TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/20 W214 2291834-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2024
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Entscheidungsdatum

20.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art12
DSGVO Art15
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W214 2291834-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.03.2024, Zl. D124.0621/24 2024-0.242.256 betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: XXXX ) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.03.2024, Zl. D124.0621/24 2024-0.242.256 betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins.       Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit E-Mail vom 01.12.2023 wandte sich der ehemalige Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (nunmehr Mitbeteiligter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) an die nunmehrige Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde) und teilte mit, dass im Gang vor seiner Wohnungstüre Aufkleber angebracht worden seien, die auf eine Videoüberwachung hinweisen würden. Eine solche Überwachungsmaßnahme ohne angemessene rechtliche Grundlage und ohne ausdrückliche Zustimmung stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Es werde daher die unverzügliche Deaktivierung und Entfernung sämtlicher Überwachungsgeräte gefordert.

2. Mit Antwortschreiben vom 05.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten mit, dass nach Rücksprache mit der Hausinhabung keine Kameras im Stiegenhaus montiert worden seien. Es könnte sich um Aufkleber eines Bewohners handeln, der eine gewisse Abschreckung erzeugen wolle.

3. Der Mitbeteiligte replizierte darauf mit E-Mail vom 14.01.2024 und führte aus, dass der Beschwerdeführerin – nachdem diese seine Anfrage sowie Kontaktdaten direkt an das Unternehmen „ XXXX “ weitergegeben habe – wohl bewusst sei, dass es sich nicht um den Aufkleber eines Bewohners, sondern einen Aufkleber von „ XXXX “ handle. Gemäß Art. 15 DSGVO sowie § 24 DSG ersuche er um Auskunft darüber, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet würden, den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen seine Daten offengelegt worden seien oder würden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, die geplante Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich sei, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt bei ihm erhoben worden seien. Gemäß Art. 12 DSGVO müssten die Informationen unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Anfrage nicht nachkommen können oder wollen, ersuche er um eine schriftliche Begründung unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen der DSGVO und des DSG.3. Der Mitbeteiligte replizierte darauf mit E-Mail vom 14.01.2024 und führte aus, dass der Beschwerdeführerin – nachdem diese seine Anfrage sowie Kontaktdaten direkt an das Unternehmen „ römisch 40 “ weitergegeben habe – wohl bewusst sei, dass es sich nicht um den Aufkleber eines Bewohners, sondern einen Aufkleber von „ römisch 40 “ handle. Gemäß Artikel 15, DSGVO sowie Paragraph 24, DSG ersuche er um Auskunft darüber, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet würden, den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen seine Daten offengelegt worden seien oder würden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, die geplante Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich sei, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt bei ihm erhoben worden seien. Gemäß Artikel 12, DSGVO müssten die Informationen unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Anfrage nicht nachkommen können oder wollen, ersuche er um eine schriftliche Begründung unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen der DSGVO und des DSG.

4. Am 23.02.2024 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), machte eine Verletzung des Art. 15 DSGVO geltend und brachte vor, von der Beschwerdeführerin keine Auskunft erhalten zu haben. 4. Am 23.02.2024 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), machte eine Verletzung des Artikel 15, DSGVO geltend und brachte vor, von der Beschwerdeführerin keine Auskunft erhalten zu haben.

Die E-Mail Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin wurde der Datenschutzbeschwerde angeschlossen.

5. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 13.03.2024 eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass keine Kontaktdaten des Mitbeteiligten an ein externes Unternehmen weitergegeben worden seien. Der Mitbeteiligte sei darauf hingewiesen worden, dass im Haus keine Kameras installiert seien und die Aufkleber auch nicht von der Hausverwaltung oder der Hausinhabung stammen. Es habe daher keine Verpflichtung bestanden, dem Auskunftsbegehren nachzukommen, da dieses unrichtigerweise mit einer Weitergabe der Anfrage und Kontaktdaten des Mitbeteiligten begründet gewesen sei, was eben nicht der Fall gewesen sei. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens bei der belangten Behörde beantragt.

