TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/19 W287 2248365-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2024
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Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG §74 Abs1
AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art6
VwGVG §17
  1. § 1 heute
  2. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W287 2248365-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. römisch eins.

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend das Auskunftsersuchen:

„Wie lautet der Ausgang der internen Überprüfung des Verhaltens jener zwei Polizeibeamten, die am 05.10.2020 beim Karl-Lueger-Denkmal nicht einschritten als Mitglieder der Identitären Bewegung den zuvor am Denkmal angebrachten Betonschriftzug abhämmerten?“

II.römisch II.

Die Anträge auf pauschalierten Aufwandersatz werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Hintergrund und Verfahrensgang:römisch eins. Hintergrund und Verfahrensgang:

1. Am 05.10.2020 kam es zu einem Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Karl-Lueger-Denkmal in Wien, über das der Beschwerdeführer als Journalist der Tageszeitung „ XXXX “ berichtete ( XXXX ). Im Zuge der Recherche kommunizierte der Beschwerdeführer mit der Pressestelle der belangten Behörde und ersuchte um Auskunft, ob Ermittlungen gegen jene Beamten stattfinden würden, die nicht eingeschritten seien, als Mitglieder der Identitären Bewegung das Denkmal behämmert hätten. Von Seiten der belangten Behörde wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass zwei Beamte bezüglich der Vorfälle noch gesondert befragt würden. Die Frage sei, inwieweit die Einschätzung einer komplexen verfassungs- und verwaltungsjuristischen Sachlage zwei Inspektoren innerhalb von zwei Minuten zumutbar gewesen sei. 1. Am 05.10.2020 kam es zu einem Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Karl-Lueger-Denkmal in Wien, über das der Beschwerdeführer als Journalist der Tageszeitung „ römisch 40 “ berichtete ( römisch 40 ). Im Zuge der Recherche kommunizierte der Beschwerdeführer mit der Pressestelle der belangten Behörde und ersuchte um Auskunft, ob Ermittlungen gegen jene Beamten stattfinden würden, die nicht eingeschritten seien, als Mitglieder der Identitären Bewegung das Denkmal behämmert hätten. Von Seiten der belangten Behörde wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass zwei Beamte bezüglich der Vorfälle noch gesondert befragt würden. Die Frage sei, inwieweit die Einschätzung einer komplexen verfassungs- und verwaltungsjuristischen Sachlage zwei Inspektoren innerhalb von zwei Minuten zumutbar gewesen sei.

2. Im Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Ausgang der angekündigten Überprüfung des Verhaltens der zwei Polizeibeamten. Diese wurde ihm unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken verweigert. Mit Schreiben vom 20.05.2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Landespolizeidirektion XXXX und beantragte mit dem Betreff „Auskunft gemäß AuskunftspflichtG zu internen Untersuchungen Lueger-Denkmal“ die Erteilung folgender Auskunft:2. Im Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Ausgang der angekündigten Überprüfung des Verhaltens der zwei Polizeibeamten. Diese wurde ihm unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken verweigert. Mit Schreiben vom 20.05.2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Landespolizeidirektion römisch 40 und beantragte mit dem Betreff „Auskunft gemäß AuskunftspflichtG zu internen Untersuchungen Lueger-Denkmal“ die Erteilung folgender Auskunft:

„Wie lautet der Ausgang der internen Überprüfung des Verhaltens jener zwei Polizeibeamten, die am 05.10.2020 beim Karl-Lueger-Denkmal nicht einschritten als Mitglieder der Identitären Bewegung den zuvor am Denkmal angebrachten Betonschriftzug abhämmerten?“

3. Mit Schreiben vom 21.06.2021 teilte die Landespolizeidirektion mit, dass § 1 Abs. 1 DSG 2000 (sic!) einer Auskunfterteilung entgegenstehe, zumal die betreffenden Beamten auf öffentlichem Videomaterial eindeutig erkennbar und somit identifizierbar seien. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers liege nicht vor, weshalb die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.3. Mit Schreiben vom 21.06.2021 teilte die Landespolizeidirektion mit, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 (sic!) einer Auskunfterteilung entgegenstehe, zumal die betreffenden Beamten auf öffentlichem Videomaterial eindeutig erkennbar und somit identifizierbar seien. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers liege nicht vor, weshalb die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.

