Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W274 2266396-1/11E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 07.12.2022, GZ: D124.820, Mitbeteiligte XXXX , vertreten durch BAKER McKENZIE Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, wegen Verletzung im Recht auf 1. Geheimhaltung, 2. Löschung, 3. Widerspruch, 4. Berichtigung und 5. Einschränkung der Verarbeitung, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 07.12.2022, GZ: D124.820, Mitbeteiligte römisch 40 , vertreten durch BAKER McKENZIE Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, wegen Verletzung im Recht auf 1. Geheimhaltung, 2. Löschung, 3. Widerspruch, 4. Berichtigung und 5. Einschränkung der Verarbeitung, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit E-Mail vom 16.12.2019 übermittelte XXXX als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Datenschutzbeschwerde des XXXX (im Folgenden: BF) gegen die XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte aus: Mit E-Mail vom 16.12.2019 übermittelte römisch 40 als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Datenschutzbeschwerde des römisch 40 (im Folgenden: BF) gegen die römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte aus:
Die MB speichere die Daten nach rechtskräftiger Beendung viel zu lange, drei Jahre seien bereits vergangen. Durch die ungerechtfertigte Einsichtsgewährung in historische, für die Bonitätsbeurteilung nicht mehr relevante Daten, entstehe dem BF ein erheblicher Schaden dadurch, dass ihm der Zugang zu Bankkrediten unmöglich gemacht werde. Dadurch sei er daran gehindert, Marktchancen zu nutzen. Gläubigerschutzverbände hätten das Recht, Daten für einen bestimmten Zeitraum öffentlich zugänglich zu machen, um dem Gläubigerschutz zu dienen. Die Dauer dieses Zeitraumes sei gesetzlich nicht normiert. Daher müsse der Gläubigerschutzverband nach einem angemessenen Zeitraum von längstens drei beanstandungsfreien Jahren den Negativeintrag automatisch löschen, insbesondere aber dem Ansuchen um individuelle Beurteilung entsprechen. Im Einzelfall habe der BF persönlich keine Schulden. Das Sanierungsverfahren sei ausschließlich wegen den Bürgschaftsverpflichtungen eröffnet worden. Sämtliche Bürgschaften seien durch die Annahme des Sanierungsplanes abschließend geregelt. Der BF habe weder vor noch nach dem Sanierungsverfahren Anlass zu einem Negativeintrag gegeben.
Die Zugänglichmachung sei ursprünglich zu Recht erfolgt, das Sanierungsverfahren sei aber am 06.10.2016 durch Annahme des Sanierungsplanes rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Zahlungen seien innerhalb eines Monats danach erfolgt. Der Zeitpunkt des Verstoßes liege zwischen ein und drei Jahren danach.
Beigeschlossen waren insbesondere das offenbar erste Begehren des BF auf Löschung vom 04.06.2019 sowie weiterer Schriftverkehr mit der MB.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 trug die belangte Behörde dem Einschreiter XXXX auf, sich gemäß § 10 AVG durch eine Bevollmächtigung auszuweisen. Weiters erfolgte ein Verbesserungsauftrag betreffend § 24 Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5 DSG.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 trug die belangte Behörde dem Einschreiter römisch 40 auf, sich gemäß Paragraph 10, AVG durch eine Bevollmächtigung auszuweisen. Weiters erfolgte ein Verbesserungsauftrag betreffend Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, DSG.
Mit E-Mail vom 24.03.2020 berief sich XXXX auf die ihm als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilte Vollmacht. Mit E-Mail vom 24.03.2020 berief sich römisch 40 auf die ihm als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilte Vollmacht.
Zum Verbesserungsauftrag verwies er hinsichtlich der verletzten Rechte auf die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gem. § 1 DSG, auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO, auf Löschung gem. Art 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO und erhob einen Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO. Zum Verbesserungsauftrag verwies er hinsichtlich der verletzten Rechte auf die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gem. Paragraph eins, DSG, auf Berichtigung gem. Artikel 16, DSGVO, auf Löschung gem. Artikel 17, DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Artikel 18, DSGVO und erhob einen Widerspruch gem. Artikel 21, DSGVO.
Der BF erachte sich in seinen angegebenen Rechten deshalb verletzt, weil die MB in deren Warnliste, WKE, Wirtschaftsdatenbank – und allfälligen sonstigen Dateien – Negativeinträge betreffend die Bonität im Falle sonstiger schuldbefreiender Zahlungen über sieben Jahre speichere und öffentlich zugänglich mache. Diese siebenjährige Dauer sei viel zu lange gewählt und spätestens seit Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr zu rechtfertigen. Die MB verstoße daher gegen die genannten Rechtsvorschriften.
Der BF, der ein Medizinstudium absolviert habe, sei rund 35 Jahre lang erwerbstätig. Eine Krise, die zu einem Sanierungsverfahren führe, könne schon einmal fünf Jahre dauern und während dieser Zeit die freie berufliche Entfaltung einschränken. Gemeinsam mit einer siebenjährigen Sperrfrist aufgrund des Eintrags in den einschlägigen Listen bedeute dies berufliche Einschränkungen über einen Zeitraum von 12 Jahren oder ein Drittel der Erwerbstätigkeit. Diese Zeitdauer sei unverhältnismäßig. Die MB behaupte zwar, die besonderen Umstände des Einzelfalles geprüft zu haben, in ihrer Antwort sei aber nicht ausgeführt, was sie geprüft habe und aus welchen Gründen sie zu ihrer Entscheidung gekommen sei.
