TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/23 W293 2289346-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

Auskunftspflichtgesetz §4
BDG 1979 §36 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2289346-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2020 bei der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) unter anderem den verfahrensgegenständlichen Antrag, es möge ihm zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis bekannt gegeben werden, welche Inhalte der Facebookseite „ XXXX “ Anlass für seine Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien. Diesbezüglich führte er aus, mit E-Mail-Nachricht vom XXXX habe der Leiter der Justizanstalt XXXX ihm vorgehalten, dass auf dieser, mitunter vom Beschwerdeführer betriebenen Facebookseite ihn, den Anstaltsleiter, insultierende Zeitungsartikel geteilt und sogar unterstützend kommentiert worden seien. Angesichts dessen müsse von einem massiven Vertrauensverlust ausgegangen werden, der die weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst leider nicht mehr zulassen würde, weswegen ihm mitgeteilt worden sei, dass er beginnend mit XXXX von der Leistung des Inspektionsdienstes befreit und aliquot mit seiner prozentualen Dienstfreistellung zu Nachtdiensten eingeteilt worden sei.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2020 bei der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) unter anderem den verfahrensgegenständlichen Antrag, es möge ihm zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis bekannt gegeben werden, welche Inhalte der Facebookseite „ römisch 40 “ Anlass für seine Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien. Diesbezüglich führte er aus, mit E-Mail-Nachricht vom römisch 40 habe der Leiter der Justizanstalt römisch 40 ihm vorgehalten, dass auf dieser, mitunter vom Beschwerdeführer betriebenen Facebookseite ihn, den Anstaltsleiter, insultierende Zeitungsartikel geteilt und sogar unterstützend kommentiert worden seien. Angesichts dessen müsse von einem massiven Vertrauensverlust ausgegangen werden, der die weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst leider nicht mehr zulassen würde, weswegen ihm mitgeteilt worden sei, dass er beginnend mit römisch 40 von der Leistung des Inspektionsdienstes befreit und aliquot mit seiner prozentualen Dienstfreistellung zu Nachtdiensten eingeteilt worden sei.

2. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge seinen Anträgen vom 30.03.2020 gänzlich entsprechen und ihm bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „ XXXX “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien. Darüber hinaus möge die Dienstbehörde im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Antragstellers vom Inspektionsdienst und seine Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „ XXXX “ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletze bzw. verletzt habe.2. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge seinen Anträgen vom 30.03.2020 gänzlich entsprechen und ihm bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „ römisch 40 “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien. Darüber hinaus möge die Dienstbehörde im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Antragstellers vom Inspektionsdienst und seine Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „ römisch 40 “ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletze bzw. verletzt habe.

3. Mit Bescheid vom 23.04.2021 wurde mit Spruchpunkt 2 der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „ XXXX “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 3 wurde der Antrag vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst und die Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „ XXXX “ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletze bzw. verletzt habe, zurückgewiesen.3. Mit Bescheid vom 23.04.2021 wurde mit Spruchpunkt 2 der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „ römisch 40 “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 3 wurde der Antrag vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst und die Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „ römisch 40 “ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletze bzw. verletzt habe, zurückgewiesen.

4. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides ersatzlos auf (Erkenntnis vom 21.03.2022, W213 2242789-1/3E). Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf gerichtet gewesen sei, ihm bekannt zu geben, welche konkreten Inhalte auf der Facebook-Seite „ XXXX “ für seine Entbindung vom Inspektionsdienst ausschlaggebend gewesen seien. Die pauschale Aussage der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 22.05.2020, dass diese Entscheidung mit der negativen Stimmungsmache auf dieser Seite begründet werde, stelle keine adäquate Beantwortung des vom Beschwerdeführer konkret umschriebenen Auskunftsbegehrens dar. Daher sei der Antrag auf Erlassung eines Bescheides nicht unzulässig gewesen. Die Zurückweisung dieses Antrags sei daher zu Unrecht erfolgt.4. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides ersatzlos auf (Erkenntnis vom 21.03.2022, W213 2242789-1/3E). Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf gerichtet gewesen sei, ihm bekannt zu geben, welche konkreten Inhalte auf der Facebook-Seite „ römisch 40 “ für seine Entbindung vom Inspektionsdienst ausschlaggebend gewesen seien. Die pauschale Aussage der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 22.05.2020, dass diese Entscheidung mit der negativen Stimmungsmache auf dieser Seite begründet werde, stelle keine adäquate Beantwortung des vom Beschwerdeführer konkret umschriebenen Auskunftsbegehrens dar. Daher sei der Antrag auf Erlassung eines Bescheides nicht unzulässig gewesen. Die Zurückweisung dieses Antrags sei daher zu Unrecht erfolgt.

Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Antrag inhaltlich zu prüfen und eine meritorische Entscheidung zu fällen.

5. Mit E-Mail vom 22.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Berichte der Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX , gerichtet auf das Auskunftsbegehren. Mit Schreiben vom 27.09.2023, gerichtet an die belangte Behörde, hatte der Leiter der Justizanstalt XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der Facebookseite auch für deren Inhalt verantwortlich gewesen sei. Angesichts dessen habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer sich öffentlich gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX positioniere. Dies stelle einen massiven Vertrauensverlust dar und habe eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers zum Inspektionsdienst und somit als Vertreter des Anstaltsleiters außerhalb der Regeldienstzeit nicht mehr zugelassen. 5. Mit E-Mail vom 22.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Berichte der Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch 40 , gerichtet auf das Auskunftsbegehren. Mit Schreiben vom 27.09.2023, gerichtet an die belangte Behörde, hatte der Leiter der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der Facebookseite auch für deren Inhalt verantwortlich gewesen sei. Angesichts dessen habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer sich öffentlich gegen den Leiter der Justizanstalt römisch 40 positioniere. Dies stelle einen massiven Vertrauensverlust dar und habe eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers zum Inspektionsdienst und somit als Vertreter des Anstaltsleiters außerhalb der Regeldienstzeit nicht mehr zugelassen.

Im Bericht vom 15.11.2023 führte der Leiter der Justizanstalt XXXX aus, welche Textpassagen in Zeitungsartikeln entweder falsch, insutlierend oder skandalisierend seien. Genannt werden ein Zeitungsartikel in der XXXX , aus dem 10 Passagen zitiert und zu diesen erklärend ausgeführt werden, ein Zeitungsartikel in der XXXX samt 10 Passagen, zu denen ebenfalls näher ausgeführt wird, auf die dazu erstellten Facebookpostings auf der besagten Facebookseite, weiters ein zusätzlicher Zeitungsartikel in der XXXX , zu dem sich ebenfalls ein Posting auf besagter Website befindet. Der Anstaltsleiter führt sodann aus, dass angesichts dessen eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers im Inspektionsdienst und somit als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst aufgrund des Teilens von falschen, skandalisierenden und insultierenden Zeitungsartikel gegen den Leiter der Justizanstalt auf der von ihm betriebenen Facebookseite mit wiederholten vertrauensschädigenden Postings nicht mehr vertretbar sei.Im Bericht vom 15.11.2023 führte der Leiter der Justizanstalt römisch 40 aus, welche Textpassagen in Zeitungsartikeln entweder falsch, insutlierend oder skandalisierend seien. Genannt werden ein Zeitungsartikel in der römisch 40 , aus dem 10 Passagen zitiert und zu diesen erklärend ausgeführt werden, ein Zeitungsartikel in der römisch 40 samt 10 Passagen, zu denen ebenfalls näher ausgeführt wird, auf die dazu erstellten Facebookpostings auf der besagten Facebookseite, weiters ein zusätzlicher Zeitungsartikel in der römisch 40 , zu dem sich ebenfalls ein Posting auf besagter Website befindet. Der Anstaltsleiter führt sodann aus, dass angesichts dessen eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers im Inspektionsdienst und somit als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst aufgrund des Teilens von falschen, skandalisierenden und insultierenden Zeitungsartikel gegen den Leiter der Justizanstalt auf der von ihm betriebenen Facebookseite mit wiederholten vertrauensschädigenden Postings nicht mehr vertretbar sei.

6. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 05.02.2024 Stellung. Inhaltlich führte er nach Zusammenfassung des bisherigen Sachverhalts aus, die willkürliche Dienstplanerstellung stelle eine zielgerichtete Herabsetzung seiner Person dar. Äußerungen des Beschwerdeführers seien zudem seinem Privatbereich zuzurechnen, diesbezüglich verwies er auf die Meinungsfreiheit. Weiters führte er zu gegen ihn gerichteten Schikanen aus und verwies darauf, dass die Dienstbehörde dazu verpflichtet sei, einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde mit entsprechenden Maßnahmen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, herzustellen. Sodann führte er näher zur Frage seiner Dienstfähigkeit aus. Zu den im Bericht vom 15.11.2023 angeführten Postings führte der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht vom Antragsteller, sondern von einem anderen Mitglied der Fraktion bzw. Wählergruppe XXXX “ veröffentlicht worden seien.6. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 05.02.2024 Stellung. Inhaltlich führte er nach Zusammenfassung des bisherigen Sachverhalts aus, die willkürliche Dienstplanerstellung stelle eine zielgerichtete Herabsetzung seiner Person dar. Äußerungen des Beschwerdeführers seien zudem seinem Privatbereich zuzurechnen, diesbezüglich verwies er auf die Meinungsfreiheit. Weiters führte er zu gegen ihn gerichteten Schikanen aus und verwies darauf, dass die Dienstbehörde dazu verpflichtet sei, einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde mit entsprechenden Maßnahmen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, herzustellen. Sodann führte er näher zur Frage seiner Dienstfähigkeit aus. Zu den im Bericht vom 15.11.2023 angeführten Postings führte der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht vom Antragsteller, sondern von einem anderen Mitglied der Fraktion bzw. Wählergruppe römisch 40 “ veröffentlicht worden seien.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1 der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2020, wiederholt durch das Schreiben vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge bekanntgeben, welche Inhalte der Facebook-Seite „ XXXX “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2 des Bescheides XXXX ). In Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde der Antrag vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung vom Inspektionsdienst und die Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebook-Seite „ XXXX “ die dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletze bzw. verletzt habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3 des Bescheides XXXX ).7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1 der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2020, wiederholt durch das Schreiben vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge bekanntgeben, welche Inhalte der Facebook-Seite „ römisch 40 “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2 des Bescheides römisch 40 ). In Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde der Antrag vom 03.11.2020, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung vom Inspektionsdienst und die Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebook-Seite „ römisch 40 “ die dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletze bzw. verletzt habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3 des Bescheides römisch 40 ).

