP sämtliche Integrationskriterien erfülle, selbständig erwerbstätig sei, ein ausreichendes Einkommen erwirtschafte und ihre Tätigkeit keine scheinbar selbständige Erwerbstätigkeit sei. Die bP verfüge in Österreich über eine ortsübliche Unterkunft und könne einen Mietvertrag nachweisen.
Am 22.03.2024 wurde die bP in Schubhaft genommen und am 28.03.2024 unbegleitet in den Irak abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie der Stellungnahmen Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Nachstehend werden folgende maßgebliche Feststellungen hervorgehoben:
1.1. Zur Person der bP:
Die volljährige bP ist Staatsangehörige des Irak. Die bP gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die bP ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau und Kinder leben in der Türkei.
Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Schulbildung. Sie verfügt im Irak über Berufserfahrung als Angestellter im Industrieministerium und arbeitete nebenbei als Friseur.
1.2. Zur Integration:
Dem AJ-Web Auszug ist zu entnehmen, dass die bP seit 08.09.2020 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – GW Wien gemeldet ist.
Die bP war als Gewerbetreibender ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel zuletzt in Österreich tätig. Eine diesbezügliche Meldung wurde an die Gewerbebehörde erstattet.
Die bP bezieht seit Oktober 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Die bP hat keine Integrationsprüfung absolviert.
Laut ZMR-Auszug war die bP seit dem 13.11.2023 in einer Unterkunft in XXXX gemeldet. Der Unterkunftsgeber war lt. ZMR XXXX , der selbst an der oa. Adresse wohnhaft ist. Einen betreffenden Mietvertrag brachte die bP nicht in Vorlage. Laut ZMR-Auszug war die bP seit dem 13.11.2023 in einer Unterkunft in römisch 40 gemeldet. Der Unterkunftsgeber war lt. ZMR römisch 40 , der selbst an der oa. Adresse wohnhaft ist. Einen betreffenden Mietvertrag brachte die bP nicht in Vorlage.
Mit 06.02.2024 war die bP an der Adresse XXXX gemeldet. Mit 06.02.2024 war die bP an der Adresse römisch 40 gemeldet.
In Österreich lebt ein Neffe der bP. Es bestehen im Bundesgebiet keine Sorgepflichten oder anderweitige Abhängigkeitsverhältnisse.
Die bP ist strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zum Vorverfahren:
Die bP stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 22.03.2019 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2023, G304 2218341-1/25E als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt.
Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise seit rechtskräftiger Entscheidung hatte die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Sie kam seither der Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht nach und verblieb ohne Aufenthaltstitel seitdem im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt einschließlich den Beschwerdeangaben und der Mitteilung vom 22.03.2024. Dieser wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Ad 1.1.
Die Identität ergibt sich stimmig aus den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der bP. Konkrete Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, ergaben sich nicht.
Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben und den im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.
Ad 1.2.
Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen der bP als gewerblich selbständig Gewerbetreibender ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellung, dass die bP aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauszug.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum Nichtvorligen eines Familienlebens in Österreich ergeben sich plausibel aus dem Verfahrensakt sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes.
Ad 1.3.:
Dass sich die bP seit ihrer illegalen Einreise bzw. seit ihrer Asylantragstellung in Österreich bis zum 28.03.2024 aufhielt, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem IZR-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
§ 56 AsylG 2005 lautet: Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:
„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand“.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand“.
§ 60 AsylG - Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, AsylG - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Dem aktuellen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass die bP am 28.03.2024 in ihren Herkunftsstaat, Irak, abgeschoben wurde. Sie ist seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.
Den gegenständlichen Antrag stellte die bP am 06.07.2023, 13.09.2023 sowie am 23.10.2023. Die bP war zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie auch vom BFA festgehalten, unbestritten seit (über) fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war mindestens ab der Zulassung ihres Asylverfahrens am 08.10.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.03.2023 rechtmäßig. Dadurch ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von über sieben Jahren, womit die bP zunächst die geforderte Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG erfüllt.Den gegenständlichen Antrag stellte die bP am 06.07.2023, 13.09.2023 sowie am 23.10.2023. Die bP war zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie auch vom BFA festgehalten, unbestritten seit (über) fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war mindestens ab der Zulassung ihres Asylverfahrens am 08.10.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.03.2023 rechtmäßig. Dadurch ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von über sieben Jahren, womit die bP zunächst die geforderte Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG erfüllt.