Die Beschwerde intendiere, dass die belangte Behörde dem MB auftrage, deren Negativeinträge in sämtlichen bezughabenden Dateien spätestens drei Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses über die Annahme des Sanierungsplanes zu löschen bzw. nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Rechtsprechung im Geltungsbereich der DSGVO liege hiezu noch nicht vor.
Der BF begehre die Feststellung, „gegen welche der aufgezählten Rechtsvorschriften die unmäßig langdauernde Speicherung und Öffentlichmachung der Negativeinträge verstoße.“ Negativeinträge seien maximal über eine Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Annahme des Sanierungsplanes oder dessen späterer Erfüllung zu löschen.
Mit Erledigung vom 17.04.2020 forderte die belangte Behörde die MB zu einer Stellungnahme sowie der Vorlage eines Auszuges der zum BF gespeicherten Daten auf.
Mit am 10.06.2020 übermittelter Stellungnahme führte die MB zunächst aus, vom BF seien mangels Vertretungsbefugnis des Einschreiters bisher keine Betroffenenrechte gegenüber der MB geltend gemacht worden. Darüber hinaus liege keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung vor. Beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen.
Sowohl zum BF auch zu XXXX würden personenbezogene Daten in der Identitäts- und Bonitätsbank der MB verarbeitet. Zunächst werde auf jene Korrespondenz verwiesen, die sich auf den BF beziehe. Am 28.10.2019 sei ein Löschbegehren bezogen auf das Sanierungsverfahren bei der MB eingegangen. Löschungsgründe seien dabei nicht vorgebracht worden.Sowohl zum BF auch zu römisch 40 würden personenbezogene Daten in der Identitäts- und Bonitätsbank der MB verarbeitet. Zunächst werde auf jene Korrespondenz verwiesen, die sich auf den BF beziehe. Am 28.10.2019 sei ein Löschbegehren bezogen auf das Sanierungsverfahren bei der MB eingegangen. Löschungsgründe seien dabei nicht vorgebracht worden.
Mit Schreiben vom 04.11.2019 habe die MB dem Einschreiter XXXX mitgeteilt, dass die Anträge vom BF selbst erfolgen müssten oder eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden müsse. Mit Schreiben vom 05.12.2019 habe XXXX abermals die Löschung des Sanierungsverfahrens zum BF mit der Begründung begehrt, dass die Speicherung lediglich für drei Jahre zulässig sei. Im selben Schreiben sei auch die Löschung von Daten zu XXXX begehrt worden. Mit Schreiben vom 04.11.2019 habe die MB dem Einschreiter römisch 40 mitgeteilt, dass die Anträge vom BF selbst erfolgen müssten oder eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden müsse. Mit Schreiben vom 05.12.2019 habe römisch 40 abermals die Löschung des Sanierungsverfahrens zum BF mit der Begründung begehrt, dass die Speicherung lediglich für drei Jahre zulässig sei. Im selben Schreiben sei auch die Löschung von Daten zu römisch 40 begehrt worden.
Die MB habe XXXX mit Schreiben vom 10.12.2019 neuerlich aufgefordert, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Eine solche sei nicht vorgelegt worden. Die MB habe römisch 40 mit Schreiben vom 10.12.2019 neuerlich aufgefordert, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Eine solche sei nicht vorgelegt worden.
Die MB verarbeite im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 152 GewO personenbezogene Daten des BF. Diese seien aus der Auskunft vom 10.06.2020 ersichtlich. Insbesondere sei in der Identitäts- und Bonitätsbank zum BF eine gerichtliche Publikation aus dem Jahre 2016 gespeichert, auf die sich die Beschwerde beziehe; es seien aber keine Rechte des BF verletzt. Bei der Beurteilung, wie lange Bonitätsdaten zur Beurteilung der Bonität eines Schuldners geeignet seien, seien insbesondere Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen heranzuziehen, die dem Gläubigerschutz dienten oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegten. Die Bestimmungen fänden sich in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung), wobei der historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle von mindestens fünf Jahre zugrunde zu legen sei. Die MB verarbeite im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 152, GewO personenbezogene Daten des BF. Diese seien aus der Auskunft vom 10.06.2020 ersichtlich. Insbesondere sei in der Identitäts- und Bonitätsbank zum BF eine gerichtliche Publikation aus dem Jahre 2016 gespeichert, auf die sich die Beschwerde beziehe; es seien aber keine Rechte des BF verletzt. Bei der Beurteilung, wie lange Bonitätsdaten zur Beurteilung der Bonität eines Schuldners geeignet seien, seien insbesondere Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen heranzuziehen, die dem Gläubigerschutz dienten oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegten. Die Bestimmungen fänden sich in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung), wobei der historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle von mindestens fünf Jahre zugrunde zu legen sei.
Da die gegenständliche gerichtliche Publikation zum BF erst 2016 abgeschlossen worden sei, sei diese jedenfalls noch bonitätsrelevant und für den Zweck, für den sie erhoben worden sei, weiterhin notwendig.
Angeschlossen war der Emailverkehr mit XXXX sowie von diesem übermittelte Schreiben von Banken „zur Vorlage bei Gläubigerschutzverbänden“.Angeschlossen war der Emailverkehr mit römisch 40 sowie von diesem übermittelte Schreiben von Banken „zur Vorlage bei Gläubigerschutzverbänden“.