Zu Spruchpunkt 1 führte die belangte Behörde aus, nach zwei erfolgten Stellungnahmen der Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX , welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt worden seien, seien vor allem drei dort genannte Zeitungsartikel und die damit in Zusammenhang stehenden Facebook-Postings für den Vertrauensverlust ausschlaggebend gewesen, der zur Befreiung von der Leistung des Inspektionsdienstes beigetragen habe, womit dem Auskunftsbegehren nun hinlänglich entsprochen worden sei. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Auskunft, welche konkreten Inhalte der Facebookseite „ XXXX “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, zurückzuweisen gewesen.Zu Spruchpunkt 1 führte die belangte Behörde aus, nach zwei erfolgten Stellungnahmen der Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch 40 , welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt worden seien, seien vor allem drei dort genannte Zeitungsartikel und die damit in Zusammenhang stehenden Facebook-Postings für den Vertrauensverlust ausschlaggebend gewesen, der zur Befreiung von der Leistung des Inspektionsdienstes beigetragen habe, womit dem Auskunftsbegehren nun hinlänglich entsprochen worden sei. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Auskunft, welche konkreten Inhalte der Facebookseite „ römisch 40 “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, zurückzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, im Dienstrechtsverfahren sei zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle. Nach allgemeinen Ausführungen zum Wesensgehalt einer Weisung wurde zum Wesen von Feststellungsbescheiden ausgeführt. Aus rechtlicher Sicht wurde sodann darauf hingewiesen, dass kein subjektives Recht auf Einteilung zum Inspektionsdienst bestehe, sondern diese im Ermessen des Anstaltsleiters im eigenen Wirkungsbereich liege. Dabei sei der Anstaltsleiter im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen insoweit frei, als dass er zusätzlich zu den im Vollzugshandbuch genannten Voraussetzungen noch weitere Kriterien vorsehen könne, welche erfüllt sein müssen, damit er einen Bediensteten als für den Inspektionsdienst geeignet ansehen könne. Es sei nachvollziehbar, dass der Anstaltsleiter diesbezüglich ein integres Vertrauensverhältnis voraussetze, was gegenständlich nicht mehr gegeben sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur jährlichen Teilnahme am Übungs- und Wertungsschießen mit der Dienstpistole bereits seit 2017 nicht mehr nachgekommen, was mit einer derartig verantwortungsvollen Vorgesetztenfunktion ebenfalls unvereinbar sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass keine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers und auch keine Willkür des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX durch die Befreiung des Beschwerdeführers von der Leistung des Inspektionsdienstes in der Justizanstalt XXXX vorliege, weshalb der diesbezügliche Feststellungsantrag abzuweisen gewesen sei.Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, im Dienstrechtsverfahren sei zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle. Nach allgemeinen Ausführungen zum Wesensgehalt einer Weisung wurde zum Wesen von Feststellungsbescheiden ausgeführt. Aus rechtlicher Sicht wurde sodann darauf hingewiesen, dass kein subjektives Recht auf Einteilung zum Inspektionsdienst bestehe, sondern diese im Ermessen des Anstaltsleiters im eigenen Wirkungsbereich liege. Dabei sei der Anstaltsleiter im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen insoweit frei, als dass er zusätzlich zu den im Vollzugshandbuch genannten Voraussetzungen noch weitere Kriterien vorsehen könne, welche erfüllt sein müssen, damit er einen Bediensteten als für den Inspektionsdienst geeignet ansehen könne. Es sei nachvollziehbar, dass der Anstaltsleiter diesbezüglich ein integres Vertrauensverhältnis voraussetze, was gegenständlich nicht mehr gegeben sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur jährlichen Teilnahme am Übungs- und Wertungsschießen mit der Dienstpistole bereits seit 2017 nicht mehr nachgekommen, was mit einer derartig verantwortungsvollen Vorgesetztenfunktion ebenfalls unvereinbar sei. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass keine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers und auch keine Willkür des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 durch die Befreiung des Beschwerdeführers von der Leistung des Inspektionsdienstes in der Justizanstalt römisch 40 vorliege, weshalb der diesbezügliche Feststellungsantrag abzuweisen gewesen sei.

8. Dagegen erhobt der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er zu Spruchpunkt 1 (Auskunftsersuchen) im Wesentlichen aus, dass es zwar richtig sei, dass es dem Anstaltsleiter obliege, einen geeigneten Beamten zum Inspektionsdienst für die Zeit des Nachtdienstes einzuteilen. Trotzdem dürfe dieser nicht frei entscheiden, sondern habe sich an die allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu halten. Richtigerweise führe der Anstaltsleiter in diesem Zusammenhang aus, dass Personalentscheidungen wie die Änderung der Verwendung im Nachtdienst nicht per se die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzen würden. Doch habe dieser auch aus dem Gleichheitssatz ein abgeleitetes Recht darauf, dass diese Entscheidungen basierend auf seine Erfahrung, seine Fähigkeiten und Kenntnisse getroffen werden und nicht willkürlich erfolgen würden. Ein allein vom Anstaltsleiter schuldhaft herbeigeführter Vertrauensverlust dürfe daher dem Beschwerdeführer nicht in Form einer „Degradierung“ vom Inspektionsdienst zu Lasten fallen. Unzulässig sei demnach, dass die willkürliche Diensteinteilung des Beschwerdeführers daraus resultiere, dass sich der Anstaltsleiter aufgrund von Facebook Postings auf einer Seite, die unter anderem vom Beschwerdeführer betrieben werde, beleidigt fühle.8. Dagegen erhobt der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er zu Spruchpunkt 1 (Auskunftsersuchen) im Wesentlichen aus, dass es zwar richtig sei, dass es dem Anstaltsleiter obliege, einen geeigneten Beamten zum Inspektionsdienst für die Zeit des Nachtdienstes einzuteilen. Trotzdem dürfe dieser nicht frei entscheiden, sondern habe sich an die allgemeinen Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 zu halten. Richtigerweise führe der Anstaltsleiter in diesem Zusammenhang aus, dass Personalentscheidungen wie die Änderung der Verwendung im Nachtdienst nicht per se die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzen würden. Doch habe dieser auch aus dem Gleichheitssatz ein abgeleitetes Recht darauf, dass diese Entscheidungen basierend auf seine Erfahrung, seine Fähigkeiten und Kenntnisse getroffen werden und nicht willkürlich erfolgen würden. Ein allein vom Anstaltsleiter schuldhaft herbeigeführter Vertrauensverlust dürfe daher dem Beschwerdeführer nicht in Form einer „Degradierung“ vom Inspektionsdienst zu Lasten fallen. Unzulässig sei demnach, dass die willkürliche Diensteinteilung des Beschwerdeführers daraus resultiere, dass sich der Anstaltsleiter aufgrund von Facebook Postings auf einer Seite, die unter anderem vom Beschwerdeführer betrieben werde, beleidigt fühle.

