Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G308 2289949-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß
§ 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2024 im Rahmen einer Schwerpunktaktion durch die Finanzpolizei in einem Lokal als Kellner bei der Schwarzarbeit betreten, festgenommen und am XXXX 2024 zur möglichen Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen worden sei. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024 sei über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt worden. Den Stempelungen im Reisepass des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Ein slowenischer Aufenthaltstitel sei zudem bereits abgelaufen, sodass nicht nach § 52 Abs. 6 FPG vorzugehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen gefälschten slowenischen Personalausweis. Er sei als mittellose Person anzusehen, die seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziere. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei, zumal er laufend als Arbeiter bei einer Baufirma angemeldet sei. Weiters habe er es unterlassen, sich an seiner Meldeadresse an- und wieder abzumelden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Bosnien und Herzegowina, wo er geboren und „hauptsozialisiert“ sei. Er sei mit einer rechtmäßig in Österreich niedergelassenen, bosnischen Staatsangehörigen verlobt und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt wären. Die Obsorge komme jedoch der Kindesmutter allein zu. Darüber hinaus würden keine Angehörigen in Österreich leben. Er sei geschieden und habe aus dieser Ehe drei weitere Kinder, die in Bosnien leben würden und für die er die gemeinsame Obsorge mit der Ex-Ehefrau teile. Eltern und Schwester des Beschwerdeführers würden ebenfalls in Bosnien leben. Es läge keinerlei Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor und habe er keine Sprachkenntnisse. Die Lebensgefährtin erhalte lediglich ein Karenzgeld in Höhe von EUR XXXX und sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Damit könne sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf deren finanzielle Unterstützung berufen. Durch die massive Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer, der Schwarzarbeit und den fehlenden Nachweisen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie des gefälschten slowenischen Personalausweises stelle sein Verhalten insgesamt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe ein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu welchem er sich seines illegalen Aufenthalts bewusst gewesen sei. Ein Aufenthalt in Bosnien hindere ihn nicht daran, Kontakt zu seinen Kindern und der Lebensgefährtin über soziale Netzwerke und Telefon aufrechtzuerhalten. Die Lebensgefährtin könne den Beschwerdeführer zudem mit den Kindern regelmäßig in Bosnien besuchen und wäre dem Beschwerdeführer auch jederzeit die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG möglich gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei durch sein Pendeln ohnehin bereits an die Trennung gewöhnt und sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Bosnien noch drei minderjährige Kinder habe. Eine Trennung von der Familie in Österreich sei zuzumuten und im öffentlichen Interesse geboten. Es bestehe kein ausreichend schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK in Österreich. Der Beschwerdeführer sei weiters bei der Ausübung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet von der Finanzpolizei betreten worden und sei damit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer unter anderem zur Arbeitsaufnahme in den Schengen-Raum eingereist sei und gestalte sich aus diesem Blickwinkel bereits seine Einreise als rechtswidrig. Auch habe der Beschwerdeführer einen gefälschten slowenischen Personalausweis verwendet, habe sich nicht dem Meldegesetz entsprechend an- und abgemeldet und dieses Verhalten auch bewusst gesetzt. Weiters sei er mittellos. Es sei davon auszugehen, dass auch künftig vom Beschwerdeführer eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung ausgehe und sei gegenständlich ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu verhängen, um einen Gesinnungswandel sowie eine Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eintreten zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 im Rahmen einer Schwerpunktaktion durch die Finanzpolizei in einem Lokal als Kellner bei der Schwarzarbeit betreten, festgenommen und am römisch 40 2024 zur möglichen Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen worden sei. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2024 sei über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt worden. Den Stempelungen im Reisepass des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Ein slowenischer Aufenthaltstitel sei zudem bereits abgelaufen, sodass nicht nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorzugehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen gefälschten slowenischen Personalausweis. Er sei als mittellose Person anzusehen, die seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziere. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist sei, zumal er laufend als Arbeiter bei einer Baufirma angemeldet sei. Weiters habe er es unterlassen, sich an seiner Meldeadresse an- und wieder abzumelden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Bosnien und Herzegowina, wo er geboren und „hauptsozialisiert“ sei. Er sei mit einer rechtmäßig in Österreich niedergelassenen, bosnischen Staatsangehörigen verlobt und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt wären. Die Obsorge komme jedoch der Kindesmutter allein zu. Darüber hinaus würden keine Angehörigen in Österreich leben. Er sei geschieden und habe aus dieser Ehe drei weitere Kinder, die in Bosnien leben würden und für die er die gemeinsame Obsorge mit der Ex-Ehefrau teile. Eltern und Schwester des Beschwerdeführers würden ebenfalls in Bosnien leben. Es läge keinerlei Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor und habe er keine Sprachkenntnisse. Die Lebensgefährtin erhalte lediglich ein Karenzgeld in Höhe von EUR römisch 40 und sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Damit könne sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf deren finanzielle Unterstützung berufen. Durch die massive Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer, der Schwarzarbeit und den fehlenden Nachweisen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie des gefälschten slowenischen Personalausweises stelle sein Verhalten insgesamt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe ein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu welchem er sich seines illegalen Aufenthalts bewusst gewesen sei. Ein Aufenthalt in Bosnien hindere ihn nicht daran, Kontakt zu seinen Kindern und der Lebensgefährtin über soziale Netzwerke und Telefon aufrechtzuerhalten. Die Lebensgefährtin könne