Mit E-Mail vom 17.06.2020 nahm XXXX für den BF weitwendig Stellung und verwies neuerlich darauf, dass die Eintragungen nach drei Jahren zu löschen seien. Die Ausführungen der MB zu Verpflichtungen nach der Kapitaladäquanzverordnung seien unzutreffend. Die Banken seien angehalten, primär interne Daten zu nutzen, sowie besseren, neueren Informationen den Vorrang einzuräumen.Mit E-Mail vom 17.06.2020 nahm römisch 40 für den BF weitwendig Stellung und verwies neuerlich darauf, dass die Eintragungen nach drei Jahren zu löschen seien. Die Ausführungen der MB zu Verpflichtungen nach der Kapitaladäquanzverordnung seien unzutreffend. Die Banken seien angehalten, primär interne Daten zu nutzen, sowie besseren, neueren Informationen den Vorrang einzuräumen.
Im Einzelfall habe der BF der MB schriftliche Bestätigungen sämtlicher Gläubigerbanken im Sanierungsverfahren vorgelegt, womit diese der sofortigen Löschung der Negativeinträge ausdrücklich zustimmten.
Auslöser des Sanierungsverfahrens sei das Obligo aus Bürgschaftsverpflichtungen.
Es mache einen entscheidenden Unterschied, ob jemand durch eigenes Verschulden in finanzielle Schwierigkeiten gerate oder infolge Inanspruchnahme aus 1998 und 2000 langfristig eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen.
Die zugrundeliegenden Investitionen hätten der Krebs-Früherkennung gedient und seien von volkswirtschaftlichem Interesse.
Es sei menschenunwürdig, gerade jene Menschen zu stigmatisieren, die mit ihrem Unternehmergeist und ihrer Risikobereitschaft einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheitsversorgung in Österreich geleistet hätten.
In einer weiteren Stellungnahme vom 16.09.2020 betreffend zu acht den BF sowie XXXX selbst betreffenden bei der belangten Behörde anhängigen Fälle, darunter auch dem hier Gegenständlichen, verwies dieser auf § 256 Abs. 3 IO, wonach auf Antrag des Schuldners Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren sei, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 16.09.2020 betreffend zu acht den BF sowie römisch 40 selbst betreffenden bei der belangten Behörde anhängigen Fälle, darunter auch dem hier Gegenständlichen, verwies dieser auf Paragraph 256, Absatz 3, IO, wonach auf Antrag des Schuldners Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren sei, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden sei.
Der Gesetzgeber unterscheide also, dass bei Erfüllung des Sanierungsplans der Gläubigerschutz nicht mehr über den Interessen des Gemeinschuldners stehe. Daraus ergebe sich, dass Gläubigerschutzverbände für ihren Wirkungsbereich keine längeren Fristen und keine anderen Löschungsvoraussetzungen zu Lasten des Betroffenen definieren könnten, die über die Regelungen in der IO hinausgingen.
Mit Mangelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 trug die belangte Behörde XXXX betreffend das gegenständliche und drei weitere Verfahren auf, die Vertretungsvollmacht, unterzeichnet vom BF, vorzulegen. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 trug die belangte Behörde römisch 40 betreffend das gegenständliche und drei weitere Verfahren auf, die Vertretungsvollmacht, unterzeichnet vom BF, vorzulegen.
Eine solche legte der BF in weiterer Folge vor.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 15.09.2021 die Beschwerde mangels ausreichender Vertretungsbefugnis des Einschreiters zurück.
Mit Erkenntnis des BVwG zu W258 2247097 vom 22.07.2022 wurde einer Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 15.09.2021 zu D124.820 Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründend wurde dabei insbesondere festgehalten, XXXX habe als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vor der belangten Behörde im Namen und Auftrag seines Mandanten eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht, weil eine Kreditauskunftei die Löschung von Bonitätsdaten über seinen Mandanten verweigert haben solle, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Sanierungsverfahren betreffen. Begründend wurde dabei insbesondere festgehalten, römisch 40 habe als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vor der belangten Behörde im Namen und Auftrag seines Mandanten eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht, weil eine Kreditauskunftei die Löschung von Bonitätsdaten über seinen Mandanten verweigert haben solle, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Sanierungsverfahren betreffen.
Überlegungen, ob und wie Einträge in Kreditwarnlisten nach Abschluss eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens entfernt werden könnten, seien Teil der – vom Bestehen eines gerichtlichen Sanierungsverfahren unabhängigen – Sanierungsberatung im Sinne der §§ 2 und 3 WTBG 2017. Da die Sanierungsberatung auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalte, umfasse sie auch den Versuch des Wirtschaftstreuhänders, im Namen und Auftrag seines Mandanten die Löschung derartiger Einträge zu erreichen. Überlegungen, ob und wie Einträge in Kreditwarnlisten nach Abschluss eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens entfernt werden könnten, seien Teil der – vom Bestehen eines gerichtlichen Sanierungsverfahren unabhängigen – Sanierungsberatung im Sinne der Paragraphen 2 und 3 WTBG 2017. Da die Sanierungsberatung auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalte, umfasse sie auch den Versuch des Wirtschaftstreuhänders, im Namen und Auftrag seines Mandanten die Löschung derartiger Einträge zu erreichen.
Die wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit der Wiederherstellung der Bonität durch Bereinigung durch Warnlisten bei Kreditauskunfteien und die Vertretung in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde, in dem versucht wird, die Löschung der Einträge zu erreichen, stünden in unmittelbarem Zusammenhang.