4. Am 02.07.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht an personenbezogenen Daten der Beamten interessiert sei und diese nicht veröffentlichen würde. Ihn interessiere lediglich der Ausgang der internen Überprüfung, wobei ihm der Umstand der Überprüfung bereits ohne Nennung persönlicher Daten mitgeteilt worden sei. Ferner beantragte er die bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsbegehrens, sollte diesem dennoch nicht nachgekommen werden.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX zu GZ. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der begehrten Auskunft um personenbezogene Informationen handle, die im Ergebnis darüber Aufschluss geben würden, ob gegen die Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihnen damit die Verletzung einer Dienstpflicht angelastet werde oder nicht. Die Verwendung dieser Daten berühre die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in ihrer Privatsphäre. Es bestehe ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Die begehrte Auskunft unterliege dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 (sic!). Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers liege nicht vor. Daran ändere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren als „Public Watch-dog“ gestellt habe, nichts.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zu GZ. römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der begehrten Auskunft um personenbezogene Informationen handle, die im Ergebnis darüber Aufschluss geben würden, ob gegen die Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihnen damit die Verletzung einer Dienstpflicht angelastet werde oder nicht. Die Verwendung dieser Daten berühre die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in ihrer Privatsphäre. Es bestehe ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Die begehrte Auskunft unterliege dem Anspruch auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 (sic!). Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers liege nicht vor. Daran ändere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren als „Public Watch-dog“ gestellt habe, nichts.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es verkannt habe, wie das Auskunftspflichtgesetz im Lichte des Art. 10 EMRK anzuwenden sei. Die Behörde habe keine objektive Abwägung zwischen den Interessen der Privatsphäre der Beamten und dem Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers als Journalist vorgenommen und dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Medienfreiheit beschränkt.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es verkannt habe, wie das Auskunftspflichtgesetz im Lichte des Artikel 10, EMRK anzuwenden sei. Die Behörde habe keine objektive Abwägung zwischen den Interessen der Privatsphäre der Beamten und dem Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers als Journalist vorgenommen und dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Medienfreiheit beschränkt.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2021 vor (OZ 5).

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und der Gerichtsabteilung W287 zugewiesen.

9. Am 20.07.2023 legte die belangte Behörde eine Videoaufnahme des verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatzes, die weiterhin auf Twitter abrufbar ist, vor.

10. Am 25.09.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 20.05.2021 stellte der Beschwerdeführer als Journalist der XXXX folgendes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde (Fehler im Original, Formatierung nicht 1:1):1.1. Mit Schreiben vom 20.05.2021 stellte der Beschwerdeführer als Journalist der römisch 40 folgendes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde (Fehler im Original, Formatierung nicht 1:1):

„Wie lautet der Ausgang der internen Überprüfung des Verhaltens jener zwei Polizeibeamten, die am 05.10.2020 beim Karl-Lueger- Denkmal nicht einschritten als Mitglieder der Identitären Bewegung den zuvor am Denkmal angebrachten Betonschriftzug abhämmerten?

Hier beziehe ich mich auf ihre Email-Auskunft vom 07.10.2020, in der sie angegeben haben, dass die zwei Beamte gesondert befragt werden und auf ihre E-Mail-Auskunft vom 18.5.2021, in der sie angegeben haben, dass es eine „eingehende interne Überprüfung“ des Sachverhalts gegeben hat.“

1.2. Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 1 DSG 2000 (sic!) einer Auskunfterteilung entgegenstehe, zumal die Beamten auf öffentlichem Videomaterial eindeutig erkennbar und somit identifizierbar seien. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers liege nicht vor, weshalb die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.1.2. Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 (sic!) einer Auskunfterteilung entgegenstehe, zumal die Beamten auf öffentlichem Videomaterial eindeutig erkennbar und somit identifizierbar seien. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers liege nicht vor, weshalb die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 02.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG.Mit Schreiben vom 02.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheids nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG.

