TE Bvwg Beschluss 2024/9/25 W108 2284790-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art13
DSGVO Art15
DSGVO Art17
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W108 2284790-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.11.2023, Zl. D124.5156 2023-0.763.680, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (Mitbeteiligter: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus ABWERZGER) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.11.2023, Zl. D124.5156 2023-0.763.680, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (Mitbeteiligter: römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus ABWERZGER) beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 14.10.2021 behauptete der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 6, Art. 13, Art. 15 und Art. 17 DSGVO durch den Mitbeteiligten, XXXX (ehemaliger Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde). 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 14.10.2021 behauptete der Beschwerdeführer Verstöße gegen Artikel 6,, Artikel 13,, Artikel 15 und Artikel 17, DSGVO durch den Mitbeteiligten, römisch 40 (ehemaliger Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde).

Dazu brachte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst vor, dass er am 17.08.2021, ca. 16.35 Uhr und am 18.08.2021, ca. 15.00 Uhr, am Café „ XXXX “ auf dem öffentlichen Gehweg vorbeigegangen sei, um zu seiner Tiefgarage im selben Haus zu gehen, als ein (ihm bis dahin völlig unbekannter) Mann aus dem Café herausgeschossen sei, ihn verfolgt, unablässig mit seinem Handy aus großer Nähe gefilmt, minutenlang den Weg versperrt und aggressiv bedroht habe. Die Aufnahmen seien offenbar für irgendwelche Social Media angefertigt worden und stünden offenbar in Zusammenhang mit seinen Eingaben beim Gewerbeamt, aufgrund derer dieses den Betrieb des Cafés „ XXXX “ untersagt und eine Geldstrafe wegen Verletzung der Betriebsanlagengenehmigung verhängt habe. Am 30.08.2021 habe er mittels „Einschreibbrief mit Rückschein“ ein Auskunftsersuchen an den Mitbeteiligten gesandt, um u.a. nach dem Zweck der Verarbeitung zu fragen und die sofortige Löschung der Videoaufnahmen zu fordern. Das Auskunftsbegehren sei am 09.09.2021 nachweislich zugestellt worden. Der Mitbeteiligte habe jedoch auf sein Auskunftsersuchen nicht geantwortet. Er ersuche die belangte Behörde daher, eine (mehrfache) Verletzung des DSG bzw. der DSGVO bescheidmäßig festzustellen und eine angemessene Geldstrafe auszusprechen.Dazu brachte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst vor, dass er am 17.08.2021, ca. 16.35 Uhr und am 18.08.2021, ca. 15.00 Uhr, am Café „ römisch 40 “ auf dem öffentlichen Gehweg vorbeigegangen sei, um zu seiner Tiefgarage im selben Haus zu gehen, als ein (ihm bis dahin völlig unbekannter) Mann aus dem Café herausgeschossen sei, ihn verfolgt, unablässig mit seinem Handy aus großer Nähe gefilmt, minutenlang den Weg versperrt und aggressiv bedroht habe. Die Aufnahmen seien offenbar für irgendwelche Social Media angefertigt worden und stünden offenbar in Zusammenhang mit seinen Eingaben beim Gewerbeamt, aufgrund derer dieses den Betrieb des Cafés „ römisch 40 “ untersagt und eine Geldstrafe wegen Verletzung der Betriebsanlagengenehmigung verhängt habe. Am 30.08.2021 habe er mittels „Einschreibbrief mit Rückschein“ ein Auskunftsersuchen an den Mitbeteiligten gesandt, um u.a. nach dem Zweck der Verarbeitung zu fragen und die sofortige Löschung der Videoaufnahmen zu fordern. Das Auskunftsbegehren sei am 09.09.2021 nachweislich zugestellt worden. Der Mitbeteiligte habe jedoch auf sein Auskunftsersuchen nicht geantwortet. Er ersuche die belangte Behörde daher, eine (mehrfache) Verletzung des DSG bzw. der DSGVO bescheidmäßig festzustellen und eine angemessene Geldstrafe auszusprechen.