Der Einschreiter XXXX sei im gegenständlichen Verfahren als Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich gem. § 3 Abs. 3 iVm. Abs. 2 Z 5 WTBG 2017 befugt, den BF vor der Datenschutzbehörde zu vertreten. Der Einschreiter römisch 40 sei im gegenständlichen Verfahren als Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich gem. Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017 befugt, den BF vor der Datenschutzbehörde zu vertreten.
Mit Mitteilung vom 20.09.2022 hielt die belangte Behörde fest, dass nach Bescheidbeschwerde das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.07.2022 zu GZ: W258 2247097-1 den genannten Bescheid ersatzlos aufgehoben habe und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens aufgetragen habe. Weiters übersandte die belangte Behörde dem BF die Bekanntgabe der MB vom 15.09.2022, wonach diese die gerichtliche Publikation zum BF ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht gelöscht habe, zum Parteiengehör.
Der BF führte in einer Stellungnahme vom 04.10.2022 aus, die Verletzung im Recht auf Löschung sei nicht erledigt, weil die Löschung schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Die Beschwerde werde auch in den übrigen Punkten vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab und traf folgende Feststellungen:
„Die Beschwerdegegnerin betreibt ein Gewerbe nach § 152 GewO 1994 als Kreditauskunftei. In diesem Zusammenhang speicherte sie u.a. folgenden Eintrag zum Beschwerdeführer in Ihrer Bonitätsdatenbank (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „Die Beschwerdegegnerin betreibt ein Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 als Kreditauskunftei. In diesem Zusammenhang speicherte sie u.a. folgenden Eintrag zum Beschwerdeführer in Ihrer Bonitätsdatenbank (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
Im beim LGZ XXXX zu AZ: XXXX am 21. Jänner 2016 über den Beschwerdeführer eröffneten Sanierungsverfahren wurde der Sanierungsplan am 6. Oktober 2016 angenommen und bestätigt. Das Sanierungsverfahren wurde am 6. Oktober 2016 mit Rechtskraft des Sanierungsplans aufgehoben und ist das Ende der Zahlungsfrist mit 8.November 2016 festgelegt. Im beim LGZ römisch 40 zu AZ: römisch 40 am 21. Jänner 2016 über den Beschwerdeführer eröffneten Sanierungsverfahren wurde der Sanierungsplan am 6. Oktober 2016 angenommen und bestätigt. Das Sanierungsverfahren wurde am 6. Oktober 2016 mit Rechtskraft des Sanierungsplans aufgehoben und ist das Ende der Zahlungsfrist mit 8.November 2016 festgelegt.
Der Beschwerdeführer hat am 28. Oktober 2019 und 05. Dezember 2019 von der Beschwerdegegnerin die Löschung des zu seiner Person gespeicherten Sanierungsverfahrens aus der Bonitätsdatenbank der Beschwerdegegnerin begehrt.
Die Beschwerdegegnerin ist den Anträgen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen, woraufhin der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat.
Der Eintrag zum Beschwerdeführer in der Bonitätsdatenbank der Beschwerdegegnerin wurde im Laufe des gegenständlichen Verfahrens gelöscht.“
Rechtlich bezog sich die belangte Behörde bezüglich der Dauer von Einträgen in Datenbanken von Kreditauskünften auf ihren Bescheid vom 07.12.2018, GZ: DSB-D123.193/0003-DSB/2018.
Dem Interesse des BF an der Löschung seiner Daten stehe das Interesse der MB gegenüber, ihr Gewerbe nach § 152 GewO 1994 auszuüben sowie das Interesse der die Bonität abfragenden Unternehmen am Erhalt einer Bonitätsauskunft zwecks Gläubigerschutzes. Dem Interesse des BF an der Löschung seiner Daten stehe das Interesse der MB gegenüber, ihr Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 auszuüben sowie das Interesse der die Bonität abfragenden Unternehmen am Erhalt einer Bonitätsauskunft zwecks Gläubigerschutzes.
Der Bonitätsdatenbank der MB sei ein Negativantrag aufgrund eines im Jänner 2016 über den BF eröffneten Sanierungsverfahrens zu entnehmen, das im Oktober 2016 durch Annahme eines Sanierungsplanes aufgehoben und dessen Ende der Zahlungsfrist mit 08.11.2016 festgelegt worden sei.
Der MB sei zuzustimmen, dass diese Informationen als bonitätsrelevant anzusehen seien und für Banken, kreditgebende Versicherungen oder Leasing-Unternehmen zur Risikominimierung bei der Vergabe von Krediten wesentlich sein könnten. Die MB könne sich bei ihrer Tätigkeit somit auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO stützen und es sei grundsätzlich von einem die betroffenen Interessen überwiegenden berechtigten Interesse an der Verarbeitung auszugehen. Wichtig sei, wie lange derartige Daten verarbeitet werden dürften. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2019, GZ: W258 2218465-1 hinzuweisen, wonach der europäische Verordnungsgeber (Kapitaladäquanzverordnung) davon ausgehe, dass für die Beurteilung der Bonität eines (potenziellen) Schuldners bzw. das Risiko seiner Forderung Daten über etwaige Zahlungsausfälle über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren relevant seien. Der MB sei zuzustimmen, dass diese Informationen als bonitätsrelevant anzusehen seien und für Banken, kreditgebende Versicherungen oder Leasing-Unternehmen zur Risikominimierung bei der Vergabe von Krediten wesentlich sein könnten. Die MB könne sich bei ihrer Tätigkeit somit auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO stützen und es sei grundsätzlich von einem die betroffenen Interessen überwiegenden berechtigten Interesse an der Verarbeitung auszugehen. Wichtig sei, wie lange derartige Daten verarbeitet werden dürften. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2019, GZ: W258 2218465-1 hinzuweisen, wonach der europäische Verordnungsgeber (Kapitaladäquanzverordnung) davon ausgehe, dass für die Beurteilung der Bonität eines (potenziellen) Schuldners bzw. das Risiko seiner Forderung Daten über etwaige Zahlungsausfälle über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren relevant seien.