6. Der Mitbeteiligte replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 26.03.2024 dahin, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin jeglicher Relevanz entbehre. Er habe ein Auskunftsverlangten gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, dieses sei bis dato nicht beantwortet worden. 6. Der Mitbeteiligte replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 26.03.2024 dahin, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin jeglicher Relevanz entbehre. Er habe ein Auskunftsverlangten gemäß Artikel 15, DSGVO gestellt, dieses sei bis dato nicht beantwortet worden.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten durch die nicht erfolgte Beantwortung seines Auskunftsbegehrens vom 14.01.2024 in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerdeführerin aufgetragen, dem Mitbeteiligten innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution eine vollständige Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte am 14.01.2024 einen Antrag auf Auskunft gem. Art 15 DSGVO an die Beschwerdeführerin gestellt habe. Dem Antrag könne keine Einschränkung auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine entsprechende Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO erteilt. Sie habe weder eine Negativauskunft erteilt, noch den Antrag des Mitbeteiligten abgelehnt oder in sonst einer Weise auf dessen Schreiben hin reagiert. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass der Antrag mit einer unrichtigen Begründung versehen und daher nicht zu erfüllen sei, sei im Lichte dessen, dass das Recht auf Auskunft unter keinen Voraussetzungen stehe und nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden müsse, nicht haltbar. Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags sei die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO zu erteilen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte am 14.01.2024 einen Antrag auf Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdeführerin gestellt habe. Dem Antrag könne keine Einschränkung auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine entsprechende Auskunft iSd. Artikel 15, DSGVO erteilt. Sie habe weder eine Negativauskunft erteilt, noch den Antrag des Mitbeteiligten abgelehnt oder in sonst einer Weise auf dessen Schreiben hin reagiert. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass der Antrag mit einer unrichtigen Begründung versehen und daher nicht zu erfüllen sei, sei im Lichte dessen, dass das Recht auf Auskunft unter keinen Voraussetzungen stehe und nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden müsse, nicht haltbar. Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags sei die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO zu erteilen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie vorbrachte, keine Kontaktdaten des Mitbeteiligten an ein externes Unternehmen weitergegeben zu haben und somit ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO in Form einer Negativauskunft erfüllt zu haben. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie vorbrachte, keine Kontaktdaten des Mitbeteiligten an ein externes Unternehmen weitergegeben zu haben und somit ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO in Form einer Negativauskunft erfüllt zu haben.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Gerichtsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin in ihrer Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Es sind vorliegend nur rechtliche Fragen zu klären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2 Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO lauten (auszugsweise, samt Überschrift):

?        Art 4 Z 1 und 2 DSGVO:?        Art 4 Ziffer eins und 2 DSGVO:

Begriffsbestimmungen

Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

?        Art. 12 DSGVO:

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Art. 12 (1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. (2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.Artikel 12, (1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. (2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

?        Art. 15 DSGVO

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit a bis h DSGVO.3.3.2.1. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO.

Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO).Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2 Litera a, -, h,, Absatz 2, DSGVO) bis zum „Was“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2, Absatz 3, DSGVO).

Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortliche keine Daten (mehr), ist er gem Art 15 Abs 1 HS 1 zu einer Negativauskunft verpflichtet. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren ist eine Verletzung des Rechts auf Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit a bis h, Abs 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO Rz 25f. [Stand 1.12.2021, rdb.at]).Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortliche keine Daten (mehr), ist er gem Artikel 15, Absatz eins, HS 1 zu einer Negativauskunft verpflichtet. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren ist eine Verletzung des Rechts auf Auskunft (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, Absatz 2,, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 25f. [Stand 1.12.2021, rdb.at]).