den Beschwerdeführer zudem mit den Kindern regelmäßig in Bosnien besuchen und wäre dem Beschwerdeführer auch jederzeit die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG möglich gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei durch sein Pendeln ohnehin bereits an die Trennung gewöhnt und sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Bosnien noch drei minderjährige Kinder habe. Eine Trennung von der Familie in Österreich sei zuzumuten und im öffentlichen Interesse geboten. Es bestehe kein ausreichend schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich. Der Beschwerdeführer sei weiters bei der Ausübung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet von der Finanzpolizei betreten worden und sei damit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer unter anderem zur Arbeitsaufnahme in den Schengen-Raum eingereist sei und gestalte sich aus diesem Blickwinkel bereits seine Einreise als rechtswidrig. Auch habe der Beschwerdeführer einen gefälschten slowenischen Personalausweis verwendet, habe sich nicht dem Meldegesetz entsprechend an- und abgemeldet und dieses Verhalten auch bewusst gesetzt. Weiters sei er mittellos. Es sei davon auszugehen, dass auch künftig vom Beschwerdeführer eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung ausgehe und sei gegenständlich ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu verhängen, um einen Gesinnungswandel sowie eine Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eintreten zu lassen.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom XXXX 2024 wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am XXXX 2024 nachweislich zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom römisch 40 2024 wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am römisch 40 2024 nachweislich zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX 2024, beim Bundesamt am XXXX 2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 2024, beim Bundesamt am römisch 40 2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe in Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, bosnischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, geboren 2020 und 2023, die jeweils über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen würden. Da die Ehefrau nur Kinderbetreuungsgeld beziehe, würden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in Bosnien abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kellner sei die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft Mangelberuf“ bei einem näher angeführten Gastronomiebetrieb beabsichtigt. Am XXXX 2024 sei der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten worden und werde dies auch nicht bestritten. Grundsätzlich würden die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliegen. Der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und wolle – sofern ihm künftig ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werde – auch in Österreich arbeiten, um für seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder zu sorgen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei jedenfalls das Kindeswohl beachtlich, insbesondere in Bezug auf die Trennung von Kleinkindern vom Vater. Aufgrund der (angeführten) Judikatur des VwGH, wonach jedes Kind das Recht auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen habe, sei gegenständlich davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aus Gründen des Kindeswohls einen besonders intensiven Eingriff darstelle. Aufgrund der familiären Verflechtungen, den beiden in Österreich rechtmäßig lebenden Kleinkindern, der Ehefrau und der Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei bei Vornahme der gebotenen Interessenabwägung nicht zwingend ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung vor allem in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot unverhältnismäßig erscheine, zumal bei vergleichbaren Sachverhalten vom Bundesamt regelmäßig eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt werde. Es werde daher insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl ersucht, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, zumal weiters zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer erstmalig fremdenrechtlich beanstandet worden sei. In eventu werde jedenfalls beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen. Darüber hinaus erweise sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unrechtmäßig.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe in Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, bosnischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, geboren 2020 und 2023, die jeweils über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen würden. Da die Ehefrau nur Kinderbetreuungsgeld beziehe, würden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in Bosnien abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kellner sei die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft Mangelberuf“ bei einem näher angeführten Gastronomiebetrieb beabsichtigt. Am römisch 40 2024 sei der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten worden und werde dies auch nicht bestritten. Grundsätzlich würden die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliegen. Der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und wolle – sofern ihm künftig ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werde – auch in Österreich arbeiten, um für seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder zu sorgen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei jedenfalls das Kindeswohl beachtlich, insbesondere in Bezug auf die Trennung von Kleinkindern vom Vater. Aufgrund der (angeführten) Judikatur des VwGH, wonach jedes Kind das Recht auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen habe, sei gegenständlich davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aus Gründen des Kindeswohls einen besonders intensiven Eingriff darstelle. Aufgrund der familiären Verflechtungen, den beiden in Österreich rechtmäßig lebenden Kleinkindern, der Ehefrau und der Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei bei Vornahme der gebotenen Interessenabwägung nicht zwingend ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung vor allem in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot unverhältnismäßig erscheine, zumal bei vergleichbaren Sachverhalten vom Bundesamt regelmäßig eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde. Es werde daher insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl ersucht, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, zumal weiters zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer erstmalig fremdenrechtlich beanstandet worden sei. In eventu werde jedenfalls beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen. Darüber hinaus erweise sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unrechtmäßig.