Die bP verfügt über kein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖSD, sie legt im Verfahren lediglich eine Rechnung des VHS Meidling über die Deutsch A2 ÖIF Integrationsprüfung vor und wird in der Beschwerde dezidiert angeführt, dass es ihr nicht möglich war eine betreffende Prüfung zu absolvieren (Beschwerdeschrift S. 2), weshalb sie die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung des § 9 und § 11 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nicht erfüllt hat. Die bP verfügt über kein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖSD, sie legt im Verfahren lediglich eine Rechnung des VHS Meidling über die Deutsch A2 ÖIF Integrationsprüfung vor und wird in der Beschwerde dezidiert angeführt, dass es ihr nicht möglich war eine betreffende Prüfung zu absolvieren (Beschwerdeschrift Sitzung 2), weshalb sie die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung des Paragraph 9 und Paragraph 11, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, nicht erfüllt hat.
Seit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG, mit der unter einem auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ist der Aufenthalt der bP rechtswidrig und verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel, der die (selbständige) Erwerbstätigkeit zulässig machen würde. Folglich verfügt sie zum Entscheidungszeitpunkt auch über kein Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit iSd § 56 Abs 1 Z 3 AsylG.Seit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG, mit der unter einem auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ist der Aufenthalt der bP rechtswidrig und verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel, der die (selbständige) Erwerbstätigkeit zulässig machen würde. Folglich verfügt sie zum Entscheidungszeitpunkt auch über kein Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Zu den weitere Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 3 AsylG:Zu den weitere Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG:
Was nun die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG angeht, liegt zunächst ein Erteilungshindernis des Abs. 1 leg.cit. nicht vor, zumal im rechtskräftigen Verfahren auf internationalen Schutz kein Einreiseverbot erlassen wurde und auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Was nun die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG angeht, liegt zunächst ein Erteilungshindernis des Absatz eins, leg.cit. nicht vor, zumal im rechtskräftigen Verfahren auf internationalen Schutz kein Einreiseverbot erlassen wurde und auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Obgleich gegenständlich durch die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit der bP in Österreich ein Fall der der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen wird (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2AsylG-DV 2005) und somit § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt ist, erscheint die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG als nicht erfüllt:Obgleich gegenständlich durch die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit der bP in Österreich ein Fall der der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen wird vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 A, s, y, l, G, -, D, fünf, 2005) und somit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist, erscheint die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als nicht erfüllt:
Wie aus der bereits oben zitierten Norm zu entnehmen ist, darf gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.Wie aus der bereits oben zitierten Norm zu entnehmen ist, darf gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte.
Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt:
Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist vorweg anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).
Laut § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.Laut Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
Der Ausgleichzulagenrichtsatz beträgt für das Jahr 2024 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 1.217,96 (Anm. 2 gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284). Diese Beträge müssen nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten), soweit diese Summe € 359,72 – sogenannter „Wert der freien Stationen“ gemäß § 292 Abs. 3 AVG für das Jahr 2024 – überschreiten, zur Verfügung stehen. Der Ausgleichzulagenrichtsatz beträgt für das Jahr 2024 gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG EUR 1.217,96 Anmerkung 2 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284). Diese Beträge müssen nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten), soweit diese Summe € 359,72 – sogenannter „Wert der freien Stationen“ gemäß Paragraph 292, Absatz 3, AVG für das Jahr 2024 – überschreiten, zur Verfügung stehen.