Sofern im Bescheid angeführt werde, dass dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers hinlänglich entsprochen worden sei, führte er an, dass nicht offengelegt worden sei, welche Zeitungsartikel genau die oben genannten dienstlichen Maßnahmen erforderlich machen würden bzw. diese rechtfertigen könnten. Ohne überprüfbare Darlegung der sie rechtfertigenden Gründe erscheine die oben genannte dienstliche Maßnahme willkürlich und damit rechtswidrig. Sodann führte der Beschwerdeführer umfassend zu aus seiner Sicht bestehenden Schikanen gegenüber seiner Person aus. Weil die belangte Behörde mit dem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers, sie möge ihm bekannt geben, welche Inhalte der Facebook-Seite „ XXXX “ Anlass für die Entbindung vom Inspektionsdienst und damit der dienstlichen Schikane gewesen seien, zurückgewiesen und damit die begehrte, ohne Schwierigkeiten zu erteilende Auskunft bis dato ohne sachlich rechtfertigenden Grund zurückgehalten habe, könne nur von einer bewussten und willkürlichen Benachteiligung ausgegangen werden. Sofern im Bescheid angeführt werde, dass dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers hinlänglich entsprochen worden sei, führte er an, dass nicht offengelegt worden sei, welche Zeitungsartikel genau die oben genannten dienstlichen Maßnahmen erforderlich machen würden bzw. diese rechtfertigen könnten. Ohne überprüfbare Darlegung der sie rechtfertigenden Gründe erscheine die oben genannte dienstliche Maßnahme willkürlich und damit rechtswidrig. Sodann führte der Beschwerdeführer umfassend zu aus seiner Sicht bestehenden Schikanen gegenüber seiner Person aus. Weil die belangte Behörde mit dem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers, sie möge ihm bekannt geben, welche Inhalte der Facebook-Seite „ römisch 40 “ Anlass für die Entbindung vom Inspektionsdienst und damit der dienstlichen Schikane gewesen seien, zurückgewiesen und damit die begehrte, ohne Schwierigkeiten zu erteilende Auskunft bis dato ohne sachlich rechtfertigenden Grund zurückgehalten habe, könne nur von einer bewussten und willkürlichen Benachteiligung ausgegangen werden.