Unter einem wurden Kopien der Aufenthaltskarten der Lebensgefährtin und der beiden minderjährigen Kinder, Kopien der österreichischen Geburtsurkunden der beiden Kinder, eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer vom XXXX 2024 sowie ein bosnisches Diplom über die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Kellner übermittelt.Unter einem wurden Kopien der Aufenthaltskarten der Lebensgefährtin und der beiden minderjährigen Kinder, Kopien der österreichischen Geburtsurkunden der beiden Kinder, eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer vom römisch 40 2024 sowie ein bosnisches Diplom über die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Kellner übermittelt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2024 ein.3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 2024 ein.
4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, Zahl XXXX , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, binnen zwei Wochen konkrete Unterlagen vorzulegen.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, binnen zwei Wochen konkrete Unterlagen vorzulegen.
6. Mit Urkundenvorlage vom XXXX 2024 wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie zur Vorlage gebracht:6. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 2024 wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie zur Vorlage gebracht:
- Kopie der österreichischen Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Töchter;
- Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht für die beiden minderjährigen Töchter;
- Kopie der aktuellen Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin und der beiden minderjährigen Töchter;
7. Ebenfalls am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdenachreichung des Bundesamtes in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG des Dienstgebers des Beschwerdeführers und die Festnahme des Beschwerdeführers ein.7. Ebenfalls am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdenachreichung des Bundesamtes in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG des Dienstgebers des Beschwerdeführers und die Festnahme des Beschwerdeführers ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsvertreter, der entschuldigt nicht erschien, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsvertreter, der entschuldigt nicht erschien, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, noch ein Originalzertifikat seiner slowenischen Kranfahrerausbildung binnen 14 Tagen vorzulegen.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
9. Bereits am XXXX 2024 wurde die Bestätigung des Kranführerscheinkurses in slowenischer Sprache übermittelt.9. Bereits am römisch 40 2024 wurde die Bestätigung des Kranführerscheinkurses in slowenischer Sprache übermittelt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters bei den zuständigen Landespolizeidirektionen am XXXX 2024 Auskünfte zu den Verfahrensständen betreffend die Anzeige des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung ein.10. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters bei den zuständigen Landespolizeidirektionen am römisch 40 2024 Auskünfte zu den Verfahrensständen betreffend die Anzeige des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung ein.
11. Per E-Mail vom XXXX 2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Kriminalpolizei vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 224a StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr übermittelt. 11. Per E-Mail vom römisch 40 2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Kriminalpolizei vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 224 a, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr übermittelt.
12. Per E-Mail vom XXXX 2024 wurde zudem die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Verwaltungsstrafverfügung wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts übermittelt.12. Per E-Mail vom römisch 40 2024 wurde zudem die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Verwaltungsstrafverfügung wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts übermittelt.
13. Am XXXX 2024 erging an den Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufforderung zur Mitwirkung und wurde dieser aufgefordert Unterlagen vorzulegen, zumal Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit Unterlagen im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt im Widerspruch stehen. 13. Am römisch 40 2024 erging an den Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufforderung zur Mitwirkung und wurde dieser aufgefordert Unterlagen vorzulegen, zumal Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit Unterlagen im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt im Widerspruch stehen.
Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung vom XXXX 2024 sowie eine Auskunft der Staatsanwaltschaft betreffend des aktenkundigen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundendelikten eingeholt wurde. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung vom römisch 40 2024 sowie eine Auskunft der Staatsanwaltschaft betreffend des aktenkundigen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundendelikten eingeholt wurde. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Diese Verständigung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am XXXX 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab und legte die geforderten Unterlagen nicht vor.Diese Verständigung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am römisch 40 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab und legte die geforderten Unterlagen nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des bosnischen Personalausweises, AS 23, sowie des bis XXXX gültigen bosnischen Reisepasses, AS 26 ff).1.1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Kopie des bosnischen Personalausweises, AS 23, sowie des bis römisch 40 gültigen bosnischen Reisepasses, AS 26 ff).
1.1.2. Der Beschwerdeführer verfügte ausschließlich im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 über einen Aufenthaltstitel mit Beschäftigungsbewilligung in Slowenien. Ein weiterer Aufenthaltstitel in Slowenien (weder davor noch danach) bzw. ein Verlängerungsantrag scheint nicht auf (vgl. aktenkundige Kopie des Aufenthaltstitels, AS 25; E-Mail vom XXXX 2024, AS 31). 1.1.2. Der Beschwerdeführer verfügte ausschließlich im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 über einen Aufenthaltstitel mit Beschäftigungsbewilligung in Slowenien. Ein weiterer Aufenthaltstitel in Slowenien (weder davor noch danach) bzw. ein Verlängerungsantrag scheint nicht auf vergleiche aktenkundige Kopie des Aufenthaltstitels, AS 25; E-Mail vom römisch 40 2024, AS 31).
In Österreich verfügte der Beschwerdeführer bisher weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. ua. Fremdenregisterauszug vom XXXX 2024; Niederschrift Bundesamt vom XXXX 2024, AS 33 ff).In Österreich verfügte der Beschwer