Ausgehend von der in der Vergangenheit erzielten Einkünfte, im Hinblick auf den in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Gewinn- und Verlustrechnung 2022 und den Einkommenssteuerbescheid 2023, bestehen jedoch gegenständlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine positive Prognosebeurteilung. Selbst unter Zugrundelegung eines monatlichen Umsatzes in der Höhe von EUR 941,66,- (Einkommen von € 11.300,76 im Jahr 2023) erscheint, der Unterhalt der bP für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer nicht gesichert. Ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze liegt gegenständlich nicht vor (vgl. VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0300).Ausgehend von der in der Vergangenheit erzielten Einkünfte, im Hinblick auf den in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Gewinn- und Verlustrechnung 2022 und den Einkommenssteuerbescheid 2023, bestehen jedoch gegenständlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine positive Prognosebeurteilung. Selbst unter Zugrundelegung eines monatlichen Umsatzes in der Höhe von EUR 941,66,- (Einkommen von € 11.300,76 im Jahr 2023) erscheint, der Unterhalt der bP für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer nicht gesichert. Ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0300).
Durch die Beschwerde in Vorlage gebrachten drei Zahlungsbestätigungen aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (SVS) der bP, konnte das tatsächliche Einkommen der bP im Zuge des Verfahrens ebenfalls nicht ermittelt werden. Nicht nachgewiesen wird durch die in Vorlage gebrachten Dokumente der SVS, in welcher Höhe die bP regelmäßige Einkünfte bezog, um diese als ausreichend anzusehen, zumal sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 ASVG – unbeachtlich konkreter in Abzug zu bringender wiederkehrender Ausgaben (z.B. Miete) – zur Verfügung stehen. Durch die Beschwerde in Vorlage gebrachten drei Zahlungsbestätigungen aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (SVS) der bP, konnte das tatsächliche Einkommen der bP im Zuge des Verfahrens ebenfalls nicht ermittelt werden. Nicht nachgewiesen wird durch die in Vorlage gebrachten Dokumente der SVS, in welcher Höhe die bP regelmäßige Einkünfte bezog, um diese als ausreichend anzusehen, zumal sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, ASVG – unbeachtlich konkreter in Abzug zu bringender wiederkehrender Ausgaben (z.B. Miete) – zur Verfügung stehen.
Die bP verkennt gegenständlich vor allem, dass es sich bei dem vorgebrachten Verdienst aus der Selbständigkeit um eine Umsatzgröße handelt und der Gewinn- und Verlustrechnung 2022 sowie dem Auszug aus dem GISA bzw. der Einkommensbestätigung der XXXX vom 23.02.2023 betreffend Jänner bis Dezember 2022 ersichtlich, nicht zu entsprechenden Einkünften führt, sondern vielmehr Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es wird seitens der Rechtsvertretung nicht substantiiert dargelegt, inwiefern aufgrund der erzielbaren Umsätze als gewerblich Selbstständiger feste und regelmäßige eigene Einkünfte erzielt werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.Die bP verkennt gegenständlich vor allem, dass es sich bei dem vorgebrachten Verdienst aus der Selbständigkeit um eine Umsatzgröße handelt und der Gewinn- und Verlustrechnung 2022 sowie dem Auszug aus dem GISA bzw. der Einkommensbestätigung der römisch 40 vom 23.02.2023 betreffend Jänner bis Dezember 2022 ersichtlich, nicht zu entsprechenden Einkünften führt, sondern vielmehr Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es wird seitens der Rechtsvertretung nicht substantiiert dargelegt, inwiefern aufgrund der erzielbaren Umsätze als gewerblich Selbstständiger feste und regelmäßige eigene Einkünfte erzielt werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2022 abgeschlossen zwischen XXXX und der bP kann ebenso kein Nachweis eines gesicherten Unterhaltes bzw. eine Selbsterhaltungsfähigkeit entnommen werden. Dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2022 abgeschlossen zwischen römisch 40 und der bP kann ebenso kein Nachweis eines gesicherten Unterhaltes bzw. eine Selbsterhaltungsfähigkeit entnommen werden.
Von regelmäßigen und festen Einkünften bzw. einem gesicherten Lebensunterhalt iSd § 11 Abs. 5 NAG kann im Falle der bP daher nicht gesprochen werden.Von regelmäßigen und festen Einkünften bzw. einem gesicherten Lebensunterhalt iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG kann im Falle der bP daher nicht gesprochen werden.