Zu Spruchpunkt 2 führte der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde gänzlich übersehe, dass der Anstaltsleiter als Grund für das zerstörte Vertrauensverhältnis die Postings auf der Facebook-Seite heranziehe, obwohl diese nicht mit Sicherheit darlegen könne, dass die in Rede stehenden Postings vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden seien. Überdies sei es ohnehin gänzlich verfehlt, einen aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers herrührenden Grund für das vom Anstaltsleiter vorgebrachte dienstliche Vertrauensverhältnis heranzuziehen. Bei objektiver Betrachtung gäbe das Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zum stets monierten Vertrauensbruch durch den Beschwerdeführer. Vielmehr werde ersichtlich, dass der Leiter der Justizanstalt XXXX Willkür übe. Es liege sohin jedenfalls eine Verletzung der subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers vor, zumal dieser Anspruch auf einen schikanefreien und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz habe. Der Anstaltsleiter habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht, welche er im Sinne der belangten Behörde als Vorgesetzter auszuüben habe, massiv verletzt, indem er den Beschwerdeführer bewusst degradiere, ihm einen seinen Qualifikationen nicht entsprechenden Arbeitsplatz zugeteilt und Willkür geübt habe.Zu Spruchpunkt 2 führte der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde gänzlich übersehe, dass der Anstaltsleiter als Grund für das zerstörte Vertrauensverhältnis die Postings auf der Facebook-Seite heranziehe, obwohl diese nicht mit Sicherheit darlegen könne, dass die in Rede stehenden Postings vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden seien. Überdies sei es ohnehin gänzlich verfehlt, einen aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers herrührenden Grund für das vom Anstaltsleiter vorgebrachte dienstliche Vertrauensverhältnis heranzuziehen. Bei objektiver Betrachtung gäbe das Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zum stets monierten Vertrauensbruch durch den Beschwerdeführer. Vielmehr werde ersichtlich, dass der Leiter der Justizanstalt römisch 40 Willkür übe. Es liege sohin jedenfalls eine Verletzung der subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers vor, zumal dieser Anspruch auf einen schikanefreien und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz habe. Der Anstaltsleiter habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht, welche er im Sinne der belangten Behörde als Vorgesetzter auszuüben habe, massiv verletzt, indem er den Beschwerdeführer bewusst degradiere, ihm einen seinen Qualifikationen nicht entsprechenden Arbeitsplatz zugeteilt und Willkür geübt habe.

Der Beschwerde beigelegt wurden drei medizinische Gutachten sowie ein Verhandlungsprotokoll zu einem vom Beschwerdeführer geführten Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht XXXX .Der Beschwerde beigelegt wurden drei medizinische Gutachten sowie ein Verhandlungsprotokoll zu einem vom Beschwerdeführer geführten Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 .

9. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX . Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 . Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.

1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2020, wiederholt durch Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge bekanntgeben, welche Inhalte der Facebook-Seite „ XXXX “ Anlass für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst gewesen seien.1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2020, wiederholt durch Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge bekanntgeben, welche Inhalte der Facebook-Seite „ römisch 40 “ Anlass für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst gewesen seien.

1.3. Mit E-Mail vom 22.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt XXXX , in denen dieser umfassend unter Bezugnahme auf mit Datum angeführte Zeitungsartikel und Zitierung dortiger Textpassagen, weiters Nennung von Postings auf der Website „ XXXX “ darlegt, warum eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers im Inspektionsdienst und somit als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst aus seiner Sicht nicht mehr vertretbar sei. 1.3. Mit E-Mail vom 22.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt römisch 40 , in denen dieser umfassend unter Bezugnahme auf mit Datum angeführte Zeitungsartikel und Zitierung dortiger Textpassagen, weiters Nennung von Postings auf der Website „ römisch 40 “ darlegt, warum eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers im Inspektionsdienst und somit als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst aus seiner Sicht nicht mehr vertretbar sei.

1.4. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Antragstellers vom Inspektionsdienst und seine Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „ XXXX “ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletze bzw. verletzt habe.1.4. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Antragstellers vom Inspektionsdienst und seine Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „ römisch 40 “ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletze bzw. verletzt habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren bzw. zum Feststellungsbegehren betreffend Befreiung vom Inspektionsdienst und Einteilung als Nachtdienst-Posten gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. In diesem befinden sich die Auskunftsbegehren sowie die erteilten Auskünfte der belangten Behörde bzw. des Leiters der Justizanstalt XXXX , weiters der entsprechende Feststellungsantrag.Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren bzw. zum Feststellungsbegehren betreffend Befreiung vom Inspektionsdienst und Einteilung als Nachtdienst-Posten gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. In diesem befinden sich die Auskunftsbegehren sowie die erteilten Auskünfte der belangten Behörde bzw. des Leiters der Justizanstalt römisch 40 , weiters der entsprechende Feststellungsantrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt 1 des Bescheides – Auskunftsersuchen