Sind zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden, ist innerhalb eines Monats eine Negativauskunft zu erteilen, in der die betroffene Person über die Gründe des Nicht-Tätigwerdens und über die Möglichkeit, bei der DSB Beschwerde einzulegen, zu informieren ist (Art 12 Abs 4; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 48 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Sind zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden, ist innerhalb eines Monats eine Negativauskunft zu erteilen, in der die betroffene Person über die Gründe des Nicht-Tätigwerdens und über die Möglichkeit, bei der DSB Beschwerde einzulegen, zu informieren ist (Artikel 12, Absatz 4 ;, Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 48 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

3.3.2.2. Im vorliegenden Fall stellte der Mitbeteiligte mit E-Mail vom 14.01.2024 einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Auskunft, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet würden, über den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen seine Daten offengelegt worden seien oder würden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, die geplante Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich sei, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt bei ihm erhoben worden seien.3.3.2.2. Im vorliegenden Fall stellte der Mitbeteiligte mit E-Mail vom 14.01.2024 einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Auskunft, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet würden, über den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen seine Daten offengelegt worden seien oder würden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, die geplante Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich sei, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt bei ihm erhoben worden seien.

Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO in Form einer Negativauskunft erfüllt zu haben, da sie keine Kontaktdaten des Beschwerdeführers an ein externes Unternehmen weitergegeben habe und dies auch mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO in Form einer Negativauskunft erfüllt zu haben, da sie keine Kontaktdaten des Beschwerdeführers an ein externes Unternehmen weitergegeben habe und dies auch mitgeteilt habe.

Der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht beigetreten werden:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festhält, kann dem Antrag auf Auskunft des Mitbeteiligten keine Einschränkung auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten entnommen werden. Dass das gegenständliche Auskunftsersuchen vor dem Hintergrund einer vom Mitbeteiligten vermuteten, unzulässigen Datenweitergabe durch die Beschwerdeführerin gestellt wurde, vermag gerade keine Einschränkung des Antrages zu begründen, zumal sich eine solche Einschränkung einerseits keinesfalls aus dem Wortlaut des Antrages ergibt, andererseits – wie oben ausgeführt – das Recht auf Auskunft auch keinen Voraussetzungen unterliegt und nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden muss.

Eine Negativauskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass der Verantwortliche keine Daten des Betroffenen (mehr) verarbeitet. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die Hausverwaltung für das Gebäude, in welchem der Mitbeteiligte wohnhaft ist, innehat und daher (auch aufgrund der im Vorfeld des Auskunftsersuchens stattgefunden, schriftlichen Korrespondenz) jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten (zumindest Name, Adresse, E-Mail-Adresse) des Mitbeteiligten verarbeitet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten auch nicht über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, informiert hat, wozu sie bei einer Negativauskunft gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO jedoch verpflichtet gewesen wäre. Eine Negativauskunft iSd Artikel 15, Absatz eins, DSGVO setzt voraus, dass der Verantwortliche keine Daten des Betroffenen (mehr) verarbeitet. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die Hausverwaltung für das Gebäude, in welchem der Mitbeteiligte wohnhaft ist, innehat und daher (auch aufgrund der im Vorfeld des Auskunftsersuchens stattgefunden, schriftlichen Korrespondenz) jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten (zumindest Name, Adresse, E-Mail-Adresse) des Mitbeteiligten verarbeitet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten auch nicht über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, informiert hat, wozu sie bei einer Negativauskunft gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, DSGVO jedoch verpflichtet gewesen wäre.

Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten keine entsprechende Auskunft iSd. Art 15 DSGVO erteilt hat, da sie – wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - weder eine Negativauskunft erteilt, noch den Antrag des Mitbeteiligten abgelehnt oder in sonst einer Weise auf dessen Schreiben hin reagiert hat. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten keine entsprechende Auskunft iSd. Artikel 15, DSGVO erteilt hat, da sie – wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - weder eine Negativauskunft erteilt, noch den Antrag des Mitbeteiligten abgelehnt oder in sonst einer Weise auf dessen Schreiben hin reagiert hat.

Vor diesem Hintergrund kann der von der belangten Behörde in Spruchpunkt II. erteilte Leistungsauftrag nicht als rechtswidrig erkannt werden.Vor diesem Hintergrund kann der von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch II. erteilte Leistungsauftrag nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Negativauskunft personenbezogene Daten Videoüberwachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W214.2291834.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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