Der Beschwerde angeschlossen wurde das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 30.08.2021 sowie eine „Nachschau für Briefsendungen“ als vorläufiger Zustellnachweis für das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte am 30.11.2021 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. und 18.08.2021 um das Café geschlichen sei und ungerechtfertigterweise Lichtbilder des Mitbeteiligten angefertigt habe. Der Mitbeteiligte habe den Beschwerdeführer entsprechend zur Rede gestellt und ihm unmissverständlich mitgeteilt, dass er derartige Handlungen hinkünftig zu unterlassen habe.

Vor der Übermittlung des Schreibens der belangten Behörde habe der Mitbeteiligte keinerlei Kenntnis von einem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gehabt. Es werde festgehalten, dass vom Mitbeteiligten zu keinem Zeitpunkt eine Videoaufnahme des Beschwerdeführers angefertigt worden sei, dies auch nicht am 17. und 18.08.2021. Eine derartige Aufnahme existiere nicht, weshalb der Mitbeteiligte auch nicht zu irgendeiner Auskunftserteilung verpflichtet sei. Im Gegenteil sei der Mitbeteiligte beschwert, da der Beschwerdeführer eine Lichtbildaufnahme von diesem ohne Zustimmung angefertigt habe.

3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 04.12.2021 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass es sich bei sämtlichen Behauptungen des Mitbeteiligen um reine Schutzbehauptungen handle. Zwischenzeitlich sei das amtliche Ergebnis seines Nachforschungsauftrages eingegangen, die Post AG bestätige in ihrem Schreiben vom 15.11.2021, dass der Mitbeteiligte am 09.09.2021 das Auskunftsbegehren persönlich entgegengenommen habe. Auf einem Foto, aufgenommen am 18.08.2021 um 15:04 Uhr, sei der Mitbeteiligte zu sehen, nachdem er ihn bereits 30 Meter verfolgt und mehrere Minuten gefilmt habe. Auf dem Foto sei unschwer zu erkennen, dass der Mitbeteiligte sein Handy auf ihn richte und filme. Es existiere auch eine noch eindeutigere Videosequenz vom 17.08.2021, 16:41 Uhr, auf der der Mitbeteiligte gleich zu Beginn, nachdem er ihn wieder einmal angerempelt und am Weitergehen gehindert habe, sogar dreist gesagt habe: "JETZ' HAB' ICH DICH WIE DU MICH GESCHUPTST HAST". Damit habe er gemeint, wie aus dem Kontext eindeutig hervorgehe, dass er ihn gefilmt habe.

Der Stellungnahme angeschlossen wurden vom Beschwerdeführer angefertigte Lichtbilder des Mitbeteiligten sowie ein USB-Stick mit der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahme vom 17.08.2021.

4. Über Aufforderung der belangten Behörde zur erneuten Stellungnahme führte der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 05.04.2022 aus, dass das Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Der Mitbeteiligte habe keine Videoaufzeichnung oder irgendeine sonstige Bilddokumentation des Beschwerdeführers angefertigt. Der Mitbeteiligte habe als Abschreckung und zur Verhinderung von neuerlichen „Übergriffen“ des Beschwerdeführers so getan, als ob er ihn ebenfalls filmen würde bzw. als ob er eben Fotos vom Beschwerdeführer mache. Auf dem vom Beschwerdeführer übermittelten Video sei ja auch ersichtlich, dass bei dem Zusammentreffen der beiden es absolut widersinnig wäre, irgendwelche Filmaufnahmen oder Fotos anzufertigen. Nicht der Mitbeteiligte, sondern der Beschwerdeführer selbst verstoße vehement gegen die DSGVO. Im Übrigen bleibe der Mitbeteiligte dabei, dass er vor der Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde keinerlei Kenntnis von irgendwelchen Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gehabt habe.

5. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 02.06.2022 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass es sich bei den Ausführungen in der Stellungnahme um formelhafte Wiederholungen zweier falscher und bereits widerlegter Schutzbehauptungen handle. Dass er am 17.08.2021 „wiederum zumindest so getan [habe], als dass [er] neuerlich Bilder des Cafes und der auch darin befindlichen Personen angefertigt [hätte]“, entspringe der Fantasie der Rechtsvertretung des Mitbeteiligten und entspreche nicht den Tatsachen.

6. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde dem Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht, dieser erstattete keine weitere Stellungnahme.

7. Mit Schreiben vom 24.04.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob im gegenständlichen Verfahren seit dessen letzter Eingabe Hinweise aufgetaucht seien, nach denen die von ihm vorgeworfene Aufnahme durch den Mitbeteiligten von diesem veröffentlicht oder sonst wie, etwa für die Durchsetzung rechtlicher Interessen (Einbringung Sachverhaltsdarstellung oder Vorlage in bereits bestehenden Verfahren, o.Ä.), verwendet worden sei.

8. Mit Eingabe vom 11.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass anhand der von ihm übermittelten Videoaufnahme eindeutig sichtbar sei, dass der Mitbeteiligte ihn filme und ausdrücklich mehrfach sage, dass er ihn filme. Einen hieb- und stichfesten Beweis dafür, wann und wo der Mitbeteiligte seine Aufnahmen weitergegeben und veröffentlicht habe, könne er naturgemäß nicht vorlegen, dies sei auch nicht erforderlich, da ja die Anfertigung der Videoaufnahme an sich schon eine unzulässige Datenverarbeitung darstelle. Hinweise darauf, dass der Mitbeteiligte Fotos und Filme von ihm tatsächlich schon vor dem 17.08.2021 angefertigt und weitergegeben habe, gebe es, denn er sei in verschiedenen Stadtteilen von gewissen „Randgruppen“ (den Dauergästen des Cafés „ XXXX “) auf offener Straße beschimpft worden, es gebe also ein, zwei Dutzend Dauerarbeitsloser, die ihn sofort erkannt hätten, also von jemandem Fotos und / oder Filme von ihm gesehen haben müssten. Der Mitbeteiligte habe ihn am 17.08.2021 zudem sofort beim raschen Vorübergehen erkannt und regelrecht auf der Straße „überfallen“, obwohl umgekehrt er ihn bis dahin niemals gesehen und auch seinen Namen nicht gekannt habe. Auch die Kommentare auf der Videoaufzeichnung würden indirekt bestätigen, dass der Mitbeteiligte gewohnheitsmäßig von ihm Filme und Fotos angefertige und ihn am 17.08. nicht zum ersten Mal gefilmt habe. 8. Mit Eingabe vom 11.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass anhand der von ihm übermittelten Videoaufnahme eindeutig sichtbar sei, dass der Mitbeteiligte ihn filme und ausdrücklich mehrfach sage, dass er ihn filme. Einen hieb- und stichfesten Beweis dafür, wann und wo der Mitbeteiligte seine Aufnahmen weitergegeben und veröffentlicht habe, könne er naturgemäß nicht vorlegen, dies sei auch nicht erforderlich, da ja die Anfertigung der Videoaufnahme an sich schon eine unzulässige Datenverarbeitung darstelle. Hinweise darauf, dass der Mitbeteiligte Fotos und Filme von ihm tatsächlich schon vor dem 17.08.2021 angefertigt und weitergegeben habe, gebe es, denn er sei in verschiedenen Stadtteilen von gewissen „Randgruppen“ (den Dauergästen des Cafés „ römisch 40 “) auf offener Straße beschimpft worden, es gebe also ein, zwei Dutzend Dauerarbeitsloser, die ihn sofort erkannt hätten, also von jemandem Fotos und / oder Filme von ihm gesehen haben müssten. Der Mitbeteiligte habe ihn am 17.08.2021 zudem sofort beim raschen Vorübergehen erkannt und regelrecht auf der Straße „überfallen“, obwohl umgekehrt er ihn bis dahin niemals gesehen und auch seinen Namen nicht gekannt habe. Auch die Kommentare auf der Videoaufzeichnung würden indirekt bestätigen, dass der Mitbeteiligte gewohnheitsmäßig von ihm Filme und Fotos angefertige und ihn am 17.08. nicht zum ersten Mal gefilmt habe.

9. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 11.10.2023 dem Mitbeteiligten die Stellungnahme des Beschwerdeführers und forderte ihn auf, Nachweise vorzulegen, dass kein wie vom Beschwerdeführer vorgeworfenes Video auf seinem Mobiltelefon vom 17. oder 18.08.2021 (etwa durch Screenshot der „Galerie“ oder Ausführungen dazu, dass das Mobiltelefon gegebenenfalls zwischenzeitlich gewechselt worden sei etc.) gespeichert sei.

10. Mit Stellungnahme vom 18.10.2023 wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte sein Mobiltelefon bereits seit längerer Zeit gewechselt und das alte Mobiltelefon gespendet habe. Der Mitbeteiligte habe keine Videoaufzeichnung oder irgendwelche sonstigen Bilddokumente des Beschwerdeführers angefertigt. Der Mitbeteiligte könne sicherlich nicht aufgefordert werden, einen sogenannten Negativbeweis zu führen. Der Mitbeteiligte könne nicht beweisen, dass er etwas nicht gemacht habe und sei dazu auch nicht verpflichtet.

11. Mit Stellungnahme vom 23.10.2023 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 18.10.2023, wobei er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte.

12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass der Mitbeteiligte mit seinem Mobiltelefon am 17.08.2021 und 18.08.2021 keine Bild- oder Videoaufnahme des Beschwerdeführers angefertigt habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es habe trotz diesbezüglicher Ermittlungen nicht festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte mit seinem Mobiltelefon eine Bild- oder Videoaufnahme des Beschwerdeführers angefertigt habe, was sich auch insbesondere aus den Stellungnahmen des Mitbeteiligten vom 05.04.2022 und 19.10.2023 sowie denen des Beschwerdeführers vom 11.05.2023 und 23.10.2023 ergebe, nach denen keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass eine etwaige Videoaufnahme vom Mitbeteiligten veröffentlicht worden sei oder sonst wie, etwa wie im Video angekündigt, für die Durchsetzung rechtlicher Interessen (Einbringung Sachverhaltsdarstellung oder Vorlage in bereits bestehenden Verfahren, o.Ä.) oder in sozialen Medien, verwendet worden sei. Die Äußerung des Mitbeteiligten, nach der die Aussage hinsichtlich einer Aufnahme am 18.08.2021 der Abschreckung gedient habe, sei aus diesem Grund nachvollziehbar. Hätte die Aufnahme tatsächlich stattgefunden, wäre eine etwaige Verwendung dieser naheliegend. Ein Nachweis, dass die Aufnahme tatsächlich stattgefunden habe, sei bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorgelegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführe, sei im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen.

