TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 95/06/0069

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lita;
BauRallg;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des HG und der UG, beide in E, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Stmk LReg 1) vom 11. Jänner 1995, Zl. 03-12.10 E 6-94/6, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung und 2) vom 3. Juni 1994, Zl. 03-12 Ei 26 - 94/9, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mP in beiden Verfahren: 1) Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister, 2) N-E, registrierte Genossenschaft m.b.H., im Beschwerdeverfahren Zl. 94/06/0149 vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E), zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

2) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 14.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das im Widmungsverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0113 verwiesen werden, dem auch der für das Widmungsverfahren erhebliche, nähere Sachverhalt zu entnehmen ist.

Mit zwei getrennten Ansuchen vom 17. Feber 1993 kam die zweitmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde I. Instanz um Widmung näher bezeichneter Grundflächen (es handelt sich um mehrere Grundstücksteile) im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde zwecks Errichtung eines Biomasseheizwerkes, sowie um Erteilung der entsprechenden Baubewilligung ein. Der zu widmende Grund ist im Flächenwidmungsplan (in der Fassung der vom Gemeinderat am 22. Dezember 1992 beschlossenen vierten Flächenwidmungsplanänderung 2.4, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29. März 1993 genehmigt wurde) als Bauland der Kategorie Industrie- und Gewerbegebiet I mit der Einschränkung Sanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,1 - 0,7 ausgewiesen. Für das projektierte Bauwerk ergab sich eine Bebauungsdichte von 0,88, die somit über dem im Flächenwidmungsplan festgelegten Höchstwert lag.

In der (gemeinsam durchgeführten) Widmungs- und Bauverhandlung vom 23. Juli 1993 erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter im Widmungsverfahren jene, daß die höchstzulässige Bebauungsdichte von 0,7 überschritten werde und im Baubewilligungsverfahren, daß die Baubewilligung nicht vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung erteilt werden dürfe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde I. Instanz vom 5. August 1993 wurde der Bauwerberin die angestrebte Widmungsbewilligung unter Festsetzung einer Reihe von Bebauungsgrundlagen - darunter der Bebauungsdichte mit mindestens 0,20, höchstens 0,88 der Nettobauplatzfläche - und unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Ihre Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. September 1993, ihre dagegen erhobene Vorstellung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1994 als unbegründet abgewiesen. Diese Vorstellungsentscheidung wurde mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0113, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend wurde zusammengefaßt ausgeführt, daß nach dem § 3 Abs. 1 der vorliegendenfalls anzuwendenden Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38/1993, der im Flächenwidmungsplan angegebene Höchstwert der Bebauungsdichte von 0,7 überschritten werden könne, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei, aber das im Verfahren vor den Gemeindebehörden eingeholte Sachverständigengutachten (ebenso wie die von der belangten Behörde im damaligen Vorstellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Fachabteilung) diese Notwendigkeit nicht aufzuzeigen vermöge. Dadurch, daß die belangte Behörde die Mängel des dem Widmungsverfahren zugrundegelegten Gutachtens verkannt habe, habe sie ihre Vorstellungsentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus dem Vorbringen in der zur Zl. 95/06/0069 protokollierten Beschwerde und dem ihr angeschlossenen erstangefochtenen Bescheid ergibt sich, daß die belangte Behörde aufgrund dieses Erkenntnisses mit dem erstangefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den im Widmungsverfahren ergangenen Berufungsbescheid vom 5. September 1993 Folge gegeben, den Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen hat. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, war tragender Grund der Aufhebung, daß gemäß dem § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993 der im Flächenwidmungsplan angegebene Höchstwert der Bebauungsdichte von vorliegendenfalls 0,7 überschritten werden könne, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig wäre, das im Gemeindeverfahren eingeholte Gutachten diese Notwendigkeit aber nicht schlüssig aufzuzeigen vermöge. Im übrigen seien aber die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt worden (wurde unter Behandlung des Vorbringens der Beschwerdeführer in der Vorstellung näher ausgeführt). Abschließend verwies die belangte Behörde "aus verfahrensökonomischen Gründen" darauf, daß die Berufungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren zur Frage der Überschreitung der Bebauungsdichte gemäß § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993 ein neuerlichen Gutachten einzuholen haben werde und gab hiezu nähere Hinweise.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 95/06/0069 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zwischenzeitig hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 30. September 1993 der Bauwerberin die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Berufungsbescheid vom 7. Dezember 1993 als unbegründet abgewiesen, ihre dagegen erhobene Vorstellung mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1994 ebenfalls (jeweils mit eingehenden Ausführungen) als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 94/06/0149 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Baubewilligungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 1995 verwiesen die Beschwerdeführer auf das im Widmungsverfahren ergangene behebende Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 und brachten vor, die Aufhebung der Vorstellungsentscheidung im Widmungsverfahren vom 30. Dezember 1994 bedeute, "daß bis zum heutigen Tage keine Widmungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauprojekt" existiere. Sie hätten gemäß § 61 Abs. 2 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) einen "subjektiven Rechtsanspruch" darauf, daß vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung keine Baubewilligung erteilt werden dürfe. Sie hätten dieses Parteienrecht auch in der Bauverhandlung rechtzeitig geltend gemacht. Sie hätten aber bei der im Baubewilligungsverfahren erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Möglichkeit gehabt, dieses Nachbarrecht geltend zu machen, sei doch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung "der bezughabende Widmungsbescheid (zumindest vorläufig) in Rechtskraft erwachsen gewesen, sodaß die beiden Beschwerdeführer den gegenständlichen Beschwerdepunkt nicht aufgreifen konnten".

Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Feber 1995 brachten die Beschwerdeführer vor, ihnen sei (zu Handen ihres Vertreters) die im zweiten Rechtsgang im Widmungsverfahren ergangene behebende Vorstellungsentscheidung vom 11. Jänner 1995 (erst) am 13. Feber 1995 zugekommen (ausgehändigt worden). Sie verwiesen abermals darauf, daß sie gemäß § 61 Abs. 2 lit. a BO Anspruch darauf hätten, daß vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung keine Baubewilligung erteilt werden dürfe, und "daß zum heutigen Tage keine rechtskräftige Widmungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauprojekt" existiere.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

I. Zur Beschwerde Zl. 95/06/0069:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Gründe des erstangefochtenen Bescheides beschwert: die belangte Behörde sei "nicht berechtigt, unter Hinweis auf § 3 Absatz 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993 in der Begründung auszusprechen, daß ein SV aus dem Gebiete der Raumplanung die Überschreitung der dort angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte begutachten könne". Es sei nämlich "aufgrund des Stufenbaues der Rechtsordnung ... die höherwertige Norm, nämlich die Bestimmung des § 27 ROG - zwingend einzuhalten". Die Bestimmung des § 27 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, in der die Beiziehung eines Sachverständigen vorgesehen sei, sei aber im Beschwerdefall nicht anzuwenden (wird näher ausgeführt).

Zutreffend haben die Beschwerdeführer erkannt, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1972, Slg. NF Nr. 8.091/A) die Auffassung vertritt, daß sowohl die Gemeinde als auch die anderen Parteien des Verfahrens an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden sind, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt.

§ 3 Abs. 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38/1993, lautet:

"In Gebieten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung überwiegend bebaut sind, können die im Flächenwidmungsplan und in § 2 angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung überschritten werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig ist (z.B. Wiedererrichtung, Einfügung in die umgebende Bebauung bei Baulücken, Schlußglieder einer geschlossenen Bebauung oder sonstige Ensemblekomplettierung, Zu- und Umbauten, Dachraumausbauten), sofern die Voraussetzungen zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen nicht beeinträchtigt werden und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen."

Die Beschwerdeführer haben den tragenden Aufhebungsgrund zutreffend erkannt. Allerdings ist ihre Beurteilung, daß die belangte Behörde nicht berechtigt sei, § 3 Abs. 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993 anzuwenden - darauf laufen die Beschwerdeausführungen hinaus - unzutreffend. Der bloße Hinweis auf den "Stufenbau der Rechtsordnung" vermag keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit dieser (ebenso wie die vorangegangenen Bebauungsdichteverordnungen) in Durchführung des § 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127/1974 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 41/1991) ergangenen Verordnung zu erwecken. Dadurch aber, daß die belangte Behörde die ihr vom Verwaltungsgerichtshof mit dem mehrfach genannten Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 überbundene Rechtsmeinung mit dem erstangefochtenen Bescheid ihrerseits den Gemeindebehörden überbunden hat, können sich die Beschwerdeführer rechtens nicht für beschwert erachten.

Die Beschwerdeführer bringen weiters wörtlich vor: "Gemäß § 60 AVG verstoßen Bescheide, die nicht in überprüfbarer Form begründet und exakt definierbar sind, gegen die Verfahrensvorschriften des § 42 Abs. 2 lit. c Zahl 2 VwGG und begründen die Notwendigkeit der Aufhebung bzw. Verfahrensergänzung zufolge Mangelhaftigkeit", führen dazu aber nichts näheres aus, sodaß auch insoweit nicht erkennbar ist, inwieweit sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten, insbesondere ihren Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung beeinträchtigt sehen.

Da somit bereits die Ausführungen in dieser Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde für den erstangefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

II. Zu der zu Zl. 94/06/0149 protokollierten Beschwerde:

1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.).

Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 54/1992, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; diese sind in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt. Dazu gehört u. a. (§ 61 Abs.2 lit. a BO) das Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung.

Mit dem mehrfach genannten Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 wurde (lediglich) die im Widmungsbewilligungsverfahren ergangene VORSTELLUNGSENTSCHEIDUNG aufgehoben, wodurch die im Widmungsbewilligungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung - mit deren Zustellung die Widmungsbewilligung rechtskräftig wurde - in ihrem Rechtsbestand noch nicht berührt wurde. Diese Berufungsentscheidung wurde vielmehr (erst) mit dem erstangefochtenen Bescheid (Vorstellungsentscheidung vom 11. Jänner 1995) behoben. Dadurch (erst) ist das Widmungsbewilligungsverfahren vor den Gemeindebehörden in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hatte. Der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Berufungsbescheides im Widmungsverfahren und seiner Aufhebung durch die Vorstellung ist im nachhinein zu betrachten, als ob der aufgehobene Berufungsbescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit wird auch gemeindebehördlichen Bescheiden, deren Rechtmäßigkeit von der Rechtskraft eines anderen Gemeindebescheides abhängig ist (im Beschwerdefall war die Rechtmäßigkeit der im Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheide von der Rechtskraft des Berufungsbescheides im Widmungsbewilligungsverfahren abhängig) durch die Aufhebung des letzteren nachträglich - und mit Wirkung ex tunc - die Rechtsgrundlage entzogen (was aber - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - nicht bedeutet, daß der Baubewilligungsbescheid mit Behebung des Widmungsbescheides gleichsam automatisch in Wegfall gerate, sondern gegebenfalls aufzuheben ist - zu all dem siehe ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur, oder auch das Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0140, betreffend die Aufhebung eines in einem Baubewilligungsverfahren ergangenen Berufungsbescheides des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Graz durch den Verwaltungsgerichtshof). Dies war aus Anlaß der Behandlung der vorliegenden Beschwerde wahrzunehmen.

Im Hinblick auf die Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides wie auch auf die Aufhebung des Berufungsbescheides im Widmungsbewilligungsverfahren erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060069.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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