Aufgrund der festgestellten Einzelfallumstände seien seit Ende der Tilgungsfrist bis zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde etwa drei Jahre vergangen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt werde der Eintrag nicht mehr verarbeitet. Dass bei der Berechnung auf den Zeitpunkt der endgültigen Erfüllung des Zahlungsplans abzustellen sei, ergäbe sich daraus, dass die konkrete Höhe des Ausfalls erst mit (allenfalls nicht) erfolgreicher Erfüllung des Zahlungsplans bestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVwG sei auch aufgrund des im gegenständlichen Fall verstrichenen Zeitraumes von etwa (gemeint wohl drei) Jahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedenfalls ein Interesse an der weiteren Speicherung der Zahlungserfahrungsdaten des BF gegeben. Ebenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei dem Gläubigerschutz ein höheres Interesse einzuräumen gewesen, als den berechtigten Interessen des BF.
Da die Eintragung zum Entscheidungszeitpunkt bereits gelöscht sei, wäre auch im jetzigen Zeitpunkt keine Verletzung des BF gemäß § 1 DSG ersichtlich. Der BF sei daher durch die Verarbeitung seiner Zahlungserfahrungsdaten nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Daher sei auch gegenwärtig kein Verstoß der MB gegen den Verarbeitungsgrundsatz der Speicherbegrenzung zu erkennen. Da die Eintragung zum Entscheidungszeitpunkt bereits gelöscht sei, wäre auch im jetzigen Zeitpunkt keine Verletzung des BF gemäß Paragraph eins, DSG ersichtlich. Der BF sei daher durch die Verarbeitung seiner Zahlungserfahrungsdaten nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Daher sei auch gegenwärtig kein Verstoß der MB gegen den Verarbeitungsgrundsatz der Speicherbegrenzung zu erkennen.
Dem Löschbegehren des BF sei mittlerweile entsprochen, so dass dieser klaglos gestellt sei. Es besteht zwar ein subjektives Recht auf Löschung innerhalb des rechtlichen Rahmens, ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät gewährt worden sei, könne Art. 77 DSGVO nicht entnommen werden. Ein Verstoß gegen das Recht auf Löschung sei daher nicht erkennbar. Dem Löschbegehren des BF sei mittlerweile entsprochen, so dass dieser klaglos gestellt sei. Es besteht zwar ein subjektives Recht auf Löschung innerhalb des rechtlichen Rahmens, ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät gewährt worden sei, könne Artikel 77, DSGVO nicht entnommen werden. Ein Verstoß gegen das Recht auf Löschung sei daher nicht erkennbar.
Im Vorbringen hinsichtlich eines Widerspruches bestehe keine besondere Situation im Sinne des Art. 21 DSGVO. Es wäre am BF gelegen darzulegen, weshalb und auf welche außerordentliche, spezifische und individuelle Weise sich so eine Situation von der Situation anderer Personen unterscheide. Der Beschwerde komme daher auch im Hinblick auf Art. 21 DSGVO keine Berechtigung zu. Im Vorbringen hinsichtlich eines Widerspruches bestehe keine besondere Situation im Sinne des Artikel 21, DSGVO. Es wäre am BF gelegen darzulegen, weshalb und auf welche außerordentliche, spezifische und individuelle Weise sich so eine Situation von der Situation anderer Personen unterscheide. Der Beschwerde komme daher auch im Hinblick auf Artikel 21, DSGVO keine Berechtigung zu.
Schließlich sei die Beschwerde auch aufgrund des Fehlens eines Antrags auf Berichtigung in diesem Punkt abzuweisen. Der BF habe lediglich den Antrag auf Löschung der über ihn gespeicherten Zahlungserfahrung gestellt. Ebensolches gelte auch für den Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 09.01.2023, „hinsichtlich Löschungsersuchen, in eventu auch hinsichtlich der Geheimhaltung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch“. Die Eventualbegehren dienten nur dem nicht zu erwartenden Fall, dass aus formalen oder anderen Gründen das Löschungsbegehren nicht erstrangig zu entscheiden sein sollte. Der BF beantragte die Entscheidung durch den Senat sowie eine mündliche Verhandlung. Das Gericht „möge urteilen, Gläubigerschutzverbände sind verpflichtet, negative Einträge spätestens nach Ablauf der in der EO bzw. IO festgelegten Löschungsfristen ohne Aufforderung durch den Schuldner zu löschen und den Betroffenen über die Löschung unaufgefordert zu informieren, im Falle nicht gerichtsanhängiger Bagatellfälle sei eine entsprechend kürzere Frist von 90 bis 180 Tagen festzulegen.“
Mit Stellungnahme vom 17.05.2024 beantragte die MB, nunmehr vertreten durch BAKER McKENZIE Rechtsanwälte, die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG einlangend am 31.01.2023 mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.