Mit Bescheid vom XXXX zu GZ. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde. Mit Bescheid vom römisch 40 zu GZ. römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde.

1.3. Der verfahrensgegenständliche Polizeieinsatz, auf den sich das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers bezieht, wurde in einem Video dokumentiert. Dieses Video ist auf Twitter (https://t.co/YtHmNbCJPu) abrufbar, wobei die Polizeibeamten zwischen Minute 01:04 und 01:53 von hinten bzw. seitlich unverpixelt gezeigt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer ist Journalist und Ressortleiter bei der XXXX im Bereich Print- und Onlineprodukte. Er stellte das gegenständliche Auskunftsbegehren, um einen Beitrag im Rahmen der Öffentlichkeitsdebatte um das Karl-Lueger-Denkmal zu veröffentlichen bzw. eine bereits begonnene Berichterstattung fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte das Thema bereits mehrfach in der öffentlichen Berichterstattung aufgebracht. Konkret geht es ihm um eine Debatte und einen öffentlichen Diskurs zum Thema, welche Aktionen in Bezug auf das Karl-Lueger-Denkmal zulässig sind und insbesondere um die Frage, welches Verhalten ein Einschreiten der Behörden rechtfertigt und welches nicht, ob also im Lichte des Spannungsverhältnisses zwischen Demonstrationsfreiheit und Sachbeschädigung eine angemessene Amtshandlung stattgefunden hat oder nicht. Das auf Twitter veröffentlichte Video wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner bisherigen Berichterstattung nicht zugänglich gemacht. 1.4. Der Beschwerdeführer ist Journalist und Ressortleiter bei der römisch 40 im Bereich Print- und Onlineprodukte. Er stellte das gegenständliche Auskunftsbegehren, um einen Beitrag im Rahmen der Öffentlichkeitsdebatte um das Karl-Lueger-Denkmal zu veröffentlichen bzw. eine bereits begonnene Berichterstattung fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte das Thema bereits mehrfach in der öffentlichen Berichterstattung aufgebracht. Konkret geht es ihm um eine Debatte und einen öffentlichen Diskurs zum Thema, welche Aktionen in Bezug auf das Karl-Lueger-Denkmal zulässig sind und insbesondere um die Frage, welches Verhalten ein Einschreiten der Behörden rechtfertigt und welches nicht, ob also im Lichte des Spannungsverhältnisses zwischen Demonstrationsfreiheit und Sachbeschädigung eine angemessene Amtshandlung stattgefunden hat oder nicht. Das auf Twitter veröffentlichte Video wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner bisherigen Berichterstattung nicht zugänglich gemacht.

1.5. An der Kontrolle von Amtshandlungen durch Exekutivorgane in der Öffentlichkeit besteht ein großes Interesse der Allgemeinheit, weshalb auch regelmäßig (kritische) Berichterstattung über öffentlichkeitswirksame Amtshandlungen der Exekutive erfolgt.

1.6. Die Ermittlung der ersuchten Daten stellt für die belangte Behörde keinen solchen Aufwand dar, der sie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung und sind nicht strittig.

Die Feststellungen zum Video des verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatzes ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Video (OZ 8), das in der mündlichen Verhandlung gemeinsam gesichtet wurde, und sind ebenfalls nicht strittig.