Auch wurde nicht substantiiert dargetan, dass die bP aktuell sonst über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, die ihre Selbsterhaltungsfähigkeit bedingen. So wurde auch keine taugliche Einstellungszusage oder arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt, wobei deren Vorliegen nicht einmal behauptet wurde.
Da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG somit nicht vorliegt, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im vorliegenden Fall bereits aufgrund dessen nicht in Betracht.Da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG somit nicht vorliegt, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im vorliegenden Fall bereits aufgrund dessen nicht in Betracht.
So ist der bP zwar ihre Arbeitswilligkeit sowie der Umstand zugutezuhalten, dass sie seit 2020 nicht mehr in die staatliche Grundversorgung einbezogen war, jedoch kann in der selbstständigen Erwerbstätigkeit der bP, die sich im Übrigen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz aus fremdenrechtlicher Sicht als unrechtmäßig erwies (vgl. etwa VwGH vom 18.10.2012, 2012/23/0019), ein besonderer Integrationsgrad nicht erblickt werden.So ist der bP zwar ihre Arbeitswilligkeit sowie der Umstand zugutezuhalten, dass sie seit 2020 nicht mehr in die staatliche Grundversorgung einbezogen war, jedoch kann in der selbstständigen Erwerbstätigkeit der bP, die sich im Übrigen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz aus fremdenrechtlicher Sicht als unrechtmäßig erwies vergleiche etwa VwGH vom 18.10.2012, 2012/23/0019), ein besonderer Integrationsgrad nicht erblickt werden.
Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt demnach nicht vor und ist weder aus der Aktenlage noch dem Beschwerdevorbringen nachweislich ersichtlich.
Ob gegenständlich die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt wird, kann daher letztlich dahingestellt bleiben. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken: Ob gegenständlich die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt wird, kann daher letztlich dahingestellt bleiben. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken:
Die bP legte kein den Merkmalen eines Hauptmietvertrages entsprechenden Vertrag nachweislich gegen eine monatliche Miete (Mitbenutzung der Unterkunft) im Verfahren vor der belangten Behörde vor. Aus einem amtswegig eingeholten Melderegisterauszug ergibt sich, dass die bP zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde von 13.11.2023 bis zum 06.02.2024 an der darin angeführten Adresse ( XXXX ) gemeldet war. Betreffend den Hauptwohnsitz vom 23.01.2023 - 13.11.2023 ( XXXX ) wurde ebenfalls kein den Merkmalen eines Hauptmietvertrages entsprechender Vertrag nachweislich vorgelegt, trotz dezidierter Aufforderung des BFA am 21.07.2023 und bestand zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde keine aufrechte Meldung an dieser Adresse. Ein gesicherter Rechtsanspruch auf eine Unterkunft liegt daher nicht vor (vgl. zum Nachweis eines Rechtsanspruches auf Unterkunft VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392).Die bP legte kein den Merkmalen eines Hauptmietvertrages entsprechenden Vertrag nachweislich gegen eine monatliche Miete (Mitbenutzung der Unterkunft) im Verfahren vor der belangten Behörde vor. Aus einem amtswegig eingeholten Melderegisterauszug ergibt sich, dass die bP zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde von 13.11.2023 bis zum 06.02.2024 an der darin angeführten Adresse ( römisch 40 ) gemeldet war. Betreffend den Hauptwohnsitz vom 23.01.2023 - 13.11.2023 ( römisch 40 ) wurde ebenfalls kein den Merkmalen eines Hauptmietvertrages entsprechender Vertrag nachweislich vorgelegt, trotz dezidierter Aufforderung des BFA am 21.07.2023 und bestand zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde keine aufrechte Meldung an dieser Adresse. Ein gesicherter Rechtsanspruch auf eine Unterkunft liegt daher nicht vor vergleiche zum Nachweis eines Rechtsanspruches auf Unterkunft VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392).