Die Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Recht auf Information und Recht auf Löschung sei daher mangels Verarbeitung personenbezogener Daten abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft habe der Mitbeteiligte im Laufe des Verfahrens eine Negativauskunft erteilt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 24 Abs. 6 DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, bestehe nicht, weshalb die Beschwerde ebenfalls abzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft habe der Mitbeteiligte im Laufe des Verfahrens eine Negativauskunft erteilt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, bestehe nicht, weshalb die Beschwerde ebenfalls abzuweisen gewesen sei.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vorbrachte, dass die belangte Behörde eine nicht begründete, nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es gebe eine durch Videoaufnahme festgehaltene, wiederholte, authentische Aussage des Mitbeteiligten, in welcher dieser selbst zugebe, ihn minutenlang gefilmt zu haben. Auf der Videoaufzeichnung sei laut und deutlich zu sehen und zu hören, wie der Mitbeteiligte laufend seine Handy-Aufzeichnung kommentiere. Die von der belangten Behörde ersonnene „Abschreckungs-Hypothese“ wäre selbst bei Wahrunterstellung unbeachtlich, da diese gerade nicht beweise, dass der Mitbeteiligte ihn nicht gefilmt habe. Es sei eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen worden, die belangte Behörde habe den Mitbeteiligten quasi als unparteiischen und objektiven Zeugen betrachtet, obwohl der Mitbeteiligte auch in Zusammenhang mit dem Nicht-Erhalt des Auskunftsbegehrens nachweislich gelogen habe.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vorbrachte, dass die belangte Behörde eine nicht begründete, nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es gebe eine durch Videoaufnahme festgehaltene, wiederholte, authentische Aussage des Mitbeteiligten, in welcher dieser selbst zugebe, ihn minutenlang gefilmt zu haben. Auf der Videoaufzeichnung sei laut und deutlich zu sehen und zu hören, wie der Mitbeteiligte laufend seine Handy-Aufzeichnung kommentiere. Die von der belangten Behörde ersonnene „Abschreckungs-Hypothese“ wäre selbst bei Wahrunterstellung unbeachtlich, da diese gerade nicht beweise, dass der Mitbeteiligte ihn nicht gefilmt habe. Es sei eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen worden, die belangte Behörde habe den Mitbeteiligten quasi als unparteiischen und objektiven Zeugen betrachtet, obwohl der Mitbeteiligte auch in Zusammenhang mit dem Nicht-Erhalt des Auskunftsbegehrens nachweislich gelogen habe.

14. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde dem Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde dem Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

16. Der Mitbeteiligte erstattete mit Schriftsatz vom 09.02.2024 eine Stellungnahme, in welcher er seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und ausführte, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde tadellos und schlüssig nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gefilmt worden. Der Mitbeteiligte habe in keinster Weise gegen die DSGVO verstoßen und könne der Beschwerdeführer dies auch nicht widerlegen. Die Rechtsverfolgung mute mittlerweile mutwillig an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

3.3.1.1. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.1. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

3.3.1.2. Art. 5 DSGVO lautet:3.3.1.2. Artikel 5, DSGVO lautet:

„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“

3.3.1.3. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.3. Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise:

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“

3.3.1.4. Art. 13 DSGVO lautet:3.3.1.4. Artikel 13, DSGVO lautet:

„Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.“

3.3.1.5. Art. 15 DSGVO lautet:3.3.1.5. Artikel 15, DSGVO lautet:

„Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

3.3.1.6. Art. 17 DSGVO lautet:3.3.1.6. Artikel 17, DSGVO lautet:

„Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“

3.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Datenschutzbeschwerde vorrangig auf der Tatsachenebene zu klären, ob der Mitbeteiligte – wie vom Beschwerdeführer behauptet – am 17.08.2021 und/oder 18.08.2021 den Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon gefilmt bzw. Fotoaufnahmen vom Beschwerdeführer angefertigt hat. Sollte eine solche Verarbeitung stattgefunden haben, ist sodann im Sinne der vom Beschwerdeführer erhobenen Datenschutzbeschwerde rechtlich zu beurteilen, ob die Datenverarbeitung Art. 6 DSGVO widerspricht, sowie, ob der Beschwerdeführer vom Mitbeteiligten in seinen Rechten auf Information gemäß Art. 13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt wurde. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Datenschutzbeschwerde vorrangig auf der Tatsachenebene zu klären, ob der Mitbeteiligte – wie vom Beschwerdeführer behauptet – am 17.08.2021 und/oder 18.08.2021 den Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon gefilmt bzw. Fotoaufnahmen vom Beschwerdeführer angefertigt hat. Sollte eine solche Verarbeitung stattgefunden haben, ist sodann im Sinne der vom Beschwerdeführer erhobenen Datenschutzbeschwerde rechtlich zu beurteilen, ob die Datenverarbeitung Artikel 6, DSGVO widerspricht, sowie, ob der Beschwerdeführer vom Mitbeteiligten in seinen Rechten auf Information gemäß Artikel 13, DSGVO, Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO und Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO verletzt wurde.