Es werde zudem auf die im Wesentlichen vier identen Beschwerden des XXXX beim BVwG verwiesen, die zum Teil bereits entschieden worden seien (W292 2247063-1 und W176 2247074-1). Es werde zudem auf die im Wesentlichen vier identen Beschwerden des römisch 40 beim BVwG verwiesen, die zum Teil bereits entschieden worden seien (W292 2247063-1 und W176 2247074-1).
Der Akt kam der Gerichtsabteilung W274 am 03.06.2024 zu.
Die Beschwerde ist unzulässig:
In seiner 14-seitigen von XXXX eingebrachten Beschwerde führt der BF eingangs aus:In seiner 14-seitigen von römisch 40 eingebrachten Beschwerde führt der BF eingangs aus:
„ … und beantrage die Stattgabe der Beschwerde
- hinsichtlich Löschungsansuchen; in eventu auch
- hinsichtlich Geheimhaltung § 1 DSG, - hinsichtlich Geheimhaltung Paragraph eins, DSG,
- Einschränkung der Verarbeitung gem. § 18 DSGVO- Einschränkung der Verarbeitung gem. Paragraph 18, DSGVO
- Widerspruch gem. § 21 DSGVO,- Widerspruch gem. Paragraph 21, DSGVO,
Die Eventualbegehren dienen nur dem nicht zu erwartenden Fall, dass aus formalen oder anderen Gründen das Löschungsbegehren nicht erstrangig zu entscheiden sein sollte. Die Begründung für die Eventualbegehren entspricht sinngemäß der Begründung für das Hauptbegehren.
Die bisherigen Ausführungen werden vollinhaltlich aufrechterhalten und folgendermaßen ergänzt:
Die Beschwerde ist rechtswidrig, weil die belangte Behörde
- als ausschließliches Kriterium für die Angemessenheit der Löschungsfristen der VO (EU) Nr. 575/2013 und VO (EU) Nr. 6646/2012 heranzieht, welche in Wahrheit nicht als Maßstab geeignet sind,
- dadurch eine starre Frist ohne Ansehen der individuellen Verhältnisse des Schuldners judiziert; eine solche typisierende Beurteilung führt zwangsläufig zur verfassungsmäßig nicht zulässigen gleichen Beurteilung ungleicher Fälle; Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis verlangen hingegen die Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles; es liegt auf der Hand, dass die Bonitätsbeurteilung durch das Zahlungsverhalten des jeweiligen Schuldners nach einer Krise maßgeblich beeinflusst wird,
- hat gar nicht begründet, warum sie eine fünf– oder sogar siebenjährige Beobachtungsfrist ohne Ansehung der Zahlungsmoral eines Schuldners, also in allen Fällen, für angemessen hält.“
In weiterer Folge enthält die Beschwerde im Wesentlichen Überlegungen, weshalb die genannten EU-Verordnungen zur Heranziehung für die Dauer der Speicherung von Bonitätsdaten unrechtmäßig bzw. ungeeignet seien bzw., weshalb das BVwG von seiner Rechtsprechung zu GZ: W258 2218485-1 abgehen müsse, um den Anforderungen des Urteils des EuGH vom 24.11.2011, C-468/10 und C-469/10, gerecht zu werden.
Unter „Conclusio und Beschwerdeantrag“ führt der BF sodann zunächst aus, die Speicherung und Verfügbarmachung fünfjähriger Datenreihen ohne Differenzierung und Würdigung des Einzelfalles widerspreche dem Gebot der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung sowie dem „Recht auf Leben in angemessenem Wohlstand“, dem „Recht des Strebens auf ein glückliches Leben“, dem Recht auf Erwerbsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.
Bezugnahmen auf den Fall des BF selbst enthalten diese Ausführungen nicht.
Nach der Ausführung, es werde die Entscheidung durch einen Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt, lautet das Beschwerdebegehren:
„Es wird beantragt, das Gericht möge urteilen,
Gläubigerschutzverbände sind verpflichtet, Negativeinträge spätestens nach Ablauf der in der EO bzw. IO festgelegten Löschungsfristen ohne Aufforderung durch den Schuldner zu löschen und den Betroffenen über die Löschung unaufgefordert zu informieren.
Im Falle nicht gerichtsanhängiger Bagatellfälle ist eine entsprechend kürzere Frist von 90 - 180 Tagen festzulegen.
Die in der IO festgeschriebenen Antragsrechte des Schuldners gelten auch in Bezug auf Gläubigerschutzverbände.“
Einleitend dazu führte der BF aus, sollte die Entscheidung des BVwG erst nach Ablauf der fünfjährigen Löschungsfrist und nach tatsächlicher Löschung des Negativeintrags ergehen, möge die Beschwerde dennoch entschieden und nicht zurückgewiesen werden, weil ein allgemeines rechtliches Interesse für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen bestehe.
Dies ist wie folgt rechtlich zu qualifizieren:
Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: Gemäß Paragraph 9, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
…
…
Z 4: das BegehrenZiffer 4 :, das Begehren
…
Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des VwG gem. § 28 VwGVG abzustellen. Eventualanträge sind zulässig. Bei Bescheidbeschwerden lautet das Begehren idR auf Sachentscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung … Liegt ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom VwG durch Beschluss zurückzuweisen. Eine innerhalb der Sache eines angefochtenen Bescheids gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 9 VwGVG Anmerkung 9). Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des VwG gem. Paragraph 28, VwGVG abzustellen. Eventualanträge sind zulässig. Bei Bescheidbeschwerden lautet das Begehren idR auf Sachentscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung … Liegt ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom VwG durch Beschluss zurückzuweisen. Eine innerhalb der Sache eines angefochtenen Bescheids gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 9).