Erst nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 24.01.2024, zugestellt am 07.02.2024, und mit gegenständlicher Beschwerde am 05.03.2024 brachte die bP einen Mietvertrag, abgeschlossen am 05.02.2024, in Vorlage. Mit 06.02.2024 wurde der aufrechte Hauptwohnsitz der bP an der Adresse XXXX gemeldet. Aufgrund der Größe der Wohnung und den genannten Zimmern geht das erkennende Gericht grundsätzlich von der Ortsüblichkeit der Wohnmöglichkeit aus. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass die bP erst nach der Verständigung des BFA vom 03.01.2024 und der beabsichtigten Antragsabweisung an der Adresse XXXX ihren Hauptwohnsitz meldete. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dem Mietvertrag nicht entnommen werden, dass dieser bereits im Juni 2023 begründet wurde, da die Unterzeichnung der Mietvereinbarung nachweislich auf den 05.02.2024 datiert ist und zu diesem Zeitpunkt die bP bereits mit einem negativen Ausgang des Verfahrens rechnen konnte. Erst nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 24.01.2024, zugestellt am 07.02.2024, und mit gegenständlicher Beschwerde am 05.03.2024 brachte die bP einen Mietvertrag, abgeschlossen am 05.02.2024, in Vorlage. Mit 06.02.2024 wurde der aufrechte Hauptwohnsitz der bP an der Adresse römisch 40 gemeldet. Aufgrund der Größe der Wohnung und den genannten Zimmern geht das erkennende Gericht grundsätzlich von der Ortsüblichkeit der Wohnmöglichkeit aus. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass die bP erst nach der Verständigung des BFA vom 03.01.2024 und der beabsichtigten Antragsabweisung an der Adresse römisch 40 ihren Hauptwohnsitz meldete. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dem Mietvertrag nicht entnommen werden, dass dieser bereits im Juni 2023 begründet wurde, da die Unterzeichnung der Mietvereinbarung nachweislich auf den 05.02.2024 datiert ist und zu diesem Zeitpunkt die bP bereits mit einem negativen Ausgang des Verfahrens rechnen konnte.
Zusammengefasst steht der Antragsbewilligung jedenfalls schon das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG entgegen. Demzufolge käme es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration der bP nicht mehr an (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109). Im vorliegenden Fall wird vollständigkeitshalber aber auch festgehalten, dass auch keine außergewöhnliche Integration oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Asyl vorliegen.Zusammengefasst steht der Antragsbewilligung jedenfalls schon das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG entgegen. Demzufolge käme es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration der bP nicht mehr an vergleiche VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109). Im vorliegenden Fall wird vollständigkeitshalber aber auch festgehalten, dass auch keine außergewöhnliche Integration oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Asyl vorliegen.
Selbst bei Annahme der Erfüllung sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG scheitert die Erteilung des Aufenthaltstitels zusätzlich am Grad der Integration der bP:Selbst bei Annahme der Erfüllung sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG scheitert die Erteilung des Aufenthaltstitels zusätzlich am Grad der Integration der bP:
Neben den drei zwingenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1. – 3. AsylG 2005, ist Zweck des § 56 AsylG 2005, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Aber gerade die bP weist keine besonders hohen bzw. geforderten Integrationsgrad auf.Neben den drei zwingenden Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3. AsylG 2005, ist Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Aber gerade die bP weist keine besonders hohen bzw. geforderten Integrationsgrad auf.
Betreffend die Erwerbstätigkeit der bP ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt ausübte, nachdem ihr bereits kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam. Eine legale Erwerbstätigkeit der bP mit einem ausreichenden Einkommen, sodass von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könnte, war während ihres nunmehr fast achtjährigen Aufenthalts in Österreich seit dem rk. negativem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht feststellbar.
Der bP ist zwar zuzubilligen, dass sie um Integration bemüht war und versucht hat, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, doch kann im gegenständlichen Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die bP ihrem Aufenthalt in Österreich nur durch die Stellung eines sich als unbegründet erweisenden Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren konnte und - nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrags - ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war. Die bP war nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, zumal sie trotz Ausreiseverpflichtung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat. Auch meldete sie trotz Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ihr Gewerbe nicht ab.
Es ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich - neben der Nichterfüllung der Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG - auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG ist der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Einen besonderen Integrationsgrad weist die bP in Anbetracht der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, der nicht verbesserten Integration seit der letzten Prüfung des Privat- und Familienlebens und der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt der bP in Österreich, ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht vor.Es ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich - neben der Nichterfüllung der Vor