Der Mitbeteiligte brachte hierzu im behördlichen Verfahren vor, dass er keine Video- oder Fotoaufnahmen vom Beschwerdeführer angefertigt habe.

Der Beschwerdeführer replizierte darauf, dass sich aus einer von ihm aufgenommenen Videosequenz vom 17.08.2021 deutlich ergeben würde, dass der Mitbeteiligte ihn gefilmt habe.

Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer daraufhin noch, mitzuteilen, ob im gegenständlichen Verfahren seit dessen letzter Eingabe Hinweise aufgetaucht seien, nach denen die von ihm vorgeworfene Aufnahme durch den Mitbeteiligten von diesem veröffentlicht oder sonst wie, etwa für die Durchsetzung rechtlicher Interessen (Einbringung Sachverhaltsdarstellung oder Vorlage in bereits bestehenden Verfahren, o.Ä.), verwendet worden sei und forderte den Mitbeteiligten auf, Nachweise vorzulegen, dass kein wie vom Beschwerdeführer vorgeworfenes Video auf seinem Mobiltelefon vom 17. oder 18.08.2021 (etwa durch Screenshot der „Galerie“ oder Ausführungen dazu, dass das Mobiltelefon gegebenenfalls zwischenzeitlich gewechselt worden sei etc.) gespeichert sei.

In weiteren Stellungnahmen führte der Beschwerdeführer sodann aus, einen hieb- und stichfesten Beweis dafür, wann und wo der Mitbeteiligte seine Aufnahmen weitergegeben und veröffentlicht habe, naturgemäß nicht vorlegen zu können.

Der Mitbeteiligte gab an, sein Mobiltelefon bereits seit längerer Zeit gewechselt und das alte Mobiltelefon gespendet zu haben.

Die belangte Behörde nahm von weiteren Ermittlungen Abstand und erließ ausgehend von dem von ihr als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Vorbringen des Mitbeteiligten und mangels Anhaltspunkten für eine Veröffentlichung des behauptetermaßen angefertigten Videos den angefochtenen Bescheid, in welchem sie die Feststellung traf, dass der Mitbeteiligte mit seinem Mobiltelefon am 17.08.2021 und 18.08.2021 keine Bild- oder Videoaufnahme des Beschwerdeführers angefertigt habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet dies und führt insbesondere ins Treffen, es gebe eine durch Videoaufnahme festgehaltene, wiederholte, authentische Aussage des Mitbeteiligten, in welcher dieser selbst zugebe, ihn minutenlang gefilmt zu haben. Auf der Videoaufzeichnung sei laut und deutlich zu sehen und zu hören, wie der Mitbeteiligte laufend seine Handy-Aufzeichnung kommentiere.

Damit ist aber festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Anfertigung einer Videoaufnahme/Bildaufnahme am 17.08.2021 bzw. 18.08.2021 vom Beschwerdeführer durch den Mitbeteiligten grundsätzlich strittig ist und die belangte Behörde trotz einander widersprechender Behauptungen der Parteien zur zentralen, im Verfahren über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zu klärenden Tatfrage ihr Ermittlungsverfahren auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der Parteien beschränkt hat.

Eine derartige Beschränkung, wiewohl der belangten Behörde die Möglichkeit der Befragung der Parteien als Beweismittel im Sinne des § 51 AVG offensteht (vgl. VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085), widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulänglichkeit bloßer schriftlicher Stellungnahmen zu strittigen Tatfragen (vgl. etwa VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; 10.11.2022, Ra 2021/08/0095, Rn. 13, jeweils mwN).Eine derartige Beschränkung, wiewohl der belangten Behörde die Möglichkeit der Befragung der Parteien als Beweismittel im Sinne des Paragraph 51, AVG offensteht vergleiche VwGH 10.03.2023, Ra 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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