An die inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde sind keine strengen Anforderungen zu stellen und die Zulässigkeitshürde liegt nieder. Während die Gründe das „Warum“ einer Beschwerde abdecken, dient das Begehren dem, „Was“ mit einer Beschwerde erreicht werden soll (Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Stand 31.03.2018 bis …, § 9 Rz 7).An die inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde sind keine strengen Anforderungen zu stellen und die Zulässigkeitshürde liegt nieder. Während die Gründe das „Warum“ einer Beschwerde abdecken, dient das Begehren dem, „Was“ mit einer Beschwerde erreicht werden soll (Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Stand 31.03.2018 bis …, Paragraph 9, Rz 7).
Das Begehren ist ein klarer Antrag, aus dem (zweifelsfrei) erkennbar ist, welche Entscheidung der BF begehrt und worüber das Verwaltungsgericht jedenfalls zu entscheiden hat. Ein Begehren hat unbedingt zu sein, kann aber Eventualbegehren mitumfassen.
Es obliegt dem freien Parteiwillen, durch Prozesserklärung den Umfang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestimmen. Zu beachten ist, dass zwar durch das Begehren der Anfechtungsumfang des verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitestgehend bestimmt wird, aber dieser deckt sich nicht immer mit dem dem Verwaltungsgericht zustehenden Prüfumfang. Durch die Prozesserklärung kann sowohl eine Einengung des verwaltungsgerichtlichen Prüfumfanges als auch, mitunter ungewollt, eine Ausweitung erzielt werden. Nur soweit in einer Beschwerde ein begrenztes und begrenzbares Begehren gewählt wird, bindet dies auch das erkennende Gericht. Beispielsweise führt eine Beschwerde nur gegen die Strafhöhe eines Straferkenntnisses dazu, dass die Schuldfrage nicht mehr aufgegriffen werden kann. … Die Grenze für ein mögliches Begehren ergibt sich aus der jeweiligen Verfahrensposition, zumal ein Begehren niemals über die jeweilige Verfahrensposition hinausreichen kann (wie oben).
Die Bestandteile einer Beschwerde lassen sich in formale und inhaltliche Erfordernisse trennen, für den Bereich der Mängelbehebung ist dies nicht von Bedeutung. Grundsätzlich sind alle Beschwerdemängel verbesserungsfähig. Ein Verbesserungsverfahren dient dazu, unklare, fehlende oder mangelhafte Angaben in einer Beschwerde zu beseitigen, um ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen zu erreichen. Davon abzugrenzen sind Beschwerdefehler, die keine Mängel und daher auch nicht verbesserungsfähig sind. Diese gründen zumeist im Bereich der Willenserklärung einer Partei und entfalten eine unmittelbare Wirkung. … Ebenfalls keiner Mängelbehebung zugänglich sind Beschwerden mit einem Mangel, der erkennbar bewusst beigeführt wurde. Allerdings bezieht sich die zuletzt aufgezeigte Rechtsprechung nur auf Fälle, bei denen zur berufsmäßigen Vertretung berechtigte Akteure Beschwerden verfasst haben und ist dieser strenge Maßstab nicht auf unvertretene Beschwerdeführer übertragbar (wie oben, Rz 10).
Daraus ergibt sich für den Fall:
Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid ausgeführt hat, ist „Sache“ des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens die Frage, „ob die MB den BF dadurch in seinen Rechten auf Geheimhaltung, Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung verletzt hat, indem sie den Negativeintrag des BF in ihrer Bonitätsdatenbank nicht bzw. erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde gelöscht hat“.
Die Sache des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren bezieht sich daher auf die konkrete den BF selbst betreffende geltend gemachte allfällige Verletzung in seinen datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten.
Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung darauf, dass seit Ende der Tilgungsfrist (Ende der Zahlungsfrist – das heißt, des Zahlungsplanes – mit 08.11.2016) bis zur Einbringung der Beschwerde etwa 3 Jahre vergangen seien. In der Begründung zur Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung wies die belangte Behörde auf die im Laufe des Verfahrens erfolgte Löschung und den Umstand, dass ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät gewährt worden sei, Art. 77 DSVGO iVm § 24 DSG nicht entnommen werden könne, hin. Die erfolgte Löschung durch die MB wurde dem BF jedenfalls durch die Mitteilung über den Verfahrensstand der belangten Behörde vom 20.09.2022 bekannt. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung darauf, dass seit Ende der Tilgungsfrist (Ende der Zahlungsfrist – das heißt, des Zahlungsplanes – mit 08.11.2016) bis zur Einbringung der Beschwerde etwa 3 Jahre vergangen seien. In der Begründung zur Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung wies die belangte Behörde auf die im Laufe des Verfahrens erfolgte Löschung und den Umstand, dass ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät gewährt worden sei, Artikel 77, DSVGO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG nicht entnommen werden könne, hin. Die erfolgte Löschung durch die MB wurde dem BF jedenfalls durch die Mitteilung über den Verfahrensstand der belangten Behörde vom 20.09.2022 bekannt.