3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

3.2. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Bekanntgabe, welche Inhalte der Facebook-Seite „ XXXX “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.3.2. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Bekanntgabe, welche Inhalte der Facebook-Seite „ römisch 40 “ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien, ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.3. Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde vom 22.01.2024 zwei Stellungnahmen des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX übermittelt. In der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 15.11.2023 werden Zeitungsartikel und aus diesen konkrete Textpassagen sowie Facebook-Postings auf der Seite „ XXXX “ genannt, die aus seiner Sicht ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen seien, den Beschwerdeführer nicht mehr für gewisse Dienste einzuteilen.3.3. Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde vom 22.01.2024 zwei Stellungnahmen des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 übermittelt. In der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 15.11.2023 werden Zeitungsartikel und aus diesen konkrete Textpassagen sowie Facebook-Postings auf der Seite „ römisch 40 “ genannt, die aus seiner Sicht ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen seien, den Beschwerdeführer nicht mehr für gewisse Dienste einzuteilen.

Gemäß § 4 Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 4, Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde führt diesbezüglich im verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde, aus, dass dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund dieser beiden Stellungnahmen, wonach vor allem drei näher genannte Zeitungsartikel und die damit in Verbindung stehenden Facebook-Postings für den Vertrauensverlust ausschlaggebend gewesen seien, unter Verweis auf VwGH 23.02.2003, 2001/11/0090, hinlänglich entsprochen worden sei. Dabei sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Postings Administratorentätigkeit wahrgenommen habe.

3.4. Allgemein ist zum Auskunftspflichtgesetz anzuführen, dass Auskunftserteilung nach den Gesetzesmaterialien die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt bedeutet, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen werde, die bei einer Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedinge schon die Verwendung des Begriffs „Auskunft“, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl. verhalten sei (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP 3).3.4. Allgemein ist zum Auskunftspflichtgesetz anzuführen, dass Auskunftserteilung nach den Gesetzesmaterialien die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt bedeutet, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen werde, die bei einer Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedinge schon die Verwendung des Begriffs „Auskunft“, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl. verhalten sei (ErläutRV 41 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 3).

Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.01.2024 eine entsprechende Auskunft erteilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG im Übrigen eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörde geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassen geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).Nach der ständigen Rechtsprechung wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG im Übrigen eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörde geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassen geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).

Daher kommt dem Beschwerdeführer im Übrigen schon aus diesem Umstand kein Recht zu, eine nähere Begründung, warum er nicht mehr zum Inspektionsdienst herangezogen wurde, zu erhalten. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aus, ohne überprüfbare Darlegung der sie rechtfertigenden Gründe erscheine die dienstliche Maßnahme willkürlich und damit rechtswidrig. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Bescheides ausschließlich das Auskunftsbegehren ist und, wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, gerade Motive und Gründe behördlichen Handelns nicht Gegenstand der Auskunftspflicht sind.

Schon aus diesem Grund wäre das Ersuchen des Beschwerdeführers um Auskunft als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

3.5. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 unter anderem zur Meinungsäußerungsfreiheit, zu etwaigen Schikanen ihm gegenüber, zur Frage seiner Exekutivdienstfähigkeit umfangreich ausführt, ist anzumerken, dass all dies für die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgt ist, ohne Relevanz ist. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen am Thema vorbei.

3.6. Gesamt betrachtet ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat.

Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides – Feststellung der Verletzung dienstlicher Rechte:

3.7. Mit Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung vom Inspektionsdienst und die Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebook-Seite „ XXXX “ seine dienstlichen Rechte verletze bzw. verletzt habe, ab.3.7. Mit Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung vom Inspektionsdienst und die Einteilung als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebook-Seite „ römisch 40 “ seine dienstlichen Rechte verletze bzw. verletzt habe, ab.

3.8. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Ein Feststellungsinteresse fehlt nach der Rechtsprechung umso mehr, wenn ein solcher (Leistung- bzw. Bewilligungs)bescheid bereits erlassen und die betreffende Frage in seiner Begründung schon beurteilt wurde und somit darauf beantwortet werden kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).3.8. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Ein Feststellungsinteresse fehlt nach der Rechtsprechung umso mehr, wenn ein solcher (Leistung- bzw. Bewilligungs)bescheid bereits erlassen und die betreffende Frage in seiner Begründung schon beurteilt wurde und somit darauf beantwortet werden kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 77 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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