Dass der Beschwerdeführer als Journalist tätig ist, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung (VP S. 5). Ebenso ist gerichtsbekannt, dass das Karl-Lueger-Denkmal in Medienberichten in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wurde bzw. wird und Aktionen rund um das Denkmal immer wieder Anlass für Debatten sind, an denen sich der Beschwerdeführer als Journalist beteiligt. Der festgestellte Zweck der Berichterstattung, für den der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Informationen benötigte, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde vorgelegte Video nicht im Rahmen seiner Berichterstattung verwendet hatte, ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden (VP S. 5/6) sowie aus der bereits erfolgten Berichterstattung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Polizeieinsatz ( XXXX ).Dass der Beschwerdeführer als Journalist tätig ist, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung (VP Sitzung 5). Ebenso ist gerichtsbekannt, dass das Karl-Lueger-Denkmal in Medienberichten in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wurde bzw. wird und Aktionen rund um das Denkmal immer wieder Anlass für Debatten sind, an denen sich der Beschwerdeführer als Journalist beteiligt. Der festgestellte Zweck der Berichterstattung, für den der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Informationen benötigte, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde vorgelegte Video nicht im Rahmen seiner Berichterstattung verwendet hatte, ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden (VP Sitzung 5/6) sowie aus der bereits erfolgten Berichterstattung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Polizeieinsatz ( römisch 40 ).

Dass Handlungen rund um das Karl-Lueger-Denkmal in der öffentlichen Diskussion eine Rolle spielen und regelmäßig Debatten in der öffentlichen Berichterstattung zu finden sind, ist einerseits gerichtsbekannt und ergibt sich andererseits aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie einer amtswegig durchgeführten Internetrecherche (https://kurier.at/chronik/wien/strassenschilder-am-wiener-dr-karl-lueger-platz-ueberklebt/402760657; https://www.derstandard.de/story/3000000205407/karl-lueger-aktivisten-klebten-etiketten-an-strassenschilder-und-denkmal; https://www.derstandard.at/story/3000000172519/kunst-kulturpolitik-siegerentwurf-permanente-kuenstlerischen-kontextualisierung-lueger-denkmal-httpslidostandardatpderstandardarticles172519editcanvascomponentdoc-1h1oohfm50; https://www.kleinezeitung.at/kultur/5877477/Wien_LuegerDenkmal_Schandwache-fuer-die-Schande; https://www.derstandard.at/story/2000120484297/kuenstler-verewigten-graffiti-auf-karl-lueger-denkmal-mit-beton und viele weitere).

Dass an der Kontrolle von Amtshandlungen durch Exekutivorgane in der Öffentlichkeit bzw. allgemein am Verhalten von Beamten in der Öffentlichkeit ein großes Interesse der Allgemeinheit besteht und Berichte darüber regelmäßig erfolgen, ergibt sich ebenfalls aus einer amtswegig durchgeführten Recherche im Internet (https://ooe.orf.at/stories/3216214/ bzw. https://ooe.orf.at/stories/3225647/; https://wien.orf.at/stories/3206704/; https://kaernten.orf.at/stories/3255532/).

Die Feststellungen zum Aufwand bei der Ermittlung der ersuchten Daten sind unstrittig. Im Übrigen hat die belangte Behörde nicht vorgebracht, dass die gegenständliche Auskunftserteilung sie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigen würde oder die Daten nicht vorhanden seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.

3.1. Spruchpunkt A) I. - Beschwerdestattgabe:3.1. Spruchpunkt A) römisch eins. - Beschwerdestattgabe:

3.1.1. Rechtliche Rahmenbedingungen:

Gemäß § 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 Auskuftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskuftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem AuskunftspflichtG somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem AuskunftspflichtG somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053).

Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).

Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern vergleiche zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist vergleiche auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.

3.1.2. Zu prüfen ist daher im konkreten Fall, ob die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit – als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht – oder datenschutzrechtliche Bestimmungen (§ 1 DSG sowie die Bestimmungen der DSGVO) der Pflicht zur Auskunftserteilung entgegenstehen:3.1.2. Zu prüfen ist daher im konkreten Fall, ob die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit – als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht – oder datenschutzrechtliche Bestimmungen (Paragraph eins, DSG sowie die Bestimmungen der DSGVO) der Pflicht zur Auskunftserteilung entgegenstehen:

3.1.2.1. Datenschutzrechtliche Prüfung; Interessenabwägung:

§ 1 DSG (Verfassungsbestimmung) lautet wie folgt:Paragraph eins, DSG (Verfassungsbestimmung) lautet wie folgt:

„Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) […]“

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)      „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(2)      […]

Artikel 6

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und –verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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