Das im Volltext der Beschwerde dargestellte Begehren des BF bezieht sich ausschließlich auf vom konkreten Verfahren betreffend den BF losgelöste Umstände, nämlich eine intendierte Verpflichtung der Gläubigerschutzverbände, Negativeinträge unter Berücksichtigung der Fristen der EO und IO zu löschen, im Falle von (nicht näher erläuterten) „nicht gerichtsanhängigen Bagatellfällen“ dementsprechend kürzere Frist festzulegen und eine Geltung „der in der IO festgeschriebenen Antragsrechte des Schuldners auch in Bezug auf Gläubigerschutzverbände“. Selbst unter Berücksichtigung der weiteren Passagen der letzten beiden Seiten (Conclusio und Beschwerdeantrag) war der Beschwerde keine Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall des BF zu entnehmen. Ganz im Gegenteil: Indem der BF ausführt, die stattgebende Erledigung der Beschwerde entspreche „dem seit Jahren von Politik, Rechtsprechung und Gesellschaft angestrebten und mit Nachdruck verfolgten Ziel, Entschuldungen zu erleichtern und zu verkürzen und den Neustart des Schuldners nach einer Krise zu ermöglichen und zu beschleunigen“ sowie „im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung des Urteils für eine Vielzahl anderer Schuldner werde eine mündliche Verhandlung beantragt“, legt der BF sein vielmehr rechtspolitisch zu deutendes Anliegen offen.
Weiters übergeht die Beschwerde den gegenüber dem BF jedenfalls im Verfahren durch die belangte Behörde bekanntgegebenen Umstand, dass die Löschung bereits vor Bescheiderlassung erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der BF „die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Löschungsansuchen“ beantragt und sich nur „in eventu“ auf Verletzung der Geheimhaltung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch bezieht. Es ergibt sich weiters auch expressis verbis aus der letzten Seite der Beschwerde: „Sollte die Entscheidung des BVwG erst nach Ablauf der fünfährigen Löschungsfrist und nach tatsächlicher Löschung des Negativeintrags ergehen …“.
Wie dargestellt, hat sich das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 22.07.2022 zu W258 2247097 ausführlich mit der Frage befasst, in welcher Rolle der Einschreitervertreter XXXX gegenüber dem BF im Administrativverfahren aufgetreten ist und eine berufsrechtliche Vertretungsbefugnis gem. § 3 Abs. 3. iVm Z. 5 WTBG iVm Z 17 bejaht. Diese Überlegungen können auch auf das sich an das Administrativverfahren anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht angewandt werden, weil dessen Rechtsschutzziel aufgrund der „Sache“ des Administrativverfahrens ebenfalls der „Sanierungsberatung“ zuzurechnen ist. Wie dargestellt, hat sich das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 22.07.2022 zu W258 2247097 ausführlich mit der Frage befasst, in welcher Rolle der Einschreitervertreter römisch 40 gegenüber dem BF im Administrativverfahren aufgetreten ist und eine berufsrechtliche Vertretungsbefugnis gem. Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Ziffer 5, WTBG in Verbindung mit Ziffer 17, bejaht. Diese Überlegungen können auch auf das sich an das Administrativverfahren anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht angewandt werden, weil dessen Rechtsschutzziel aufgrund der „Sache“ des Administrativverfahrens ebenfalls der „Sanierungsberatung“ zuzurechnen ist.
Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage zu den Erfordernissen der Beschwerde, in concreto hier des Begehrens, ist auch in Ansehung des Umstandes, dass an diese keine strengen Anforderungen zu stellen sind, festzuhalten, dass das ausdrücklich formulierte Begehren des BF außerhalb seiner möglichen Verfahrensposition liegt, weil es keinem individuellen Rechtsschutzziel des BF dient, sondern allgemeine rechtspolitische Zielsetzungen formuliert. Mögliche Begehren eines Verwaltungsverfahrens regeln aber Rechtsbeziehungen von Individuen zu Behörden.
Weiters ist von Relevanz, dass der BF in der gesamten Beschwerde offenbar den evidenten Umstand der bereits erfolgten Löschung übergeht (ohne allerdings ein individuelles Begehren auf Löschung zu stellen). Wie dargestellt, steht grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren auch für Inhaltsmängel zu Verfügung. Allerdings gründet das Begehren der Beschwerde nach dessen Formulierung im Zusammenhalt mit den sonstigen in diesem Zusammenhang dargestellten Ausführungen des BF nach Einschätzung des erkennenden Senates im Bereich der Willenserklärung des BF und verfolgt offenbar Anliegen allgemein rechtspolitischer Art, die in dieser Form einem Verwaltungsverfahren nicht zugänglich sind.
Wie ebenso dargestellt, handelt es sich beim Einschreiter, einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in Bezug auf den hier vorliegenden Verfahrensgegenstand um einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Es ist also ein strengerer Maßstab anzulegen als für unvertretene Beschwerdeführer.
Es bedurfte daher auch insofern keines Verbesserungsverfahren, da der erkennbare klare Wille des BF offenbar auf die in einem Verwaltungsverfahren nicht regelbaren dargestellten rechtspolitischen Umstände, die er in seinem Beschwerdeantrag ausführt, zielt.
Die Beschwerde stellt sich daher als unzulässig dar und war aufgrund dessen zurückzuweisen.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gem. § 24 Abs. 2 VwGVG nicht, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gem. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG nicht, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und unter Berücksichtigung der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden wurde.
Schlagworte
Begehren Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspeicherung Eventualantrag Geheimhaltung Gläubigerschutz Kreditauskunftei Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2266396.1.00Im RIS seit
30.10.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024